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Europäischer Rahmen, einschließlich der Verordnung Nr. 606/2013,

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Präsentation zum Thema: "Europäischer Rahmen, einschließlich der Verordnung Nr. 606/2013,"—  Präsentation transkript:

1 Europäischer Rahmen, einschließlich der Verordnung Nr. 606/2013,
PROTECTING THE CIVIL RIGHTS OF THE EUROPEAN CITIZENS - MULTIDISCIPLINARY APPROACH Europäischer Rahmen, einschließlich der Verordnung Nr. 606/2013, der Richtlinie Nr. 2004/38 und der Charta der Grundrechte der EU März 2017 Iaşi, Rumänien

2 Notwendigkeit der Verordnung Nr. 606/2013
Koordinierung mit der Verordnung in Strafsachen. Notwendigkeit einer europäischen Bescheinigung Rolle der nationalen Behörden Anwendungsbereich - Zivilsachen Schutz personenbezogener Daten

3 Relevante Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Richtlinie Nr. 2004/38
Ausdehnung der öffentlichen Ordnung gemäß der Richtlinie 2004/38 auf die Verordnung 606/2013? Restriktive Auslegung des EuGHs, aber auch die Auslegung der Präambel der Verordnung Nr. 606: "Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann unter außergewöhnlichen Umständen eine Verweigerung durch das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, die Schutzmaßnahme anzuerkennen oder zu vollstrecken, gerechtfertigt sein, wenn deren Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) dieses Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre." Abs. 32

4 Grundlage für das Erlassen der Verordnung Nr. 606/2013
" Artikel 81 Absatz (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)" Abs. 2 der Präambel " Artikel 3 Absatz (2) des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 21 AEUV" Abs. 3 der Präambel

5 Europäischer Kontext Regelungen im Bereich
insbesondere Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.  Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

6 Koordinierung mit der vorherigen Gesetzgebung (I)
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.  Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten. Die Verordnung "ergänzt die Richtlinie 2012/29/EU. Die Tatsache, dass eine Person Gegenstand einer in Zivilsachen angeordneten Schutzmaßnahme ist, schließt nicht zwingend aus, dass diese Person als „Opfer“ im Sinne der genannten Richtlinie gilt. Abs. 8 der Präambel

7 Koordinierung mit der vorherigen Gesetzgebung (II)
"Die vorliegende Verordnung sollte das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) nicht beeinträchtigen. Entscheidungen, die gemäß der Brüssel-IIa- Verordnung ergehen, sollten weiterhin gemäß jener Verordnung anerkannt und vollstreckt werden. ” Abs. 11 der Verordnung

8 Durchführungsverordnung
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 939/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, Abl. L 263, , S. 10–20 content/RO/TXT/?uri=CELEX:32014R0939

9 Richtlinie 2004/38 und Verordnung Nr. 606
Vorherige Rechtsprechung des EuGh zur Niederlassungsfreiheit und gegenseitigen Anerkennung Sache C-340/89, Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, Entscheidung vom 7 Mai 1991, ECR 1991 S. I-2357, Abs. 15. Selbst wenn nationale Qualifikationsvoraussetzungen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, können sich diese dahin auswirken, dass sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des Niederlassungsrechts beeinträchtigen. Dies kann der Fall sein, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen. "

10 EU-Grundrechtecharta: anwendbare Vorschriften - Art. 21
Derselbe Abs "Jedoch sollte das Gericht den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung dann nicht zur Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme anwenden dürfen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde."

11 EU-Grundrechtecharta, Art. 47, 48
"Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht insbesondere die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikeln 47 und 48 der Charta zu wahren. Ihre Anwendung sollte unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze erfolgen." * Rechtsprechung des EuGH

12 Schlussfolgerungen Bedeutende Rolle des EuGHs
Wichtige Rolle der nationalen Verwaltungsbehörden und der nationalen Gerichte Rolle der nationalen Richter in der Anwendung der EU- Grundrechtecharta

13 Bibliographie: Michael BOGDAN, Some reflections on the scope of application of the EU Regulation no 606/2013 on mutual recognition of protection measures in civil matters, Yearbook of Private International Law, vol. 16/ , S Prof. Geert van CALSTER, European Private International Law (zweite Ausgabe, Hart Publishing, Oxford, 2016, LV+520p.).​ Anatol DUTTA, Cross-border protection measures in the European Union (Journal of Private International Law, vol. 12, Nr. 1/2016, S ).

14 Prof. Dr. Daniel-Mihail Şandru
Danke! Prof. Dr. Daniel-Mihail Şandru Wissenschaftlicher Forscher II. Grad, Gründer und Koordinator des Centrul de Stiudii de Drept European - CSDE (deutsch: Zentrum für Studien im Bereich des Europäischen Rechts) innerhalb des Forschungsinstituts "Akad. Andrei Rădulescu” der Rumänischen Akademie; Prof. Dr. an der Universitatea Creştină „Dimitrie Cantemir”, Bukarest, Vorsitzender der Asociaţia română de drept şi afaceri europene - ARDAE(deutsch: Rumänischer Verein für europäisches Recht und europäische Angelegenheiten) ardae.ro csde.ro iaduer.ro mihaisandru.ro


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