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"Raumplanung zwischen Politik und Verwaltung" –

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Präsentation zum Thema: ""Raumplanung zwischen Politik und Verwaltung" –"—  Präsentation transkript:

1 "Raumplanung zwischen Politik und Verwaltung" –
, FU-Berlin "Raumplanung zwischen Politik und Verwaltung" – Planungsthemen, Probleme und Aufgaben im Bundesland Brandenburg Stefan Krappweis Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg

2 Konflikttreppe der gem. Landesplanung
Landesplanungskonferenz Factory-Outlet-Center, Eichstädt, restriktive Linie zu FOC Staatssekretäre Einkaufszentren Borsig-Gelände Berlin-Tegel Bedenken Bbg; mit Auflagen befürwortet Märkische Spitze“ in Berlin-Marzahn Bedenken Bbg; mit Auflagen geduldet Möbelmarkt Walter in Vogelsdorf Bedenken Bln; mit Auflagen befürwortet Multiplex-Kino in Wildau Bedenken Bln; abgelehnt, mangels Ziel vor LEP eV-Inkraftsetzung verwirklicht

3 Brandenburg und Berlin
2,57 Mio. EW 86 EW/km² 421 Gemeinden eV Bbg: 0,99 Mio. EW 224 EW/km² äE: 62 EW/km² Berlin: 3,39 Mio. EW 3.800 EW/km²

4 Themen Landesentwicklungsplan Zentrale Orte Leitbild Stadtumbau LEP BB
Weitere Aufgaben der Raumplanung

5 1. Prognoseschock 2003 - „Baustellen“

6 Brandenburg -182.000 EW (-7 %) + 63.000 EW (+6,6 %)
Luckau: –11,5 % EW (-14,9 %)

7 Brandenburg – Umverteilung

8 Geburtenrate: Vergleich alte/neue Länder
0.0 0.5 1.0 1.5 2.0 2.5 3.0 1950 1960 1970 1980 1990 2000 Westdeutschland Ostdeutschland Verlauf in den Neuen Bundesländern wie nach Absprache Quelle: Statistisches Bundesamt

9 Alters-„Pyramiden“ Brandenburg
Kinderjahrgänge wie zu Kriegszeiten Altersschwerpunkt rückt immer weiter nach oben Demo-grafisches Echo des Wendeknicks

10 Brandenburg 2001 bis 2020 mehr Zuwanderung (Berlin, Ausland) als Abwanderung (alte Länder): EW aber zu wenig Geburten: EW = EW (-7 %) (entspricht EW-Zahl des Landkreises Märkisch- Oderland) Geburten-/Sterbesaldo: Wanderungssaldo: Verhältnis ,7:1 2002: Geburten-/Sterbesaldo: Wanderungssaldo: Verhältnis 4,7:1

11 Problem Abwanderung Alterspezifische Wanderungssalden
(Summe der Jahre 1991 bis 1999) mit anderen Bundesländern (gestapelte Werte) Gründe für Abwanderung beseitigen: Die Abwanderung der mehrheitlich jungen, gut Qualifizierten aus Brandenburg in die alten Bundesländer bis 2020 ( ) wird durch Zuwanderung aus dem Ausland ( ) und Berlin ( ) zahlenmäßig mehr als ausgeglichen (Bevölkerungsprognose des Landes Brandenburg für den Zeitraum , LDS/LUA-Bericht S ). Allerdings nicht an gleicher Stelle (Verlierer äE, Nutznießer eV), durch gleichwertig Qualifizierte (Asyl und Aussiedler) und durch Personen der gleichen Altersgruppe (Aussiedler). D.h. nicht nur Alterung, auch Wanderung wird den bereits bestehenden Fachkräftemangel in bestimmten Branchen im äußeren Entwicklungsraum verstärken. Es ist zu prüfen, ob die praktisch wie Abwerbeprämien wirkenden Mobilitätshilfen der Arbeitsämter gestrichen werden sollten und wie die Motivation zum Bleiben erhöht werden kann (s. Ausbildungsplatzinitiative starten). Wanderungssaldo Brandenburgs 2002: Alte Bundesländer (ohne Berlin): EW Berlin: EW Ausland: E Altergruppen Jahre: EW Geschlechtsspezifische Anomalien bei Fortzügen aus Brandenburg: 18-21 Jahre: EW (männlich), EW(weiblich), 1,6-mal mehr Frauen als Männer verlassen in dieser Altersgruppe Brandenburg (Ausbildungsabwanderung der Frauen) 25-50 Jahre: EW (männlich), (weiblich); 1,4-mal mehr Männer als Frauen verlassen in dieser Altersgruppe Brandenburg (Erwerbswanderung der Männer) (vgl. Stat. Jahrbuch 2003 Brandenburg S. 89ff) Dabei wandern nicht so sehr Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte, sondern gut Qualifizierte Erwerbstätige oder solche, die es werden wollen und sich auf dem westdeutschen Arbeitsmarkt behaupten können: In der Altersgruppe zwischen Jahre verlassen 1,6 mal mehr Frauen als Männer das Land (u.a. Ausbildungswanderung) und bekommen dann dort ihre Kinder, während in der Altersgruppe zwischen Jahre 1,4 mal mehr Männer als Frauen gehen (Erwerbswanderung). Abwanderung von Jungen nach Berlin weniger problematisch (bleiben der Region erhalten)

12 LändervergleichProblem „Wendeknick“
Krippe (unter 3-Jährige) Kita (3-6-Jährige) Quelle:

13 LEP I Gesamt: 152 OZ MZ eV 1 8 21 äE 3 25 94 4 33 115 Gesamt GZ + KLZ
Dezentrale Güter: Wasser, (Abwasser), Strom, (Gas), Telefon, Internet, Post, Rundfunk Zentrale Güter: Güter mit einem Mindestabsatz bzw. -umsatz für den wirtschaftlichen Betrieb, notwendige Reichweite Gesamt: 152 OZ MZ GZ + KLZ eV 1 8 21 äE 3 25 94 Gesamt 4 33 115

14 Was ist Daseinsvorsorge in Zentralen Orten?
Konzentration von Infrastruktur- und Dienstleistung Gesundheit, Bildung, Soziales, Einzelhandel und Mobilität Land: Krankenhäuser, Hochschulen,SPNV, Landesstraßen Kreise: weiterführende Schulen, öffentlicher Personennahverkehr, Musikschulen, VHS Kommunen: Kita, Grundschule, Jugendeinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Kommunalverwaltungen private Träger, z.B. Einzelhandel, ärztliche Versorgung (Kassenärztliche Vereinigung), Kultur- und Freizeiteinrichtungen

15 Demografie und Daseinsvorsorge
Schulnetzplanung - Bestimmung Schuleinzugsgebiete: Verhältnis eines Schülerjahrgangs zur Gesamtbevölkerung (Mantelbevölkerung) 15-Jährige heute: 1,5 % , Neugeborenen-Jahrgang 2003: 0,7% Konsequenz Sekundarschule (2-zügig, 20 Schüler je Klasse abzüglich Gymnasiasten und Schülern an Privatschulen): Einzugsgebiet heute: EW Einzugsgebiet 2015: Einwohner

16 Tragfähigkeit und Erreichbarkeit

17 LEP ZOS (Entwurf) Gesamt 63 OZ MZ NBZ eV 1 15 -- äE 3 16 28 4 31

18 2. Leitbild alt: Dezentrale Konzentration
Unterschied Entwicklungs- und Versorgungsschwerpunkte Gesamt: 36, davon 11 REZ; Unterschied REZ- und ZO

19 „Leitbild ablösen“ 1993: 2005: 36 Schwerpunkte 15 RWK
RWK-Auswahlkriterien: > EW - Branchenschwerpunktort - Internationale Orientierung Kooperation mit Hochschulen Ziel: Querschnittsförderung 1993: : 36 Schwerpunkte 15 RWK (45 Gemeinden) 26 Gemeinden 5 categories 1 Kategorie äE: 22 (25) eV: 14 (20)

20 Leitbild: Stärken stärken – Wachstum fördern
Branchen-Kompetenzfelder (einschließlich Dienstleistungen und Handwerk). „Stärken stärken“ bedeutet eine Akzentsetzung auf Branchen mit überdurchschnittlichen Entwicklungspotenzialen. Solche „Branchen-Kompetenzfelder“ müssen folgende Kriterien erfüllen: ·          überregionale Orientierung der Unternehmen ·          Kooperation mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen ·          gemeinsame Entwicklung neuer Produkte und gemeinsame Erschließung neuer Märkte, überdurchschnittliche Verflechtung entlang der Wertschöpfungskette bei Beschaffung und Absatz ·          überdurchschnittliche Bedeutung für die Wertschöpfung im Land ·          überdurchschnittliche Wachstumschancen für die Branche An „Branchen-Schwerpunktorten“ findet sich eine Bündelung unternehmerischer Aktivitäten aus einem oder mehreren Branchen-Kompetenzfelder. Maßstab ist insbesondere die Investitionstätigkeit. Die Branchen-Schwerpunktorte stehen künftig im Mittelpunkt der räumlichen Einordnung. Cluster sind Branchen-Kompetenzfelder, die deutschlandweit und international prägend für die jeweilige Branche und entsprechendes Erkennungsmerkmal nach außen sind. Nach derzeitigem Arbeitsstand verfügt Brandenburg über 16 Branchen-Kompetenzfelder (inkl. 3 Cluster): ·          Cluster Biotechnologie ·          Cluster Luft- und Raumfahrt ·          Cluster Medien/IuK GA-G: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – Gewerbliche Wirtschaft Im Ergebnis wurden folgende 16 Branchen-Kompetenzfelder festgelegt: • Biotechnologie/Life Sciences • Luftfahrttechnik • Medien/IKT • Automotive • Ernährungswirtschaft • Energiewirtschaft/Energietechnologie • Geoinformationswirtschaft • Holzverarbeitende Wirtschaft • Kunststoffe • Logistik • Metallerzeugung/Metallbe- und -verarbeitung/Mechatronik • Mineralöl/Biokraftstoffe • Optik • Papier • Schienenverkehrstechnik • Tourismus Die Konzentration der Investitionsförderung auf Branchen-Kompetenzfelder wird einher gehen mit einer deutlichen Vereinfachung. Bisher ergibt sich der konkrete Fördersatz in der Investitionsförderung (GA-G) aus einem komplexen Rechenwerk aus: • 4 ortsverschiedenen Regelfördersätzen, • ggf. 2 raumverschiedenen KMU-Zuschlägen, • einem Zuschlag für Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen • sowie 9 weiteren Strukturzuschlägen. Dieses komplexe Rechenwerk wird im Sinne der Deregulierung mit der Neuausrichtung der Investitionsförderung vereinfacht und damit deutlich transparenter gestaltet. Zukünftig wird die Investitionsförderung nur noch differenziert in: Basisförderung (17,5 %)* und eine ergänzende Potenzialförderung (17,5 %)*. Hinzu kommt für kleine und mittlere Unternehmen ein gesonderter KMU-Zuschlag (15 %)*. Die Basisförderung erhalten: • alle Unternehmen für förderfähige Investitionen. Die zusätzliche Potenzialförderung erhalten: • bestehende Unternehmen, die zu einem Branchen-Kompetenzfeld zählen, • neu ansiedelnde Unternehmen, die zu einem Branchen-Kompetenzfeld zählen und an einem Branchen-Schwerpunktort investieren. Die neue Förderkulisse sieht damit vor, dass zwar Erweiterungsinvestitionen von Unternehmen aus Branchen-Kompetenzfeldern unabhängig von ihrem Standort mit der Potenzialförderung der GA unterstützt werden, Neuansiedlungen von Unternehmen aus Branchen-Kompetenzfeldern aber nur in den Branchen-Schwerpunktorten die Potenzialförderung bekommen. Zweiter Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe Aufbau Ost zur Sitzung der Landesregierung am 22. November 2005 „Die neue Förderkonzeption „Stärken stärken – Wachstum fördern“setzt sich aus 2 Säulen zusammen. Die erste Säule umfasst die Höchstförderung auch außerhalb von Branchenkompetenzfeldern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit förderfähigen Investitionsvolumina unter 2,5 Mio. € und unterstreicht die besondere Bedeutung einer dynamischen Entwicklung des Mittelstandes. Mit der zweiten Säule findet eine kombinierte sektorale bzw. räumliche Konzentration des Fördermitteleinsatzes statt. Höchstförderung (maximal 50%) können bestehende Unternehmen aus den 16 festgelegten Branchen- Kompetenzfeldern erhalten, egal an welchem Ort sie ansässig sind. Neu ansiedelnde Unternehmen können Höchstförderung nur beantragen, wenn sie zu einem Branchenkompetenzfeld gehören und an einem Branchen-Schwerpunktort investieren. Höchstförderung bedeutet Basisförderung 17,5 % + Potenzialförderung 17,5 % + ggf. KMU-Komponente 15 % ( Ausnahme: Arbeitsmarktregion Berlin). Für alle anderen Investitionen besteht die Möglichkeit der Basisförderung.“

21 Leitbild: Stärken stärken – Wachstum fördern
16 Wachstumsbranchen (Branchen-Kompetenzfelder) 67 Branchen-Schwerpunktorte (branchenspezifische Infrastrukturen fördern, GA-I) GA-G-Förderung: 1. Basisförderung 17,5 % Alle Unternehmen mit förderfähigen Investitionen 2. Potentialförderung 17,5 % Erweiterungsinvestitionen: im Branchen-Kompetenzfeld Neuansiedlungen: Branchen-Kompetenzfeld und Branchen-Schwerpunktort 3. KMU-Zuschlag < 2,5 Mio. € (15 %) Branchen-Kompetenzfelder (einschließlich Dienstleistungen und Handwerk). „Stärken stärken“ bedeutet eine Akzentsetzung auf Branchen mit überdurchschnittlichen Entwicklungspotenzialen. Solche „Branchen-Kompetenzfelder“ müssen folgende Kriterien erfüllen: ·          überregionale Orientierung der Unternehmen ·          Kooperation mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen ·          gemeinsame Entwicklung neuer Produkte und gemeinsame Erschließung neuer Märkte, überdurchschnittliche Verflechtung entlang der Wertschöpfungskette bei Beschaffung und Absatz ·          überdurchschnittliche Bedeutung für die Wertschöpfung im Land ·          überdurchschnittliche Wachstumschancen für die Branche An „Branchen-Schwerpunktorten“ findet sich eine Bündelung unternehmerischer Aktivitäten aus einem oder mehreren Branchen-Kompetenzfelder. Maßstab ist insbesondere die Investitionstätigkeit. Die Branchen-Schwerpunktorte stehen künftig im Mittelpunkt der räumlichen Einordnung. Cluster sind Branchen-Kompetenzfelder, die deutschlandweit und international prägend für die jeweilige Branche und entsprechendes Erkennungsmerkmal nach außen sind. Nach derzeitigem Arbeitsstand verfügt Brandenburg über 16 Branchen-Kompetenzfelder (inkl. 3 Cluster): ·          Cluster Biotechnologie ·          Cluster Luft- und Raumfahrt ·          Cluster Medien/IuK GA-G: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – Gewerbliche Wirtschaft Im Ergebnis wurden folgende 16 Branchen-Kompetenzfelder festgelegt: • Biotechnologie/Life Sciences • Luftfahrttechnik • Medien/IKT • Automotive • Ernährungswirtschaft • Energiewirtschaft/Energietechnologie • Geoinformationswirtschaft • Holzverarbeitende Wirtschaft • Kunststoffe • Logistik • Metallerzeugung/Metallbe- und -verarbeitung/Mechatronik • Mineralöl/Biokraftstoffe • Optik • Papier • Schienenverkehrstechnik • Tourismus Die Konzentration der Investitionsförderung auf Branchen-Kompetenzfelder wird einher gehen mit einer deutlichen Vereinfachung. Bisher ergibt sich der konkrete Fördersatz in der Investitionsförderung (GA-G) aus einem komplexen Rechenwerk aus: • 4 ortsverschiedenen Regelfördersätzen, • ggf. 2 raumverschiedenen KMU-Zuschlägen, • einem Zuschlag für Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen • sowie 9 weiteren Strukturzuschlägen. Dieses komplexe Rechenwerk wird im Sinne der Deregulierung mit der Neuausrichtung der Investitionsförderung vereinfacht und damit deutlich transparenter gestaltet. Zukünftig wird die Investitionsförderung nur noch differenziert in: Basisförderung (17,5 %)* und eine ergänzende Potenzialförderung (17,5 %)*. Hinzu kommt für kleine und mittlere Unternehmen ein gesonderter KMU-Zuschlag (15 %)*. Die Basisförderung erhalten: • alle Unternehmen für förderfähige Investitionen. Die zusätzliche Potenzialförderung erhalten: • bestehende Unternehmen, die zu einem Branchen-Kompetenzfeld zählen, • neu ansiedelnde Unternehmen, die zu einem Branchen-Kompetenzfeld zählen und an einem Branchen-Schwerpunktort investieren. Die neue Förderkulisse sieht damit vor, dass zwar Erweiterungsinvestitionen von Unternehmen aus Branchen-Kompetenzfeldern unabhängig von ihrem Standort mit der Potenzialförderung der GA unterstützt werden, Neuansiedlungen von Unternehmen aus Branchen-Kompetenzfeldern aber nur in den Branchen-Schwerpunktorten die Potenzialförderung bekommen. Zweiter Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe Aufbau Ost zur Sitzung der Landesregierung am 22. November 2005 „Die neue Förderkonzeption „Stärken stärken – Wachstum fördern“setzt sich aus 2 Säulen zusammen. Die erste Säule umfasst die Höchstförderung auch außerhalb von Branchenkompetenzfeldern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit förderfähigen Investitionsvolumina unter 2,5 Mio. € und unterstreicht die besondere Bedeutung einer dynamischen Entwicklung des Mittelstandes. Mit der zweiten Säule findet eine kombinierte sektorale bzw. räumliche Konzentration des Fördermitteleinsatzes statt. Höchstförderung (maximal 50%) können bestehende Unternehmen aus den 16 festgelegten Branchen- Kompetenzfeldern erhalten, egal an welchem Ort sie ansässig sind. Neu ansiedelnde Unternehmen können Höchstförderung nur beantragen, wenn sie zu einem Branchenkompetenzfeld gehören und an einem Branchen-Schwerpunktort investieren. Höchstförderung bedeutet Basisförderung 17,5 % + Potenzialförderung 17,5 % + ggf. KMU-Komponente 15 % ( Ausnahme: Arbeitsmarktregion Berlin). Für alle anderen Investitionen besteht die Möglichkeit der Basisförderung.“

22 3. Stadtumbau - Abschied von der Platte
Stadtumbauprogramm Für Maßnahmen des Stadtumbaus stellt der Bund allen neuen Ländern im Rahmen der Städtebauförderung in den Jahren 2002 bis 2009 insgesamt 941,6 Mio. € zur Verfügung. Hiervon entfallen knapp 17 % auf das Land Brandenburg. Im Programmjahr 2004 stehen im Land Brandenburg insgesamt 60 Mio. € (Bundes-, Landes- und kommunale Mittel) zur Verfügung, die auf fünf Jahre gestreckt werden. Die Stadtumbau-Mittel des Bundes sind zu 50 % für Rückbaumaßnahmen einzusetzen, eine gleich hohe Komplementierung durch das Land ist zwingend. Der Abrisszuschuss beträgt 60 €/m² und wird als Pauschale ausgereicht. Aufgrund der dringenden Bedarfe bei der Wohnungswirtschaft wurden im vergangenen und in diesem Jahr Mittel des Aufwertungsteils zu Gunsten des Wohnungsabrisses umgeschichtet. Insgesamt können in Brandenburg Wohnungen abgerissen werden. Der andere Teil der Bundesmittel wird zur Förderung von Aufwertungsmaßnahmen eingesetzt. Hier greift die übliche Drittelfinanzierung, d. h. Land und Kommune müssen die Bundesmittel jeweils in gleicher Höhe komplementieren. Förderfähig sind u. a. die Anpassung der städtischen Infrastruktur, die Aufwertung des vorhandenen Gebäudebestandes und die Verbesserung des Wohnumfeldes. Das gesamte Finanzierungsvolumen für das Land Brandenburg beläuft sich für den Programmzeitraum 2002 bis 2009 auf rund 238,5 Mio. € (Bundes-, Landes- und kommunale Mittel). Zusätzlich wurden durch Bund und Länder für die Jahre 2002 bis 2004 insgesamt 153,3 Mio. €, also jährlich 51,2 Mio. € für die Förderung der innerstädtischen Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren zur Verfügung gestellt. In Anlehnung an die Eigenheimzulage werden Modernisierungszuschüsse vergeben, die bis zu € pro Jahr bzw. bis zu € pro Wohnung für 8 Jahre betragen können. Über das Programm Stadtumbau Ost hinaus werden fallweise auch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Stadtumbau aus anderen Programmen der Städtebauförderung finanziert. Zuletzt geändert am:

23 Stadtumbau Ost in Brandenburg
2002 – 2009: 238,5 Mio. € (Bundes-, Landes- und kommunale Mittel) 50 % Rückbau, 50 % Aufwertung Abriss von WE möglich Leerstand: Plattenbau und unsanierte Altbauten WE WE (ca. 35 %) in 22 Stadtumbaustädten WE (ca. 40 %) in anderen Städten > EW WE (rund 25 %) in Orten < EW 50 Unternehmen mit > 15 % Leerstand Erster Demografiebericht Brandenburg: Wohnungsmarkt und Wohnungswirtschaft Von den rund leer stehenden Wohnungen im Land (Mikrozensus 2002) befinden sich rund Wohnungen (ca. 35 %) in 22 Stadtumbaustädten, Wohnungen (ca. 40 %) in den sonstigen Städten mit mehr als Einwohnern und rund leer stehende Wohnungen (rund 25 %) in den kleinen Orten mit bis zu Einwohnern. Dabei sind die Leerstände im Vergleich zu 1998 im engeren Verflechtungsraum gesunken, während sie im äußeren Entwicklungsraum stark gestiegen sind. Der Leerstand konzentriert sich auf die Teilmärkte Plattenbau und unsanierte Altbauwohnungen. Trotz sinkender Einwohnerzahlen und Wohnungsleerstand auf Teilmärkten wächst die Zahl der Haushalte noch bis ungefähr Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Trend zur Bildung von Wohneigentum fortsetzen wird, wodurch sich der Leerstandsdruck auf den Mietwohnungsbestand weiter erhöht. Für die Wohnungsunternehmen im äußeren Entwicklungsraum steigt mit dem Leerstand die Insolvenzgefahr. Zur Zeit hat der Leerstand bereits bei fast 50 Unternehmen die existenzbedrohende Höhe von 15 % überschritten.

24 Städte als „Anker im Raum“
2005 nach Gebietsreform: 112 Städte, dav. 89 im äE 66 % aller EW in Städten Koalitionsvertrag : Öffentliche Investitionen und Behördenstandorte auf zentrale Orte und Schwerpunktorte konzentrieren. Hauptorte der Gemeinden und Stadtkerne stärken. Wohneigentumsförderung auf innerstädtische Entwicklungsgebiete konzentrieren (Nur noch) bedarfsgerechte Verkehrsinfrastruktur sicherstellen

25 4. Planung für die Zukunft – LEP BB
Regierungschefs am („6-Punkte-Plan“): Leitbild, das Wachstum fördert, nicht Ausgleich herstellt, Leitbild der Dezentralen Konzentration ablösen Im LEPro nur noch Grundsätze aufstellen (Ziele in RO-Plänen), stark verschlanken Aus 3 Plänen einen machen: LEP eV, LEP I und LEP GR zu LEP BB steuern verschlanken integrieren

26 Koalitionsvertrag Brandenburg 2004-2009
Stadtentwicklung Wohneigentumsförderung auf innerstädtische Entwicklungsgebiete, die städtische Sanierungsfunktionen besitzen, zu konzentrieren Verkehr Der Auseinanderentwicklung der Teilräume entgegenwirken (Nur noch) bedarfsgerechte Verkehrsinfrastruktur sicherstellen Noch stärker innovative und alternative Bedienungskonzepte entwickeln und umsetzen (Pilotprojekt Impuls 2005) Ländliche Entwicklung Die Förderung von Abwasseranlagen erfolgt auf Grundlage kommunaler Abwasser-beseitigungskonzepte, die den demografischen Wandel zu berücksichtigen haben.  Berlin-Brandenburg Hochschulplanung abstimmen. Krankenhausplanung abstimmen und Aufgaben arbeitsteilig erledigen Defizite im bisherigen Abstimmungsverfahren im engeren Verflechtungsraum durch gemeinsames Verkehrsplanungsreferat beseitigen Gemeinsame Aufgabenerledigung im Fort- und Ausbildungsbereich des Polizei- und Justizvollzugsdienstes sowie der kriminologischen Forschung Bildung Oberschule ersetzt die bestehenden Schulformen Gesamtschule und Realschule Abitur nach 12 Jahren Medizinische Versorgung und Pflege Sicherung der medizinischen Versorgung in der Fläche Raumordnung Anpassung landes- und regionalplanerischer Grundlagen an demografische Entwicklung, finanzpolitische Rahmenbedingungen und wirtschaftspolitische Schwerpunktsetzungen hat Priorität. Landesentwicklungsplan I (Zentrale Orte) überarbeiten: Hierarchie der Zentralitätsstufen reduzieren, Teilfunktionen vermeiden, weniger zentrale Orte ausweisen. Zentralörtliche Funktion an den Hauptort der Gemeinde binden. Änderungsbedarf LEPro überprüfen LEP eV u.a. unter dem Aspekt des demografischen Wandels überarbeiten. Öffentliche Investitionen und Behördenstandorte auf zentrale Orte und Schwerpunktorte konzentrieren. Hauptorte der Gemeinden und Stadtkerne stärken. Aufgaben der Staatskanzlei politische Koordinierung Bundes- und Europaangelegenheiten demografische Entwicklung im Land Brandenburg die zentrale Normprüfstelle. (Abbau von Normen und Standards) „Koordinierungsstelle Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement“ im Geschäftsbereich der Staatskanzlei, Einrichtung eines „Brandenburger Internetverzeichnis Ehrenamt“

27 Planung für die Zukunft
Überörtliche Probleme: Zu viel Menschen am falschen Ort (Sub-/Desurbanisierung) Häuser (Flächenverbrauch) Autos (Dispersion) Konzentration und Desintegration im Einzelhandel C02 (Energieverbrauch, Erneuerbare Energie) Hochwasser Konversionsflächen Zu wenig Menschen (Demografischer Wandel, ZO) Gemeindegebietsreform macht RO-Ziele unscharf

28 Trend Siedlungs- und Verkehrsflächen
+ Zuwachs Wohnbauflächen Gewerbeflächen Handel + Dienstleistungen (Kaufkraft/Konsum, Tertiärisierung) Freizeit-, Erholungsflächen (Wochenendhaus, Ferienhaus, Camping) Straßen, Flughäfen, Wasserstraßen Abnahme Militärflächen Bahnflächen (Rückzug aus der Fläche, Güterbahn) Industrieflächen (Altindustrie)

29 Zeit und Raum steigende Reisegeschwindigkeit, sinkender Raumwiderstand, Konstantes Zeitbudget für Verkehr (5 % von 24 Std.=75 Min) Mobilität in Deutschland 2002, Konstante Reisezeit und wachsende Stadtregion Stadtregion als „Stundenraum“ Fußgängerstadt: 4-5 km/h Pferdebahnstadt: 8 km/h Straßenbahnstadt: 20 km/h S-Bahnstadt: 40 km/h Autostadt: 60 km/h (Stadtautobahnen) km² km² km² km² Überwindung/Aufhebung von Raum (Entfernung) durch Zeit (Erreichbarkeit) (Raum-Zeit-Strukturen) km² „Die Geschichte der Stadt ist die Geschichte des jeweils schnellsten Verkehrsmittels“

30 Flächenverbrauch Lösung ohne Planung:
Ungeordnete Ausbreitung, Wachstum der Dörfer, sprawl, Zersiedlung Ursache: Auto, Bodenpreis, Wunsch nach Ruhe und Grün Lösung mit Planung: Geordnete, gelenktes Wachstum in Siedlungsschwerpunkten und Zentralen Orten mit Schienenanschluss (achsenorientiert): dort, wo Daseinsvorsorge vorhanden ist (gleichwertige Lebensverhältnisse) Vorteil: gute Versorgung der Einwohner, flächensparende Siedlungsentwicklung (höhere bauliche Verdichtung), günstiger Modal split, weniger Autoverkehr

31 Raumordnung Festlegung:
Lösung ohne Planung: 1. Vor dem Auto: 2. automobil: Lösung mit Planung: Lösung ohne Planung: Ungeordnete Ausbreitung, Wachstum der Dörfer, sprawl, Zersiedlung, Bandartige Besiedlung entlang vorhandener Erschließung Ursache: Auto, Bodenpreis, Wunsch nach Ruhe und Grün Lösung mit Planung: Geordnete, gelenktes Wachstum in Siedlungsschwerpunkten und Zentralen Orten mit Schienenanschluss (achsenorientiert): dort, wo Daseinsvorsorge vorhanden ist (gleichwertige Lebensverhältnisse) Vorteil: gute Versorgung der Einwohner, flächensparende Siedlungsentwicklung (höhere bauliche Verdichtung), günstiger Modal split, weniger Autoverkehr Festlegung: Orte mit Einwohnerwachstum (Zentrale Orte: OZ, MZ) Orte mit Eigenentwicklung

32 5. Weitere Aufgaben der GL
(Aufstellung von Raumordnungsplänen) Aufsicht über Regionalplanung, Genehmigung RP Anpassung Bauleitplanung Zielabweichungsverfahren Untersagungsverfahren Raumordnungsverfahren Braunkohlensanierungspläne Raumordnungsbericht alle 4 Jahre Nachbarabstimmung

33 Zielabweichungsverfahren (§ 11 ROG)
Im Einvernehmen mit fachlich berührten Stellen, im Benehmen mit betroffenen Gemeinden (Art. 10 LPlV): Abweichung von Zielen der RO im Einzelfall zulassen wenn raumordnerisch vertretbar Grundzüge der Planung nicht berührt (Atypischer Fall, Gleichheitsgrundsatz) antragsbefugt: alle, die Ziele der RO zu beachten haben GL-ZAV: Großbeeren JVA, Großziethen, Splittersiedlung Umsiedlung Selchow Landesplanungsvertrag Artikel 10 Zielabweichungsverfahren Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf Antrag der in § 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen und Personen sowie der kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt werden. Großbeeren: Antrag ; Errichtung einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Großziethen: Antrag August 2000; Errichtung einer Splittersiedlung im Zuge der Umsiedlung von Teilen der Gemeinde Selchow wegen des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Flächenbericht LEP eV

34 Untersagungsverfahren (§ 12 ROG)
Gegen Planungen und Maßnahmen (z.B. Baugenehmigung), die gegen Ziele der RO verstoßen (zeitlich unbefristet) (in Aufstellung befindliche Ziele: für 2 Jahre; im Einvernehmen mit fachlich zuständigen Ressorts in Brandenburg und Berlin, Art. 14 LPlV) Bsp. LEP Flughafen Schönefeld 6 Untersagungen 9 weitere im Verfahren 78 Planungen kritisch eingestuft Vorsorge gegen ungesunde Lebensbedingungen und Entschädigungspflichten, die bei Änderung von Bebauungsplänen entstehen: Bsp. Windteilpläne Art. 14 Landesplanungsvertrag: (1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, untersagen: 1.       unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, 2. bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

35 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG) – Wann? RoV
Prüfung der Raumverträglichkeit von folgenden Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung, weitere (P+M, rb, üB) nach Landesrecht möglich: 1.  BimSch-Anlage (§ 4 BimSchG) im Außenbereich, Nr. 1-10, Anlage 1 UVPG 2.  kerntechnische Anlage 3. Endlagerung radioaktiver Abfälle 4.  Deponie 5.  Abwasserbehandlungsanlage 6.  Rohrleitungsanlage 7.  Gewässerausbau, Häfen ab 100 ha, Deiche/Dämme, Landgewinnung Meer 8.  Bundesfernstraße 9.  Schienenstrecken Bund, Rangierbahnhöfe, KLV-Terminals 10.  Versuchsanlage für spurgeführten Verkehr 11.  Bundeswasserstraße 12.  Flugplatz 13.  (aufgehoben) 14.  HS-Freileitungen ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm 15.  Feriendörfer, Hotelkomplexe, Beherbergung, Freizeitanlagen 16.  bergbauliche Vorhaben 17.  Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Fläche 18.  Magnetschwebebahnen 19.  Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe Vorhabenbezogene Fachplanungen - Planfeststellung Geschichte des ROV: - In den Bundesländern von jeher üblich im Zusammenhang mit überörtlich raumbedeutsamen Projekten - Im Bund erst durch Zwang zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 1989 in ROG 1989: ROV mit integrierter UVP EKZ: BauNVO: i.d.R. bei Überschreitung von m² BGF (ca. 900 m² VKF); BVerwG: nicht wesentlich+/-700 m² VKF (ca. 950 m² BGF) ROV für Landesstraßen (nicht für Kreisstraßen) § 35 Planung und Linienbestimmung (2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung die Planung und Linienführung für den Neubau von Landesstraßen (Linienbestimmung). Soweit eine Linienführung nach der raumordnerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes widerspricht, ist das Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung herbeizuführen. § 14 ROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen -          öffentliche Stellen und Private (mit Bundesbeteiligung) aufeinander und unterein­ander -          Mitteilungs- und Auskunftspflicht -          Mitwirkung der Raumordnung. § 15 ROG Raumordnungsverfahren. Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander und mit Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse – lapla. Stellungnahme, eingeleitete Ziele, ROV-Ergebnisse) Zentraler Bestandteil Raumverträglichkeitsprüfung, Feststellung: - ob Vorhaben mit Erfordernissen (Ziele und Grundsätze, sonstige Erfordernisse) der Raumordnung (d.h. Raum- und Siedlungsstruktur) übereinstimmt - wie ist Abstimmung und Durchführung der Planung und Maßnahme raumverträglich möglich? Optimierung, Standort- oder Trassenalternativen? Minimum: Bezug auf Grundsätze des ROG Anerkannt hoher Stellenwert des ROV, da Moderation und Modulation im Vorfeld des fachlichen Zulassungsverfahrens möglich ist (Reibungswiderstände können noch abgebaut werden) Wortlaut ROG § 15 Raumordnungsverfahren (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Landesplanungsvertrag Berlin-Brandenburg: Art. 16 Abs. 2 Landesstraßen

36 Raumordnungsverfahren
1. Überörtlich raumbedeutsames Vorhaben? 2. Antragskonferenz: Erörterung Untersuchungsrahmen (Scoping), Erstellung ROV-Verfahrensunterlage, Vollständigkeitsprüfung (Verfahrens-Beschleunigung) 3. Einleitung: auf Antrag bzw. von Amts wegen; Beginn 6 Monats-Frist 4. Beteiligungsverfahren: Verfahrensunterlage vom Träger der Planung öffentliche Auslegung in betroffenen Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Bezirken von Berlin, Verteilung an die TÖB zur Stellungnahme 5. Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit Grundlage: Verfahrensunterlage, Stellungnahmen BV, Recherchen, ggf. Erörterungstermin Bewertung durch Landesplanung (Ziele, Grundsätze und sonst. Erfordernisse der RO) Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin - Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV), vom 24. Januar 1996 (GVBl. II/96, S. 82, 579) 1. Vorbereitung Antragskonferenz durch Träger Unterlage: Träger des Vorhabens stellt Unterlage mit Vorhabenbeschreibung zur Antragskonferenz zusammen Inhalt: Vorschläge zu den zu behandelnden Sachgebieten der Raumordnung, zu Untersuchungsräumen und Umweltschutzgüter sowie Inhalt und Methode der untersuchungen.  2. Landesplanungsabteilung lädt zur ROV-Antragskonferenz Teilnehmer: Gastgeber: Landesplanungsabteilung; Vorhabenträger und Gutachter, Landesministerien und nachgeordnete Behörden, soweit berührt, Zulassungsbehörde; Gemeinden, Ämter, Landkreise soweit berührt; Regionale Planungsstellen, soweit berührt; § 29 BNatschG anerkannte Naturschutzverbände. Zweck: Gegenstand und Untersuchungsrahmen sowie Inhalt und Methode der Raumverträglichkeitsprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Antragskonferenz schließt den bei UVP erforderlichen Scoping-Termin ein.  Bsp. Flughafen-ROV: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, Nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen Festlegungsprotokoll: Landesplanung legt durchzuführende Untersuchungen fest und teilt den Verfahrensbeteiligten mit. ROV-Verfahrensunterlage Zweck: Verfahrensunterlage ist Grundlage der Prüfung der Raumverträglichkeit und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung und der schriftlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Inhalt  -          Beschreibung Vorhaben: Zeitrahmen, räumliche Lage, Flächenverbrauch.   -          Begründung der ausgewählten Varianten, für jede Variante Karten zur räumlichen Einordnung,  -          Ermittlung, Bewertung der Auswirkungen auf Raumordnung (Raumverträglichkeitsstudie)  -          Umweltschutzgüter (Umweltverträglichkeitsstudie)  -          ggf. Gebiete mit europäischem Schutzstatus (FFH-Verträglichkeitsstudie)  -          Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen  -          allgemein verständliche Zusammenfassung. Rechtswirkung der landesplanerischen Beurteilung: keine unmittelbare Rechtswirkung, ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen 6. Abschluss: landesplanerische Beurteilung (sonstiges Erfordernis d. RO) Feststellung, ob wie geplant, mit Maßgaben oder nicht vereinbar (Rechtswirkung?) 7. Unterrichtung: Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit

37 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG)
Berlin-Brandenburg /2001 Anträge gesamt: 1.096 Verzicht auf ROV: (Absehensregel § 15 Abs. 2 ROG) davon Zustimmung: Ablehnung: ROV positiv: ROV negativ: Antrag zurückgezogen: 125 Laufende ROV: Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 13

38 Abgeschlossene ROV in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001 Abgeschlossene ROV: 289 94 % positiv 17 ROV negativ Positive landesplanerische Beurteilung „fast immer mit Maßgaben verbunden“ Bsp. Flughafen, Magnetbahn, Schnellbahntrasse Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 27 Bundes- und Landesstraßen: darunter viele Ortsumgehungen Einzelhandel: 34 positiv, 5 negativ: weitere 300 Vorhaben > 700 m² VKF angezeigt und landesplanerisch beurteilt Bsp. Flughafen-ROV 1994: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen; Seiten, 700 Karten Antragsunterlage, vgl. Landesplanerische Beurteilung Flughafen Berlin Brandenburg International, , MUNR Land Brandenburg Beispiel: ROV Magnetschwebebahn: -          Errichtung einer Instandhaltungs- und Betriebsleitzentrale (Entschädigung für geforderten Haltepunkt in Wittenberge) -          Verlängerung zum neuen Flughafen Maßgaben für die Südtrasse: Reduzierung der Geschwindigkeit in Dallgow-Döberitz, Nauen, Paulinenaue

39 Übersicht raumbedeutsame Planung
Raumentwicklung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Übersicht raumbedeutsame Planung raumbedeutsame Planungen raumbedeutsam = raumbeanspruchend und raumbeeinflussend raumbedeutsame Maßnahmen (Bau-)Vorhaben bzw. Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Fördermittel Raumplanung überfachlich, zusammenfassend Fachplanung Raumordnung Bund: Leitvorstellungen, Grund-sätze (Ziele nur in AWZ/Meer) Überörtliche Gesamtplanung Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (Raumordnungsplan für Teilräume der Länder) vorbereitende Fachplanung gebietsbezogene Nutzungsregelung Vorhaben-bezogene Planfeststellung Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB Bauleitplanung Örtliche Gesamtplanung/ Ortsplanung Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan

40 6 Ebenen der Raumentwicklung/ Raumplanung
Raumentwicklung überörtlich: EU: 25 Staaten, Mio. Einwohner, 116 EW/km² Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Bund: 82 Mio. Einwohner, 231 EW/km² Bundesraumordnung: Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes 16 Länder: Landesraumordnung/Landesplanung: 1 : : Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne): Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB 115 Regionen: Regionalplanung: 1: – 1 : Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB

41 6 Ebenen der Raumplanung
örtlich: Gemeinden: Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) 1: :50.000 „Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : : 5000 „Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung

42 Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK
Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder, 60 Optionen Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB Anpassungspflicht: die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG) Raumordnung des Bundes (ROG, RoV) Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben, ( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen) Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne) Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin bilden Ziele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen Öffentlichkeit Fachplanungen Öffentliche Planungsträger § 5 ROG, § 7 BauGB ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und sein Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, 5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen, 7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen, 8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen. ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen. § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne.  (1) Die Grund­sätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leit­vorstellung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungs­raum und einen regelmäßig mittel­fristigen Zeitraum durch Raumord­nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und sachli­cher Teilpläne ist zulässig. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwer­punkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgen­de Siche­rung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewin­nung von stand­ortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigun­gen der Leistungsfä­higkeit des Naturhaushalts oder des Land­schaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder ge­mindert werden können. (3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegun­gen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Auf­nahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Ab­satz 7 zur Koordinierung von Raum­ansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar­stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundes­naturschutzgesetzes; die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes, 3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirt­schaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorpla­nung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebie­te bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nut­zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nut­zungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raum­ordnung nicht vereinbar sind (Vor­ranggebiete), 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzun­gen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbe­deutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen wer­den soll (Vorbehaltsge­biete), 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausge­schlossen werden (Eignungs­gebiete). Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für raumbe­deutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebie­ten für raumbe­deutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteili­gung der öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzu­sehen. (6) Es kann vorgesehen werden, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzuse­hen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Pla­nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemein­schaftlicher Be­deutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bun­desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kom­mission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie). (8) Es ist vorzusehen, dass den Raumordnungsplänen eine Begrün­dung beizufügen ist. § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet.  (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und über­geordneter Plan auf­zustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flä­chennutzungsplan nach § 5 des Bau­gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend. (2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufein­ander abzustimmen. § 9 Regionalpläne.  (1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflech­tungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung ange­sichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver­dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, so sind im gegenseitigen Einverneh­men die notwendigen Maß­nahmen, wie eine gemeinsame Regionalpla­nung oder eine ge­meinsame informelle Planung, zu treffen. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Lan­desgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs.1 bleibt unbe­rührt. Die Flä­chennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlosse­nen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen. (3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. (4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammenschlüs­se von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemein­schaften erfolgt, ist vorzusehen, dass die Ge­meinden und Gemeindever­bände oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren beteiligt werden. (5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere Auf­gaben über­tragen werden. (6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Ge­meinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaf­ten, kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen zugelassen werden, dass ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Bauge­setzbuchs übernimmt, wenn er den auf Grund des Ab­schnitts 2 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kenn­zeichnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsicht­lich räumlicher Teilpläne nicht anzuwenden. ROG § 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 festzulegen. Regionalplanung (LaplaG/RegplaG) Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet Beteiligung, Abwägung ( bottom up) Anpassungspflicht (sofern beteiligt; top down) Träger öffentlicher Belange Bauleitplanung Gemeinden (BauGB) Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung

43 überörtliche Belange der Fachplanung
Abfall Bergbau; Rohstoffabbau Bodenschutz Denkmalschutz Energietrassen Forstwirtschaft Immissionsschutz Luft Lärm (Umgebungslärm) Lärm (Fluglärm) Landwirtschaft Natur- und Landschaftsschutz Verkehr Luftverkehr Personenbeförderung Schiene Straße Wasserstraße Verteidigung Wasserwirtschaft Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Gewässerschutz Gewässerausbau Hochwasserschutz öffentliche Planungsträger (§ 7 BauGB): treffen mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für Fachbelang (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) setzen ggü. Eigentümern durch Mehrstufigkeit der Fachplanung: 1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Schützende Fachplanung Eingreifende Fachplanung Träger öffentlicher Belange (TÖB) -  Nachbargemeinden (Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB) -  öffentliche Planungsträger: Ihnen steht neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung Es gibt ca. 20 Fachplanungsträger. Sie können beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan. -    sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens)

44 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung (§ 2 Abs. 2 ROG): räumlich zu: Siedlungsstruktur Freiraumstruktur Verdichtungsräume ländliche Räume strukturschwache Räume sachlich zu: Erholung Freizeit/Sport Kultur / Kulturlandschaft Land- und Forstwirtschaft Lärmschutz/Luftreinhaltung Naturgüter/Biotopverbund Siedlungstätigkeit Soziale und technische Infrastruktur Verkehr Verteidigung Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz Wirtschaft/Gewerbe/DL Wohnen Raumordnungsgesetz § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse (Anm: „wisök-Verhältnisse“) anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen.

45 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung (§ 2 Abs. 2 ROG) und BauGB-Grundsätze: Zentrale Orte: Konzentration auf Zentrale Orte bei Siedlungstätigkeit (Wohnen, Arbeitsstätten), sozialer Infrastruktur, Einzelhandel, großfl. EH (verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche) Verdichtete Räume: Wohn-, Produktions- und DL-Schwerpunkte Siedlungsentwicklung: auf integriertes Verkehrssystem ausrichten, Eigenentwicklung der Gemeinden bei Wohnraumversorgung gewährleisten Luftaustausch: Freiraum für Luftaustausch erhalten Erholung in N+L siedlungsnah sicherstellen Verkehrsverlagerung in hoch belasteten Räumen auf Schiene und Wasserstraße, Zielgruppe u.a.: Pendler, Gütertransit Verkehrsvermeidung durch Funktionsmischung (Bsp. Zentrale Orte) Flächenverbrauch: Reduzierung Raumordnungsgesetz § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse (Anm: „wisök-Verhältnisse“) anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen.

46 Überörtlicher Belang – Verkehrsvermeidung
- Soziale Infrastruktur in Zentralen Orten konzentrieren - Verkehr vermeiden 4 Schüler: Schulweg insgesamt? Zentraler Schulstandort: 4 x 5 km = 20 km Dezentraler Schulstandort: km = 24 km 3 km 5 km Schule 8 km 4 km Schule 5 km 5 km 9 km 5 km

47 Grundsätze und Ziele der Raumordnung (§ 3 ROG, im Wortlaut s. u
Grundsätze und Ziele der Raumordnung (§ 3 ROG, im Wortlaut s.u. Notizen) Grundsätze: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ...für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“ („gelbe Ampel“). Ziele: Verbindliche Vorgabe vom Träger der Landes- und Regionalplanung als textliche oder zeichnerische Festlegung räumlich oder sachlich bestimmt oder bestimmbar, Beteiligung von Gemeinden und TÖB; abschließend abgewogen, Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum, Beachtung/ Anpassung („rote Ampel“); für öffentliche Stellen (u.a. kommunale Bauleitplanung) gilt Beachtenspflicht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw. Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. ROG § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9.

48 Ziele der Raumordnung Ziele der RO Ziele Grundsatz: allg. Aussagen
Kontext Flächenverbrauch Ziele der RO „verbindliche Vorgabe“ in RO-Plänen“ § 3 ROG Ziele allg.: smart-Regel Grundsatz: allg. Aussagen Unterschied Ziel/Grundsatz: Ziel: Kein Abwägungsspielraum Beachtung = „rote Ampel“ Grundsatz: Abwägungsspielraum Berücksichtigung = „gelbe Ampel“ Inhalt räumlich und sachlich bestimmt, abschließend abgewogen, textlich/zeichn. festgelegt Form sprachlich verbindlich: ist zu; hat zu, zulässig, Vorrang vor Ziele "Festlegungen" Smart-Regel: spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminisiert § 3 ROG: „Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, Grundsätze der Raumordnung = allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Ziele: Handlungsanweisungen (verbindliche Vorgaben), in Form von räumlich oder sachlich bestimmten Festlegungen räumlich: zeichnerisch Vorranggebiet (Andere Nutzung nur zulässig, wenn Vorrang-Nutzung nicht beeinträchtigt wird.) Eignungsgebiete (innerhalb nach § 35, außerhalb tabu)   textlich (in Mittelzentren sind...; entlang von Verkehrswegen sind...; ... der an Berlin angrenzende Freiraum ist...) Bsp. Textbebauungspläne, Teilplan Zentrale Orte  sachlich: LEP SF-Entwurf: “Die Gemeinde Diepensee ist sozialverträglich umzusiedeln”(Ziel 4.1.5) Wirkung: Unmittelbare Bindungswirkungen für die Bauleitplanung (Beachtenspflicht/Anpassungspflicht). Ziele bleiben der Ab­wägung durch die Gemein­de entzogen. Nicht Maßstab für Abwägung, sondern Resultat einer abge­schlossenen landesplanerischen Abwägung (landesplanerische Letztentscheidung). Konkretisierung ja, Abwägung nein (Bsp. Windvorranggebiete) (Ziele=anzupassen, zu beachten) Umschreibende Hilfsverben bei Zielformulierung (Verbindlichkeit) u.a.: - ist zu...; - hat zu...; - darf nur...; - ist nicht zugelassen / nicht zulässig; - wird abgelehnt Sprachliche Verbindlichkeit: Bsp. § 35 BauGB Abs. 1 Privilegierung: Im Außenbereich ist ein Vorhaben (nur) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht nicht entgegenstehen... Abs. 2 Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Grundsätze der Raumordnung: Zeichnerische Darstellung:   Vorbehaltsgebiete[1] (bei Nutzungskonkurrenz besonderes Gewicht für Vorbehaltsnutzung)   Im Rahmen der Abwägung von Gemeinde zu berücksichtigen, können ausgeformt werden. (Grundsätze = abwägen, zu berücksichtigen) Hilfsverben und Umschreibungen bei Formulierung von Grundsätzen: - sollen; sollen nicht[2] - sollten; sollsollten nicht - ist in der Regel zu/nicht zu - ist im allgemeinen zu/nicht zu - ist nach Möglichkeit zu/nicht zu - ist nur ausnahmsweise zuzulassen [1] “Vorbehaltsgebiete...sind keine ...Ziele der Raumordnung, da sie auf nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzielen.” (Runkel, DVBL v , S. 279) Demgegenüber vertritt Goppel die Ansicht, daß auch Vorbehaltsgebiete das Ergebnis einer abschließenden Abwägung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG (Legaldefinition der Ziele der Raumordnung) sind, da abschließend entschieden wurde, dem Vorbehaltsbelang ein besonderes Gewicht zuzumessen. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist das festgelegte Gewicht des Vorbehaltsbelangs einzustellen, was einschließt,” daß er bei noch gewichtigeren gegenläufigen Belangen im Einzelfall noch einmal unterliegen kann.” Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. [2] “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfasst. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. Dagegen argumentiert das OVG Münster im seinem CentrO-Oberhausen-Urteil, dass für die nicht vorhersehbaren atypischen Fälle das Zielabweichungsverfahren analog zur planungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen wurde und zur Anwendung zu bringen ist. „Von der Befreiungslage zu unterscheiden seien vorhersehbare Abweichungslagen, die der Normgeber erkennen und als Ausnahmen mitregeln könne. Nur wenn in einem solchen Fall auch die Abweichungslage hinreichend bestimmt oder bestimmbar geregelt sei, könne die Vorschrift Zielcharakter haben und die durch Art. 28. II GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde ... einschränken.“ Werner Hoppe: Eine Wende für das Landesplanungsrecht zu Einzelhandelsgroßprojekten? NVwZ 2005, Heft 10, S Vgl. planungsrechtliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. mit den Zulässigkeitsvorschriften und Ausnahmeregelungen der BauNVO. Ziel: konkret auf Raum oder Sache bezogen (zeichnerisch, textlich) Verschiedene Smart-Definitionen: SMART-Regel: Projektziele müssen spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminisiert sein. smart-Regel: Simple: Einfache, mit wenigen Worten ausgestaltete Formulierung, leichte Verständlichkeit. Messbar: Angabe von Erfolgskriterien, quantitativ messbare Einheiten: Euro, Prozent, Stück, Quote, Ober- und Untergrenze; Qualitativ: z.B. ein Konzept entwickeln, das von allen Empfängern befürwortet wird. Als-ob-jetzt in der Gegenwart formuliert: Das Ergebnis beschreibend; als ob das Ziel schon heute erreicht wäre. Realistisch: Nicht über- oder unterfordernd. Positive Formulierung wählen, keine Verneinung („ich will nicht mehr...") und keine Vergleiche („… besser als …"). Terminisiert: Angabe eines Endtermins, an dem das Ziel erreicht sein soll. S = simple: ein Ziel muß einfach, knapp und präzise formuliert sein. Keine langen Sätze, keinen komplizierten Satzbau! Gleichzeitig steht S für schriftlich: schreiben Sie Ihr Ziel auf - so wird es verbindlicher! M = messbar: Sie müssen messen können, ob und wann Sie Ihr Ziel tatsächlich erreicht haben. A = attraktiv: Ihr Ziel muss reizvoll sein für Sie. Es darf keine inneren Einwände geben, nichts , was Sie klammheimlich hindert, Ihr Ziel zu erreichen. R = realisierbar: Es muss Ihnen möglich sein, Ihr Ziel mit Ihren derzeitigen Fähigkeiten, Kenntnissen, und Ihrem Informationsstand zu erreichen. Andernfalls müssen Sie zumindest wissen, woher Sie fehlende Kenntnisse und Informationen erhalten können, bzw. wie Sie sich fehlende Fähigkeiten aneignen können. Wir haben für Sie eine Checkliste für Ihre persönliche Situations- und Potenzialanalyse erstellt (s.u.) T = terminiert, d.h. setzen Sie sich einen Endtermin für die Erreichung Ihres Ziels - nur so können Sie Ihren Erfolg tatsächlich überprüfen. Grundsatz: konkretisierungsbedürftig Ziel: Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten Grundsatz: Bei Gestaltung der Uferzonen sind die Bedürfnisse der Naherholung zu berücksichtigen Ziel: Alleen sind zu erhalten Grundsatz: beim Straßenausbau ist Rücksicht auf landschaftsprägende Alleen zu nehmen Ziel: Die Eigenentwicklung von Gemeinden, die nicht ZO sind, soll ein Siedlungsflächenwachstums von 10 % in 20 Jahren nicht überschreiten Grundsatz: Die Einwohnerentwicklung der Gemeinden soll in Übereinstimmung mit der zentralörtlichen Gliederung erfolgen. ROG § 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räum­lich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht ei­nes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vor­gesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landes­gebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9. - Landesplanerische Letztentscheidung - Beachtens-/Anpassungspflicht für Bauleitplanung - Konkretisierung ja, Abwägung nein (i.S. berücksichtigen)

49 Ziele der RO Sprachliche Verbindlichkeit

50 Grundsatz oder Ziel? Eine ressourcenschonende Siedlungsstruktur soll angestrebt werden. Siedlungserweiterungen zu Lasten des „Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch“ sind unzulässig. Im Verlauf von „Grünzäsuren“ ist das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu verhindern, bezogen auf bestehende Bebauungsgrenzen ist eine weitere Siedlungstätigkeit unzulässig. Wohnungsnahe Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen sollen geschaffen werden. Einer teilräumlich einseitigen Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten soll entgegengewirkt werden. In Gemeinden ohne mittel- und oberzentrale Funktion ist Siedlungsentwicklung nur für die Eigenentwicklung möglich, ein Angebotszuwachs von 10 % des Wohnungsbestandes von 2003 darf im Planungszeitraum nicht überschritten werden. Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe mit mehr als m² Verkaufsfläche sind in der Regel nur Ober- und Mittelzentren zuzuordnen. Besucherintensive, städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind an Schienenhaltepunkten (mind. S-Bahn und Regionalbahn) anzulegen. Eine enge verkehrsgünstige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten ist anzustreben. Grundsätze: 1., 4., 5.,9. Ziele: 2., 3., 6., 7., 8. Zu 7.: “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290.

51 Situation nach der Wende in Berlin-Bbg
Mauerfall, Freizügigkeit für West-Berliner Einwohner, Gewerbe Kaufkraftsprung im Osten Einzelhandelsdilemma („Konsum“) Motorisierung der Ost-Berliner Wohnwünsche (Krise der „Platte“) Suburbanisierungspotential Einwohner, Gewerbe, Handel Schwellenhaushalte (Eigenheimpreis EUR) Konsum: Präferenz für „Amerikanisches Einkaufen“ Krise der Platte: Die großformatigen monofunktionalen Geschosswohnsiedlungen der Moderne haben ihre Anziehungskraft radikal eingebüßt. Daher findet die Wohnungsoptimierung der Schwellenhaushalte derzeit nicht in der Stadt, sondern davor statt. Wer wegzieht, bevorzugt kleinstädtisch überschaubar gewachsene Strukturen. betrifft insge

52 Situation nach der Wende in Berlin-Bbg

53 LEP eV - Ziele des Planes
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin Beginn der Entwurfsarbeit: 1992 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung:

54 LEP eV - Ziele des Planes
1990: 276 Gemeinden LEP eV - Ziele des Planes Typ 1: 50 % Typ 2: 25 % Typ 3: 10 % Rot, gelb, grün: umgekehrte Ampel bezogen auf Ziele zur Siedlungsentwicklung: rot (zulässig), gelb (ausnahmsweise zulässig: Eigenentwicklungsbedarf, Erforderlichkeit, Innenpotentiale ausgeschöpft), grün (unzulässig) schwarze Kringel: Dezentrale Konzentration, (gelber Freiraum: Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung) Hängt zusammen mit dem, was nicht mehr zu sehen ist: Gemeindegrenzen EV hat: Gemeinden = 276 Bürgermeister, die wiedergewählt werden wollen: Einwohner (Lohn- und Einkommenssteuer) und Arbeitsplätze (Gewerbesteuer) in die Gemeinde bringen: Bürgermeisterwettbewerb amtsfreie Gemeinden: hauptamtlicher Bürgermeister, alle 8 Jahre direkt gewählt, Beamter auf Zeit (Wahlbeamter), in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister Amtsangehörige Gemeinden: ehrenamtlicher Bürgermeister, alle 5 Jahre direkt gewählt 2. Wachstumserwartung: EW im eV von 1990 bis 2010 Raumordnung muss: Gemeinden in ihren Entwicklungsmöglichkeiten unterscheiden: „ÖPNV-Region“ statt „IV-Region“ (Verkehrsleistung, Verkehrsbelastung, Energieverbrauch), Leitbild Verkehrsvermeidung (Funktionsmischung in dezentralen Siedlungsschwerpunkten statt reiner Wohnvororte bzw. Gewerbevororte (vgl. historische Situation, Berliner Wirtschaftsberichte 1938, Nr. 1, S. 3) Leitbild Verkehrsverlagerung (Pendeln mit ÖV bzw. Park & Ride), Siedlungsschwerpunkte mit Schienenanschluss Siedlungsstern liefert Grundmuster für Entwicklungskonzept Erläuterung s.u. Notizen

55 LEP eV-Erfolgskontrolle – Berichtspflicht
Erster Flächenbericht: Zweiter Flächenbericht (Raumordnungsbericht 2004) Wichtiges Hilfsmittel für Erfolgskontrolle/Evaluierung: digitales Raumordnungskataster und Planungsinformationssystem

56 Suburbanisierung Einwohnerwachstum eV 1990-2002: 180.000 EW
1990: EW : EW

57 LEP eV-Erfolgskontrolle

58 LEP eV-Erfolgskontrolle
Einwohnerzuwachs : Typ 1: % (Planziel: 50 %) Typ 2: 38 % (Planziel: 25 %) Typ 3: 40 % (Planziel: 10 %) Gemeinden mit Schienenhalt: EW (+12 %) Gemeinden ohne Schienenhalt: EW (+37 %) Siedlungsflächenwachstum 1996/2000 eV: 8,1 % Bund: 4,4 %

59 LEP eV-Erfolgskontrolle
Einwohnerwachstum von Typ 3-Gemeinden nach Entfernungszonen 1. Berlin-Anrainer Schönfließ 398 % Großziethen 315 % Seeburg 189 % Eiche % 2. „2.Reihe“ Diedersdorf 141 % 3. Hinter Berliner Ring Groß Schulzendorf 23 % 4. Außengrenze eV Nunsdorf %

60 LEP eV-Erfolgskontrolle
Verhinderung geplanter Wohnbauflächen im eV durch Landesplanung (GL) seit 1990 Typ 3-Gemeinden: ha Alle Gemeinden: ha = 10 x Flughafen Tempelhof


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