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Bestimmung von Überwachungsgrenzen nach Anlage XII Teil B StrlSchV – Diskussion der Praktikabilität und Durchführbarkeit einzelner Regelungen Dr. Rainer.

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1 Bestimmung von Überwachungsgrenzen nach Anlage XII Teil B StrlSchV – Diskussion der Praktikabilität und Durchführbarkeit einzelner Regelungen Dr. Rainer Gellermann, HGN Hydrogeologie GmbH Lübecker Str , Magdeburg

2 Veranlassung Bei der Beurteilung von Rückständen und der Prüfung von Entsorgungswegen ist die Ermittlung der Überwachungsgrenze ein wichtiger Teil der Bearbeitung. Abhängig von den Ergebnissen dieser Prüfung ist die Beantragung und Bilanzierung der überwachungsbedürftigen Rückstände (z.B. für Anlage XII Teil C) vorzunehmen. Dabei zeigen erste praktische Erfahrungen, dass die allgemeine Überwachungsgrenze von 1 Bq/g keineswegs den Standardfall darstellt. Ein Prüfschema zur Feststellung der Überwachungsgrenzen nach Anlage XII Teil B zeigen die nächsten Folien. Im Weiteren wird diskutiert, welche Schlussfolgerungen sich aus der Umsetzung ergeben und welche Punkte in der praktischen Durchführung als problematisch einzuschätzen sind. R. Gellermann; HGN

3 Anlage XII Teil B StrlSchV: Prüfung von Überwachungsgrenzen bei der Verwertung
Straßen-, Wege- und Landschaftsbau Bergbau (Versatz) Hausbau Wasserbau Andere obertägig untertägig Anteil R. >20%? Nebengestein? j n j n belegte Fl. >1 ha?* 0,5 1,0 1,0 5,0 0,2 j n Einzugsbereich eines nutzbaren GWL? Anteil R: >50%? n j j n 0,2 0,5 1,0 * entspricht im Straßenbau 2 km Straße à 5 m Breite R. Gellermann; HGN

4 Anlage XII Teil B StrlSchV: Prüfung von Überwachungsgrenzen bei der Beseitigung
obertägige Deponie untertägige Deponie Nebengestein? 5,0 j n n n belegte Fl. >1 ha?* dep. Masse. >5.000 t/a?* 1,0 j j Einzugsbereich eines nutzbaren GWL? Einzugsbereich eines nutzbaren GWL? j n j n 0,2 1,0 0,5 1,0 R. Gellermann; HGN

5 Schlussfolgerungen 1 (Verwertung)
Bei Verwertung von Rückständen, die nicht auf den in der StrlSchV vor-gesehenen Standardwegen erfolgt, beträgt die Überwachungsgrenze nur 0,2 Bq/g. Das trifft insbesondere für eine Verwertung im Deponiebau zu. Für die Höhe der Überwachungsgrenze bei der Verwertung erweisen sich die Begriffe „Nebengestein“ sowie „Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters“ als wesentlich. Durch die Verwendung des Begriffs „Nebengestein“ in Anl. XII Teil A auch im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Gesteinen/Erzen ist der sonst gebräuchliche ausschließliche Bezug auf bergbauliche Nebengesteine, sprich Halden, nicht zwingend. Der Einzugsbereich des nutzbaren Grundwasserleiters wird nach bisheriger Erfahrung von Wasserbehörden weit ausgelegt. Damit sind Verwertungen von Rückständen im Straßen-, Wege, Landschaftsbau mit Flächen über 1 ha nur nach Entlassung möglich (Überwachungsgrenze 0,2 Bq/g!). R. Gellermann; HGN

6 Schlussfolgerungen 2 (Beseitigung)
Der Begriff „Nebengestein“ ist bei der Ermittlung der Überwachungs-grenze für die Beseitigung ebenfalls relevant. Die Probleme in der praktischen Umsetzung ergeben sich, da das Kriterium „belegt Fläche > 1 ha“ zu prüfen ist. Da ein Einbau von Rückständen keinen Restriktionen unterliegt, ist die Ermittlung dieser Fläche praktisch nicht möglich, da eine Einbauplanung nicht vorzunehmen ist. Das gleiche Problem ergibt sich auch bei überwachungsbedürftigen Rückständen, da eine Entlassung nur mit der Maßgabe möglich ist, dass keine weiteren Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzziels 1 mSv erforderlich sind. Die Art und Weise des Einbaus und damit auch die „belegte Fläche“ können dabei in der Regel in der Phase der Genehmigungsplanung nicht angegeben werden.  Das Kriterium sollte bei einer Überarbeitung der StrlSchV gestrichen werden. R. Gellermann; HGN

7 Schlussfolgerungen 3 (Beseitigung)
Bei Ermittlung von Überwachungsgrenzen bei der Beseitigung von Rückständen ist die Gesamtmasse der auf der Beseitigungsanlage deponierten Rückstände (überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige) zu prüfen (Kriterium: > t/Jahr). Diese Prüfung scheitert derzeit, da bei den Deponien keine Informationen über nicht überwachungsbedürftige Rückstände vorliegen. Beim aktuellen Stand der Praxis ist eine systematische Erfassung durch Selbstkontrolle (und gegenseitige Information) der Unternehmen nicht absehbar. Die Umsetzung der StrlSchV in diesem Punkt ist problematisch.  Der Punkt sollte bei einer Überarbeitung der StrlSchV auf Praktikabilität der Umsetzung hin geprüft werden. Sofern eine wirklich durchführbare Umsetzung nicht möglich ist, sollte hier besser gestrichen werden. R. Gellermann; HGN

8 Schlussfolgerungen 4 (Beseitigung)
Der Einzugsbereich des nutzbaren Grundwasserleiters wird nach bisheriger Erfahrung von Wasserbehörden weit ausgelegt. Damit sind bei Überschreitung von 5000 t eingelagerter Rückstände (Diskussion s. vorn) Überwachungsgrenzen von 0,5 Bq/g anzusetzen. Es bedarf der Klärung, wie der Sicherheitsstaus von Deponien (Deponiebasisdichtungen, geologische Barrieren) im Kontex der StrlSchV zu bewerten sind. R. Gellermann; HGN


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