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Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2

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Präsentation zum Thema: "Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2"—  Präsentation transkript:

1 Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2
Hartz IV Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2 IGM - Geschäftsführertagung Alg2 GF-Tagung IGM NRW

2 Hartz IV: Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch II Inkrafttreten am Alg2 GF-Tagung IGM NRW

3 In 36 Monaten vom Arbeitnehmer zum Sozialhilfeempfänger:
30 20 10 40 50 60 Monat Arbeitslosengeld (60 bzw. 67% vom Netto) Monat: Grundbetrag plus 2/3 des Differenzbetrages zum ALG (bis max. 160 €, 60 €) nach 24 Monaten weitere Kürzung um 50% Grundbetrag Alg 2 zzgl. Kosten f. Unterkunft u. Heizung ab 37. Monat Alg2 GF-Tagung IGM NRW Monate

4 Eingliederung in Arbeit
Alg 2 = „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Leistungen: Dienstleistungen wie umfassende persönliche Betreuung, Schlüssel 1 Fallmanager zu 75 Arbeitslose (Erhöhung der Vermittler um ) Eingliederung in Arbeit Geldleistungen für Hilfebedürftige und für ihre in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörige Sachleistungen Alg2 GF-Tagung IGM NRW

5 Erweiterung der BA-Zuständigkeit
BA ist damit zuständig nicht nur für die heutigen Arbeitslosen Sondern zusätzlich für: knapp 1 Mio. erwerbsfähige Sozialhilfe- empfänger 1,5 Mio. Familienangehörige dieser Sozial- hilfeempfänger Alg2 GF-Tagung IGM NRW

6 Angehöriger in der Bedarfs- gemeinschaft
Anspruchsberechtigt: die „Bedarfsgemeinschaft“ Erwerbsfähige Hilfebedürftige Angehöriger in der Bedarfs- gemeinschaft Vollendung des Lebensjahres, Lebensjahr noch nicht vollendet (15-64 Jahre alt) Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Partner des erwerbs- fähigen Hilfebedürftigen minderjährige unver- heiratete Kinder Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II) Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Feststellung durch die AA, bei Streitigkeiten Entscheidung in der gemeinsamen Einigungsstelle Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) liegt vor, wenn Lebensunterhalt, Eingliederung in Arbeit des Erwerbsfähigen und der Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht (durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen) gesichert ist/ werden kann. Alg2 GF-Tagung IGM NRW

7 Geldleistungen für: Arbeitslosengeld II Sozialgeld Nicht erwerbsfähige
Hilfebedürftige Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung befristeter Zuschlag Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung Alg2 GF-Tagung IGM NRW

8 Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Regelleistung (§ 20 SGB II): deckt den laufenden Lebensunterhalt ab. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören z.B. auch Kosten für - Strom, Wasser Auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören dazu, sind aber getrennt in § 22 geregelt. Alg2 GF-Tagung IGM NRW

9 Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
für werdende Mütter für Alleinerziehende für behinderte Hilfebedürftige bei kostenaufwändiger Ernährung, die medizinisch begründet ist (z.B. Diätkosten) Mehrbedarfe § 21 SGB II Alg2 GF-Tagung IGM NRW

10 Leistungen für Unterkunft und Heizung
In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II): Angemessen und Pauschalierung: evtl. RechtsVO nach § 27 Nr. 1 Kosten für Unterkunft sind bei Eigenheimen/ETW: Schuldzinsen (keine Tilgung), Grund- steuer, Versicherungen (z.B. Gebäude, Brand) und übliche Nebenkosten wie bei Mietwohnungen - bei Obdachlosen- /Übergangswohnung die Nutzungs- entschädigung - auch Nebenkosten wie: Gebühren für Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfegerreinigung, gemeinschaftliche Treppenbeleuchtung, Wasserschaden- und Haushaftpflicht- versicherung, laufende Kosten für Sondereinrichtungen (z.B.Fahrstuhl) - Kosten für Strom und Wasser sind bereits in der Regelleistung enthalten Alg2 GF-Tagung IGM NRW

11 Beim Übergang von Arbeitslosengeld I für die Dauer von zwei Jahren
Befristeter Zuschlag Beim Übergang von Arbeitslosengeld I für die Dauer von zwei Jahren Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I und Wohngeld und Arbeitslosengeld II / Sozialgeld mit den Kosten für Unterkunft und Heizung Begrenzung auf 160 € bei Alleinstehenden /320 € bei Partnern und 60 € pro Kind Halbierung des Zuschlags nach einem Jahr Befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg (§ 24 SGB II): Personen Im 1. Jahr nach dem Ende des Alg-Bezuges (maximal) Im 2. Jahr nach dem Ende des Alg-Bezuges (maximal) Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger 160 € 80 € + Partner + 160 € + 80 € Je minderjähriges Kind + 60 € + 30 € Alg2 GF-Tagung IGM NRW

12 Bedürftigkeitsprüfung:
Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (der Bedarfsgemeinschaft) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

13 Zu berücksichtigendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (auch Kindergeld) nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten Wenige Ausnahmen (z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, zweckbestimmte Leistungen wie die der Pflegeversicherung) Zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II) Freibeträge bei Erwerbstätigkeit (§ 30 SGB II) Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Alg2 GF-Tagung IGM NRW

14 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
bei einem Bruttolohn bis 400 €: 15 % “ von mehr als 400 bis 900 €: 30 % “ von mehr als 900 bis €: 15 % Der prozentuale Freibetrag wird allerdings nicht vom Bruttolohn, sondern von dem um die Werbungskosten verminderten Nettolohn errechnet. Alg2 GF-Tagung IGM NRW

15 Zu berücksichtigendes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft
Alle verwertbaren Vermögensgegenstände Abzusetzen sind: Grundfreibetrag von 200 € je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mind. jeweils €, höchstens € (bisher: €) weiterer Freibetrag in dieser Höhe für Altersvorsorge Zu berücksichtigendes Vermögen (§12 SGB II) Übergangsregelung aus § 4 Abs. 2 S. 2 der Alhi-VO gilt nach § Abs. 5 SGB II weiter: Freibetrag von 520 € je Lebensalter für vor dem Geborene (Höchstbreibetrag: €) „Riester- Rente“- Anlageformen Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Alg2 GF-Tagung IGM NRW

16 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen:
Angemessener Hausrat Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfs- gemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde Alg2 GF-Tagung IGM NRW

17 Zumutbarkeit von Eigenerwerb:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist die Ausübung der Arbeit wegen besonderer körperlichen Anforderungen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit erschwert Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht Alg2 GF-Tagung IGM NRW

18 Absenkung des Arbeitslosengeldes II
unter Wegfall des befristeten Zuschlages in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung bei Weigerung eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen bei Maßnahmeabbruch nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung keine Absenkung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

19 Absenkung des Arbeitslosengeldes II *
unter Wegfall des befristeten Zuschlags in einer ersten Stufe um 10 % der Regelleistung bei Meldeversäumnis Nichterscheinen zur Untersuchung nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung keine nachteiligen Rechtsfolgen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist * diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialgeld Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes (§ 32 SGB II) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

20 Auswirkungen von Absenkung und Wegfall:
Zeitraum: 3 Monate Beginn: Kalendermonat nach Zugang des Bescheides Kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebens- unterhalt nach den Vorschriften der Sozialhilfe Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

21 Antragsverfahren: Arbeitslosenhilfe wird ohne erneute Einkommens- und Vermögensüberprüfung bis zum weitergezahlt. Ab Mitte Juli bis September 2004 werden die Anträge auf Arbeitslosengeld II zentral versandt. Die Antragsabgabe soll persönlich erfolgen, um zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden. Der Termin zur persönlichen Antragsabgabe soll mit Agentur für Arbeit vereinbart werden. Oder: von der Agentur für Arbeit wird ein Termin angeboten. Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

22 Hotline zum Arbeitslosengeld 2:
Für Fragen zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II hat die Bundesagentur für Arbeit eine zentrale Hotline geschaltet. Hier erhält man eine Antwort bei Fragen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. (in Planung ab dem ) Ein Merkblatt zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II hält die Agentur für Arbeit bereit. (Das Merkblatt wird an die AA ausgeliefert / kein Versand an die Kunden / Kunden erhalten Anfang Juli ein Info-Blatt ) Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Alg2 GF-Tagung IGM NRW

23 Info-Paket der Bezirksleitung:
Präsentation Alg 2 vom Präsentation Hartz I bis IV Informationen des DGB vom zu Hartz IV Formularsatz nebst Zusatzblättern Auszug aus „111 Tipps für Arbeitslose“ Alg2 GF-Tagung IGM NRW


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