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Wichtig ! mta/Juni Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

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Präsentation zum Thema: "Wichtig ! mta/Juni Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)"—  Präsentation transkript:

1 Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

2 Wichtig ! mta/Juni 2007

3 Aufgaben und Rolle des Betriebsrates
Wirtschaftlichen Sozialen Gesundheit-lichen Kulturellen Betriebsrat Interessen der AN im Betrieb wahrnehmen und fördern mta/Juni 2007

4 ÖGB - AK KV-Monopol Betriebsbetreuung Gesamtschau Allround
Volkswirtschaft Betriebswirtschaft Konsumentenschutz Mietrecht Umfassende Rechtspolitik Freie Mitgliedschaft Pflichtmitgliedschaft Verantwortlich gegenüber Mitgliedern Politische Kontrolle Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz mta/Juni 2007

5 Struktur der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung der Paritätischen Kommission für Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschuss für Internationale Fragen Lohnunter- ausschuss Preisunter- ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007

6 Betriebsbegriff (§§ 34, 35 ArbVG)
Arbeitsstätte Organisatorische Einheit Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft Technische oder immaterielle Mittel Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht Betriebsbegriff - Feststellung (§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007

7 Gleichstellung (§ 35 ArbVG)
Mehr als 50 Arbeitnehmer Entfernung Eigenständigkeit Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007

8 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten: Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. mta/Juni 2007

9 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). mta/Juni 2007

10 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).). mta/Juni 2007

11 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. mta/Juni 2007

12 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007

13 Betrieb – Unternehmen - Konzern
Beispiel: Unternehmen: Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern: Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien Betrieb Graz Maschinen Handel Austria GesmbH Maschinen Austria AG Betrieb Salzburg Betriebsstätte Wien Betrieb Graz Niederlassung Wien Niederlassung Linz Konzern Betrieb Salzburg Unternehmen Fa. Baustoff GesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007

14 Organe der Arbeitnehmerschaft
Betriebsrat R E C H N U G S P Ü F Ang. BR Arb. BR gem. BR W A H L V O R S T N D Betriebs- ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Jugendver- trauensrat Zentral-JVR Konzernvertretung Zentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007

15 Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits- pflicht Beschränkungsverbot Benachteiligungs- verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung Normale Bildungsfreistellung Erweiterte Bildungsfreistellung mta/Juni 2007

16 Betriebsvereinbarung
schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche Sondergesetze zB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen Norm zB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007

17 Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung (ÖGB) Arbeitgebervertretung (WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer (Mitglieder) Arbeitnehmer (auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007

18 Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007

19 Vertragsrecht Ein Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung
AN Vertrag Verträge können geschlossen werden: mündlich schriftlich konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007

20 Gegenüberstellung Dienstvertrag - Werkvertrag
Kriterien Dienstvertrag AN Werkvertrag „Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007

21 Strafsanktionen § 160 ArbVG
Information über den künftigen Personalbedarf AG § 98 ArbVG Vorschlagsrecht AG Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …) AG Beratung auf Verlangen Detailinformationen AG § 99 ArbVG AG + BR Gemeinsame Beratung Strafsanktionen § 160 ArbVG AG Einstellung Verständigung von der Neuaufnahme BR mta/Juni 2007

22 Arten der Betriebsvereinbarungen (gemäß ArbVG/ABGB)
Notwendige/Zustimmungspflichtige §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung §§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG Erzwingbare § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Freiwillige § 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG Freie §§ 863, 881 ABGB mta/Juni 2007

23 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Zustimmungspflichtige Maßnahmen § 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1 Personalfragebögen – Z 2 Kontrollmaßnahmen – Z 3 Leistungsentgelte – Z 4 Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist Keine Nachwirkung mta/Juni 2007

24 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Ersetzbare Zustimmung § 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG Automationsunterstützte Personenbezogene Daten (Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1 Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2 Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

25 Inhalte der Betriebsvereinbarung § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
Erzwingbare Maßnahmen Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1 Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b Arbeitszeit – Z 2 Auszahlung der Bezüge – Z 3 „Sozialpläne“ – Z 4 Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5 Betriebsmittel – Z 6 Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

26 Schlichtungsstelle (§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG AG BR 2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Vorsitzenden: Berufsrichter Beisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf) mta/Juni 2007

27 Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1 §§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
Freiwillige Werkwohnungen – Z 7 Unfallverhütung – Z 8 Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9 Erholungsurlaub – Z 10 Betriebsversammlung – Z 11 Aufwandentschädigungen – Z 12 Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13 Vorschlagswesen – Z 14 Betriebliche Zuwendungen – Z 15 Gewinnbeteiligung – Z 16 Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter Gegenstände – Z 17 mta/Juni 2007

28 Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
Fortsetzung der Freiwilligen BV Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18 Pensionskassen – Z 18a Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19 Beschwerdewesen – Z 20 Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21 Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22 KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23 BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a Frauen/Familien – Z 25 Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26 „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

29 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 881, 863 ABGB
Freie Zulagen und Zuschläge Freiwillige Sozialleistungen Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung Vordienstzeiten Anrechnung Gehaltsvorschuss - Darlehen Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

30 Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen (§ 101 ArbVG)
AG Verständigung vor jeder dauernden Versetzung wenn mit Verschlechterung verbunden keine Zustimmung BR AG Zustimmung ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung durch AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzung entsprechen Zustimmung muss Versetzung entsprechen AG Versetzung mta/Juni 2007

31 Zum Entgelt gehören/gehört:
Gehalt/Fixum/Garantie Provision Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä. Überstunden (regelmäßig) Zulagen Naturalbezüge (Deputate) Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben. Nicht als Entgelte gelten: Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder mta/Juni 2007

32 Entgeltarten: Krankenentgelt Urlaubsentgelt
Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG) Fortzahlung bei Dienstfreistellung Abfertigung Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mta/Juni 2007

33 Anrechungsbestimmungen
Maximal 4 Jahre Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss) Anrechungsbestimmungen ACHTUNG Vordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen Schulzeiten max. 4 Jahre Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre Erfolgreich abgeschl. Studium 5 Jahre Alles zusammen höchstens 12 Jahre mta/Juni 2007

34 Weitere Verhinderungsgründe
Gegenüberstellung Pflegefreistellung § 16 UrlG Dienstverhinderung § 8 Abs 3 AngG Erkrankung und Pflegebedürftigkeit erforderlich nur für nahe Angehörige gemeinsamer Haushalt nötig maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!! unter besonderen Voraussetzungen auch eine zweite Woche (bei Kindern unter 12 Jahren) günstigere Regelungen bleiben aufrecht (AngG, KV, …) keine Erkrankung erforderlich auch andere, persönlich wichtige Gründe kein gemeinsamer Haushalt nötig 1 Woche pro Ereignis !!! Verschulden ist zu prüfen mta/Juni 2007

35 Verhinderungsgründe gemäß § 8 (3) AngG
Familiäre Angelegenheiten Öffentliche Pflichten und Rechte Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN Tatsächliche Verhinderung Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN Wichtig !? WEISE mta/Juni 2007

36 Mitwirkung des Betriebsrates bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104 ArbVG)
AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2 Arbeitstage Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich 1 Woche Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich mta/Juni 2007

37 Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigung zu 2/3 Mehrheit BR gibt keine Stellungnahme ab BR erhebt Widerspruch Mehrheitsbeschluss nur bei „Motivkündigung“ Anfechtung durch AN sonst keine Anfechtung möglich AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung selbst beim ASG anfechten (§ 107 ArbVG) BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der BR-Frist selbst beim ASG anfechten. mta/Juni 2007

38 Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
Übersicht Kündigungsschutz - Entlassungsschutz allgemeiner besonderer Werdende Mütter KarenzurlauberInnen Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG. Zustimmung des ASG alle Arbeitnehmer § 105 ArbVG BR - Anfechtung Präsenzdiener ArbPISG Zustimmung des ASG Betriebsratsmitglieder §§ 120, 121, 122 ArbVG Zustimmung des ASG Behinderte (nur Kündigungsschutz) BEinstG Zustimmung des Behindertenausschusses mta/Juni 2012

39 Das Dienstverhältnis endet
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Fristeinhaltung mit sofortiger Wirkung Sonderformen Kündigung durch den AG Kündigung durch den AN Entlassung begründeter vorzeitiger Austritt unbegründeter vorzeitiger Austritt Tod des AN durch Zeitablauf einvernehmliche Lösung mta/Juni 2007

40 Kündigungsanfechtung Anfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven (Motivkündigung) wegen Sozialwidrigkeit § 105 Abs 3, Z 1 wegen Beitrittes zur Gewerkschaft wegen Tätigkeit in Gewerkschaften wegen Einberufung der Betriebsversammlung wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR § 105 Abs 3, Z 2 Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden. (Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …) Sozialwidrigkeit liegt nicht vor: Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. mta/Juni 2007

41 Bei Entlassung Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber
Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR Stellungnahme des BR durch Beschluss Betriebsrat – keine Stellungnahme AN kann die Entlassung beim ASG anfechten Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich Betriebsrat erhebt Widerspruch BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten mta/Juni 2007

42 Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.


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