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Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit.

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Präsentation zum Thema: "Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit."—  Präsentation transkript:

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2 Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit privilegierten Methoden besteuert werden, unterschiedlich aber sind die jeweiligen Methoden (d.h. unterschiedlich ist die Art und Weise, wie die Höhe der zu bezahlenden Einkommenssteuern ermittelt wird). Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer 1/5 desjenigen Steuerbetrages, der für ein Einkommen in Höhe von CHF 500000 zu entrichten wäre. Da beim Bund ab gewissen Bekommen stets die Maximalbelastung von 11,5% zur Anwendung kommt (Ledig ab 712500, Verheiratet ab 843600, Stand 2006), beträgt die Steuer für grosse Vorsorgekapitalien 1/5 dieser Maximalbelastung bzw. 2,3%. AHV / BVG / 3. Säule und Steuern BVG und 3a

3 Steuern Steuern sparen Spare heute Zahle später Zahle heute spare später Zahle heute spare nie 1.Säule 2.Säule 3a Gemischte 3b Reine Risiko 3b Leibrenten

4 Steuern Beiträge: 100% abzugsfähig Leistungen: Alters- Hinterlassenen- oder IV Renten beginnend ab 01.01.2002 (Übergangsregelung bis Ende 2001 80%) EinkommenssteuerBundzusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Einkommenssteuer Kantonzusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Erlebensfall- oder Todesfallkapital EinkommenssteuerBund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. Tarifs Einkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz (Kantonal) 1. Säule / 2. Säule / 3aSteuersituation

5 Steuern Beiträge : Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. Leistungen: Erlebensfallsumme EinkommenssteuerBund keine Steuer Einkommenssteuer Kanton keine Steuer Todesfallsumme Steuer Bund keine Steuer Erbschaftssteuer Kanton Erbschaftsteuer je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad Renten EinkommenssteuerBund zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Gemischte 3bSteuersituation

6 Steuern Beiträge : Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. Leistungen: Todesfallsumme EinkommenssteuerBund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. Tarifs Einkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz (Kantonal) Reine Risiko 3bSteuersituation

7 Steuern Beiträge : Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. Während der Aufschubszeit muss der Rückkaufswert als Vermögen deklariert werden. (Ausnahme: Leibrente ohne Rückgewähr) Leistungen: Renten EinkommenssteuerBund zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar Vermögenssteuer während der Rentenlaufzeit. Keine Steuer (ZH, AG, BE, BL, BS, GL, SO, SZ, UR, SO) Vermögenssteuer(SG, AI, AR, GR, NW, LU, OW, SH, TG) solange ein Rückkaufswert vorhanden ist Leibrenten 3bSteuersituation

8 Steuern Rückkauf 40% des Rückkaufswerts zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz steuerbar. Rückgewährsumme im Todesfall Leibrenten 3bSteuersituation Bund und die meisten Kantone Unterscheiden ob Begünstigung JANEIN Einkommenssteuer Getrennt vom übrigen Einkommen Reduzierter Satz Erbschaftssteuer Einige wenige Kantone immer Erbschaftssteuer (BE, GE, GR, VD, VS)

9 Erbrecht Die gesetzlichen Erben - Verwandte (ZGB 457 – 460) - überlebender Ehegatte bzw. neu auch Partnerin / Partner nach Partnerschaftsgesetz (ZGB 462) - Gemeinwesen Parantelensystem 1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457) 2. Parentel: Eltern (ZGB 458) 3. Parentel: Grosseltern (ZGB 459) - Erbberechtigung einer Parentel schliesst die anderen aus Gesetzliche Erbfolge

10 Erbrecht 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung - Was gehört dem Überlebenden (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung)? - Was fällt in die Erbmasse (alles was nicht dem Überlebenden gehört) - erst wenn die Erbmasse bekannt ist kann die erbrechtliche Teilung gemacht werden 2. Erbrechtliche Teilung / Auseinandersetzung - gesetzliche Erbfolge (Parantelensystem) - Pflichtteile (ZGB 470 / 471) - verfügbare Quote - Verfügung von Todes wegen Achtung!

11 Erbrecht Gesetzlicher Erbteil (ZGB 457 – 466) - des überlebenden Ehegatten / Partners / Partnerin (ZGB 462) - ½ bei Nachkommen - ¾ bei Erben des elterlichen Stammes - Alles, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind Pflichtteil (ZGB 471) - Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs - Jedes der Eltern ½ des gesetzlichen Erbanspruchs - Der überlebende Ehegatte / eingetr. Partner / Partnerin ½ des gesetzlichen Erbanspruchs Verfügbare Quote - Alles minus Pflichtteile (ZGB 471) Erbanteile

12 Erbrecht - Waisen - Konkubinatspartner - massg. unterstützte Person - Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder - Ehegatte - Kinder - Eltern Erbfolge bei Pensionskasse 1. 3. 2. 4. 5. - Geschwister - übrige Erben 6. 7.

13 Erbrecht - Nachkommen - massg. unterstützte Person - Konkubinatspartner - Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder - Eltern - Ehegatte - Geschwister - übrige Erben Erbfolge bei Säule 3a 1. 3. 2. 4. 5.


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