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Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II

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Präsentation zum Thema: "Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II"—  Präsentation transkript:

1 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Grundnorm: §§ 19 Satz 1, 20, 28 SGB II: Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung [ Unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschuss] Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige mit den gleichen Leistungen Berücksichtigungsfähiges Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen- § 19 S.3 SGB II Bedarfsbemessung

2 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Zusammensetzung des Bedarfs an Arbeitslosengeld II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 Abs : Gem. § 20 Abs.2: für allein stehende/ allein erziehende Personen oder Personen, deren Partner minderjährig ist: 359 Euro für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: 80 % > 287 Euro Gem. § 20 Abs.2a: für Personen unter 25 und die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen: bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres 80 % Gem. § 20 Abs.3: für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft über 18: jeweils 90 % > 323 Euro Bedarfsbemessung

3 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Zusammensetzung des Arbeitslosengeld II (Fortsetzung): Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 ggf. Leistungen für Mehrbedarfe gem. § 21 Ggf. einmalige Leistungen nach § 23 Abs.3 Pflichtbeiträge/Zuschüsse KV, PV und RV, vgl. § 26 [Ggf. befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 ] Bedarfsbemessung

4 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Zusammensetzung des Bedarfs an Sozialgeld: Regelleistung gem. §§ 28 Abs.1 Nr.1, 20, § 74 SGB II: Bis zur Vollendung des 6. Lj. 60 % > 215 Euro Bis zur Vollendung des 14. Lj.: 70 % > 251Euro Im 15. Lebensjahr: % > 287 Euro Ggf. Leistungen für Mehrbedarfe gem. §§ 28 Abs.1, 21 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. §§ 28 Abs.1, 22 SGB II Ggf. einmalige Leistungen gem. § 23 Abs.3 SGB SGB II Bedarfsbemessung

5 Bedarfsbemessung nach SGBII - Überblick -
Arbeitslosengeld II Regelleistung Mehrbedarf Unterkunft +Heizung Einmal. Leistungen Pflichtbeiträge/Zu-schüsse zu KV, PV und RV [Befrist. Zuschuss] Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarf Unterkunft +Heizung Einmal. Leistungen entfällt Bedarfsbemessung

6 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Inhalt d. Regelleistung - § 20 Abs.1 SGB II: Ernährung Kleidung Körperpflege Hausrat Bedarfe des täglichen Lebens In vertretbarem Umfang: Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellem Leben = gesamter Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Unterkunft und Heizung Regelleistung > soziokulturelle Existenzminimum Bedarfsbemessung

7 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
[Ermittlung der] Höhe der Regelleistung: Ist gesetzlich festgelegt (vgl. § 20 Abs.2, 3 SGB II) Aber Gesetzesbegründung: Sozialhilfe (länderseits festgelegte RS !!) soll das Referenzsystem für das Alg II darstellen Bemessungsgrundlage für Regelsätze: statistisch ermittelte Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen (Statistikmodell) - EVS Bedarfsbemessung

8 Leistungen = Bedarfsbemessung nach SGB II
[Ermittlung der] Höhe der Regelleistung: Grundlage für Alg II: die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS - von 1998, hochgerechnet auf den Stand vom 1.Juli 2003 > Verweis auf die RSVO nach § 40 SGB XII, wurde nach Verabschiedung des SGB II erlassen Problem: Wertung der Verbrauchsausgaben in bestimmten Positionen als sozialhilferelevant > unzulässige Kombination von Statistik- und Warenkorbmodell Bedarfsbemessung

9 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Struktur der Regelleistungen § 20 Abs.2 : „Eckregelleistung“ > Eckregelsatz der Sozialhilfe Aus der Eckregelleistung: Ableitung der Regelleistung für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Eckregelleistung i. H. von 100 % erhalten Personen, die allein stehend sind Personen, die allein erziehend sind oder Personen, deren Partner (§ 7 Abs.3 Nr.3) minderjährig ist Regelsätze für andere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§§ 20 Abs.3, 28 Abs.1 Nr.1 ) Mindestens zwei volljährige Partner der Bg: jeweils 90 % Sozialgeldempfänger bis zur Vollendung des 6.Lj.: 60 % Sozialgeldempfänger bis zur Vollendung des 14.Lj.: 70 % Sozialgeldempfänger + Sonstige Angehörige ab 15 J.: 80 % Bedarfsbemessung

10 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Leistungen für Mehrbedarfe- § 21 SGB II: Definition der Leistungen/Bedarfe: § 21 Abs. 1 § 21 Abs. 2: MB wegen Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 % § 21 Abs.3: MB wegen Alleinerziehung von einem oder mehreren mj Kindern: Entweder gem. Nr.1: 36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren Oder Gem. Nr.2: 12 % für jedes Kind (wenn günstiger), maximal jedoch 60 % der Regelleistung § 21 Abs.4: MB wegen Behinderung: 35 % § 21 Abs.5: MB wegen kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe Bedarfsbemessung

11 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II § 22 Abs.1 S : Höhe entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen Bei Überschreitung: § 22 Abs.1 S.3: als Bedarf berücksichtigungsfähig (bez. auf den unangemessenen Teil) bis zur zumutbaren (?) Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder anderweitig, längstens 6 Monate § 22 Abs.2: Verpflichtung zur Einholung der Zusicherung des kommunalen Trägers bei Anmietung einer neuen Unterkunft während des Leistungsbezugs Bedarfsbemessung

12 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
§ 22 Abs.2a S.1: Für U 25: Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Umzug nur bei Zusicherung des kommunalen Trägers vor Abschluss des Mietvertrags § 22 Abs.2a S.2: Verpflichtung zur Zusicherung, wenn schwerwiegende soziale Gründe vorliegen der Umzug für die Eingliederung erforderlich ist oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt. Bedarfsbemessung

13 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
§ 22 Abs.3: Übernahme von Maklerkosten, Mietkautionen und Umzugskosten (im Ermessen des Trägers – Zusicherung). Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. § 22 Abs.4: Zahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter/Empfangsberechtigten bei Nichtsicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung durch den Hilfebedürftigen, vgl. auch § 31 Abs.5 2. HS (Sanktion) § 22 Abs.5: Übernahme von Mietschulden zur Unterkunftsicherung, bei vergleichbarerer und bei drohender Wohnungslosigkeit. Bedarfsbemessung

14 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
§ 22 Abs. 5: S. 1: Sofern Leistungen erbracht werden, ist zur Sicherung der Unterkunft die Übernahme von Miet- und Energieschulden (Abwehr einer vergleichbaren Notlage) möglich! S.2 Bei drohender Wohnungslosigkeit sollen sie übernommen werden. S.3: der Grundfreibetrag gem. § 12 Abs.2 Nr. 1 (geschütztes Barvermögen) ist vorrangig einzusetzen S.4: die Mietschuldenübernahme als Geld- leistung soll als Darlehen erbracht werden Bedarfsbemessung

15 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Verfahren bei Räumungsklage nach fristloser Kündigung: § 22 Abs.6 SGB SGB Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber dem zuständigen Leistungsträger über: Klageeingang Name und Anschrift der Parteien Miethöhe Höhe des Mietrückstandes Zweck: Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs.5 SGB II durch den SGB II – Leistungsträger mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung Bedarfsbemessung

16 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung, Bekleidung und mehrtägige Klassenfahrten - § 23 Abs.3 Nr. 1 – 3 SGB II – „einmalige Leistungen“ Nicht von der Regelleistung erfasst und daher gesondert zu erbringen Können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden (Ausnahme: Nr.3) Darlehensregelung des § 23 Abs.1 gilt hier nicht Die Leistungen können pauschaliert werden (Ausnahme: Klassenfahrten) Darüberhinaus § 24a: zusätzliche Leistungen für die Schule Bedarfsbemessung

17 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Leistungen für Erstausstattungen – § 23 Abs. 3 Nr.1: Erstausstattungen für Wohnung einschließl. Haushaltsgeräten: nach bes. Ereignissen: Haft, Brand etc., aber auch Geburt, umfasst alle notwendigen Einrichtungsgegenstände einer den herrsch. Lebensgewohnheiten entsprechenden „geordneten Haushaltsführung“ entspr. VG-Rspr. Nr.2: Erstausstattung für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt: umfasst auch sonstige außergewöhnliche Umstände und Babyerstausstattung im Umfang des vormaligen Katalogs (Dt. Verein) Nr.3: Mehrtägige Klassenfahrten: für Schüler in tatsächlicher Höhe i. R. der schulrechtlichen Bestimmungen Bedarfsbemessung

18 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
§ 23 Abs. 5: Systematische Änderung der Härtefallregelung des § 9 Abs.5: Gewährung der Leistungen als Darlehen mit der Möglichkeit der dinglichen Sicherung § 23 Abs.6: Erstausstattungsleistungen für Wohnung für U 25 nur bei Zusicherung der Leistungsübernahme für KdU durch den kommunalen Träger oder wenn von diesem Erfordernis abgesehen werden konnte. Bedarfsbemessung

19 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II Befristeter, degressiv ausgestalteter Zuschlag auf das Alg II nach Bezug von Arbeitslosengeld Zweck: Abfederung finanzieller Härten, die nach Bezug des entgeltorientierten Alg durch sozialhilfeorientiertes Alg II entstehen können Soll Einkommenseinbußen abfedern und de Status des Arbeitslosenversicherten berücksichtigen Keine Parallelnorm im BSHG/SGB XII > „Armutsgewöhnungszuschlag“ Bedarfsbemessung

20 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II Anspruchsvoraussetzung: erwerbsfähige HB, die Alg II beziehen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Befristung: 2 Jahre, Frist beginnt am Ende des Alg- Bezugs und läuft unabhängig davon, ob tatsächlich Alg II bezogen wird Degressive Ausgestaltung: Reduzierung des Zuschlags nach Ablauf des ersten Jahres um 50% Bedarfsbemessung

21 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II Berechnung- § 24 Abs.2: Zuschlag = 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und den jetzt an den HB und die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Leistungen nach SGB II Ermittlung des Differenzbetrags ist auf die laufenden Leistungen zu begrenzen § 24 Abs. 3: Regelung von Höchstbeträgen für allein stehende Zuschlagsberechtigte > 160 Euro, für Partner insgesamt 320 Euro, für mit ihm zusammenlebende Kinder (bis 25) jeweils 60 Euro/Kind Bedarfsbemessung

22 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II Nicht ausdrücklich als Leistung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II erwähnt Nicht im SGB II geregelt Geregelt im SGB II ist die Zahlung von Zuschüssen zu den Beiträgen im Falle der Befreiung von der Versicherungspflicht – vgl. § 26 SGB II Bedarfsbemessung

23 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Zahlung von Pflichtbeiträgen zur KV, PV und RV für Alg II-Bezieher Regelung der Versicherungspflicht von Alg II-Beziehern und der Tragung der entsprechenden Beiträge durch die BA: SGB V, VI und XI Beitragszahlung der BA: Leistung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Bedarfsbemessung

24 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Alg II: § 3 Satz1 Nr.3a SGB VI, gilt nicht Bei darlehensweisem Bezug Bei ausschließlichem Bezug einmaliger Leistungen Im Falle von § 2 Abs.1a BaföG Im übrigen aber unabhängig von Vorversicherungszeiten in der RV Krankenversicherungspflicht: § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V gilt nicht bei sonstiger Familienversicherung, darlehensweisem Bezug und einmaligen Leistungen Pflegeversicherungspflicht: § 20 Abs.1 Nr.2a SGB XI Bedarfsbemessung

25 Leistungen/Bedarfsbemessung nach SGB II
(Leistungs- und Kosten) - Träger der Leistungen der Sozialversicherung für Alg II-Berechtigte: Der Bund für die Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 251 Abs.4 und § 252 S. 2 SGB V Für die Rentenversicherung gem. § 276c SGB VI Bedarfsbemessung


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