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Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben

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Präsentation zum Thema: "Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben"—  Präsentation transkript:

1 Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
Hans G. Zeger Wien, TU-Wien SS03 Kontakt: WWW: VO-Literatur: Teil 1 VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

2 Analyse ausgewählter e-commerce-Sites
e-commerce Beispiele Analyse ausgewählter e-commerce-Sites (Rücktritt) (Lieferbedingungen) shop.tauchsportcenter.at (Providerverweis) (Fan- und Sport-Artikel) (Installationsbedarf) Beispiele zum Thema ECG/KSchG-Bestimmungen e-commerce (Rücktritt) (Lieferbedingungen) shop.tauchsportcenter.at (Providerverweis) (Fan- und Sport-Artikel) (Installationsbedarf) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

3 Abweichungen in Deutschland I
e-commerce Deutschland Abweichungen in Deutschland I Verbraucherbestimmungen Teil des BGB e-commerce Bestimmungen: Teledienstdatenschutzgesetz mehrere Durchführungsverordnungen stärker formalisiert Widerrufsrecht (§ 355 BGB) 14 Tage, ohne Belehrung: 6 Monate Mustererklärung verordnet Rücksendekosten (§357 BGB) nur bei Bestellungen bis 40 EUR vereinbar BGB = Bürgerliches Gesetzbuch Weitergehende Informationen: Muster für die Widerrufsbelehrung (kann verwendet werden) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen]1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

4 Abweichungen in Deutschland II
e-commerce Deutschland Abweichungen in Deutschland II "Kundenbelästigung" durch PopUp's § 4 Abs. 4 Teledienstdatenschutzgesetz Abmahnmöglichkeit durch Mitbewerber, Verbraucherorganisationen und Abmahnvereinigen Abmahnkosten können gefordert werden (typisch: EUR) § 4 Abs. 4 Teledienstdatenschutzgesetz, seit im Zuge der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in Deutschland neu gefasst ist hier die Hürde: 'Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann' VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

5 Sonstige e-commerce-Verpflichtungen [Ö]
Bestimmungen e-commerce Sonstige e-commerce-Verpflichtungen [Ö] nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation (§7) = SPAM: in Österreich verboten, gilt auch für andere EU-Dienstleister reine -Bestimmung ("elektronische Post") fehlt POPUp-Bestimmung RTR führt OptOut-Liste für andere Anbieter inhaltliche Verantwortung (Dienstleisterbestimmungen) Durchleitung (§13) [Access-Provider  siehe auch TKG] Caching (§14) Search-Engines (§15) Hosting (§16) Links (§17) Wesentliches Element dieser Dienstleisterbestimmungen ist das Fehlen einer Einflußnahme sowohl auf den Inhalt und/oder auf den Übermittlungsvorgang, absendende und empfangende Person. Sofern die Einflußnahme fehlt, ist auch keine Verantwortlichkeit gegeben! Unter Veränderung ist eine durch den Dienstleister inhaltlich (gestalterisch) durchgeführte Einflußnahme zu verstehen. Wie weit diese Einflußnahme geht, ist jedoch weitgehend ungeklärt. Beispiel: Suchfunktionen von Google u.a. - Indexierungsalgorithmus - Sortier- und Gruppierfunktion bei Anzeige des Ergebnisses, - Filterfunktion - Übersetzungen - Archivfunktion - Auswahl der aufzufindenden Websites VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

6 Pflichten der Dienstleister
Bestimmungen e-commerce Pflichten der Dienstleister Keine generelle Überwachungspflicht es müssen keine aktiven Maßnahmen gesetzt werden [soll durch KomG geändert werden!] inkludiert auch Fehlen genereller Aufzeichnungspflichten Auskunftspflicht gegenüber Gerichten zur Bestimmung von Dienstnutzern mit denen Verträge abgeschlossen wurden umfaßt Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen Sonstige Auskunftspflichten bleiben unberührt DSG Bestimmungen Besondere Ermittlungsmaßnahmen Umfang der Pflichten der Diensteanbieter § 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. (2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können. (3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet. (4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. (5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

7 Pflichten der Dienstleister II
Bestimmungen e-commerce Pflichten der Dienstleister II Erweiterte Sorgfaltspflichten im Content-Bereich (Hosting & Links) zusätzlich zur Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte: Bewußtsein der Möglichkeit gesetzwidriger Inhalte Dienstleister muß bei offensichtlichem Rechtsbruch von sich aus tätig werden Beispiele: Newsgruppen, Tauschbörsen, Web-Angebote Erweiterte Auskunftspflichten bei Content-Hosting! gegenüber allen Verwaltungsbehörden gegenüber beliebigen Dritten, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse besteht und wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung! Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting) § 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links § 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich, 1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt. Praxisbeispiel: eingescante Landkarten VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

8 EU-Richtlinie Finanzdienstleister
e-commerce Finanzdienstleister EU-Richtlinie Finanzdienstleister Besonderheiten von Finanzdienstleistungsen in der Regel Dauerschuldverhältnisse Einsatz von Maklern Informationspflichten über Anbieter, Niederlassung im Verbraucherstaat und über Vermittler vollständige Beschreibung der Leistungen, des Gesamtpreises, der abzuführenden Steuern Risikoinformation Weitere Steuern, Beschränkungen der Gültigkeit von Informationen und Angeboten RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG Termin für die nationale Umsetzung: Paralell dazu sind eine Reihe weitere Finanzdienst-Richtlinien umzusetzen: - Angleichung der Inlands- und EU-Überweisungsgebühren Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Fernabsatzvertrag“ jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet; b) „Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung; VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

9 EU-Richtlinie Finanzdienstleister II
e-commerce Finanzdienstleister EU-Richtlinie Finanzdienstleister II Rücktritt 14 Kalendertage 30 Kalendertage bei Altersvorsorgevereinbarungen kein Rücktritt bei Produkten die Finanzmarktschwankungen unterliegen bei Reise- und Gepäcksversicherungespolizzen mit Laufzeit unter einem Monat (oder vergleichbare Vereinbarungen) bei bereits vollständig erfüllten Verträgen Verpflichtungen bei Widerruf eines Vertrages bisher erbrachte Leistungen sind anteilig verrechenbar Zahlungen sind binnen 30 Kalendertage zurückzuerstatten (gilt für beide Seiten) Artikel 7 Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung (1) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 6 Absatz 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Mit der Erfüllung des Vertrags darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Der zu zahlende Betrag darf — einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht; — nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann. (2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Verbraucher keinen Betrag schuldet, wenn er eine Versicherungspolice kündigt. (3) Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäß Absatz 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 Absatz 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. (4) Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und spätestens binnen 30 Kalendertagen jeden Betrag, den er von diesem gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen ist der in Absatz 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anbieter die Mitteilung über den Widerruf erhält. (5) Der Verbraucher gibt unverzüglich und nicht später als binnen 30 Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher die Mitteilung über den Widerruf abschickt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

10 ECG-Check BASIC - Konzept
e-rating.at ECG-Check BASIC - Konzept zwei Prüf-Schwerpunkte: - Bereitstellung von rechtlichen Informationen gemäß ECG und KSchG - Datenschutz-Policy bei Datenweitergabe alle [uns bekannten] Online-Shop-Betreiber werden einem Check unterzogen - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

11 e-rating.at - Ergebnisse
- rund Unternehmens(gruppen) haben Webauftritt - entspricht Websites - rund Sites waren Shop-Kandidaten - Ende 2002 rund Sites analysiert - BASIS-Bewertung bei rund Shops durchgeführt und abgeschlossen - die Shops stammen von Organisationen (Unternehmen, Vereinen, ...) - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

12 e-rating.at VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben -
IT-Praxis SS03

13 e-rating.at VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
Gründe für Mangelhaftigkeit von Shops: Berichte über vorsätzliche Rechtsverstöße, betrügerische Online-Auftritte und Konsumentennepp sind selten, ebenso die Beschwerden über mißglückte Online-Einkäufe (siehe kaufshop.at) In der Regel ist es nicht Vorsatz oder Schädigungsabsicht gegenüber Konsumenten Grund für Mangelhaftigkeit, sondern - Unfähigkeit Online-Prozesse zu organisieren, - die Shoprealisierung liegt in den Händen ungeeigneter Auftragnehmer (oft Einzelpersonen und "Studenten" aus dem Bekanntenkreis des Shopbetreibers), - zu geringes Budget für die Shoprealisierung, - Unkenntnis der Rechtslage, des Stands der Technik und der technischen Möglichkeiten. Die größten Problembereiche (...% der Webshops): fehlender Datenschutzhinweis : 78% enthalten keinerlei korrekten Datenschutzhinweis Rücktrittsbedingungen : 70% nicht rechtskonform formuliert Lieferbedingungen : 40% zu unklar und/oder ungenügend formuliert AGB's : 33% verzichten auf zusammengefaßte und nachvollziehbare AGB's VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

14 e-rating.at - Sonstige Problembereiche
Konfusion bei Konsumentenrechten: - Rücktritt / Rückgabe bzw. Umtausch / Reklamation - Gewährleistung / Garantie / Produkteigenschaft - Übermittlung/Überlassung von Daten Geringe Benutzerfreundlichkeit der Shops: - Bestellabläufe unklar und nicht nachvollziehbar - unnötiges Ablegen von Cookies - Benutzerdaten werden schon beim Betreten der Shops abgefragt Positive Aspekte / Entwicklungen: - Längere Rücktrittsbedingungen (mehr als 7 Werktage) räumen 485 Shops ein (das sind etwas mehr als 16%). - Eine Datenschutzerklärung "Daten nicht an Dritte weiter zu geben" geben 572 der Shops ab (das sind rund 19%). - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

15 e-rating.at VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
Shopanalyse nach ausgewählten Themen und Branchen Stand: 30/9/2002 Der Anteil vertrauenswürdiger Shops, die die wichtigsten rechtlichen Vorgaben einhalten, zeigt bei den verschiedenen Branchen große Unterschiede. Erstmals sind in einer Branche, dem "klassischen Versandhandel", mehr vertrauenswürdige, als mangelhafte Shops. In allen anderen Branchen sind jedoch die vertrauenswürdigen Shops in der Minderheit, dort überwiegen (noch) die "schwarzen Schafe". Tendenziell erwartet e-rating.at bis zum Jahresende ein weiteres Anwachsen der vertrauenswürdigen Shops in den Branchen "Kosmetik" und "Mode" und "Uhren", bei gleichzeitigem Sinken der Zahl der verfügbaren Online-Shops. Einzelne Branchen, heben sich im SEPTEMBER 2002 deutlich positiv ab: - Klassischer Versandhandel: 54% vertrauenswürdige Shops (20 von 37 Shops) - Schmuck / Uhren / Luxusartikel: 40% (30 von 75 Shops) - Mode: 36% (35 von 97 Shops) - Multimedia: 35% (37 von 105 Shops) Wenig vertrauenswürdig agieren im SEPTEMBER 2002 folgende Bereiche: - Wellness-Einrichtung / Fitnessgeräte: 15% vertrauenswürdige Shops (13 von 86 Shops) - Veranstalter Konzerte / Theater / Sport: 15% (15 von 103 Shops) - Lebensmittelhandel / Supermärkte: 13% (16 von 182 Shops) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

16 e-rating.at VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben -
IT-Praxis SS03

17 e-rating.at VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben -
IT-Praxis SS03

18 Bedeutung von Domains I
Domainrecht Bedeutung von Domains I Dienen der leichteren Identifikation von Internetangeboten & -diensten (DNS vs. IP-Service) müssen eindeutig vergeben werden weltweit sind nur die TLD's (TopLevelDomains) koordiniert Grundlagen der Domainverwaltung: RFC 1591 (March 1994) gTLD (generic: .com, .org, ..., .info ccTLD (two letter country codes from ISO-3166) ICANN ICP-1ccTLD Administration and Delegation Memotechnisches System von Technikern für Techniker - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

19 Bedeutung von Domains II
Domainrecht Bedeutung von Domains II weitere Ebenen länderweise durch "Registrierungsstellen" unterschiedlich geregelt sein Strukturierung der Sub-Domain-Stufen Zugang / Zuteilung eines Domains "erlaubte Namen" und "Ebenen" nato.at com.at foto.at ivm.co.at keine rechtliche Sonderstellung der Registrierungsstellen! Vergaberegeln wandeln sich privatrechtliche Vereinbarungen notwendig - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

20 Bedeutung von Domains III
Domainrecht Bedeutung von Domains III enorme Wettbewerbsfunktion dienen zur Kanalisierung des Interesses Deklaration der Geschäftstätigkeit [*.com], *.info namensrechtliche Abgrenzung von Angeboten zippo.at Verbreitung von Botschaften zukunftohneschulden.at zukunftsbezirk-donaustadt.at - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

21 I: 'kunstnet.*' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
Verein XY + Obmann des Vereins betreiben unter kunstnet eine Website Kläger: Betreiber der Website "kunstnetz.at" Betrieben wurde eine Website mit ähnlichem Inhalt Entscheidung OGH 4Ob39/02t: Verwechslungsgefahr auch bei Namensähnlichkeit Mitverantwortung des Obmanns Klage stattgegeben Aus dem Urteil: "Soweit die Rechtsmittelwerber die Verkehrsgeltung des verletzten Zeichens der Klägerin bestreiten, weichen sie von den - in dritter Instanz unbekämpfbaren - Feststellungen ab und führen ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Domain-Namen zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen (EvBl 2001/176 = MR 2001, 258 = ÖBl 2001, pro-solution.at). Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Zweitbeklagte hat als Obmann der Erstbeklagten den strittigen Domain-Namen für diese angemeldet; an seiner Mitverantwortung für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Website kann demnach bestehen. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

22 II: 'kinder.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
MediaClan - Gesellschaft für Online Medienm.b.H. betreiben Website zu Erziehungsfragen Kläger: Ferrero Oesterreich HandelsgesmbH Inhaber der Marke Kinder, Nahrungsmittelindustrie Entscheidung OGH 4Ob156/02y: zu geringe Unterscheidungskraft des Wortes 'kinder' keine Branchenüberschneidung keine Verwechslungsgefahr Klage nicht stattgegeben Aus dem Urteil: Vorliegen von Verwechslungsgefahr voraussetzen) unbegründet. Die Tatsacheninstanzen gehen als notorisch davon aus, dass die Wort-Bild-Marke, deren Lizenznehmerin die Klägerin ist, "vor allem in Verbindung mit Schokoladeprodukten" eine bekannte Marke iSd § 10 Abs 2 MSchG sei. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Einschätzung lässt sich daraus für die Klägerin unter dem Aspekt eines erweiterten Markenschutzes nichts gewinnen. Der erkennende Senat hat zum wettbewerbsrechtlichen Markenschutz gem § 1 UWG ausgesprochen, dass der Tatbestand einer Rufausbeutung oder -beeinträchtigung voraussetzt, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird; das Kennzeichen muss also in den beteiligten Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad und ein ebensolches Ansehen erworben haben, dessen Ausnutzung durch Anlehnung lohnend erscheint. Der Verkehr muss darüber hinaus mit dem Kennzeichen für die Waren, für die es verwendet wird, Gütevorstellungen verbinden, die den guten Ruf begründen. Dieser beruht auf der Eigenart des Zeichens, der Art der vertriebenen Waren, ihrer Qualität und ihrem Ansehen, einem damit verbundenen Prestigewert sowie der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Rufs, etwa durch Erteilung einer Lizenz. Auch kommt es auf das Verhältnis jener Waren, deren Bezeichnung übernommen wurde, zu denjenigen an, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

23 III: 'ams.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
AMS Auto- und Motoren-Service GmbH. betreibt seit 2001 Website zum Unternehmen Kläger: "Arbeitsmarktservice" sei 1996 Inhaber der Wort-Bildmarke "AMS", betreibt unter ams.or.at Info-Portal zur Arbeitsvermittlung Entscheidung OGH 4Ob207/02y: kein berühmtes Kennzeichen, keine Verwässerung keine überragende Bekanntheit bei gleichen Namensrechten gilt das Prioritätsrecht Klage nicht stattgegeben Kläger: Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, Umsetzung Arbeitsmarktpolitik des Bundes (ArbeitsmarktserviceG) Aus dem Urteil: Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat in der Entscheidung 1 ZR 138/99 (= WRP 2002, shell.de) bei im Wesentlichen gleicher Rechtslage (s Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 1) ausgesprochen, dass die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu führe, dass es, wenn mehrere berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden habe. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genieße und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwarte, der Inhaber der Domain dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun könne, könne der Inhaber der Domain verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden beizufügen. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

24 IV: 'inet.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
Dr. Bit, Richard Ehmoser, IT-Dienstleister seit seit 2001 Website Kläger: INET System Informations GmbH sei 1996 Inhaber der Wortmarke "INET" Entscheidung OGH 4Ob207/02y: Nutzung als Mailadresse ist kennzeichenmäßiger Gebrauch, Domainregistrierung allein reicht nicht bei gleichen Namensrechten gilt das Prioritätsrecht Klage nicht stattgegeben Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag, zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung dem Beklagten ab sofort und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren zu gebieten, es im geschäftlichen Verkehr mit Internetdienstleistungen zu unterlassen, INET als Internet-Adresse, insbesondere als inet.at, mit oder ohne Content, Aus dem Urteil: Der Begriff "INET" sei eine allgemein gebräuchliche und für jedermann erkennbare Abkürzung für das Internet; der Begriff sei daher nicht kennzeichnungskräftig und mangels Verkehrsgeltungsnachweises auch nicht schutzfähig. Die Klägerinnen hätten auch nicht behauptet, ihre Marken zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Auch bestehe nicht die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen. Die Klägerinnnen strebten offenbar die vom Beklagten eingenommene Rechtsposition bzw seine Domain unzulässigerweise an. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Beklagte biete seit Anfang Oktober 2001 über seine Internetadresse Webhosting an, somit Dienstleistungen, die auch die Klägerinnen anböten, und zwar solche, die in den Rahmen jener Klassen fielen, für welche die Marke der Erstklägerin eingetragen sei. Vor Anfang Oktober 2001 habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die in Rede stehende Internetadresse nicht kennzeichenmäßig benützt, sodass er hieran keine Kennzeichenrechte habe erwerben können. Ein gutgläubiges Vorbenützungsrecht des Beklagten an der zu Gunsten der Erstklägerin eingetragenen Marke liege daher nicht vor. Ein Hinweis auf einen sittenwidrigen Markenrechtserwerb durch die Erstklägerin sei nicht zu erkennen. Der Beklagte habe somit seit Anfang Oktober 2001 die Markenrechte der Klägerinnen verletzt. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

25 V: 'graz2003.com/org' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte):
K***** GmbH, ***** 2. Dipl.-Ing. Jürgen K***** seit 1998/99 graz2003.org/com registriert, betreibt darüber unabhängige Kulturplattform Kläger: Graz 2003-Kulturhauptstadt Europas Org. Offizieller Vermarkter von Graz 2003 Entscheidung OGH 4Ob41/02m: Absicht durch Domainregistrierung Einnahmen zu erzielen, noch nicht sittenwidrig Domainregistrierung bestreitet nicht Namensrechte, es entstehen konkurrierende Namensrechte Klage nicht stattgegeben Rechtssatz Die Absicht, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des §1 UWG vorwerfen zu können. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge. Aus dem Urteil: Die Erstbeklagte veranstaltet ua Präsentationen und Multimedia-Events, gestaltet CD-Roms und ist auch im Internet vertreten. Am ließ der Zweitbeklagte zugunsten der Erstbeklagten den Domain-Namen "wwwgraz2003com", am den Domain-Namen " im Bewusstsein registrieren, dass die Stadt Graz im Hinblick auf die Vermarktung dieses Ereignisses Interesse an diesen Domain-Namen haben und allenfalls diesbezüglich mit der Erstbeklagten wirtschaftlich zusammenarbeiten werde. Werden die genannten Internet-Adressen der Erstbeklagten angewählt, gelangt man auf die Startseite der Homepage der Erstbeklagten, auf der sich einleitend folgender Hinweis befindet: "ACHTUNG!! GEFAHR!! Dies ist NICHT die Homepage der 'Graz 2003-Kulturhauptstadt Europas Organisations GmbH', sondern eine private Initiative ist Graz Kulturstadt Europas. (...) graz 2003.com ist die private plattform für das etwas andere graz 2003, ist die plattform für künstlerische und kulturelle experimente mit neuen medien, jungen künstlern, zukunftsorientierten menschen und zukunftsweisenden ideen. Wir betonen unsere unabhängigkeit von den offiziellen veranstaltern und der stadt graz. graz 2003.com ist keine sammelurne für die von den offiziellen veranstaltern abgelehnten projektideen, sondern einfach eine der vielen seiten dieser stadt. (...)" VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

26 VI: 'bundesheer.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
Gerhard E**** betreibt heereskritisches Webportal, Hinweis auf unabhängigen Charakter Kläger: Republik Österreich, Heeresverwaltung Entscheidung OGH 4Ob209/01s: nachteiliger Namensgebrauch muß nicht akzeptiert werden Hinweis auf offizielle Seite reicht nicht Klage stattgegeben (übrigens erst im 3. Anlauf) Aus dem Urteil: Der erkennende Senat hat im Provisorialverfahren zu 4 Ob 198/00x (ARD 5193/26/2001 = ecolex 2001/55 [Schanda] = MR 2000, 325 = ÖBl 2001, 35 [Kurz] = wbl 2001/32 - bundesheer . at ) ausgesprochen, dass die Klägerin den Schutz des § 43 ABGB gegen eine unbefugte und ihre Interessen beeinträchtigende Verwendung der Bezeichnung "Bundesheer" in Anspruch nehmen kann. Ausgesprochen wurde auch, dass in der Verwendung eines Begriffs als Teil einer Internet Domain ein Namensgebrauch liegen kann. Verneint wurde die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung ihrer Interessen durch Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr. Der erkennende Senat hat aber bejaht, dass die Internet Domain " bundesheer . at " den Anschein von Beziehungen zwischen dem Inhaber der Homepage und dem Bundesheer erweckt. Offen gelassen wurde, ob auch durch ein Diskussionsforum zum Thema Bundesheer eine Beziehung hergestellt wird, mit der ein Internetnutzer aufgrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Internet ebenso rechnet wie damit, dass er Informationen der für das Bundesheer zuständigen staatlichen Stelle erhält. Diese Frage musste nicht abschließend geklärt werden, weil der Sicherungsantrag schon mangels Gefährdung abzuweisen war. Im Hauptverfahren sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Internetnutzer Informationen der für das Bundesheer zuständigen staatlichen Stelle erwartet. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass " bundesheer . at " den Eindruck einer offiziellen Homepage erweckt und daher, wie vom Erstgericht festgestellt, ein Aufrufen der Homepage des Beklagten der dritthäufigste Weg ist, auf dem Internetnutzer auf die - mit der Homepage des Beklagten durch einen direkten Link verbundene - offizielle Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung gelangen und dass der Beklagte Anfragen über das Bundesheer erhält. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

27 Exkurs Namensrecht Schutz des Namens §43 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) § 43. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. Namen Namen von Personen, inkl. Aliasnamen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung erlangen Unternehmens- und Orgaisationsbezeichnungen Ortsbezeichnungen, geographische Bezeichnungen Markennamen, ... Rechtmäßigkeit des Tragens eines Namens kann im Einzelfall schwer festzustellen sein - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

28 VII: 'fpo.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
[Alan L****/USA], nic.at ahmte FPÖ-Portal nach, bereicherte es jedoch mit NS-Gedankengut Kläger: FPÖ Entscheidung OGH 4Ob176/01p: Beseitigungsanspruch gegenüber Registrierungsstelle Haftung, wenn Rechtsverletzung offenkundig Zumutbarkeit des Einschreitens Klage stattgegeben Rechtssatz Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können. Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist. Aus dem Urteil: Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung "fpoe.at" im Internet auftritt. Sie unterhält unter der Adresse " eine Homepage. Die Beklagte ist für die Vergabe von Domain-Namen unter den Toplevel-Domains "at", "or.at" und "co.at" zuständig, wobei die Vergabe nach dem Prinzip "first come, first served" erfolgt. Inhaber der Domain "fpo.at" ist Alan L***** eine in den USA beheimatete natürliche Person. Er hatte unter dieser, ihm von der Beklagten zugewiesenen Bezeichnung eine Homepage eingerichtet, die im Wesentlichen mit jener der Klägerin identisch war, zusätzlich zu dieser aber "links" zu rechtsradikalen Organisationen aufwies. Ob aber durch die Vergabe des Domain-Namens selbst oder durch dessen Verwendung im Zusammenhang mit der so abrufbaren Homepage in die Namensrechte eines Dritten eingegriffen wird, kann für die Verantwortlichkeit der Vergabestelle in jenen Fällen keinen Unterschied machen, in denen die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist und der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung zu treffen. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

29 VIII: 'galtuer.at' Domainverfahren Domain-Inhaber (Beklagte): Kläger:
Siegfried Stachl, Hotelbesitzer und Internetprovider betreibt zum Ort Galtür ein Webportal Kläger: Tourismusverband Galtür, betreibt Webportal, u.a. galtuer.net, ... Entscheidung OGH 4Ob176/01p: Namesrecht nicht gegeben ("TVB Galtür "<> "Galtür" keine Irreführung, landesspezifische Domainorganisation bedeutsam unentgeltliches Informationsangebot, kein wettbewerbswidriges Verhalten Klage nicht stattgegeben Aus dem Urteil: Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. "Galtür" sei eine Ortsbezeichnung, die nicht auf eine bestimmte Person und auch nicht auf den Kläger als Tourismusverband schließen lasse. Dem Kläger komme kein Namensrecht an der Bezeichnung "Galtür" zu. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers scheide auch deshalb aus, weil die Beklagten keinen fremden Namen, sondern nur eine beschreibende Ortsbezeichnung verwendeten. Der Kläger könne die Ortsbezeichnung "Galtür" nicht exklusiv für sich beanspruchen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 9 UWG vor. Die Rechte des Klägers seien nicht prioritätsälter als die der Beklagten. Die Internetnutzer schlössen aus der Domain "galtuer.at" nicht auf offizielle oder offiziöse Informationen. Ihnen sei bekannt, dass derartigen Organisationen die Top Level Domains "org" und "or.at" vorbehalten seien. Das Erstgericht hat festgestellt, dass auf der unter der Domain "galtuer.at" betriebenen Website umfassend über die Fremdenverkehrsregion Galtür informiert wird. Die Informationen können unentgeltlich abgerufen werden; die Relevanz einer allfälligen Irreführung für einen Kaufentschluss ist daher insoweit von vornherein ausgeschlossen. In Frage käme nur ein Einfluss auf den Entschluss des Internetnutzers, die auf der Website angekündigten Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür wäre, dass den Dienstleistungen von auf offiziellen oder offiziösen Websites angegebenen Unternehmen gegenüber jenen der Vorzug gegeben würde, für die nur "privat" den beteiligten Verkehrkreisen nicht anzunehmen; VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

30 Stand Domainrecht in Österreich
derzeit rund 50 Verfahren höchstgerichtlich entschieden stark kasuistisch orientiert Abwägung widerstreitender Interessen notwendig Geschäfte mit Domainnamen ("Domaingrabbing") grundsätzlich zulässig Mitverantwortung der Registrierungsstellen Rechts-Check statt Schiedsverfahren [?] technische Registrierungsvoraussetzungen heute schon Online geprüft [Regelung im neuen Kommunikationsgesetz sinnvoll] Seit bietet nic.at für Domainstreitigkeiten eine Schiedsstelle an: "Zu langwierigen und teuren Gerichtsverfahren um Domains wie z.B. um kinder.at gibt es ab sofort eine Alternative: die außergerichtliche Streitschlichtungsstelle für .at-Domains. Sie löst Streitigkeiten rasch, kostengünstig und kompetent." Entscheidungen innerhalb von drei Monaten und Verfahrenskosten von maximal Euro – das sind die Grundsätze der neuen Streitschlichtungsstelle für .at-Domains. Ins Leben gerufen von der Domain-Registrierungsstelle nic.at und der Internet Privatstiftung Austria, hat sie mit 1. März 2003 ihre Tätigkeit aufgenommen. Notwendig geworden ist die außergerichtliche Schlichtungsstelle auf Grund der steigenden Anzahl von Domain-Streitigkeiten basierend auf Namens-, Kennzeichen-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechten. Solche Verfahren dauern bei ordentlichen Gerichten oft lange, können teuer werden und haben meist die Löschung der Domain zur Folge. Einmal gelöscht, ist die Domain jedoch wieder allgemein zur Registrierung frei – es ist also trotz gewonnenen Verfahrens nicht sicher, dass der Kläger die Domain auch wirklich bekommt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

31 Checkliste Domainregistrierung
Domainrecht Checkliste Domainregistrierung Namensrecht (welche Eingriffe?) Markenrecht, Kennzeichenrecht (Namensrecherche) Gattungsbezeichnung Verwechslungsgefahr nachteiliger Namensgebrauch Behinderungswettbewerb Sittenwidrigkeit Prioritätsgrundsatz (überragende) Verkehrsgeltung Recherchen: - whois-Abfragen ("Prioritätsprinzip") - Search-Engines ("Verkehrsgeltung") - markenrechtliche Recherchen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , E Alicante, Apartado de correos, 77 in Österreich: Patentamt VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

32 Marken- und Musterschutz
Bestimmungen MarkenschutzGesetz MusterschutzGesetz Geltungsbereich Schutz bezieht sich immer auf eine bestimmte Klasse Nizza-Klassifikation, Beispiele: 35 - Dienstleistungen, 38 - Telekommunikation, 42 - u.a. EDV-HW/SW Schutzdauer 10 Jahre Wortmarke / Wort-Bildmarke es können Worte und graphische Darstellungen registriert werden Vorsicht! - Eine Markenregistrierung führt nicht automatisch zu einem Schutz - Prioritätsältere Rechte haben in der Regel Vorrang Beispiele Nizza-KLASSE 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. Erläuternde Anmerkung Klasse 35 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit (1) die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder (2) die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens ist, sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in Bezug auf alle Arten von Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen. Diese Klasse enthält insbesondere: – Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen, ebenso wie auf die Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten; Wortgleiche Marken können in verschiedenen Klassen und Ländern nebeneinander bestehen! VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

33 Rechtswirksamkeit unverlangter Anbote (Registereintragungen)
Wettbewerb Rechtswirksamkeit unverlangter Anbote (Registereintragungen) Problemstellung Zahlscheinzusendung von "Offerten" "kostenloses" Eintragen und anschließende Zahlungsaufforderung unaufgefordertes zusenden eines Zahlscheins wettbewerbswidrig Wettbewerbswidrig (§28a) Aufforderungen rechtlich unwirksam Zahlungen können zurück verlangt werden mehrere OGH-Entscheidungen Wort "Offert" reicht nicht Immer wieder erhalten Unternehmen und Freiberufler "Angebote" zu Eintragungen in Firmenbücher, Branchenverzeichnisse, Web-Portalen usw. Angebote können mit amtilichen Eintragungen verwechselt werden oder ein bestehendes Vertragsverhältnis vortäuschen. UWG § 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

34 UWG-Grundsatz Grundlagen UWG
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Anwendung auf Geschäftsverkehr beschränkt Wettbewerbsabsicht muß gegeben sein Verstoß gegen "gute Sitten" Unterlassung Schadenersatz - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

35 Begründung von Vertragsverhältnissen
Digitale Signatur Begründung von Vertragsverhältnissen Grundsätzliche Formfreiheit Ausnahmen Immobilientransaktionen Familienrecht Im e-commerce können Beweisfragen entscheidend werden Abhilfe: Digitale Signatur Doppelfunktion Ausweis (Identifikation) Willensbekundung (Authentifikation) technische Vorgaben - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

36 Übersicht Regelungen zu fairem Wettbewerb Markenschutzgesetz
Wettbewerbsrechte Übersicht Regelungen zu fairem Wettbewerb Markenschutzgesetz Musterschutzgesetz UWG Namensrecht - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03


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