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Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen

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Präsentation zum Thema: "Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen"—  Präsentation transkript:

1 Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen
Die Auswirkungen der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweiz und auf Liechtenstein Die einschlägigen Verträge – aktuelle Probleme aus der Sicht der Schweiz Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen

2 Übersicht Anspruchskonkurrenz bei den Familienleistungen: Unsicherheiten bei der Ermittlung der Differenzzulage Beitragserstattung an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: fehlende Mindestversicherungszeit Elektronischer Datenaustausch EESSI: Herausforderung mit vielen Unwägbarkeiten

3 Anspruchskonkurrenz bei den Familienleistungen
Artikel 68 VO 883/04 Anspruchskonkurrenz: Besteht für Familienangehörige Anspruch auf Familien-leistungen in mehreren Staaten, wird nach Prioritätsregeln entschieden, welche Ansprüche vorgehen. Prioritätsregeln: Vorrangige Ansprüche aufgrund von Erwerbstätigkeit Rentenbezug Wohnsitz

4 Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Differenzzulage
Die Leistungen aus dem vorrangig zuständigen Staat können unter Umständen niedriger ausfallen, als die Leistungen aufgrund der Ansprüche im nachrangig zuständigen Staat. In diesem Fall zahlt der zweite Staat den Differenzbetrag zwischen den beiden Leistungen. Vergleichsberechnung: Die VO 883/04 sagt nicht, ob zur Bestimmung der Differenz-zulage die Leistungen pro Kind oder pro Familie zu vergleichen sind. Die Vergleichsberechnung pro Kind oder pro Familie fällt unterschiedlich aus, wenn in einem Staat die Verteilung der Leistung auf die Kinder einer Familie nicht einheitlich ist.

5 Beispiel Anspruchskonkurrenz: Frankreich vorrangig zuständig
Wohnsitz d. Kinder Anspruch aus Erwerbstätigkeit Leistung 1. Kind: 200 Leistung 2. Kind: 300 Anspruch aus Erwerbstätigkeit Leistung 1. Kind: - Leistung 2. Kind: 400 Differenzzulage 100 oder 200 ?

6 Vergleichsberechnung pro Kind oder pro Familie: Unterschied
Familien-leistungen F Familien-leistungen CH Berechnung pro Kind F vorrangig zuständig Berechnung pro Familie F Differenz-zulage Kind 1 - 200 400 Kind 2 300 100 Gesamt: 500 600

7 Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Differenzzulage
Vergleich pro Kind führt zu einem besseren Gesamtergebnis; Die Grenzgängerfamilie wird besser gestellt (600) als eine Familie, die nur in Frankreich Ansprüche hat (400); Der Vergleich wird vom nachrangig zuständigen Staat durchgeführt; Uneinheitliche Praxis: Viele Staaten vergleichen nicht pro Kind, sondern pro Familie; Gemäss Leitfaden Familienleistungen CH-EU ist die Vergleichsberechnung pro Kind vorzunehmen; Gemäss EU-Kommission soll der nachrangig zuständige Staat die Methode der Vergleichsberechnung frei wählen können;

8 Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: Fehlende Mindestversicherungszeit Art. 65 Abs. 6 VO 883/04: Beitragserstattung durch den ehemaligen Beschäftigungsstaat an den leistungspflichtigen Wohnstaat für drei Monate Voraussetzungen: Arbeitslosenversicherungszeiten im letzten Beschäftigungsstaat, aber keine vorgeschriebene Mindestversicherungszeit; Anspruchsvoraussetzungen im letzten Beschäftigungsstaat müssen nicht erfüllt sein (AC-Beschluss U4).;

9 Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: fehlende Mindestversicherungszeit Rechtslage umstritten, da eine dreimonatige Beitragserstattung bei einer kurzen Versicherungszeit unverhältnismässig scheint; keine einheitliche und transparente Praxis der Staaten; Deutscher Vorschlag für eine Mindestversicherungszeit von drei Monaten; CH-Praxis: drei Monate; Gemäss EU-Kommission kann eine Änderung der Rechtslage nur durch eine Verordnungsänderung herbeigeführt werden; Analyse und Evaluierung der gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen des Kapitels zur Arbeitslosigkeit bis Ende 2012 durch TRESS Think Tank und AC;

10 Elektronischer Datenaustausch (EESSI)
Art. 4 Abs. 2 der VO 987/09 sieht den elektronischen Datenaustausch vor; Die EU stellt die Grundstruktur zur Verfügung; Die beteiligten Staaten kümmern sich um den nationalen Anschluss;

11 EESSI-Systemübersicht
CI CI CI CI National Network CI Member State 2 CI National Network CI Member State 1 CI EESSI International Network sTESTA CI National Network Member State 3 CI National Network Member State “n” CI CI CI CI National Network National Network Member State 4 CI CI CI CI CI Coordination Node CI Competent Institution Access Point

12 Elektronischer Datenaustausch auf dem Gebiet der Sozialversicherungen: grosse Herausforderung mit vielen Unwägbarkeiten Komplexität des Projekts > mangelnde Übersichtlichkeit; Unklarheiten beim nicht-elektronischen Datenaustausch: fehlende standardisierte Geschäftsprozesse; Lückenhafte Definition der technischen Anforderungen; Massgebliche Verzögerungen des Projekts: dynamische Planung; Umsetzung in den einzelnen Staaten: Ungewissheit; Abhängigkeiten der nationalen Projekte vom zentralen Projekt: schwierige Planung von Ressourceneinsatz, Finanzierung;

13 Umsetzung von EESSI in der Schweiz
Organisation des Programms SNAP-EESSI Swiss National Action Plan für die Einführung von EESSI Erfolgt unter Einbezug aller Partner mit Führung durch das BSV Inhalte von SNAP-EESSI Grundlagen erarbeiten: EESSI-Prozesse, EESSI-Software, Aufbau des National Access Points in der Schweiz Entwicklung und Einführung auf die Schweiz angepasster Lösungen in allen EESSI Sektoren im Rahmen einzelner Projekte Weitere Informationen: / Internationales / Abkommen / SNAP EESSI

14 Umsetzung von EESSI in der Schweiz: Programm SNAP-EESSI
Angesichts der Unwägbarkeiten Fokus auf nationale, von der EU weitgehend unabhängige Infrastrukturen; Die Schweizerische Sozialversicherung ist sehr heterogen aufgebaut  Balance zwischen zentralisierter Anbindung an die EU und praxisnaher Anbindung der vielen Institutionen der Schweiz  Pragmatisches Vorgehen unter Einbezug aller Partner; EESSI kann als Treiber dienen, um fällige Verbesserungen in der Schweiz umzusetzen und einen Schritt in Richtung e-government zu machen; Projekt ALPS als Beispiel auf dem Gebiet der anwendbaren Rechtsvorschriften;

15 Umsetzung von EESSI in der Schweiz: Projekt ALPS
Umständliche, papierbasierte Prozesse für Firmen bei Unterstellungsanträgen an Ausgleichskassen und das BSV; Informationsaustausch zwischen Ausgleichskassen/BSV erschwert (Daten sind verteilt und nicht zugänglich); Viel Handarbeit (abtippen von Informationen); Kein spezifisches, standardisiertes IT-System vorhanden; Anbindung an EESSI?

16 Projekt ALPS: technische Umsetzung
(via EESSI) Vertrags-staaten ALPS AK BSV ‚Portale‘ der AKs CH-Firmen, Vertreter

17 Informationsquellen Grundlagen: www.bsv.admin.ch
> Themen > Internationales Durchführung (Weisungen, Kreisschreiben, Leitfaden, Formulare): Krankenversicherung und Unfallversicherung EU/EFTA: Bundesamt für Gesundheit (BAG), und Gemeinsame Einrichtung KVG, Arbeitslosenversicherung: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), > Themen > Arbeitslosenversicherung und


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