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Abschlussprüfung an Haupt- und Realschulen in Hessen

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Präsentation zum Thema: "Abschlussprüfung an Haupt- und Realschulen in Hessen"—  Präsentation transkript:

1 Abschlussprüfung an Haupt- und Realschulen in Hessen
Abschlussprüfung an Haupt- und Realschulen in Hessen Information für Eltern und Schüler MPS-Logo transparent (Kreisform) MPS Gadernheim 2014/2015

2 Hauptschüler/innen der Klasse 9 und Realschüler/innen der Klasse 10
Seit dem Schuljahr 2003/2004 müssen Hauptschüler/innen der Klasse 9 und Realschüler/innen der Klasse 10 eine Abschlussprüfung ablegen. MPS Gadernheim 2014/2015

3 Rechtliche Grundlage Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) 14. Juni 2005 §§ s. Auch Übergangsregelung in § 66! MPS Gadernheim 2014/2015

4 Präsentationsprüfung
Prüfungsteile Hauptschule Realschule Projektprüfung Vorbereitung: 3 Wochen Durchführung: Arbeit in Gruppen (3-4 Schüler): 1 Woche (ca. 16 Stunden) Präsentation: Vorstellung + Befragung: max. 60 Min. Präsentationsprüfung Schriftliche Prüfung Deutsch (180 Min.) Mathematik (135 Min.) Englisch (135 Min.) Projektprüfung ( H ): § 49 Mündliche Prüfung oder Hausarbeit ( R ) : § 52, 53 Schriftliche Prüfung: § 46 MPS Gadernheim 2014/2015

5 Projektprüfung in der Hauptschule 9H
Einüben von Techniken Themenwahl vorbereiten Gruppenbildung besprechen Beurteilungskriterien besprechen Klasse 8H 2. Hj. Beginn Klasse 9H Vorlaufphase Thema + Arbeitsgruppe (3-4 Schüler) festlegen Material beschaffen + auswerten Arbeitsplan/Projektbeschreibung erstellen 2- 3 Wochen überwiegend außerhalb des Unterrichts Besprechungstermine Vorbereitung Abgabe der Projektbeschreibung bei der Schulleitung Genehmigung außerschulischer Lernorte durch Eltern Durchführung Eigenständige Arbeit der Gruppe Material + Informationen für das Thema aufbereiten Präsentation erstellen + proben 5 Unterrichtstage: Je 5 Stunden § 15-30 Minuten ca.15 Minuten ca.10 Minuten Präsentation Darbietung der Arbeitsergebnisse Befragung durch Prüfungsausschuss Reflexion der Schüler MPS Gadernheim 2014/2015

6 Projektprüfung in der Hauptschule 2/6
Wie wird vorbereitet? Vorlaufphase „Methodentraining“ mit den Bereichen Kommunikationstraining, Umgang mit Texten, Nutzen von Nachschlagewerken Referate mit besonderer Berücksichtigung des mündlichen Vortrages (z.B. Bericht über die Erfahrungen im Betriebspraktikum … ) Einüben von Präsentationstechniken (ein Plakat, eine Folie, eine Graphik... fertigen) Projektorientiertes Lernen – Bearbeiten von fächerübergreifenden Themen (z.B. Alkohol) Stärkung sozialer Kompetenzen (z.B. in der Durchführung von Gruppenarbeiten) Computernutzung: Textverarbeitung, Präsentationen, Internet als Informationsquelle § 43 MPS Gadernheim 2014/2015

7 Projektprüfung in der Hauptschule 3/6
Beispiel eines Arbeitsplans Aus: Informationen zu den Abschlussprüfungen, HKM, S. 42 Die endgültige Projektbeschreibung mit genauen Angaben über Inhalt Organisation Zeitplan des Vorhabens sollte spätestens zum Beginn der 3. Vorbereitungswoche der Schulleitung vorgelegt werden. Zum Ende der Vorbereitungsphase: Die endgültigen Projektbeschreibung mit detaillierten Planungen hinsichtlich der inhaltlichen, organisatorischen und zeitlichen Aspekte sollte spätestens zu Beginn der letzten Vorbereitungswoche der Schulleitung vorgelegt werden, um ggf. Veränderungen noch in der Vorbereitungsphase vornehmen zu können. MPS Gadernheim 2014/2015

8 Projektprüfung in der Hauptschule 4/6
Was wird bewertet? In der Projektprüfung sollte beobachtet und festgestellt werden, was Schüler können und nicht, was sie nicht können. Wir achten bei der Projektprüfung darauf, … …wie ihr in der Gruppe zusammenarbeitet …ob ihr selbstständig und ausdauernd arbeitet …ob es euch gelingt, die Zeit gut einzuteilen …ob das, was ihr erarbeitet habt, sachlich richtig ist …ob ihr das Ergebnis eurer Projektarbeit den Zuhörern verständlich darbieten könnt MPS Gadernheim 2014/2015

9 Projektprüfung in der Hauptschule 5/6
Wie wird bewertet gewichtet? Beobachtung und Beurteilung jedes einzelnen Schülers nach vorher festgelegten Bewertungskriterien während Vorbereitung und Durchführung. (Beratungslehrkraft) Vorbereitungsphase 20 % Durchführungsphase 50 % Die Gruppe präsentiert ihre Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss (Schuleiter, Fachlehrkraft , protokollierende Lehrkraft) Der Beitrag jedes Schülers wird bewertet. Präsentation 30 % § 43 Jeder Schüler erhält für alle Teile der Projektprüfung eine Gesamtnote MPS Gadernheim 2014/2015

10 Projektprüfung in der Hauptschule 6/6
Beispiel für Beurteilungskriterien Endnote MPS Gadernheim 2014/2015

11 Präsentation in der Realschule
Präsentation in der Realschule Nach Beratung durch die Fachlehrer teilt der Schüler dem Schulleiter mit, in welchem Fach (nicht Mathematik, Deutsch od. Englisch) er eine Präsentationsprüfung ablegen möchte. Gleichzeitig muss ein Schwerpunktthema angegeben werden, das von der Schulleitung zu genehmigen ist. Festsetzung des Termins durch die Schulleitung und Mitteilung an den Schüler mindestens 4 Wochen vorher. 10 Minuten Präsentationsvortrag + ca. 5 Minuten für Nachfragen Der Prüfungsausschuss (Schulleitung, Fachlehrkraft, Protokollführer) setzt die Endnote fest. § 51 Prüfungsbestandteile und Termine § 52 Mündliche Prüfung § 53 Hausarbeit mit Präsentation § 53 Hausarbeit mit Präsentation   (2) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Min. zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten. MPS Gadernheim 2014/2015

12 Festsetzung der Zeugnisnote in Prüfungsfächern (Hauptschule)
Festsetzung der Zeugnisnote in Prüfungsfächern (Hauptschule) Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls  Englisch wird aus den Noten dieser Fächer im zweiten Halbjahr des neunten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote. § 56 Feststellung der Gesamtleistung (2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9. Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls  Englisch wird aus den Noten dieser Fächer im zweiten Halbjahr des neunten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote. MPS Gadernheim 2014/2015

13 Festsetzung der Zeugnisnote in Prüfungsfächern (Realschule)
Festsetzung der Zeugnisnote in Prüfungsfächern (Realschule) Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der Präsentationsprüfung in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. § 61 Feststellung der Gesamtleistung (2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. MPS Gadernheim 2014/2015

14 Beispiel der Festsetzung einer Zeugnisnote im Prüfungsfach
Beispiel der Festsetzung einer Zeugnisnote im Prüfungsfach Note 2. Halbjahr Die Leistungen des 1. Halbjahres sind angemessen zu berücksichtigen Prüfungsnote Schriftliche Arbeit oder Mündliche Prüfung bzw. Hausarbeit + Präsentation Endnote im Zeugnis 4 2,2 4 x 2 + 2,2 / 3 = 3,4 3 (befriedigend) § 61 Feststellung der Gesamtleistung (2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. MPS Gadernheim 2014/2015

15 Feststellung der Gesamtleistung in der Hauptschule
Feststellung der Gesamtleistung in der Hauptschule Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen in der Abschlussklasse unterrichteten Fächern einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts und der Projektprüfung, wobei die Prüfungsfächer und die Projektprüfung zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Die Gesamtleistung ist in das Abschluss-zeugnis aufzunehmen. Hauptschule § 54 – 57 MPS Gadernheim 2014/2015

16 Feststellung der Gesamtleistung in der Realschule
Feststellung der Gesamtleistung in der Realschule Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Die Gesamtleistung ist in das Abschluss-zeugnis aufzunehmen. Realschule § MPS Gadernheim 2014/2015

17 Abschlüsse der Hauptschule nach Klasse 9
Abschlüsse der Hauptschule nach Klasse 9 Hauptschulabschluss Qualifizierender Hauptschulabschluss mit schriftlicher Prüfung in Deutsch, Mathematik Deutsch, Mathematik + Englisch Erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung mit einer Gesamtleistung 4,4 oder besser Gesamtleistung 3,0 oder besser Voraussetzung für die Leistungsbewertung nach § 55 der VO: Ausgleich nicht ausreichender Leistungen Schlechter als“ausreichend“ kann durch die Note 3 (od. besser) ausgeglichen werden 3 x Note 5 od. 6 nicht ausgleichbar, wenn darunter ein Fach wie D od. M ist 5 od. mehrfach die Note 5 od. 6 ist nicht ausgleichbar Entscheidung durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters § 54 Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt haben, deren Gesamtleistung für einen qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Satz 4 gebildet. Nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden. § 55 Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses  (1) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Nicht ausreichende Leistungen können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei oder mehr Fächern können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder ein nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeter Lernbereich ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden. MPS Gadernheim 2014/2015

18 Abschluss der Realschule nach Klasse 10
Abschluss der Realschule nach Klasse 10 Erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung Schriftliche Prüfung D – M - E Präsentationsprüfung mit einer Gesamtleistung von 4,4 oder besser Voraussetzung für die Leistungsbewertung nach § 60 der VO: Ausgleich nicht ausreichender Leistungen Ausgleich: 1x 5 in D, M od. E durch 1x 2 oder 2x 3 in diesen Fächern oder durch 1x 3, wenn Gesamtdurchschnitt = 3,0 1x 5 in einem anderen Fach durch 1x 2 od. 2x 3 1x 6 (nicht D, M od. E) durch 1x 1 od. 2x 2 od. 3x 3 Kein Ausgleich möglich,wenn 1x 6 oder 2x 5 in D, M oder E 1x 5 in D, M od. E und 1x 6 anders Fach 3x (od. mehr) 5 Entscheidung durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters Siehe § 59 – 61 § 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Mittleren Abschlusses (1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann. (2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden. (3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden. (4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen  können nicht ausgeglichen werden. (5) Die Voraussetzungen für einen mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistung nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 erreicht hat. (6) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts sind in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen des mittleren Abschlusses bezogen, genügen ausreichende Leistungen. (7) Für die Fächer und Lernbereiche mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt folgendes: 1. Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich; darunter muss sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. 2. Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der untersten Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der untersten Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. (8) Nach Abs. 5 bis 7 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei Fächern, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen: 1. Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden. 2. Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. 3. Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen: a) bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene oder durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der unteren Anspruchsebene, b) bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der mittleren Anspruchsebene oder mindestens befriedigende Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder c) durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung. 4. Bei nicht hinreichenden Leistungen in  einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der  Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den  Mindestanforderungen liegen oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung. 5. Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder in einem Lernbereich schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. 6. Nicht hinreichende Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich und in weiteren zwei Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden. MPS Gadernheim 2014/2015

19 Abschlussprüfung Haupt- und Realschule
Abschlussprüfung Haupt- und Realschule Termine im Schuljahr 2014 / 2015 MPS Gadernheim 2014/2015

20 Hauptschule: Projektprüfung
Einüben von Techniken Themenwahl vorbereiten Gruppenbildung besprechen Beurteilungskriterien besprechen Klasse 8H 2. Hj. Beginn Klasse 9H Vorlaufphase Thema + Arbeitsgruppe (3-4 Schüler) festlegen Material beschaffen + auswerten Arbeitsplan/Projektbeschreibung erstellen 2- 3 Wochen überwiegend außerhalb des Unterrichts Besprechungstermine Vorbereitung Abgabe der Projektbeschreibung bei der Schulleitung Genehmigung außerschulischer Lernorte durch Eltern Mo Durchführung Eigenständige Arbeit der Gruppe Material + Informationen für das Thema aufbereiten Präsentation erstellen + proben 5 Unterrichtstage: Je 4-5 Stunden § Projektprüfung a) Vorbereitung b) Durchführung c) Präsentation Abgabe der Projektbeschreibung Genehmigung außerschulischer Lernorte 15-30 Minuten ca.15 Minuten ca.10 Minuten Präsentation Darbietung der Arbeitsergebnisse Befragung durch Prüfungsausschuss Reflexion der Schüler MPS Gadernheim 2014/2015

21 Realschule: Präsentationsprüfung
Realschule: Präsentationsprüfung Mitteilung Prüfungstermin, Beratung mit Lehrern November 2014 Meldung von Fach- und Themenschwerpunkt Genehmigung bis Vorbereitung bis Abgabe der Gliederung beim Fachlehrer Präsentationsprüfung zwischen und Präsentation der Hausarbeit vor Mündl. Prüfung! MPS Gadernheim 2014/2015

22 Schriftlichen Prüfungen – Haupttermin Beginn um 9.00 Uhr
Schriftlichen Prüfungen – Haupttermin Beginn um 9.00 Uhr Hauptschule Mathematik 135 Minuten Mo Realschule Deutsch 180 Minuten Mi Englisch 135 Minuten Fr Schriftliche Arbeiten HS Haupttermin: Nachholtermin: Deutsch Montag Montag Mathematik Mittwoch Mittwoch (Englisch) Freitag, Freitag Erklärung zu schriftlichen Prüfung in Englisch Fr Schriftliche Arbeiten RS Haupttermin: Nachholtermin:   Deutsch Mittwoch Mittwoch Mathematik Montag Montag Englisch Freitag Freitag Anmerkung zu den schriftliche Prüfungen: Die schriftlichen Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt. Das Kultusministerium gibt die Termine und die Aufgabenstellungen hierfür landeseinheitlich vor. Die Zustellung der Prüfungsaufgaben für den Haupttermin und den Nachholtermin erfolgt rechtzeitig vor den Prüfungsterminen durch das Kultusministerium über die Staatlichen Schulämter an die Schulen. Die Durchführung der zentralen schriftlichen Prüfungen wird zu Beginn des zweiten Schulhalbjahrs 2003/2004 durch Ausführungsbestimmungen näher geregelt Reine Bearbeitungszeit nach Klärung von Fragen MPS Gadernheim 2014/2015

23 Schriftlichen Prüfungen – Nachholtermin Beginn 9.00 Uhr
Hauptschule Mathematik 135 Minuten Mo Realschule Deutsch 180 Minuten Mo Die Englisch Mi Reine Bearbeitungszeit nach Klärung von Fragen MPS Gadernheim 2014/2015

24 Abschlussprüfungen MPS Gadernheim 2014/2015


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