Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Unsere Pensionskasse.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Unsere Pensionskasse."—  Präsentation transkript:

1 Unsere Pensionskasse

2 Wiederkehrende Begriffe
BVG: Bundesgesetz berufliche Vorsorge FZL: Freizügigkeits- / Austrittsleistung VE: Vorsorgeeinrichtung / Pensionskasse

3 Beginn der Versicherung
mit Antritt des Arbeitsverhältnisses Frühestens ab 1. Januar des 18. Altersjahres für die Risikoversicherung Tod und Invalidität Zudem ab 1. Januar des 25. Altersjahres für die Altersvorsorge

4 Ende der Versicherung Ende: Bei Anspruch auf Altersleistungen
Bei Auslösung des Arbeitsverhältnisses (Nachdeckung von 30 Tagen) Bei Unterschreitung der lohnmässigen Eintrittsschwelle Bei Tod

5 Ausnahmen der obligatorischen Versicherung
Arbeitnehmende, die im Haupterwerb einer anderen Pensionskasse ange-schlossen oder selbständigerwerbend sind Arbeitnehmende, die nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind Arbeitnehmende, die im Sinne der IV zu mindestens 70% erwerbsunfähig sind

6 Grundlage des koordinierten Lohnes
Grundlage bildet der AHV-pflichtige Jahreslohn Obere Begrenzung Untere Begrenzung Koordinationsabzug

7 Betragslimiten und Werte 2008
Maximal versicherbarer AHV-Jahreslohn: CHF 79‘560.- Eintrittsschwelle: CHF 19‘890.- Koordinationsabzug: CHF 23‘205.- Mindestversicherter Lohn: CHF 3‘315.- Maximal versicherter Lohn: CHF 56‘355.-

8 Berechnungsbeispiel 1 Annahme: AHV-Jahreslohn: CHF 60‘000.-
./. Koordinationsabzug: CHF 23‘205.- Versicherter Lohn: CHF 36‘795.-

9 Berechnungsbeispiel 2 Annahme: AHV-Jahreslohn: CHF 90‘000.-
Begrenzung auf CHF 79‘560.- ./. Koordinationsabzug: CHF 23‘205.- Versicherter Lohn: CHF 56‘355.-

10 Berechnungsbeispiel 3 Annahme: AHV-Jahreslohn: CHF 20‘000.-
./. Koordinationsabzug: CHF 23‘205.- Resultat ergibt weniger als CHF 3‘315.- Versicherter Lohn: CHF 3‘315.-

11 Berechnungsbeispiel 4 Annahme: AHV-Jahreslohn: CHF 18‘000.-
Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 19‘890.-. Keine obligatorische Versicherung, weil die Eintrittsschwelle nicht erreicht wird

12 Altersvorsorge Basis der Altersleistung sind Altersgutschriften, in Prozent des versicherten Lohnes wie folgt gestaffelt: Alter: Gutschrift: 18 – Prozent 25 – Prozent 35 – Prozent 45 – Prozent 55 – 64/65 18 Prozent Für Männer ergeben sich während einer Beitragsdauer von 40 Jahren insgesamt Altersgutschriften von 500 Prozent der versicherten Löhne und für Frauen – aufgrund der um ein Jahr kürzeren Beitragsdauer – 482 Prozent.

13 Altersvorsorge Anspruch auf ordentliche Altersleistungen haben Männer mit Vollendung des 65 Altersjahres und Frauen mit Vollendung der 64 Altersjahres Leistungsansprüche infolge vorzeitiger Pensionierung können maximal fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalters angemeldet werden Leistungsansprüche können maximal fünf Jahre über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus aufgeschoben werden, wenn gleichzeitig auch die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird

14 Altersvorsorge Die Altersleistung bei Pensionierung wird in der Regel als Rente oder auf Wunsch teilweise und - sofern es das Vorsorgereglement vorsieht – als einmaliges Kapital bezogen. Dabei sind die reglementarischen Fristen für die Anmeldung der Kapitaloption zu beachten. Die Altersrente berechnet sich aus dem vorhandenen Kapital im Zeitpunkt der Pensionierung und dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Den Umwandlungssatz wird zurzeit vom Bundesrat periodisch angepasst. Zudem hängt er zurzeit noch vom Geschlecht des Versicherten und grundsätzlich vom Zeitpunkt der Pensionierung ab.

15 Altersvorsorge Rentenumwandlungssätze:
Pensionierungsjahr: Männer: Frauen: % % % % % % % % % % % % % % Berechnungsbeispiel: Ein Mann wird mit 65 pensioniert. Sein angespartes Kapital im diesem Zeitpunkt betrage CHF 494‘ Der Umwandlungssatz betrage 6,8%. Daraus ergibt sich eine jährliche Altersrente von CHF 33‘600.-, beziehungsweise CHF 2‘800.- pro Monat

16 Altersvorsorge Anspruch auf Kinderrenten haben zudem Pensionierte, wenn deren Kinder: das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben sich in Ausbildung befinden und das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung mindestens zu 70% invalid sind (lebenslängliche Rente) Leistungshöhe: Die Kinderrente beträgt 20 % der Altersrente

17 Invalidenvorsorge Anspruch auf Invalidenleistungen haben Versicherte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung mindestens 40% invalid sind. IV-Grad: Leistungsanspruch: 0 – 39% kein Anspruch 40 – 49% Viertelsrente 50 – 59% halbe Rente 60 – 69% Dreiviertelsrente ab 70% ganze Rente

18 Invalidenvorsorge Berechnung nach BVG:
Die Höhe der Invalidenrente hängt ab vom bereits angesparten Altersguthaben zuzüglich der unverzinsten künftigen Altersgutschriften bis zum Pensionierungsalter, berechnet auf dem letzten versicherten Lohn. Es gilt der gleiche Umwandlungssatz wie für die Berechnung der Altersrente

19 Invalidenvorsorge Berechnung in Prozent des versicherten Lohnes (Variante je nach Reglement): Die Höhe der Invalidenrente beträgt gemäss Vorsorgereglement XX Prozent des versicherten Lohnes

20 Invalidenvorsorge Berechnungsbeispiel nach BVG:
angespartes Altersguthaben CHF 374‘117.65 künftige Altersgutschriften CHF 120‘000.- Total CHF 494‘117.65 Der Umwandlungssatz betrage 6,8%. Daraus ergibt sich eine lebenslängliche jährliche ganze Invalidenrente von CHF 33‘600.-, beziehungsweise von CHF 2‘800.- pro Monat. Bei Teilinvalidität wird eine Teilrente ausgerichtet.

21 Hinterlassenenvorsorge
Gesetzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht für überlebende Ehepartner und überlebende eingetragene Partner, sofern und solange die Anspruchsbedingungen erfüllt werden. Die Anspruchsbedingungen sind erfüllt bei überlebenden Ehegattinnen, wenn sie für den Unterhalt eines oder mehreren Kindern aufzukommen hat, oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat In diesen Fällen besteht ein lebenslänglicher Anspruch auf eine Witwenrente. Er endet bei Tod oder Wiederverheiratung der Witwe.

22 Hinterlassenenvorsorge
Die Anspruchsbedingungen für überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner oder Partnerinnen sind erfüllt, wenn sie für den Unterhalt eines oder mehreren Kindern aufzukommen haben. In diesen Fällen endet der Anspruch bei Tod des Rentners, spätestens jedoch wenn das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.

23 Hinterlassenenvorsorge
Die Höhe der gesetzlichen Hinterlassenenrente beträgt 60% der Invalidenrente nach BVG. Witwen, welche die Anspruchsbedingungen für eine Rente nicht erfüllen, erhalten eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Witwer und überlebende eingetragene Partner und Partnerinnen erhalten keine Abfindung, wenn die Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nicht erfüllt werden.

24 Hinterlassenenvorsorge
Kinder eines Verstorbenen haben Anspruch auf eine Waisenrente. Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Der Anspruch für Waisen erlischt mit deren Tod oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch weiter bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Er besteht ebenfalls weiter bis zum Erlangen der Erwerbsfähigkeit, sofern die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung mindestens 70% ausmacht. Die gesetzliche Waisenrente beträgt 20% der Invalidenrente nach BVG.

25 Hinterlassenenvorsorge
Geschiedene Ehegatten und nicht mehr eingetragene Partnerinnen und Partner haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen. Zudem muss die Ehe, bzw. eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert haben und im Scheidungsurteil, bzw. Auflösungsbeschluss der eingetragenen Partnerschaft muss ein Anspruch auf lebenslängliche Unterhaltsbeiträge festgelegt worden sein. Die Leistungen können dabei um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der AHV und IV den Unterhaltsbeitrag aus dem Scheidungsurteil, beziehungsweise Auflösungsbeschluss übersteigen.

26 Teuerungsausgleich Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten und Kinderrenten (Waisen und Kinder von InvalidenrentnerInnen) werden regelmässig der Teuerung angepasst. Der obligatorische Teuerungsausgleich beginnt nach einer dreijährigen Rentenlaufzeit und endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Die Höhe des Teuerungsausgleichs wird durch den Bundesrat festgelegt. Rentenleistungen nach der Pensionierung sind nach den finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse der Teuerung anzupassen.

27 Wohneigentumsförderung
Die berufliche Vorsorge kann als Mittel zur Förderung von Wohneigentum herbeigezogen werden. Dabei stehen dem Versicherten zwei Möglichkeiten offen: Die Verpfändung von zukünftigen Leistungen Der Vorbezug eines Betrages im Rahmen des bereits vorhandenen Alterskapitals.

28 Wohneigentumsförderung
Vorbezug: Sofern mindestens eine FZL von CHF 20‘000.- angespart wurde, kann bis zum 50. Altersjahr die gesamte FZL oder ein Teil davon, mindestens aber CHF 20‘000.- vorbezogen werden. Nach dem 50. Altersjahr ist der Betrag limitiert auf die Hälfte der vorhandenen FZL, oder die FZL im Alter 50 (grösserer Wert).

29 Wohneigentumsförderung
Verpfändung: Die zukünftigen Leistungen können zu diesem Zweck teilweise oder vollständig an einen Kreditgeber verpfändet werden.

30 Freizügigkeitsleistung (FZL)
Mit Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung entsteht für Versicherte, für welche eine Altersvorsorge geführt wurde, ein Anspruch auf eine FZL. Gemäss BVG beginnt die Altersvorsorge am dem 25. Altersjahr und endet bei Pensionierung. Die FZL gemäss BVG entspricht dem gesamten vorhandenen Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den gutgeschriebenen Altersgutschriften, den Zinsen und allfällig eingebrachten und verzinsten Einlagen (FZL von früheren Pensionskassen und Einkäufe des Versicherten) Zudem kommt das Freizügigkeitsgesetz zur Anwendung, das vor allem bei Pensionskassen, deren Altersvorsorge das gesetzliche Minimum übersteigt, wirksam ist.

31 Verwendung der FZL Grundsätzlich sind FZL bei Stellenwechsel immer zwingend an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Wird nicht unmittelbar nach Stellenaustritt ein neues Arbeitsverhältnis angetreten, kann der Versicherte seine FZL auf eine Freizügigkeitsstiftung überweisen lassen und dort bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung „parkieren“. Unterlässt der Versicherte eine entsprechende Mitteilung an die bisherige Pensionskasse, so ist diese verpflichtet die FZL an die Stiftung Auffangeinrichtung in Zürich zu überweisen.

32 Barauszahlung der FZL In folgenden Fällen kann eine Barauszahlung der FZL an den Versicherten erfolgen: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne weiterhin obligatorisch dem BVG zu unterstehen Geringfügigkeit der FZL (FZL ist geringer als ein Jahresbeitrag des Versicherten) Definitives Verlassen der Schweiz in ein Land ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes Bei definitivem Verlassen der Schweiz in ein EU-/EFTA-Land, kann nur der ausserobligatorische Teil der FZL bar ausbezahlt werden. Der BVG-Teil der FZL ist weiterhin in der Schweiz für die Altersvorsorge sicherzustellen mit dessen Übertrag an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die Stiftung Auffangeinrichtung.

33 Beiträge Die Beiträge an die Pensionskasse setzen sich in der Regel aus folgenden Komponenten zusammen: Beiträge an die Altersvorsorge ab Alter 25 Beiträge für die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) Beiträge für die Teuerungsanpassungen der Leistungen der Risikoversicherung Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Beiträge für die Deckung von Verwaltungskosten der Pensionskasse


Herunterladen ppt "Unsere Pensionskasse."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen