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Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz

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Präsentation zum Thema: "Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz"—  Präsentation transkript:

1 Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz
Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni, GPA-Bundesrechtsabteilung GPA- Außendienstkonferenz St. Pölten

2 Innerstaatliches Recht
Gesetze über Ausländerbeschäftigung, (Kontingentierung, Schlüsselkräfte) Fremdenrecht (Aufenthaltsbewilligung) Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht

3 4 Grundfreiheiten der EU
der freie Personenverkehr Freizügigkeit der AN Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Recht ungehindert von einem Mitgliedstaat aus Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu haben Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit: Entsendung der freie Warenverkehr der freie Kapitalverkehr

4 Fallgruppen innerhalb der EU nach D, F, I, B, NL, L,…
EU-Erweiterungsländer Malta, Zypern ohne Beschränkungen Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien: eingeschränkt bis Länder mit Assoziationsabkommen: zB Schweiz, Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko außerhalb der EU - ohne Assoziationsabkommen

5 Mehrere rechtliche Ebenen
EU-Recht, EU-RL EntsendeRL DienstleistungsRL Bilaterale (völkerrechtliche) Verträge Europäisches Schuldübereinkommen (EVÜ) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (80/934/EWG) Innerstaatliches Recht Verfassungsrecht Gesetze über Ausländerbeschäftigung, Kontingentierung, Fremdenrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht

6 Fragen im Arbeitsrecht
Welches Recht kommt zur Anwendung? „Kollisionsnormen“ Welche Art der Arbeitsleistung liegt vor? Wo ist das zuständige Gericht ?

7 EVÜ und Arbeitsrecht In Österreich seit in Kraft, für alle nach dem abgeschlossenen AV, völkerrechtlicher Vertrag (davor IPRG, sehr ähnlich, aber Problem der Kollision von verschiedenen IPRG) Grundsatz der freien Rechtswahl Öffentlich rechtliches Arbeitsrecht wird vom EVÜ nicht erfasst (nur vertragliche Schuldverhältnisse) Grundsatz der stärksten Beziehung Zwingende Bestimmungen bleiben aufrecht Bei kurzem Arbeitseinsatz bleibt Schwerpunkt des AV Österreich Arbeitsrechtlicher Standard des bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes ist dadurch unabdingbar gesichert

8 Möglichkeit der Rechtswahl
bei AV mit Auslandsberührung möglich, Einschränkung: zwingende Bestimmungen jenes Rechts, zu dem größte Nahebeziehung besteht Für Teile/ganzen Vertrag, ausdrücklich oder mit hinreichender Sicherheit Nach IPRG „ausdrückliche“ Rechtswahl gefordert Keine Rechtswahl Recht des Staates in den AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Ort der Arbeitsverrichtung) ODER Recht des Staates in dem Niederlassung, die AN eingestellt hat (Niederlassungsort des AG) es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der AV engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist (sogenannte „Ausweichklausel“)

9 zwingend weiter anzuwenden
Bestimmungen d. Arbeitnehmerschutzes Frauen- Kinder- Jugendlichen- und Behindertenschutz AZG und ARG Wochenend- und Feiertagsruhe

10 Eingriffsnormen Keine Definition, was das ist
Normen in öffentlichem, wirtschafts- und sozialpolitischen Interesse greifen in private Rechtsverhältnisse ein Es gilt dabei Recht des Staates, in dem Arbeitsleistung erbracht wird.

11 Eingriffsnormen Normen über Entgeltfortzahlung
Entgeltsicherung im Insolvenzfall Kündigungsschutzrecht Arbeitszeit und Arbeitsruhe Dienstnehmerhaftpflicht ArbeitnehmerInnenschutz Kautionsschutzgesetz

12 Entsendung Arbeitsleistung in anderem Staat, als in jenem, in dem er für gewöhnlich arbeitet Vereinbarung über die Entsendung Echte/unechte Entsendung

13 Echte Entsendung Gewöhnlicher Arbeitsort bleibt im Inland
AN muss „längere Zeit“ im Inland gearbeitet haben (in SV starre Grenzen) Absicht, die Arbeit nach der Entsendung im Inland fortzusetzen Schwerpunkt der Arbeitsverhältnisse muss im Inland bleiben

14 Unechte Entsendung Mitarbeiter sind nur zur Arbeitsleistung im Ausland aufgenommen worden Es gilt Recht dieses Staates Grenzen zur echten Entsendung sind oft schwer ziehbar

15 Entsenderichtlinie Nur auf Entsendungen innerhalb des EU-Raumes anwendbar Enthält Mindeststandards Innerstaatliche Umsetzung im AVRAG

16 Entsendungsdienstzettel (§ 2 Abs 3 AVRAG)
Voraussichtliche Dauer der Auslandsentsendung Währung, in der Entgelt bezahlt wird Regelungen über die Rückführung nach Österreich Zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit

17 Arbeitskräfteüberlassung
Geregelt im AÜG Konzerninterne Überlassungen sind nicht erfasst Grenzüberschreitende Überlassungen von Bewilligungspflicht ausgenommen Anzeigepflicht am Sitz des Beschäftigerbetriebes

18 Dienstreise In der Regel kürzer angelegt als die Entsendung
Dienstlicher Auftrag des Arbeitgebers Ständiger Dienstort zur Erbringung der Arbeitsleistung wird verlassen Tägliche Rückkehr kann nicht zugemutet werden

19 Sozialrechtskoordination
Bilaterale Abkommen zB mit Kroatien, Kanada, Chile, Israel, USA Mehrseitige Abkommen zB zw D, Lichtenstein, Ö und Schweiz im Bereich der sozialen Sicherheit VO EG 883/2004 (=EG VO 1408/71) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU, gilt seit auch für Tschechien, Ungarn, Polen Slowakei Koordinationsnormen Kollisionsnormen

20 Sozialrechtskoordination in EU
keine inhaltliche Vereinheitlichung, Betrifft Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invaliditätssicherung, Alters- und Hinterbliebenenrente Bei Alterspension: Teilpension nach zeitlichem Anteil Arbeitslosigkeit: Prinzip der Zusammenrechnung

21 Sozialrechtskollision
Territorialitätsprinzip Ausnahmen: Bei vorübergehender Beschäftigung i a Mitgliedsstaat (Entsendung) bis zu 12 bzw 24 Monate – Zuständigkeit des gewöhnlichen Beschäftigungslandes wird nicht berührt Bei gleichzeitiger Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten – Wohnsitz-Statut Begriff „entlohnte Tätigkeit“ statt „AN“

22 Sozialrecht und Entsendung
Inlandsprinzip bleibt Wenn kein Abkommen existiert: § 3 Abs 2 lit d ASVG DG Sitz in Österreich – entsendet AN Gilt bis 5 Jahre als im Inland beschäftigt § 130 ASVG: bei Erkrankung im Ausland unmittelbarer Anspruch gegen den DG ! Rücksprache mit GKK empfehlenswert

23 Sozialrecht und Entsendung
Bilaterales Abkommen mit EU Ausland bleibt im ASVG, bis maximal 24 Kalendermonate, dann wechselt die SV-Pflicht ins Einsatzland Ausnahme: Canada/Chile 60 Monate, USA 5 Jahre Verlängerung der Frist ist über Antrag an das BMSG möglich

24 Keine Entsendung Länger als 12 Monate von Anfang an geplant
DN von bisherigem DN in Mitgliedsstaat karenziert, arbeitet in anderem Mitgliedsstaat bei Tochterunternehmen, bezieht dort Lohn Personen die im anderen Mitgliedsstaat eingestellt werden Wenn entsendendes Unternehmen im Entsendestaat lediglich Briefkastenfirma betreibt

25 Echte Entsendung EU-Bürger wird aus Mitgliedstaat in EU-Land entsendet
Von einem Unternehmen, dem er/sie gewöhnlich angehört Sofern voraussichtliche Dauer nicht mehr als 12 Monate und nicht andere Person ablöst, für die Entsendezeit abgelaufen ist (Formblätter: E 101,128)

26 Nicht EU-Bürger Wird ein Nicht EU Bürger in EU Staat entsendet gelten die bisherigen (bilateralen) Abkommen über Soziale Sicherheit weiter

27 Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA)
Sollen doppelte Versteuerung des selben Einkommens verhindern Besteuerungsrecht geht nicht auf Tätigkeitsstaat über, sondern bleibt bei Ansässigkeitsstaat (Österreich !) wenn 3 Voraussetzungen gegeben: Nicht länger als 183 Tage/Jahr in anderen Staat während des Steuerjahres aufhält UND Vergütungen von AG, der nicht im anderen Staat ansässig ist, gezahlt werden UND Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat Gilt für DBA mit Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechien

28 weder DBA noch steuerlich begünstigte Tätigkeit
Pflicht zur doppelten Versteuerung !!! Antrag auf Beseitigung der Doppelbesteuerung (§ 48 BAO) Befreiungs- oder Anrechnungsmethode Wohnsitz Lebensmittelpunkt in Ö Nachweis über EStZahlung im Ausland Ausländische Steuer muss der ö ESt entsprechen

29 Steuerrecht und Entsendung
Steuerlich begünstigte Tätigkeit ? (§ 3 Abs 1 Z10 EStG) Inländische Steuerbefreiung bei Errichtung von Anlagen im Ausland, Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung; mehr als 1 Monat ! nicht: reine Beratungstätigkeit, ausschließliche Planung Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ? Liste in außerhalb der EU mit zB Japan, Kanada, Pakistan, Mongolei, Kuweit

30 Arbeiten in zwei/mehr Staaten
Jeder Staat kann den Teil des Einkommens besteuern, der auf die Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet entfällt, sog „Progressionsvorbehalt“ gilt nur für Ansässigkeitsstaat Kontakt zu zuständigem Finanzamt Bereich zwischenstaatliches Steuerrecht ist empfehlenswert

31 Grenzgänger d.s. im Inland ansässige AN, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben

32 Nächtigungsgelder bei Auslandsreiseeinsatz LStR 2002
Abgabenfrei bei Abrechnung (incl Frühstück) Ohne Beleg: bis 3 Gebührenstufe f Bundesbedienstete Mit Beleg: der volle Betrag

33 Entsende-Richtlinie ….über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nur innerhalb der EU Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Wahrung der Rechte der AN Beseitigung von Hindernissen und Unklarheiten, die den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen

34 3 Formen der AN-Entsendung
1.Werkvertragsentsendung zB Montage 2.Unternehmens/konzerninterne Entsendung zB AN arbeitet in Niederlassung oder Tochterunternehmen 3.Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durch Leiharbeitsunternehmen

35 Zwingend einzuhaltende Arbeitsbedingungen
Höchstarbeitszeiten Bezahlter Mindestjahresurlaub Mindestlohnsätze (Aufnahmestaat) Überstundenzuschläge Gleichbehandlung von Männern und Frauen Schutzmaßnahmen für Schwangere Regelungen für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz

36 Ausnahmemöglichkeiten
Montageprivileg in RL: Bestimmungen über bezahlten Jahresurlaub und Mindestlohnsätze gelten nicht bei Erstmontage, Einbauarbeiten, die Bestandteil des Liefervertrages sind, wenn sie für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich, wenn von Facharbeitern des Lieferbetriebes ausgeführt gilt nicht für Bauarbeiten Ermächtigung der Mitgliedsstaaten Regelungen über Mindestlohnsätze sind nicht zur Anwendung zu bringen, wenn die Entsendedauer kürzer als 1 Monat – nur für Werkvertrags- und Konzernentsendung Vorschriften über bezahlten Mindesturlaub und Mindestlohnsätze auf entsandte Arbeitnehmer nicht anzuwenden sofern der Umfang der zu errichtenden Arbeiten gering ist – nur für Werkvertrags- und Konzernentsendung

37 Umsetzung in österr. Recht
§ 7b AVRAG: Werkvertragsentsendung § 7b (2) AVRAG: Montageprivileg § 10 (1,3,4 und 10a) AÜG: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung § 1 (2) Z 5: Konzernentsendung/Überlassung § 7a Entsendung aus einem Drittstaat § 7b (1) Zi 4 AVRAG: Infopflichten

38 Dienstleistungs-RL „Herkunftslandprinzip“ : wurde ersetzt durch „freien Dienstleistungsverkehr“ d.h. die Unterscheidung zw Selbständigen und ANInnen ist nach dem Recht des Mitgliedsstaates zu regeln, wo Dienstleistung zu erbringen ist. Sollte Vorschriften über Entsendung und Leiharbeit enthalten Forderung nach Kontrolle, Sanktionen und klare Regeln über den Einsatz von Arbeitskräften aus Nicht EU-Ländern bei der AN-Entsendung

39 Dienstleistungs-RL: Ausnahmen (Kompromiss 2/06)
Arbeitsrecht, darf nicht verwässert werden Soziale Grundrechte, soll Vorrang vor DL-Freiheit haben Leiharbeit Gesundheits- und Soziale Dienstleistungen, Verbraucherschutz Dienste von allgemeinem Interesse (Wasser, Energie, Abfallwirtschaft)

40 Ende

41 Tschechien – Juli 2006 Neues Arbeitsgesetzbuch AGB ab 1.1.2007
Detailliert, wo internationale und europäische Regelungen umgesetzt werden mussten „Was nicht verboten ist, ist erlaubt.“ Vertragsfreiheit Generelle Gebote (als Auslegungshilfen) Gleichbehandlung Verbot unternehmerisches Risiko aufzubürden Recht des Arbeitnehmers auf Information über seine Rechte Recht auf gleiche Entlohnung von gleicher Arbeit

42 Tschechien 40 Stunden Woche Schicht max 9 Stunden
Bei Flex – AN hat Recht Beginn und Ende selbst zu wählen Nach 6 Stunden Pause von 30 Minuten Üst: max 8/Woche, max 50/Jahr AG führt Arbeitszeitkonto

43 Tschechien Probezeit max 3 Monate Kündigungsfrist 2 Monate (AN/AG)
Kündigungsgründe im Gesetz (AG) Keine Kündigung des AG ohne Gründe !

44 Tschechien Kollektives AR – sehr strittig
Info - und Verhandlungspflichten Gesetzlich Mindestlohn: ca € 252/Monat


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