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JOBBEN WÄHREND DES STUDIUMS – AUCH OHNE DEUTSCHEN PASS

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Präsentation zum Thema: "JOBBEN WÄHREND DES STUDIUMS – AUCH OHNE DEUTSCHEN PASS"—  Präsentation transkript:

1 JOBBEN WÄHREND DES STUDIUMS – AUCH OHNE DEUTSCHEN PASS
Arbeit und Leben Berlin e.V. 2014 Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 1

2 Einrichtung für politische Bildung
Wer sind wir? Einrichtung für politische Bildung Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten Teilprojekt „Vielfalt und Qualifikation für Brandenburg“ innerhalb des IQ Netzwerkes Brandenburg Mehr unter: 2 2

3 Bereits während des Studiums gearbeitet?
Vorstellungsrunde Name Herkunftsland Studiengang Bereits während des Studiums gearbeitet? Konkrete Fragen? 3 3

4 Herkunftsländer Für internationale Studierende aus verschiedenen Herkunftsländern gelten auch unterschiedliche rechtliche Bestimmungen. EU- & EWR-Staaten sowie die Schweiz Arbeiten ohne besondere Genehmigung – Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gleiche Bestimmungen wie bei Studierenden mit deutschem Pass. Ausnahme, wenn Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Kroatien). 4 4

5 Sonderregelungen bei Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Kroatien)
Aufenthaltsrechtlich: anderen EU-Bürger/innen gleichgestellt = keine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Sie können neben dem Studium arbeiten, jedoch gilt, wie bei Staatsbürger/innen aus Drittstaaten, die 120-Tage-Regel. Mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr: Arbeitserlaubnis-EU (inkl. freiwilliger Praktika). Zu beantragen bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Selbstständigkeit ist jetzt schon möglich. 5 5

6 Arbeiten in Deutschland – Was muss ich beachten?
Bürger/innen aus Drittstaaten: Aufenthaltsrecht Alle Personen, die in Deutschland arbeiten: Arbeitsrecht Sozialversicherungen Steuern usw.

7 (für Studierende aus Drittstaaten)
Aufenthaltsrecht (für Studierende aus Drittstaaten) 7 7

8 Bestimmungen für Studierende aus „Drittstaaten“
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 AufenthG: Der Aufenthaltszweck ist das Studium. Aufenthaltszweck darf durch Nebentätigkeit nicht gefährdet werden. 8 8

9 120-Tage-Regelung Ohne Genehmigung der Ausländerbehörde dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. (- Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 3 AufenthG -) Ganze Tage: Wenn mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 6-Stunden-Tage gelten als volle Arbeitstage. Halbe Tage: Wenn bis zur Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 4 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 3-Stunden-Tage gelten als halbe Arbeitstage. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Kombinationen aus ganzen Tagen und halben Tagen sind möglich. 9 9

10 120-Tage-Kalender Es ist hilfreich sich die geleisteten Arbeitsstunden aufzuschreiben. Die Ausländerbehörde könnte Sie danach fragen. 10 10

11 Mehr als 120 ganze (240 halbe) Tage arbeiten?
Genehmigung der Ausländerbehörde nötig. Konkretes Arbeitsangebot muss vorliegen. Die Ausländerbehörde wiederum muss eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einholen („Vorrangprüfung“). Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, kann die Ausländerbehörde noch die Erlaubnis verweigern, falls sie durch die Arbeit den Erfolg Ihres Studiums gefährdet sieht. 11 11

12 Studentische Nebentätigkeiten – ohne zeitliche Begrenzungen
Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind ohne zeitliche Begrenzung möglich. Gilt auch für hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen, wie zum Beispiel dem AStA. Keine Genehmigung, aber die Ausländerbehörde muss informiert werden. 12 12

13 Praktika Unterschied: freiwilliges oder Pflichtpraktikum.
Für Pflichtpraktika (in der Studien- bzw. Prüfungsordnung eines Studiengangs vorgeschrieben): Keine Genehmigung (auch wenn es bezahlt wird). Keine zeitliche Begrenzung. Die 120 Tage bleiben unberührt. 13 13

14 Freiwilliges Praktikum
Zählt wie ein normales Beschäftigungsverhältnis (egal ob bezahlt oder unbezahlt). Ohne Genehmigung der Ausländerbehörde: nicht mehr als 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Die Arbeitstage in einem Nebenjob werden von den 120 vollen oder 240 halben Tagen abgezogen. Kombinationen sind möglich, z.B. 3 Monate Vollzeitpraktikum (60 Tage) und 6 Monate Nebenjob in Teilzeit (60 Tage). 14 14

15 Hospitation „…sich als Gast an einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen, politischen o.ä. Einrichtung aufhalten, um die innere Struktur derselben, ihre Arbeitsabläufe und fachlichen Probleme kennenzulernen und berufsspezifische Erfahrung zu gewinnen.“ Beispiele: bei einer Unterrichtsstunde, beim Rundfunk Gilt nicht als Beschäftigungsverhältnis -> Keine Genehmigung der Ausländerbehörde, 120-Tage-Regelung wird nicht berührt. Manchmal unklar: Hospitation oder freiwilliges Praktikum? -> Im Zweifel Ausländerbehörde fragen. 15 15

16 Selbstständigkeit Genehmigung der Ausländerbehörde nötig.
Gesetzeslage nicht eindeutig - § 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz vs. § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Antwort des Bundesministerium des Innern: Selbstständige Tätigkeiten während des Studiums können gem. § 21 Abs. 6 AufenthG erlaubt werden. Die Selbstständigkeit darf den Abschluss des Studiums nicht gefährden. Leitfaden: Hochschulabsolvent/innen 16 16

17 II. Allgemeine Informationen
17 17

18 Wo finde ich einen Studentenjob/ Praktika?
Aushänge („Schwarzes Brett“, Schaufenster) Im Internet: Auf der Internetseite Ihrer Hochschulen. Praktika z.B. unter Gut ist, wenn der Job zum Studienfach passt. Das hilft auch bei der späteren Arbeitssuche. 18 18

19 Arbeitsvertrag Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland, auch bei Nebenjobs, üblich, aber keine Pflicht. Mündliche Zusagen gelten auch als Vertrag, sind aber schwer zu belegen (Aussage gegen Aussage). Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. 19 19

20 Was steht in einem Arbeitsvertrag?
Name und Anschrift beider Vertragsparteien (Arbeitgeber und Student/in) Arbeitsort Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung (befristeter/unbefristeter Vertrag) Eventuell Dauer der Probezeit (max. 6 Monate) Kündigungsfristen Kurze Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit Höhe des Gehalts und wann es gezahlt wird Urlaubsregelung 20 20

21 Lohn/ Steuern/ Sozialversicherungen
Entlohnung: Brutto und Netto Brutto: Gehalt ohne Abgaben (Steuern, Sozialversicherungen) Netto: Gehalt nach Abzügen (Steuern, Sozialversicherungen) Als Arbeitnehmer/in erhalten Sie den Nettolohn. Die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich in erster Linie in der Art der Besteuerung und im Umgang mit den Sozialabgaben. Details unter: oder 21 21

22 Sozialversicherungen
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung müssen bei der Beschäftigung von Studierenden nicht gezahlt werden. => Weniger Abzüge vom Bruttolohn In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Die Krankenversicherung ist für alle Studierende verpflichtend. Familienversicherung oder günstigere Versicherungsbeiträge für Studierende. Wenn Sie mehr als 20 Stunden Pro Woche arbeiten, verlieren Sie den Studierendenstatus in der Krankenversicherung. (Sie gelten dann als Arbeitnehmer/in.) 22 22

23 Lohnsteuer Einkommensabhängig Elektronische Lohnsteuerkarte
Verschiedene Lohnsteuerklassen Steuerfreibetrag: € Werbekostenpauschale: € Hilfe bei der Steuererklärung: Steuerberater/innen (kostenpflichtig) 23 23

24 Beschäftigungsformen I
Reguläre studentische Beschäftigung Nicht nur auf ein paar Wochen begrenzt Mehr als 450 €/ Monat Weniger als 20 Std./ Woche Steuerpflichtig Rentenversicherungspflicht Kurzfristige Beschäftigung Weniger als 50 Tage/ Jahr bei einem Arbeitgeber oder auf zwei Monate begrenzt (Keine Lohnobergrenze) Steuerpflichtig, eventuell pauschal Sozialversicherungsfrei 24 24

25 Beschäftigungsformen II
Mini-Job (geringfügig beschäftigt) Bis zu 450 € brutto/ Monat Arbeitszeit irrelevant Befreiung von der Lohnsteuer Rentenversicherung: geringer Beitrag oder Befreiung Midi-Job Mehr als 450 € und weniger als 850 € brutto/ Monat Lohnsteuerpflichtig Rentenversicherungspflicht 25 25

26 Schwarzarbeit Vorsicht vor Schwarzarbeit!
„Schwarzarbeit“ bedeutet, dass die Arbeit nicht angemeldet wird, und keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Indiz: Nur mündliche Absprachen und Barauszahlung ohne Belege. Mögliche Konsequenzen, wenn bewusst „schwarz“ gearbeitet wird: Bußgeld und bei Studierenden aus Drittstaaten: Verlust des Aufenthaltstitels. 26 26

27 Selbstständige Tätigkeit
Wann bin ich selbstständig? Ich schreibe eine Rechnung. „Honorarvertrag“ oder „Werkvertrag“ „Freie Mitarbeit“ Was brauche ich? Freiberufliche Tätigkeit: Steuernummer vom Finanzamt Gewerbliche Tätigkeit: Anmeldung beim Gewerbeamt Alle Selbstständigen müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben, sonst schätzt das Finanzamt die zu zahlenden Steuern. Hilfe bei Beratungsstellen für Existenzgründer („Gründungsservices“). 27 27

28 Weitere nützliche Links:
studierende.de/fragen_zur_vorbereitung/finanzierung/jobben/ 28 28

29 Beratung & Unterstützung:
Career Services: Unterstützung bei der Karriereplanung und den Berufseinstieg mit Beratung und Veranstaltungen Auf der Internetseite deiner Hochschule Hochschulteam der Arbeitsagenturen: Informationen zum Arbeitsmarkt und Berufseinstieg mit Beratung und Veranstaltungen Gründungsservices: Qualifizierungen, Beratungen und Coachings für Gründungsinteressierte 455.de Campus Offices: Arbeits- und Sozialrechtliche Anfangsberatung 29 29

30 Fragen? 30 30


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