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1 Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes NRW Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes.

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Präsentation zum Thema: "1 Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes NRW Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes."—  Präsentation transkript:

1 1 Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes NRW Welche gesetzliche Grundlage ist maßgebend? § 45 Abs. 7 des Landesplanungsgesetzes NRW Was wird gefordert? Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen! Was wird gefordert? Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen! 2)Einführung zum Thema Angaben zur Prüfung der Sozialverträglichkeit

2 2 Bestandsaufnahme des Ortes Welche Angaben sind zu erarbeiten? 1. Ortsstruktur und –größe 2. Bevölkerungsstruktur 3. Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur 4. Eigentums- und Wohnverhältnisse 5. Soziales Gefüge 6. Umsiedlungsvorbereitungen 2)Einführung zum Thema Angaben zur Prüfung der Sozialverträglichkeit

3 3 Mögliche wesentliche Auswirkungen auf die Gemein- schaft sowie auf die persönliche Situation der Betroffenen und das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung 1. Auswirkungen der Umsiedlung 2. Das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung 2)Einführung zum Thema Angaben zur Prüfung der Sozialverträglichkeit

4 4 1. Eigentümer und Mieter 2. Gewerbe, Handel und Dienstleistungen 3. Landwirtschaft 4. Generationen Mögliche wesentliche Auswirkungen auf einzelne Bevölkerungsgruppen sowie auf die persönliche Situation der Betroffenen und Lösungsangebote 2)Einführung zum Thema Angaben zur Prüfung der Sozialverträglichkeit


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