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Arbeitsrecht im Betrieb 10

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb 10"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Mitarbeiter- Recruting & Allgemeines Gleichbe-handlungsgesetz AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Personalmanagement: Personalplanung: Unterrichtung BR § 92 I BetrVG Personalbedarf Gegenwärtig und zukünftig Quantitativ und qualitativ Personaldeckung (-beschaffung, -abbau) Personalentwicklung Personaleinsatz Personal- Marketing Personal- Recruiting: Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Mitarbeiter - Incentives - Controlling: Leistungskontrolle Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Personalpolitik Auswahl geeigneter Mitarbeiter: Personalbedarf, Bewerbungsverfahren, Einstellung Gesunderhaltung der Mitarbeiter: Prävention: Arbeitsschutz & -sicherheitsgesetze: Compliance Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX: Nach 6 Wochen Erkrankung oder bereits früher Leidens- oder krankheitsgerechter Arbeitsplatz sowie Hilfe bei allen Problemen, ggf. durch selbständige Berater Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeit: Anpassung Arbeitsbedingungen: Freier, leidensgerechter Arbeitsplatz Änderungskündigung Beratung zum Schutz durch das soziale Netz Kündigung aus personenbedingten Gründen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 10
personal recruting: Rechtlich Abwerbung: Grundsätzlich zulässig Wettbewerbswidrigkeit, § 3 UWG: Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände Verleiten zum Vertragsbruch: Aufforderung zur Verletzung (noch) bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen Erteilung einer unrichtigen Auskunft Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen des Mitbewerbers An betriebliche - Adresse, § 7 II Nr. 3 UWG Telefonanrufe am Arbeitsplatz als „cold calls“, sofern mehr als erste Kontaktaufnahme, BGH – I ZR 183/04 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Stellenausschreibungen: Vorvertragliches Schuldverhältnis: Arbeitgeber: Rücksichtnahme Aufklärung über wesentliche Umstände Arbeitnehmer: Offenbarungspflichten Qualifikation und Eignung Vollzug einer Freiheitsstrafe Transsexualität: ggf. nach ausgeschriebener Stelle Gesundheitszustand, z.B. Kraftfahrer: Alkoholabhängigkeit Nicht: Schwangerschaft, Familienplanung Behinderung, wenn sie Beschäftigung ausschließt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Bewerbung Vorstellungskosten: Aus Aufforderung zur Vorstellung folgt Ersatzpflicht der erforderlichen Auslagen, §§ 670, 662 BGB Ausschluss muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden Bewerbungsunterlagen: Unterrichtung Betriebsrat, § 99 I BetrVG Anspruch auf Rückgabe Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Fragerecht des Arbeitgebers: Bei berechtigtem + schutzwürdigen Interesse: Schulzeugnissen und Noten Fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrungen Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse wenn f. Tätigkeit relevant Eignung für die konkrete Tätigkeit, auch körperliche Einzelfälle: zulässig? Alter/ Geburtsdatum und Geburtsort grds. ja Alkohol- + Drogenabhängigkeit, HIV, Raucher nein Bisheriger Verdienst, Vermögensverhältnisse, Bonität nein Gewerkschafts-, Religions-, Parteizugehörigkeit nein Schwangerschaft, Heirats- & Familienplanung nein Schwerbehinderung nein - jedoch nach 6-monatiger Beschäftigung ja Vorstrafen: Nur wenn Verurteilung einschlägig zur Tätigkeit Ansteckende Krankheiten ja Verstoß: Arbeitnehmer hat das Recht zur Lüge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Eignungsuntersuchungen Eignungstests: Nichtärztliche Untersuchungen Graphologische Gutachten Psychologische Tests Krankheiten und Gesundheitszustand: Fragerecht: Bei Bezug zu beruflichen Anforderung Ärztliche Untersuchungen bei Bezug zur Tätigkeit: AG definiert gesundheitliche Anforderungen Durch Betriebsarzt o. Arbeitsmediziner: Schweigepflicht – muss entbunden werden Ggf. Pflicht: z.B. JArbSchG, BG Genomanalyse: Verbot, §§ 19 ff GendiagnostikG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 10
personal recruting: Stellenausschreibung: Aufforderung zur Abgabe eines Arbeitsangebotes Keine unzutreffenden Angaben Diskriminierende Einstellungsvoraussetzungen: Vermutung für Benachteiligung, §§ 11, 7, 1 AGG: Geschlechtsneutrale Ausschreibung Verkäuferin bis 35 Jahre Deutscher Metallfacharbeiter Hausmeisterehepaar: Gleichgeschlechtliche Paare? Berufsanfänger, Junganwalt, Frauenkanzlei Trainee für Young Professionals / Hochschulabsolventen Übliche Bewerbungsunterlagen = Foto und Lebenslauf Auswahlprozess AGG: Verbot jeder (nachweis-baren) Diskriminierung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allgemeines GleichbehandlungsG Als Kriterium für Differenzierung unzulässig = Diskriminierung, § 1: Rasse ethnische Herkunft Geschlecht - sexuelle Identität Religion - Weltanschauung Alter - Behinderung Anwendungsbereich, §§ 6-18: Beschäftigte & Bewerber, § 6 Abs. 1: Arbeitsbedingungen einschl. Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflicher Aufstieg Entgelt, Aus- und Weiterbildung, Kündigungen Arbeitgeber, § 6 Abs. 2 Ausschreibung Arbeitsplatz: Stellenanzeige, § 11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungsverbot, § 7: Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte Formen der Benachteiligung, § 3: Abs. 1: Unmittelbare = weniger günstige Behandlung Abs. 2: Mittelbar durch scheinbar neutrale Regelung Abs. 3: Belästigung Abs. 4: sexuelle= unerwünscht + Verletzung der Würde Abs. 5: Anweisung zu Verhalten Mittelbare Diskriminierung, Muster: Gruppenbildung nach nicht verbotenen Kriterien Eine Gruppe wird kollektiv und unmittelbar benachteiligt Mit Gruppe sind statistisch sind insbes. gegen Benachteiligung Geschützte betroffen BAG AZR188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Zulässige Kriterien: Ausbildung Erfahrungen Kenntnisse, auch Sprachen, insbes. Deutschkenntnisse Vollzeitbeschäftigung (trotz § 5 TzBfG) Auch: Fußballfan clubbezogen, fraglich: Ossi / Wessi Unzulässige Kriterien: Sexuelle Identität Geschlecht Jung, dynamisch: Alter Führerschein: Behinderte mittelbar Gesund Behinderte Hochschulabsolventen / Young Professionals übersetzt junger Fachmann /-frau Familienplanung Geschlecht Frau ArbG D´dorf Ca 7393/11; BAG AZR188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Zulässige Benachteiligungen Berufliche Anforderungen, § 8: Objektiv für Ausübung der Tätigkeit wesentlich und entscheidend, nicht nur zweckmäßig: Verkehrsanschauung: Erzieher in Mädcheninternat Trendmoden für Jugendliche nicht durch Verkäufer der Elterngeneration Damenmoden Kaum durch unternehmerisches Konzept: Frauenbuchhandlung oder –kanzlei Nicht durch Kunden- oder Käufererwartung: Weibliche Vertriebsmitarbeiterin, Kosmetik? Entgeltgleichheit, Abs. 2: Die Aspekte des § 1 rechtfertigen keine unterschiedliche Bezahlung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Rechtfertigung Diskriminierung Nachteile verhindert oder ausgeglichen, § 5: Durch geeignete und angemessene Maßnahmen Z.B. Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82 S. 2 SGB IX Religion oder Weltanschauung, § 9 Alter, § 10 , Fallgruppen Z. 1 bis 6, jeweils Legitimes Ziel Angemessenheit des Mittels: vernünftig und geeignet Erforderlichkeit des Mittels: geringster Eingriff BAG vom zur Altersgrenze für Beschäftigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Ungleichbehandlung: Folgen Arbeitgeber muss die erforderlichen und an-gemessenen Maßnahmen zur Unterbindung ergreifen, § 12 Abs. 1 Flankierend und Verstärkung: Beschwerderecht des Beschäftigten, § 13 Leistungsverweigerungsrecht des AN, § 14 neben § 273 BGB Maßregelungsverbot, § 16, neben § 612 a BGB Schadensersatzanspruch, § 15 Materieller Schaden, Abs. 1 Immaterieller Schaden, Abs. 2 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Schadensersatzansprüche, § 15: Materieller S., Abs. 1: Außer kein Verschulden Entgangener Verdienst: Differenzrechnung Immaterieller S., Abs. 2: Verschuldensunabhängig bei jeder Benachteiligung, § 7, wenn nicht in Auswahl einbezogen eingestellt Ausnahme: Keine ernsthafte Bewerbung (§ 242) Angemessene Entschädigung: Alle Umstände einbeziehen, auch Abschreckung Maximal 3 Monatsgehälter, wenn bei benachteili-gungsfreier Auswahl nicht eingestellt: Beweis AG Ausschlussfrist 2 Monate, Abs. 4 : Schriftliche Geltendmachung BAG AZR 188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Beweislast, § 22: Abgestuft Mitarbeiter: Vortrag + Beweis von Indizien, die eine Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG vermuten lassen, z.B. § 82 SGB IX Arbeitgeber: Beweis, dass kein Verstoß vorlag Kein Auskunftsrecht des Bewerbers, ob ein anderer eingestellt wurde oder aufgrund welcher Kriterien Gibt der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber keine Auskunft über seine Auswahlentscheidung, lässt das allein noch keine Diskriminierung vermuten. BAG vom – 8 AZR 287/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Lebensalter & Personalauswahl Altersstrukturanalyse und Altersgruppen-Management Zieldefinition: Gewünschte Verteilung Verhinderung Überalterung: Einstellung Junge Neueinstellungen: AGG Lebensalter als Kriterium unzulässig Kündigung „sozial wirksam“: Betriebsbedingt und Sozialauswahl Lebensalter hemmend Nicht: Verjüngung des Mitarbeiterschaft Altersgruppenbildung, § 1 Abs. 3 S.2 KSchG: Nur Erhalt einer bestehenden Altersstruktur Kündigung aus allen Altersschichten proportional Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Vermeidungs-Strategie: Ausschreibung & Auswahlverfahren: Ohne jede Diskriminierung Einstellungsentscheidung: geheim Ablehnungsschreiben: Ohne Begründung & immer freundlich Auswirkungen AGG im Betrieb: Einstellungsvoraussetzungen leistungsorientiert Betriebsklima vorurteilsfrei – integrierend Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 10
AGG konforme Stellenausschreibung Alter: Keine Altersangabe (Zwischen… Nicht älter als..) Keine direkte Ansprache einer Zielgruppe: Jünger: Young Professionals, junge Dynamiker Älter: Erfahrene Alte Hasen, rüstige Rentner Selbstbeschreibung: Wir sind jung & dynamisch Geschlecht: Stets geschlechtsneutral Ethnische Herkunft und Rasse: Signalwort „Muttersprache“ meiden Sprachkenntnisse: nur soweit für Stelle erforderlich Lichtbild nicht explizit anfordern Behinderung: Keine Hinweise Körperlich belastbar, geistig flexibel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Thomas „Tom“ Neuwirth gewinnt als „Conchita Wurst“ den Eurovision Song Contest 2014 Was ist im Einzelnen alles „Wurst“? Lese § 1 AGG! Die Privatperson Tom Neuwirth & die Kunstfigur Conchita Wurst sind zwei eigenständige Persönlichkeiten mit ihren eigenen Lebensläufen, die gemeinsam ein markantes Zeichen für Toleranz und gegen Diskriminierung setzen. Conchita verdankt ihre Geburt dem Umstand, dass Tom Zeit seines Lebens mit Diskriminierung zu kämpfen hatte. Also schuf er eine Frau mit Bart. Als auffälliges Statement. Als Katalysator für Diskussionen über Begriffe wie „anders“ oder „normal“. Als Ventil, mit dem er seine Botschaft unübersehbar und unüberhörbar in alle Welt tragen will.  Aussehen, Geschlecht und Herkunft sind nämlich völlig WURST, wenn es um die Würde und Freiheit des Einzelnen geht. „Einzig und allein der Mensch zählt“, sagt Tom/ Conchita, „jeder soll sein Leben so leben dürfen, wie er es für richtig hält, solange niemand zu Schaden kommt.“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Der transsexuelle Lagerarbeiter Die Fa. Naturstein Niederrhein GmbH mit über 20 Arbeitnehmern beschäftigt in ihrem Lager seit über 5 Jahren den zuverlässigen und allseits geschätzten Herrn Victor. Herr Victor offenbart dem Geschäfts-führer, dass er „im falschen Körper lebe“. Nach einer medizinischen Geschlechtsumwandlung werde er zukünftig als Frau Victoria leben. 1. Der Geschäftsführer erklärt Ihnen, dass er im Lager keine Frau einsetzen könne, u.a. gäbe es nur Männer-toiletten und –umkleiden. Er bittet Sie um Vorschläge, das Arbeitsverhältnis auf schnellstem Wege zu beenden. 2. Nach einem halben Jahr verlangt Victoria die Umschreibung ihres Arbeitszeugnisses auf sich als Frau. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Der transsexuelle Lagerarbeiter Transsexuellen Gesetz: Regelt nur Änderung Vornamen Anfechtung: Kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB: Geschlechterzuordnung: Im Lager wohl ja Aber: Geschlecht nach AGG kein zulässiges Kriterium Kündigung, soziale Rechtfertigung, § 1 KSchG: Personenbedingt: Geschlecht gem. AGG kein zulässiges Kriterium Betriebsbedingt: Sofern im Lager reiner Männerarbeitsplatz, insbes. sofern Gründe gem. § 8 AGG Einigung mit Kriterien: Psychologisches Problem des Mitarbeiters: Muss sein Leben im anderen Geschlecht neu beginnen 2. Abfindung zum Ausgleich von Zeugnis: Bei Verlangen nachträglich auf Namen der Frau, Grundsatz der Wahrheit hindert jedoch Umschreibung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Fall: Stewardessen für Air Furt Im Hinblick auf die andauernde Ertragskrise gibt der neue CEO der kränkelnden Airline aus Erfurt einen Wechsel der Personalpolitik bekannt: Man werde zu dem ursprünglichen Konzept ausschließlich weiblichen Kabinenpersonals zurückkehren und damit für die Fluggäste attraktiver werden. Bereits aufgrund der Berichterstattung in der Presse rechne er mit einer Welle von Bewerbungen attraktiver junger Frauen. Der homosexuelle H fühlt sich angesprochen. Welche Aussichten hat seine Bewerbung? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Stewardessen für Air Furt Wenn Air Furt das neue Personal-konzept realisiert, hat die Bewerbung keinen Erfolg. Hingegen Chancen gem. § 15 auf materiellen / immateriellen Schadensersatz, weil in der Pressemitteilung Männer allgemein und älteren Frauen im Besonderen benachteiligt werden, dieser Verstoß die Rechtswidrigkeit der Benach-teiligung im Bewerbungsverfahren indiziert, §§ 3, 7, 11, 22 AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsansprüche nach AGG Das beklagte Land hatte 2 Stellen für Lehrkräfte in einer JVA ausgeschrieben. Der Kläger ist Diplompädagoge und bewarb sich als zu 60 % Schwerbehinderter. Mit Schreiben vom , Zugang am lehnte das Land die Bewerbung ab. Mit am eingegangenen Schreiben meldet Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Welche Ansprüche hat der Kläger? BAG AZR 160/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Entschädigungsanspruch AGG Entschädigungsanspruch wegen immateriellen Schaden, § 15 Abs. 2 AGG: Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“, § 6 I 2 Benachteiligung als Schwerbehinderter, §§ 7, 22 AGG: Rechtsverstoß, § 82 SGB IX Als Schwerbehinderter auf Bewerbung bei öffentlichem AG nicht eingeladen obwohl objektiv geeignet Höhe kann in Ermessen des Gericht gestellt werden, keine Begrenzung auf 3 Monatsgehalt Verfall, § 15 Abs. 4 AGG: Schriftlich innerhalb 2 Monaten geltend machen, bis 2.11., hier erst am Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

28 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsansprüche nach AGG: M GmbH entwickelt kundenspezifische Datenbank-lösungen basierend auf dem MS SQL Server (2000/ 05) vorwiegend für industrielle Prozessanwendungen. Am schrieb sie Stellen für „zwei freiberufliche Mitarbeiter (bei Eignung Festanstellung möglich) als Net Entwickler (m/w) SQL Datenbankentwickler zwischen 25 und 35 Jahren“ aus. Der am geborene K bewarb sich erfolglos. Nachdem M GmbH zumindest einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, sah sie letztlich von einer Einstellung ganz ab. K erhebt am Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Entschädigung von €. Hat K einen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG? BAG AZR 285/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

29 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 AGG Persönlichen Anwendungsbereich des AGG: Als Bewerber ist der Kläger nach § 6 I 2 „Beschäftigter“ Unerheblich insoweit, ob Bewerber : objektiv geeignet ist oder die Bewerbung subjektiv ernst gemeint war (ggf. jedoch Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB) Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 I: Wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes einen Nachteil erfährt, bei Einstellung oder Beförderung nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Eine Benachteiligung wird nicht beseitigt durch Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle, spätere Einstellung o. Beschäftigung des Benachteiligten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

30 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsanspruch: Fortsetzung obwohl er objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war: Nach Anforderungsprofil des Arbeitgebers Im Arbeitsleben herrschende Verkehrsanschauung Zulässiger Einwand: Keine ernsthafte Bewerbung Rechtzeitig innerhalb der 2- Monatsfrist, § 15 IV? Höhe bei immateriellem Schaden: Gericht berück-sichtigt Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, Anlass und Beweggrund des Handelns, Wiederholungsfall und abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber. BAG AZR 285/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer: In Arbeits- und Tarifverträgen Unwirksam wegen Altersdiskriminierung Anpassung der Dauer „nach oben“ BAG – 9 AZR 529/10 Gegennormen zum Diskriminierungsverbot: Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bei: Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels, § 3 Abs. 2 Positiven Maßnahmen ("affirmative actions"), § 5 Differenzierung wg. beruflicher Anforderungen, § 8 "Kirchenklausel„, § 9 AGG Zulässige Differenzierung aufgrund Alters, § 10 AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Altersgrenze in Betriebsvereinbarung Der 1942 geborene A ist seit 1980 bei der B AG beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsmitteilung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete A im August 2007. A wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, er sieht sich auch wegen seines Alters benachteiligt. BAG AZR 417/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

33 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Altersgrenze Betriebsvereinbarung 1. Erreichung des Rentenalters und Beginn der Altersrente a) beenden Arbeitsverhältnisse nur bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag, b) sind kein Kündigungsgrund, § 41 SGB VI 2. Regelung in Betriebsvereinbarung, § 77 II : Wahrung von Recht + Billigkeit, § 75 BetrVG, bei Anspruch auf Regelaltersrente. 3. Keine Altersdiskriminierung Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

34 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Tarifliche Altersgrenzen im MTV P, geboren am , ist seit vielen Jahren Flugzeugführer bei der Lufthansa. Gem. Nr. 5 a des Manteltarifvertrages für das Cockpit-personal der Lufthansa endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. P ist nicht damit einverstanden, dass sein Arbeitsverhältnis am enden soll und erhebt Klage auf Entfristung Mit Erfolg? BAG AZR 112/08 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

35 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Tarifliche Altersgrenzen im MTV Für Befristung kein sachlicher Grund, § 14 I 1 TzBfG §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG: Auf Alter beruhende Ungleichbehandlung bei der Entlassung Zulässigkeit wegen Alters gem. § 10 AGG: Wegen beruflicher Anforderungen, § 8 I Unterschiedliche Behandlung Objektiv Angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt Mittel: Nur angemessen und erforderlich Mit 60. Geburtstag keine objektive Änderung Ergebnis: Pensionierung mit Vollendung 60. Lebensjahr unwirksam Bei Ausgleich durch Frührente wirksam, § 5 AGG Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

36 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung Medic AG stellt intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung her. Sie stellt A als Chemisch- Technischen Assistenten zur Arbeit im Reinraum ein. Bei der Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn der Arbeit teilt A dem Betriebsarzt seine HIV- Infektion mit, der Arzt äußerte Bedenken gegen den Einsatz im Reinraumbereich. Nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht teilte er Medic die Infektion mit. Noch am selben Tag kündigte Medic das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne sie A nach ihrem QS-System nicht einsetzen. Mit der Kündigungsschutzklage macht A geltend, er sein behindert. Die Kündigung sein unwirksam, sie diskriminiere ihn wegen seiner Behinderung. Zurecht? BAG vom – 6 AZR 190/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

37 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung: Kündigungsschutzgesetz: Nicht in Wartezeit 6 Monate, § 1 Abs. 1 KSchG Schwerbehinderung: Bei symptomloser HIV – Infektion fraglich, hier 10% Kündigungsschutz nach 6 Monaten, § 90 I SGB IX Diskriminierung iSd. § 3 I AGG: Behinderung: Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft aus körperlichen Gründen Kündigung wegen „Behinderung“ ist außerhalb Kündigungsschutzgesetz nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen. Rechtfertigung, sofern der Einsatz des Klägers im Reinraum nicht durch angemessene/ zumutbare Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

38 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Fall: Sprachdiskriminierung S GmbH betreibt ein öffentliches Hallenbad. Die 55- jährige V aus dem ehemaligen Jugoslawien mit kroatischer Mutter-sprache ist seit Juni 1985 zur Reinigung und seit 14 Jahren als Vertretung an der Kasse tätig. V muss mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden sprechen. Da V dies immer schlechter gelingt, fordert S sie auf, auf eigene Kosten einen Deutschkurs zu besuchen; V ist hierzu nur auf Kosten der S bereit. Eine Abmahnung nimmt S zwar zurück, bittet aber zugleich den Rechtsanwalt der V, „unabhängig von juristischen Kategorien“ seine Mandantin zu bewegen, „schlicht ihre Resistenz gegenüber der Sprache eines Landes aufzugeben, in dem sie sich seit mehr als 25 Jahren aufhält“. V fordert von S GmbH eine Entschädigung in Höhe von €, weil sie sich wegen ihrer Rasse sowie ihrer Nationalität diskriminiert fühlt. Mit Erfolg? BAG – 8 AZR 48/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

39 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Schadensersatz gem. § 15 II Unmittelbare Benachteiligung, § 3 Abs. 1: Sprache wird nicht als Merkmal verpönt Mittelbare Benachteiligung, § 3 Abs. 2: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien o. Verfahren beachteiligen geschützte Gruppe besonders Nicht, wenn durch rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und Mittel angemessen und erforderlich Belästigung, § 3 Abs. 3: Unerwünschte Verhaltensweise Im Zusammenhang mit Grund § 1 AGG verletzt die Würde Tarif- o. Vertragsverstoß als Benachteiligungsindiz: Nur Vorschriften, die zumindest auch den Schutz von Arbeitnehmern wegen Merkmalen § 1 AGG bezwecken (nicht § 84 II, aber § 81, 82 SGB IX) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

40 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Bewerbungskonzept: Keine Stelle aber Schadensersatz Anzeige / Stellenausschreibung mit Diskriminierung Bewerbung als objektiv Diskriminierter Beobachtung, ob im Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschlossen, § 3 Schadensersatz binnen 2 Monatsfrist anmelden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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