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Veröffentlicht von:Catharina Schmitz Geändert vor über 7 Jahren
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Erste Erfahrungen mit dem Betreuungsunterhalt
Prof. Dr. Stephan Hartmann, Oberrichter
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Erste Erfahrungen mit dem Betreuungsunterhalt
Übersicht Methode der Unterhaltsbemessung Konkurrenzfragen Koordination mit (nach)ehelichem Unterhalt Dauer der persönlichen Betreuung Prozessuales
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Übersicht (1/3) Betreuungsunterhalt als neues Element des Kindesunterhalts neben Natural- (Pflege und Erziehung) und Barunterhalt «Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte» (Art. 285 Abs. 2 ZGB)
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Übersicht (2/3) Vorrang des Kindesunterhalts gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a ZGB) Kein Eingriff ins Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei
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Übersicht (3/3) Bisher verschiedene kantonale Entscheide, aber keine bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 1. Mai 2017 (XKS )
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Methode der Unterhaltsbemessung - allgemein (1/3)
Botschaft: Lebenshaltungskostenansatz «empfehlenswert» Betreuungsunterhalt bemisst sich nach diesem Ansatz nach den «Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann» (Botschaft S. 554)
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Methode der Unterhaltsbemessung -allgemein (2/3)
Bisherige kantonale Rechtsprechung (Auswahl) Lebenshaltungskostenansatz: Entscheide des Obergerichts AG; Entscheid des Obergerichts BE vom 10. Mai 2017 (ZK 17 13); Entscheid des Obergerichts ZH vom 1. März 2017 (LE160066, in: ZR 2017 S. 89 f.)
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Methode der Unterhaltsbemessung - allgemein (3/3)
Betreuungsquotenmethode konkrete Berechnung: Entscheid des Kantonsgerichts ZG vom 3. Februar 2017 (EV ); Entscheid des Appellationsgerichts BS vom 13. April 2017 (ZB , in: BJM 2017 S. 196 ff.); Entscheid des Kantonsgerichts LU vom 27. März 2017 (3B 16 57/3U , in: FamPra 2017 S. 877 ff.) pauschalisierte Betrachtungsweise: Entscheide des Kantonsgerichts SG vom 15. Mai 2017 (FO ) und vom 24. Mai 2017 (FO /2)
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Methode der Unterhaltsbemessung –Obergericht Aargau (1/4)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt Ein Elternteil betreut das Kind vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst Die betreuende Person kann ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken das Manko hängt mit der Kinderbetreuung zusammen
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Methode der Unterhaltsbemessung –Obergericht Aargau (2/4)
Lebenshaltungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum als Ausgangspunkt Massgebend ist das Existenzminimum des betreuenden Elternteils allein Insbesondere Abzug Wohnkostenanteil des Kindes
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Methode der Unterhaltsbemessung – Obergericht Aargau (3/4)
Erweiterung der Lebenshaltungskosten bei ausreichenden Mitteln Berücksichtigung von Steuern Wird ein Elternteil durch Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit übermässig belastet, kann es sich rechtfertigen, ihm zum Ausgleich höhere Lebenshaltungskosten zuzugestehen Keine Erweiterung um Bedarf für Altersvorsorge
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Methode der Unterhaltsbemessung –Obergericht Aargau (4/4)
Die einzelnen Schritte bei der Festsetzung des Kindesunterhalts Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern Bestimmung des Grundbedarfs (Barbedarf und allfälliger Geldbedarf zur Gewährleistung der persönlichen Betreuung) der Kinder Verteilung der verfügbaren Mittel zwischen dem leistungspflichtigen Elternteil und den Kindern
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Konkurrenzfragen (1/3) Kinder aus der gleichen Beziehung
Betreuungsunterhalt ist gleichmässig auf die Kinder aufzuteilen
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Konkurrenzfragen (2/3) Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen des unterhaltspflichtigen Elternteils Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbei-trägen ist daher auch der Bar- und Betreuungs-bedarf von Kindern aus einer anderen Beziehung zu berücksichtigen
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Konkurrenzfragen (3/3) Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen des betreuenden Elternteils Geldbedarf zur Gewährleistung der persönlichen Betreuung ist gleichmässig unter die Kinder aufzuteilen Im konkreten Fall hatte der Vater des Kindes A. daher lediglich die Hälfte des Existenzminimums der Mutter zu bezahlen; die andere Hälfte hat sie beim Vater des Kindes B. einzufordern
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Koordination mit (nach)ehelichem Unterhalt
Zuerst ist der Kindesunterhalt festzusetzen, erst danach der (nach)eheliche Unterhalt Bedarf der Kinder im Rahmen des vorrangigen Kindesunterhalts berücksichtigt Erweitertes Existenzminimum des betreuenden Elternteils über Betreuungsunterhalt gedeckt Bei zweistufiger Methode daher hälftige Auftei-lung des nach Festsetzung des Kindesunterhalts verbleibenden Überschusses auf die Ehegatten
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Dauer der persönlichen Betreuung
Keine Abweichung von der "10/16"-Regel nach oben in Bezug auf den Betreuungsunterhalt Minderjähriger Ob die Altersgrenze herabzusetzen ist, konnte bisher offen gelassen werden
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Prozessuales Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts
Geltung der (strengen) Untersuchungs- und der Offizialmaxime
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