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gründungsrelevante Vorschriften Risiko- und Altersvorsorge

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Präsentation zum Thema: "gründungsrelevante Vorschriften Risiko- und Altersvorsorge"—  Präsentation transkript:

1 gründungsrelevante Vorschriften Risiko- und Altersvorsorge
Meisterkurs BFS 2015 Vorwort Recht Gründungsberatung gründungsrelevante Vorschriften Risiko- und Altersvorsorge Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

2 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 58
Beratung durch: freiberufliche Unternehmensberater (Kostenzuschüsse möglich) Rechtsanwälte, ggf. Notare Steuerberater Wirtschaftsförderungsstellen der Gemeinden, Städte oder Landkreise Banken Agentur für Arbeit Gründernetzwerke Internetportale Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

3 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 58
Was ist rechtlich zu beachten? Handwerksrecht (handwerksrechtliche Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt?) Handelsrecht (Vorschriften für Kaufleute zu beachten?) Steuerrecht Baurecht (Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlagen?) Umweltschutzrecht, Immissionsschutz (immissionsschutzrechtliche Vorschriften eingehalten?) Abfallrecht (Umgang, Behandlung, Transport und Entsorgung von Abfällen) Arbeitsstättenverordnung (Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz des Beschäftigten) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

4 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 59
Was ist rechtlich zu beachten? a) Wahl der Rechtsform Rechtsform Einzelunternehmen Gesellschaften Kaufmann Nichtkaufmann Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR, stille Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft = OHG, Kommanditgesellschaft = KG Kaptalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung = GmbH, haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft = Mini-GmbH Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

5 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 59
Zentrale Fragen bei der Wahl der Rechtsform In welcher Form sind die handwerksrechtlichen Voraussetzungen gegeben? Eintragung ins Handelsregister erforderlich? Formvorschriften zu beachten? Kosten Finanzierung Wird das Unternehmen alleine oder mit mehreren Personen gegründet? Haftungsregelung Risikobegrenzung oder Risikoverteilung Regelung der Geschäftsführung Gewinn- und Verlustverteilung gewünschte Firmierung Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte Berücksichtigung einer Nachfolgeregelung Berücksichtigung familiärer Belange (Ehevertrag, Erbregelung) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

6 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 58
 Hauptanwendungsform: Einzelunternehmen (90 % der Bäckereien) Vorteil - Unabhängigkeit - Selbständigkeit Nachteil - trägt alleiniges Risiko - Haftung auch mit dem Privatvermögen (keine Trennung von geschäftlichem und privatem Vermögen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

7 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 58
Alternative: haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (Mini-GmbH) Vorteil - ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals von ,- EUR - erleichterte Gründungsformalitäten mitgeringeren Kosten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

8 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 60
b) Anmeldung und Formalitäten In der Regel lassen sich viele der Anmeldungen gleichzeitig erledigen, da die Daten des Gewerbetreibenden mit der Gewerbeanmeldung auch an alle weiteren zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

9 U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 60
Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist eine Eintragung erforderlich; bei Ausübung zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Gewerbe erfolgt die Eintragung in ein Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe Existenzgründer erhält Handwerkskarte oder Gewerbekarte Gewerbe-anmeldung U 01 Gründungsberatung (3.1) Vgl. Handwerkerfibel Teil 3 Band 2 S. 60 Betrieb erhält eine Betriebsnummer, wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt werden Gewerbeamt Planungen für gewerbliche Um- und Neubauten oder Nutzungsänderungen sind rechtzeitig zu beantragen Handwerks-kammer ggf. Handelsregister Agentur für Arbeit Betrieb erhält nach Ausfüllen eines Betriebsfragebogens eine Steuernummer Finanzamt Anmeldung Bauamt Strom, Gas, Wasser, Müll Gewerbeauf-sichtsamt Versorgungs-unternehmen Überwachung der Arbeitsschutzgesetze Berufsge-nossenschaft Post, Telekom Versicherungen Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der Unfallversicherung und ggf. Pflicht- und freiwillige Versicherung der selbständigen Unternehmer und Unfallschutz Krankenkasse Arbeitnehmer melden Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

10 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 164 Bau- Umweltschutz- & Abfallrecht a) Baurecht Bei jedem Neubau, Umbau, jeder Nutzungsänderung oder bei jedem Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit, deren mögliche Beschränkungen, sowie ggf. zu erwartende Auflagen mit der örtlichen Baubehörde abzuklären Zu berücksichtigen: - Baugesetzbuch - Baunutzungsverordnung - Landesbauordnung - Bauleitpläne - Flächennutzungspäne - Bebauungspläne Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

11 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 165 Bauliche Nutzung als Zulässige Nutzung Kleinsiedlungsgebiete der Versorgung des Gebiets dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe; ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe Reine Wohngebiete ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen Allgemeine Wohngebiete die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe; ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Besondere Wohngebiete Läden und sonstige Gewerbebetriebe, soweit diese mit der Wohnnutzung vereinbar sind Dorfgebiete Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe Mischgebiete Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen Kerngebiete Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Gewerbegebiete Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe Industriegebiete Vorwiegend Gewerbebetriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind Sonstige Sondergebiete Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

12 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 166 Die Genehmigung der Vorhaben von Handwerksbetrieben hängt darüber hinaus von der Einholung verschiedener Stellungnahmen (z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Umweltschutzämter, Wasserwirtschaftsamt usw.) durch die Baugenehmigungsbehörden ab. Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen haben Inhaber von Handwerksbetrieben die Möglichkeit, Einwendungen bei den zuständigen Behörden zu erheben, wenn ihr Betriebsgrundstück durch die Aufstellung oder Änderung betroffen ist. Bei unterlassenen Einwendungen sind u.U. die erforderlichen Rechtsmittel versperrt. Soweit es sich nicht um genehmigungsfreie Vorhaben handelt, hat der Betriebsinhaber einen schriftlichen Bauantrag an die Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet das Bauvorhaben liegt. Die Baugenehmigung ist nach Erteilung genau zu prüfen und ggf. Rechtsmittel einzulegen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

13 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 166 b) Umweltschutzrecht – Immissionsschutz Zur Vorbeugung und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen müssen Handwerksbetriebe die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (v.a. das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Technischen Anleitungen zum Schutz gegen Lärm und Vermeidung von Gerüchen und Luftverunreinigungen TA Lärm, TA Luft) beachten Umweltschutzbereiche: - Einsatzstoffe: müssen umweltverträglich sein (sachgerechte Lagerung, Verwendung, Sicherung und Entsorgung) - Abwässer: Beachtung von Einleitungsvorschriften und Grenzwerten - Lärm: Grenz- und Richtwerte je nach Gebietsart des Standorts - Luftschadstoffe/Luftbelastung: Grenzwerte nach Chemikalienklimaschutzverordnung Umweltschadengesetz: Informations- Gefahrenabwehr und Sanierungspflichten für die Verantwortlichen erhöhen das Risiko für bestimmte Betriebe, für Schäden an Boden, Wasser und Natur in Anspruch genommen zu werden Umweltschutzberater z.B. bei den Handwerkskammern Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

14 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 167 c) Abfallrecht Abfälle sollen - soweit wie möglich vermieden werden - stofflich verwertet werden - sachgerecht entsorgt werden Beachtung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Verordnungen für viele Bereiche vor allem der Entsorgung (Altöl, Sondermüll) Gewerbeabfallberater beim Landratsamt oder Umweltschutzberater der Handwerkskammern Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

15 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 166 Handwerks-, Handels- und Steuerrecht a) Handwerksrecht Unterschiedliche handwerksrechtliche Voraussetzungen je nachdem ob die geplante Betriebsgründung - in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage a - in einem zulassungsfreien Handwerk nach Anlage B, Abschnitt 1 - in einem handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B, Abschnitt 2 der Handwerksordnung erfolgen soll Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

16 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 168 Handwerks-, Handels- und Steuerrecht b) Handelsrecht Zu klären: - erfordert die geplante selbständige Tätigkeit einen in einer kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb? - muss der Betrieb ins Handelsregister eingetragen werden? - welche rechtlichen Folgen hat die Eintragung ins Handelsregister in Bezug auf die Kaufmannseigenschaft und das Firmenrecht? - Welche Formvorschriften gelten für das Eintragungsverfahren? - Welche Kosten entstehen bei der Eintragung ins Handelsregister? Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

17 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 168 Handwerks-, Handels- und Steuerrecht c) Steuerrecht wichtigste Steuern: - Umsatzsteuer - Gewebesteuer - Einkommenssteuer zzgl. ggf. Kirchensteuer - ggf. Körperschaftssteuer - Solidaritätszuschlag Rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist die Anmeldung beim Finanzamt erforderlich, das eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erteilt Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

18 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 168 Handwerks-, Handels- und Steuerrecht c) Steuerrecht Voranmeldungen: - Umsatzsteuervoranmeldungen - Lohnsteueranmeldungen - Umsatzsteuervorauszahlungen - Einkommenssteuervorauszahlungen zzgl. Solidaritätszuschlag - Gewerbesteuervorauszahlungen - Körperschaftssteuervorauszahlungen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

19 Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 169 Arbeitsstättenverordnung Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung Arbeitsräume, Baustellen, Verkaufsstände, Ladenräume, betriebliche Verkehrswege Bauliche Gestaltung, Belüftung, Beheizung, Raumabmessungen Schutzvorrichtungen (z.B. gegen Dämpfe, Lärm usw.) Sozialräume, Sanitärräume, Umkleideräume, Pausenräume Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

20 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 gründungsrelevante Vorschriften (8.5) Vgl. Handwerkerfibel Teil 8 Band 2 S. 169 Arbeitssicherheit, Unfall- und Gesundheitsschutz zu beachten: - Arbeitssicherheitsgesetz - Betriebssicherheitsverordnung - Unfallverhütungsvorschriften der für den jeweiligen Handwerkszweig zuständigen Berufsgenossenschaft - Gesundheitsschutzvorschriften Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

21 U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 221 Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge Soziale Sicherungssysteme decken i.d.R. nur Risiken von Arbeitnehmern, nicht von Selbständigen ab Risikoabwägung persönliche Risiken betriebliche Risiken z.B. Alter/Rente Gesundheit/Berufsunfähigkeit/Inva-lidität Ausfälle/Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit Unfälle z.B. Diebstahl Überschwemmung/Erdbeben Stromausfall Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

22 Versicherungszweige des sozialen Sicherungssystems
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 222 Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge Versicherungszweige des sozialen Sicherungssystems Kranken-versicherung Pflege-versicherung Renten-versicherung Unfall-versicherung Arbeitslosen-versicherung Grundsicherung für Arbeits-suchende Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

23 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 222 Krankenversicherung In Deutschland besteht für jeden die Pflicht, Mitglied in einer Krankenkasse zu sein Gesetzliche KK oder private KK Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung angestellte Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen bis zu einer bestimmten Jahresentgeltgröße der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Existenzgründer, die als Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren, haben die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung Beitritt zur KK ist innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

24 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 222 Krankenversicherung Für die Entscheidung, ob in einer gesetzlichen oder einer privaten KK eingetreten werden soll, kann eine Rolle spielen, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und u.U. auch Ehepartner möglich ist. Kündigung ist nach frühestens 18 Monaten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich Beitrag berechnet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze (2013: 5.800,- EUR, 2014: 5.950,- EUR, 2015: 6.050,-) und beträgt zwischen 200 und 590 EUR je nach Einkommen (14,6%) Gesetzliche KK können Selbständige auch zu Wahltarifen versichern, um während einer Arbeitsunfähigkeit das Einkommen zu sichern. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

25 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 223 Pflegeversicherung Freiwillige und gesetzliche Mitglieder von gesetzlichen Krankenversicherungen sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die gesetzliche Pflegeversicherung beinhaltet, wie die gesetzliche Krankenversicherung eine Familienversicherung Der Beitragssatz beträgt für Existenzgründer derzeit zwischen 27 und 81 EUR (2015: 2,35%) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

26 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 223 Arbeitslosenversicherung Auch Selbständige haben die Möglichkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit versichert zu bleiben für den Fall, dass die Betriebsgründung scheitert Voraussetzung: der Antragsteller muss in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Der Beitrag beträgt etwa 80 EUR (2015: 3,0%) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

27 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 224 Unfallversicherung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind im gewerblichen Bereich die Berufsgenossenschaften Versicherungspflichtig sind - alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte - Auszubildende - die bei ihrem Ehegatten oder im elterlichen Betrieb gegen Entgelt Beschäftigten Besteht keine Versicherungspflicht, kann auf Antrag von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht werden. Berechnungsgrundlage des Beitrags für die kraft Satzung pflichtversicherten Selbständigen und mitarbeitenden Ehegatten sowie die freiwilligen Versicherten ist die nach Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft bestimmte Versicherungssumme Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

28 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 226 Private Personen-, Sach- und Schadensversicherung 1, Private Personenversicherungen a) Private Lebens- und Rentenversicherung Zweck: Die Lebensversicherung garantiert eine Kapitalleistung, die entweder beim Ableben des Versicherten sofort oder nach Ablauf der Versicherungsdauer fällig wird Arten: - Risiko-Lebensversicherung (Absicherung für Hinterbliebene für Risiken und Verpflichtungen) - Kapital-Lebensversicherung (Hinterbliebenenschutz und Vorsorge für das eigne Alter) - Private Rentenversicherung (lebenslange Leibrente für den Versicherten und ggf. Hinterbliebenen- und Waisenrente) - Berufsunfähigkeitsversicherung (Sicherung des Lebensunterhalts, wenn nicht mehr im gelernten Beruf gearbeitet werden kann) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

29 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 226 Private Personen-, Sach- und Schadensversicherung 1, Private Personenversicherungen b) Private Krankenversicherung - Krankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche und zahntechnische Leistungen. Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur schwer möglich. Basistarif zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen im Umfang vergleichbar der Leistungen der gesetzlichen Versicherung muss angeboten werden. - Krankenhaustagegeldversicherung - Krankheitskostenzusatzversicherung zur Ergänzung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

30 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 227 Private Personen-, Sach- und Schadensversicherung 1, Private Personenversicherungen c) Private Pflegeversicherung Die in der privaten Krankenversicherung mit vollem Krankenversicherungsschutz versicherten Personen unterliegen der Pflichtversicherung in der privaten Rentenversicherung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

31 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 228 Private Personen-, Sach- und Schadensversicherung 2. Private Sachversicherungen - Feuerversicherung - Einbruchsdiebstahlversicherung - Leitungswasserschäden- und Sturmversicherung - Glasbruchversicherung - Hausratversicherung - Wohngebäudeversicherung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

32 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 228 Private Personen-, Sach- und Schadensversicherung 3. Schadenversicherungen - Kraftfahrzeugversicherung (Haftpflicht, Kasko) - Haftpflichtversicherung (Privat-, Haus- und Grundbesitz-, Tierhalter- Berufs-, Betriebshaftpflicht-, Gewässer-, Umwelt-, Produkthaftungsschädenversicherung) - Maschinen-, Schwachstrom-, Transport-, Betriebsunterbrechungsversicherungen - Rechtsschutzversicherung - Kreditversicherung, Versicherung gegen Forderungsausfälle Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

33 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 228 Altersversorgung des selbständigen Handwerkers Gesetzliche Rentenversicherung Bestimmte Existenzgründer im Handwerk unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Handwerkerversicherung): - selbständig tätige Handwerker, die in der Handwerksrolle nach Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sind und die erforderlichen handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. - die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschafter, wenn sie die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Gründer in berufen nach der Anlage B1 (zulassungsfreie Handwerke) und der Anlage B2 (handwerksähnliche Gewerbe) gilt keine Versicherungspflicht. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern oder von der Versicherungspflicht auf Antrag Gebrauch zu machen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

34 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 229 Altersversorgung des selbständigen Handwerkers Gesetzliche Rentenversicherung Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintrag in die Handwerksrolle, bzw. bei späterer Aufnahme der Tätigkeit mit diesem Zeitpunkt und endet mit Einstellung der selbständigen Tätigkeit, Löschung in der Handwerksroll oder bei Bezug der Vollrente wegen Alters. Auf Antrag von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Handwerker befreit, wenn sie für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Pflichtversicherte Handwerker entrichten ohne Rücksicht auf ihr Einkommen einen Regelbeitrag , der dem Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten entspricht. )Auf Nachweis durch Einkommensteuerbescheid kann dieser auf Antrag ermäßigt oder erhöht werden. Mindestbeitrag 85,05 EUR; Höchstbeitrag 1.096,20 EUR (2015: 18,7%) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

35 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 230 Altersversorgung des selbständigen Handwerkers Gesetzliche Rentenversicherung Sonderregelung für Existenzgründer: Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Selbständigmachung ist nur die Hälfte des Regelbeitrags zu entrichten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

36 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 230 Altersversorgung des selbständigen Handwerkers Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge Basis- oder „Rürup“-Rente auch für Selbständige mit staatlicher Förderung als private Rentenversicherung oder fondsgebundene Versicherung Steuerliche Begünstigung aber nur, wenn - die monatliche Rente frühestens mit 60 Jahren ausbezahlt wird - die erworbenen Rentenanwartschaften dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich oder kapitalisierbar sein. Kombination mit Hinterbliebenen- rente ist aber möglich - das angesparte Vorsorgekapital darf nicht in einem Betrag auszahlbar sein, sondern nur in einer monatlichen lebenslangen Rente - Vorsehen von ergänzender Absicherung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist möglich Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

37 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 03 private Risiko- und Altersvorsorge (9) Vgl. Handwerkerfibel Teil 9 Band 2 S. 231 Altersversorgung des selbständigen Handwerkers Pfändungsschutz der privaten Altersversorgung Selbständiger Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist steigt mit zunehmendem Lebensalter von 2.000,- auf 9.000,- EUR jährlich. Geschützt werden Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne, nicht aber Lebensversicherungen, die zur Kreditsicherung eingesetzt werden. Dem Schuldner wird der Aufbau einer Alterssicherung bis zu einer Gesamtsumme von ,- EUR ermöglicht. Voraussetzung ist, dass die Leistung - lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor dem 60. Lebensjahrs gewährt wird - über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht vorzeitig verfügt werden - die Bestimmung von Dritten muss mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen sein Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.


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