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Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender)

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Präsentation zum Thema: "Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender)"—  Präsentation transkript:

1 Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender)
AMNOG AKTUELLES Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender) Michael Klauß (GF) AVB 13. Januar 2011 Heiligengrabe

2 PackungsgrößenVO PackungsgrößenVO regelt pro Packungsgrößenstufe N1, N2 und N3 die zulässige Inhaltsmenge von Fertigarzneimitteln, die zu Lasten der GKV abgegeben werden können Das sind verschreibungspflichtige AM und apothekenpflichtige Arzneimittel der Ausnahmeliste Auf unserer HP stehen die Anlagen der VO mit den entsprechenden „Korridoren“

3 PackungsgrößenVO Teststreifen und Medizinprodukte zählen sozialrechtlich zwar zu den Arzneimitteln, sind jedoch keine FA im Sinne der PackungsgrößenVO Übergangsphase bis : FA, deren Menge größer oder kleiner der neuen Spannbreiten sind, sind weiter abgabefäghig

4 Ai - Fallkonstellationen
Exakte Mengenangabe ohne Angabe der N-Bezeichnung: Abgabe des AM mit diesem exakten Inhalt Exakte Mengenangabe und N-Bezeichnung: Mengenangabe geht vor Verordnung ohne Stückzahl und ohne N-Bezeichnung: kleinste Packung

5 Ai - Konstellationen FA verordnet, dessen Inhaltsmenge in der prozentualen Spannbreiten liegt: Auswahl innerhalb der Spannbreite Es kann also auch ein rabattbegünstigtes AM abgegeben werden, dessen Inhaltsmenge größer ist, als das verordnete Stehen mehreren rabattbegünstigte AM zur Auswahl zur Verfügung, entscheidet die Apotheke , welches FA sie abgibt

6 DAV: Darstellungsprobleme
DAV an alle Apotheken: Durch fehlerhafte Meldungen einzelner Hersteller bezüglich der Eingruppierung in die neuen Spannen des Normgrößensystems kommt es zu Problemen bei der Darstellung von Suchvorgängen zu austauschbaren Arzneimitteln in der EDV

7 DAV-Empfehlung DAV empfiehlt: Beim Austausch sollte ein Rabatt-Arzneimittel ausgewählt werden, dessen Stückzahl möglichst nahe an der Menge des verordneten Arzneimittels liegt. Liegen vergleichbare Rabatt-AM außerhalb der neuen N-Regelungen, muss nicht ausgetauscht werden. Andererseits: KK werden gegen die Abgabe eines nicht verpflichtend abzugebendes Rabatt-AM nicht sanktionieren

8 Ungereimtheiten ABDATA weist in einer aktuellen Information darauf hin, dass die Angaben „Menge und Einheit der Packungsgröße“ sowie „Packungsgrößenstufe“ im ABDA-Artikelstamm auf den Meldungen der Hersteller basieren Es gebe sehr viele Ungereimtheiten bei den Meldungen, die ABDAT nicht korrigieren darf

9 DAV Der DAV hat vor einem Chaos bei der kurzfristigen Umsetzung gewarnt Gemeinsam mit ABDAT wird auf die schnelle Korrektur von fehlerhaften Datenmeldungen hingewirkt Außerdem wird mit hohem Zeitdruck mit dem GKV-Spitzenverband über die Neufassung des Rahmenvertrags bach § 129 SGB V verhandelt, mit dem Ziel, praktikable Lösungen zu finden

10 AOK Nordost Die AOK Nordost geht von einer vorrangigen Substitution durch Rabattarzneimittel aus Friedenspflicht: AOK NO verzichtet bis zum Ablauf der Umstellungsfrist der Hersteller auf neue Packungskennzeichen ( ) auf Taxbeanstandungen im Zusammenhang mit u.U. strittigen Austauschen

11 AOK NORDOST Liegt die verordnete Stückzahl ausserhalb der neuen N-Stufe, muss nicht zwingend die Abgabe der verordneten Stückzahl erfolgen. In diesem Fall dürfen die Apotheker in der Übergangszeit auch Packungen außerhalb der neuen N-Stufe abgeben.

12 AOK NORDOST Die Verordnung fällt von der Stückzahl in keine neue N-Bezeichnung: Einige AM (vorrangig Antibiotika) fallen nicht mehr in die N-Bezeichnung Um eine verbrauchgerechte Substitution vornehmen zu können, ist der Apotheker berechtigt, eine an der Therapiedauer angelehnte Packungsgröße abzugeben.

13 FRAGEN FRAGEN FRAGEN FRAGEN


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