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Www.bmi.bund.de Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.

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1 www.bmi.bund.de Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht zum 28.08.2007)  § 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz  Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 21)  Visakodex (Art. 4 – 7)

2 www.bmi.bund.de Richtlinie 2004/114/EG Anwendungsbereich: Die Richtlinie gilt in allen EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Die Richtlinie regelt  die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studenten  zu erbringende Nachweise  das Verfahren der Erteilung  Erwerbstätigkeit neben dem Studium  Mobilität der Studenten zwischen EU-Mitgliedstaaten

3 www.bmi.bund.de Mobilität innerhalb der „EU“ Aufenthaltszeit bis zu drei Monate im Schengengebiet (Art. 21 SDÜ) :  Schengengebiet: EU ohne Großbritannien, Irland Rumänien, Bulgarien plus Norwegen, Island und die Schweiz  Innerhalb des Schengengebietes ist kein Visum erforderlich, wenn der Student über einen Aufenthaltstitel mit ausreichender zeitlicher Gültigkeit verfügt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt (Art. 21 SDÜ).

4 www.bmi.bund.de Mobilität innerhalb der „EU“ Aufenthaltszeit über drei Monate (Art. 8 Studenten-RL) im Anwendungsbereich der Studenten-RL Voraussetzungen:  Bereits als Student in einem Mitgliedstaat zugelassen  Allgemeine Voraussetzungen werden erfüllt  Visumantrag bei der Botschaft des Zielstaates  Nachweis über das Austauschprogramm, an dem der Student teilnimmt  Vollständiges Dossier über die bisherige akademische Laufbahn

5 www.bmi.bund.de zuständige Auslandsvertretungen  Für Studenten, die sich rechtmäßig im Schengengebiet aufhalten, sind die Auslandsvertretungen des Schengen- Zielstaats in dem Staat zuständig, in dem der rechtmäßige Aufenthalt besteht (Art. 7 Visakodex).  Ist der Zielstaat ein Nicht-Schengen-Staat, gelten die nationalen Regelungen des Zielstaats über die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen.  Hält sich der Student in einem Nicht-Schengen-Staat auf, gilt hinsichtlich der Zuständigkeit die Rechtslage des Zielstaats. Ist Deutschland der Zielstaat, kann das Visum in dem Staat beantrag werden, in dem sich der Student zum Studium aufhält.

6 www.bmi.bund.de Statistische Angaben Seit 2008 werden „mobile Studenten“ (§ 16 Abs. 6 AufenthG) im Ausländerzentralregister erfasst. Danach wurden in Deutschland 2008: 46 2009: 118 bis Ende April 2010: 43 Aufenthaltserlaubnisse an Studenten erteilt, die die Mobilitätsregelung der Studentenrichtlinie in Anspruch genommen haben.


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