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Aktuelles Kündigungsrecht
Hamburg – 31. Mai 2017
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Formalien der Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsratsanhörung
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I. Formalien der Kündigung
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„Vorfeldarbeit“ des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung:
Fristberechnung Zustimmungs- und Anhörungserfordernisse Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) kein Begründungserfordernis (Festlegung?) Hinweispflichten im Kündigungsschreiben Zugangsnachweis Absicherung für Kündigungsschutzprozess
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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung I (kein Datum genannt)
BAG Urt. v – 6 AZR 805/11 es muss erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll Angabe des Termins oder der Frist ausreichend Hinweis auf gesetzliche Frist reicht aus
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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung II (falsche Frist genannt)
BAG Urt. v – 5 AZR 130/12 „fristgemäß zum …“ mit fehlerhafter Angabe ist auslegbar, wenn Arbeitnehmer erkennen kann, dass Arbeitgeber korrekte Frist will kein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot, wenn (nur) gesetzliche Kündigungsfristen anwendbar und mit einfachem Rechenschritt ermittelbar
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Zugang einer Kündigung am Sonntag
LAG Schleswig-H. Urt. v – 2 Sa 149/15 Arbeitnehmer muss nicht mit Postzugang am Sonntag rechnen keine Verpflichtung zum Nachsehen im Hausbriefkasten gilt selbst dann nicht, wenn Arbeitnehmer um Ablauf der Wartezeit nach KSchG weiß
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Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB:
„ … ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“ nicht: „ … wegen fehlender Vollmacht“ „ … wegen nicht nachgewiesener Bevollmächtigung“
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II. Betriebsbedingte Kündigung
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Struktur der betriebsbedingten Kündigung
Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die den Beschäftigungsbedarf im Betrieb vermindert haben fehlerfreie Sozialauswahl keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
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Überhang an Arbeitskräften
Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse Ausgangspunkt: nicht: Umsatzrückgang, Auftragswegfall, Gewinneinbruch, Lizenzentzug, Insolvenz o.ä. Überhang an Arbeitskräften
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außerbetriebliche Gründe innerbetriebliche Gründe
gestaltende unternehmerische Entscheidung Überhang an Arbeitskräften Kündigung
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außerbetriebliche Gründe innerbetriebliche Gründe
Auftragsrückgang Umsatzrückgang verschlechterte Ertragslage Kundenverlust Rohstoffmangel Wegfall von Fördergeldern Tarifentwicklung politische Ursachen Rationalisierung Betriebsstilllegung Betriebseinschränkung Outsourcing Strukturveränderung Änderung der Produktionsmethoden
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außerbetriebliche Gründe innerbetriebliche Gründe
Stützt sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf bestimmte außer- und/oder innerbetriebliche Gründe, muss er das zugrunde liegende Zahlenmaterial bei Gericht vorlegen, z.B. Bilanzen Auftragsbestände Ertragsentwicklung Kundenkündigungen Fremdverträge
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gestaltende unternehmerische Entscheidung
Aufgrund der außer- und/oder innerbetrieblichen Ursachen wird eine „freie“ unternehmerische Entscheidung getroffen, infolge derer ein entsteht. Überhang an Arbeitskräften
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gestaltende unternehmerische Entscheidung
geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür nicht überprüfbar auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit tatsächliche Entscheidung voll überprüfbar oft entbehrlich bei bereits erfolgter Umsetzung
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Organisationsentscheidung bei Fremdvergabe von Tätigkeiten
BAG Urt. v – 2 AZR 512/13 unternehmerisch-organisatorische Maßnahme muss bei Zugang der Kündigung noch nicht tatsächlich umgesetzt sein konkretes und greifbares Abzeichnen reicht aus Willensbildung muss beim Arbeitgeber aber bereits abgeschlossen sein weder Vertragsschluss mit Externen noch Umsetzungsbeginn muss erfolgt sein
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Überhang an Arbeitskräften
Aus der gestaltenden unternehmerischer Entscheidung muss sich ein Überhang an Arbeitskräften ergeben. Dieser ist nicht selbsterklärend und muss ggf. rechnerisch nachvollziehbar bis auf eine heruntergebrochene Kopfzahl dargestellt werden.
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Überhang an Arbeitskräften
Für den Arbeitgeber einfach darzustellen bei Abteilungsschließung Outsourcing Betriebsschließung Wegfall einzelner Arbeitsplätze Schwieriger darzustellen bei Volumenentscheidungen
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Überhang an Arbeitskräften
betriebsbezogene Sichtweise, aber ggf. unternehmensweite Weiterbeschäftigung bedenken muss sich nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz oder Arbeitnehmer beziehen
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Besondere Fallgruppen:
„Austauschkündigung“ gegen Leiharbeit und Werkverträge geänderte Tätigkeitsprofile Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes
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Bei der Sozialauswahl sind allein folgende Kriterien maßgeblich (§ 1 Abs. 3 KSchG):
Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung
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Sozialauswahl – Unterhaltsverpflichtung ./. Betriebszugehörigkeit
BAG Urt. v – 2 AZR 164/14 drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit wiegt drei Unterhaltsverpflichtungen nicht auf, wenn Unterhaltsverpflichteter seinerseits sechs Jahre betriebszugehörig individuelle Unterschiede sind abzuwägen nur deutlich schutzwürdigerer Mitarbeiter kann sich auf Fehlerhaftigkeit berufen
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Von der Sozialauswahl kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung wegen
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG).
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Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Ausgangspunkt: Der Arbeitnehmer muss den freien Arbeitsplatz bezeichnen, auf dem er aus seiner Sicht weiterbeschäftigt werden kann. Nicht ausreichend: bloße Tätigkeitsinhalte oder Ideen zur Stellenschaffung
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Weiterbeschäftigung ist grundsätzlich unternehmensweit geschuldet, aber
Arbeitsvertrag muss Versetzung hergeben eine Änderungskündigung kann im Raum stehen auch zu verschlechternden Konditionen
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III. Verhaltensbedingte Kündigung
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Überwachungsrecht an E-Mails der Arbeitnehmer –
EGMR Urt. v – 61496/08 dienstlicher -Account darf zur Überprüfung der ausschließlich dienstlichen Nutzung überwacht werden kein Verstoß gegen Privat- und Familienleben, der Wohnung und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK)
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Kündigung wegen Alkoholsucht
BAG Urt. v – 2 AZR 565/12 Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann auch aus Eigen- oder Fremdgefährdung folgen Kündigungsmöglichkeit, wenn AG jederzeit mit einer Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit rechnen muss
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Kündigung wegen Drogenkonsums
BAG Urt. v – 6 AZR 471/15 Konsum von Crystal Meth rechtfertigt Kündigung eines LKW-Fahrers unbeachtlich, ob Konsum in Freizeit oder währender der Arbeitszeit
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Kündigung wegen unbegründeter Strafanzeige
BAG Urt. v – 2 AZR 42/16 Einschaltung der StA i.d.R. kein Grund für eine Kündigung, da Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte gilt nicht bei unverhältnismäßiger Reaktion des Arbeitnehmers im Rahmen haltloser Vorwürfe hier: nicht ordnungsgemäße Bestellung eines Evaluationsbeauftragten
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Kündigung wegen Berufung auf nicht bestehendes Zurückbehaltungsrecht – Einschätzungsrisiko –
BAG Urt. v – 2 AZR 569/14 fehlerhafte Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann beharrliche Arbeitsverweigerung sein gleichwohl Abmahnungserfordernis
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Kündigung wegen Weigerung der Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem
BAG Urt. v – 2 AZR 730/15 Verweigerung bei Teilnahmepflicht eines Busfahrers kann fristlose Kündigung rechtfertigen fehlende Einwilligung wird durch BV aufgefangen
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Kündigung und verdeckte Videoüberwachung
BAG Urt. v – 2 AZR 395/15 Videoüberwachung muss einzig verbleibende Aufklärungsmöglichkeit sein schwere Verfehlung des MA erforderlich Sachverwertungsverbot ist denkbar
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Videoüberwachung und Zufallsfund
BAG Urt. v – 2 AZR 848/15 Zufallsfund im Rahmen einer Videoüberwachung verwertbar keine Pflicht zum Ausschöpfen aller Aufklärungsmöglichkeiten bei Zufallsfund § 6 b BDSG unerheblich
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Abmahnung als Verzicht auf Kündigung
BAG Urt. v – 2 AZR 217/15 Abmahnung ist Verzicht auf Kündigung betreffend die in ihr gerügten Gründe gilt nur dann nicht, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass der AG die Angelegenheit trotz Abmahnung als noch nicht erledigt betrachtet „Frauen- und Ausländerhasser“ rechtfertigt Kündigung
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IV. Betriebsratsanhörung
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§ 102 BetrVG „Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
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Kündigungsentschluss
Anhörung des BR Reaktionsfrist: fristlose Kündigung – 3 Tage Reaktionsfrist: ordentliche Kündigung – 1 Woche Kündigung
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Verkürzung der Anhörungsfrist des Betriebsrats –
BAG Urt. v – 2 AZR 345/15 nur abschließende Stellungnahme des Betriebsrats kann das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beenden besondere Anhaltspunkte müssen für die Annahme von „abschließend“ gegeben sein anderenfalls Wartepflicht bis Fristablauf trotz Stellungnahme
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Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats:
Zustimmung Fristablauf (Zustimmungsfiktion) Bedenken rein rechtliche/soziale Ausführungen Widerspruch (nur ordentliche Kündigung)
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Widerspruch des Betriebsrats (nur ordentliche Kündigung):
binnen Wochenfrist nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen (§ 102 Abs. 3 BetrVG) hindert nicht die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung durch den Arbeitgeber
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Widerspruchsgründe: Soziale Gesichtspunkte (nur Sozialauswahl!) Verstoß gegen Auswahlrichtlinie § 95 BetrVG Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen Umschulung- oder Fortbildungsmöglichkeit Weiterbeschäftigung nach Vertragsänderung bei Einverständnis des Arbeitnehmers
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Auswirkungen des (wirksamen) Widerspruchs:
BR-Widerspr. Klage Urteil Kündigung zum 31.07.
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Widerspruch sichert Weiterbeschäftigungsanspruch:
kann vom Arbeitnehmer verlangt werden (muss nicht böswilliges Unterlassen i.S.v. § 615 Abs. 1 BGB?) ist mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar kann vom Arbeitgeber nur durch einstweilige Verfügung abgewehrt werden (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG; keine „Gegenfreistellung“ möglich)
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Häufigste Fehler im Widerspruch des Betriebsrats:
Widerspruch bei fristloser Kündigung kein Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 BetrVG genannt und begründet Hinweis auf nicht qualifikationsgeeignete Weiterbeschäftigungsarbeitsplätze (Ziff. 3) Formulierung nur allgemeiner sozialer Gesichtspunkte (Ziff. 1)
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Rubrum Sozialdaten Maßnahme Gründe
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Rubrum Name Beschäftigungsarbeitsplatz
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Sozialdaten Lebensalter Betriebszugehörigkeit Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung
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Maßnahme fristlose Kündigung ordentliche Kündigung zum ... P: „hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt“ P: „fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt“
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Gründe substantiierte Geschichtserzählung (Wer? Wann? Was? Wo? Welche Folgen?) keine Auslassung wesentlicher Umstände müssen zutreffend sein
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Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats
BAG Urt. v – 2 AZR 15/15 AG hat den BR auch über solche Umstände zu informieren, die sich zugunsten des AN auswirken können, obwohl sie für den Kündigungsentschluss des AG irrelevant waren
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Sonderfall: Probezeitkündigung
Anhörung des BR erforderlich (!) verkürzte Begründungspflicht falls sachlich begründet Wahrheitserfordernis falls „menschlich“ begründet nur nachvollziehbare Schilderung
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Sonderfall: Widerholungskündigung
nur neue Eckdaten zu schildern, wenn enger zeitlicher Zusammenhang zu Ausgangskündigung keine hohen Anforderungen an Begründung bloßer Verweis auf Vor-Anhörung ausreichend
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