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Erstellt durch die Arbeitsgruppe

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Präsentation zum Thema: "Erstellt durch die Arbeitsgruppe"—  Präsentation transkript:

1 Erstellt durch die Arbeitsgruppe
Vorläufige Empfehlungen zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget in Mecklenburg-Vorpommern Erstellt durch die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Rahmenempfehlung zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget Stand

2 In der Arbeitsgruppe waren beteiligt:
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Mecklenburg-Vorpommern e.V. Frau Irene Müller Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände Mecklenburg-Vorpommern e.V.Frau Renate Brandt/ Frau Bärbel Stang Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Frau Kerstin Bacher Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Frau Arite Plath Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte M-V e.V. Frau Susanne Glende Vereinigung kommunaler Pflegeeinrichtungen M-V Herrn Uwe Reinhardt Deutsche Rentenversicherung Nord Frau Karin / Sabine Korth Agentur für Arbeit Regionaldirektion Nord Frau Stefanie Koch Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern Herr Peter Louis Landesverband Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V. Frau Dr. Karin Holinski- Wegerich Landtag Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender des Sozialausschusses Herr Ralf Grabow Landesvertretung des VdAK/AEVMecklenburg-Vorpommern Frau Ilona Blume Städte- und GemeindetagMecklenburg-Vorpommern e.V. Frau Sabine Janke Landkreis Rügen Amt für Soziales, Jugend und Sport Frau Dr. Ulrike Lucas Allg. Behindertenverband in MV e.V. Herr Christian Schad Deutsche Rentenversicherung Bund/Reha-beratungsdienst Hr.Hans Joachim Böhlert HRO Amt f. Jugend und Soziales Abtlg.Planung und Steuerung Fr. Böckler Ministerium für Soziales und Gesundheit M-V Hr.Köpke, Fr. Krüger ,Hr. Lodzik, Hr. Lüdemann, Fr. Polaschek, Fr. Sporns Fr. Wollersheim Landesverband Lebenshilfe MV e.V. Frau Dr. Karin Holinski- Wegerich Landesverband Psychiatrie-Erfahrener M-V e.V. Herr Holger Hollerbaum

3 Ziele der Arbeitsgruppe:
Empfehlungen der Verfahrensabläufe zur Antragstellung und Durchführung Transparenz beim Persönlichen Budget Unsicherheiten bei der Anwendung minimieren Musterstandards erarbeiten

4 Warum wurden die Empfehlung erarbeitet?
Instrument - von allen Leistungsträgern einheitliche anzuwenden Anwendung des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu vereinfachen Anwendung des Tägerübergreifenden Persönlichen Budgets einheitlich und wirtschaftlich

5 Unterarbeitsgruppen und deren Arbeitsschwerpunkte:
AG I: Erarbeitung eines tragfähigen Hilfeplanverfahren unter der Moderation von Fr. Krüger (Ministerium f. Soziales und Gesundheit) AG II: Preisfindung – Erarbeitung einer Musterzielvereinbarung unter der Moderation von Hr. Lüdemann (Ministerium f. Soziales und Gesundheit) AG III: Qualitätssicherung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Leistungsnehmer unter der Moderation von Hr. Lotzig (Ministerium f. Gesundheit und Soziales)

6 Ergebnisse der Arbeitsgruppen:
Rahmenempfehlung Musterformulare und Hilfsmittel für die Anwendung in MV

7 Musterformulare unter google: „ „persönliches Budeget in MV“ „vorläufige Empfehlungen zum trägerübergreifenden persönlichen Budget in MV“; Dann kommt man auf „Kompetenzzentrum Persönliches Budget- der Paritätische“ dort findet man: - Empfehlungen_Stand_ doc - Antrag_auf_Leistungen-Anl._1.pdf - Musterzielvereinbarung_MV-Anl.-2pdf - Leistungsbereiche_u._inhalte_Anl.3pdf - Erhebungsbogen_zum_pers._Budget-Anl._4.doc

8 Antragstellung: schriftlich o. durch sonstige Willenserklärung (gem. § 16 SGB IX) bei allen Leistungsträgern möglich einer der beteiligten Träger wird „BEAUFTRAGTER“

9 „Beauftragter“ informiert und berät umfassend über:
Leistungsvoraussetzungen Zielbestimmungen Verfahrensabläufe verantwortlich für die Koordinierung der Leistungserbringung

10 Aufgaben der „BEAUFTRAGTEN“
Feststellung der Zuständigkeit bis 14 Tagen nach Eingang des Antrages gemeinsamer Servicestelle - Beauftragter der Träger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist (Voraussetzung ist, dass dieser Träger mit einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt ist.) wenn nicht - Verfahren nach §14 SGB IX im Einverständnis mit dem Leistungsberechtigten – auch anderer Träger (§ 17 Abs.4 Satz 2 SGB IX)

11 Aufgaben der „BEAUFTRAGTEN“
Durchführung des gesamten Verfahrens von der Beantragung bis zum Bescheid einschließlich Widerspruch und Klage Ermittlung, Ausführung Koordination der Leistungsform Beratung und Abschluss der Zielvereinbarung

12 Bedarfsfeststellungsverfahren
Gesamtplanverfahrens gem. § 58 SGB XII in MV für Menschen mit geistiger Behinderung: HMB-W (Hilfebedarf für Menschen mit Behinderung - Wohnen; Metzler Verfahren GBM- Verfahren (Gestaltung u. Betreuung v. Menschen mit Behinderung; Diakonie) IHP (individueller Hilfeplan)

13 Bedarfsfeststellungsverfahren
Gesamtplanverfahrens gem. § 58 SGB XII in MV für Menschen mit mit psychischer und seelischer Behinderung: IBRP- (Integrierter Rehabilitations- und Behandlungsplan)

14 Bedarfsfeststellungsverfahren
IBRP IHP GBM Metzler sonstige Bemesungs- verfahren d. Leistungs- träger Ermittlung der Grundsatzziele u. Meilensteine für die relevanten Bereiche des PB Ermittlung d. Interessen, Fähigkeiten, persönliche, soziale und umweltbezogene Ressourcen für die relevanten Bereiche des PB Ermittlung von Beeinträchtigungen in funktionaler, sozialer und umweltbezogener Hinsicht für die relevanten Bereiche eines PB Festlegung von Maßnahmen im Rahmen des PB Festlegung von Zeiten und Leistungserbringer Festlegung Fachkraft/ Hilfskraft Abschluss der Zielvereinbarung Qualitätssicherung und Überprüfung Weiterführung, ggf. Anpassung, Überarbeitung v. Zielen, Maßnahmen, Zeiten, Leistungserbr.

15 Bei den Bedarfsfeststellungsverfahren gilt für die Ermittlung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets dennoch: eigene Bemessungsverfahren anderer Leistungsträger finden ebenfalls Anwendung und deren Ergebnisse fließen in das ICF – orientierte Bedarfsfeststellungsverfahren ein Das erweiterte Bedarfsfeststellungsverfahren (s. Folie 14 vorher) erfolgt auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF/ ICD- Klassifikation) Dabei wird unterschieden nach Zielen/ Interessen, Beeinträchtigungen/ abgeleitete Maßnahmen/ Preis Berücksichtigt werden ebenso persönliche Interessen, funktionale Kompetenzen sowie soziale und umweltbezogene Ressourcen und Beeinträchtigungen

16 Ablauf der trägerübergreifenden Bedarfsfeststellung
1.Der Beauftragte unterrichtet die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger unverzüglich über die erfolgte Antragstellung und holt von diesen Stellungnahmen ein. Diese beinhalten: - Bedarf an Budgetfähigen Leistungen unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs.1 SGB IX - Höhe des jeweiligen Persönlichen Teilbudgets in Geld / bzw. Gutschein - Inhalte über die Zielvereinbarung - Bedarf an Beratung und Unterstützung Die Stellungnahmen der jeweiligen Leistungsträger sollen innerhalb von 2 Wochen erfolgen

17 Ablauf der trägerübergreifenden Bedarfsfeststellung
2. Es folgt nach Einholung der Stellungnahmen eine gemeinsame Beratung des Beauftragten und der anderen beteiligten Leistungsträger mit dem Antragsteller über die Ergebnisse der getroffenen Bedarfsfeststellung. Dabei kann sich der Antrag- steller von einer Vertrauensperson seiner Wahl begleiten lassen. 3. Anschließend stellen die beteiligten Leistungsträger nach Ablauf 1 Woche das auf sie entfallende Teilbudget fest. 4. Nach Abschluss der Zielvereinbarung (Muster Anlage 2) wird schließlich der Verwaltungsakt erlassen. Das Bedarfsfeststellungsverfahren wird i. d. R. im Abstand von 2 Jahren wiederholt.

18 Wie ist das trägerübergreifende Persönliche Budget bemessen
Wie ist das trägerübergreifende Persönliche Budget bemessen? Was ist hierbei zu beachten? Auf Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen ist es so bemessen: - das der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird - die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann ACHTUNG! 1.Die Höhe des gewährten Persönlichen Budgets soll die bisherigen Kosten der Leistungserbringung NICHT überschreiten! D. h.: Wurde für die individuell festgestellte (Teil)- leistung bereits anderwertig ein feststehender Geldbetrag vereinbart oder festgelegt, so ist dieser grundsätzlich zu Grunde zu legen. 2. Nach Zeitaufwand zu erstattende (Teil)- leistungen werden GRUNDSÄTZLICH anhängig von Art und Umfang der Leistungs- erbringung unter Zugrundelegung bestimmter Pauschalen berechnet.

19 Wie ist das trägerübergreifende Persönliche Budget bemessen
Wie ist das trägerübergreifende Persönliche Budget bemessen? Was ist hierbei zu beachten? 3.Außerdem gilt: Für die zu erbringende individuell festgestellte(Teil) - leistung ist GRUNDSÄTZLICH die Summe zugrunde zu legen, die der RehaTräger bzw. Leistungserbringer für diese Sachleistung tatsächlich in Geldwert aufbringen würde 4. Abweichend davon kann dann eine andere Summe angesetzt werden bzw. eine andere Festlegung getroffen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies gebieten und die Qualität der Leistungserbringung gewahrt bleibt.

20 Wie erfolgt die Auszahlung des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets?
Es wird in der Regel als Geldleistung ausgeführt. - monatlich - im Voraus Damit soll sichergestellt werden, dass der Budgetnehmer in Bezug auf von ihm „einzu- kaufende“ Teilhabeleistungen, bei unterstellter monatlicher Zahlung, nicht mit eignen Mitteln in Vorleistung gehen muss.

21 Wie soll die Qualität bei der Durchsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesichert werden ? Die Qualitätssicherung hat aus Sicht des Budgetnehmers und des Leistungsträgers zu erfolgen. Deshalb gilt es: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Neben den Beratungsleistungen der Servicestellen und der anderer öffentlicher Träger, sollte Beratung für potentielle Budgetnehmer unabhängig der Interessen von Leistungs- trägern als freie Beratung zur Verfügung stehen Die Qualität bei der Aufstellung des Hilfeplans und beim Abschluss der Zielvereinbarungen ist sicher zu stellen - welche Leistungen sind notwendig - welche können ausschließlich nur von Fachpersonal erbracht werden - dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht des Budgetnehmers immer zu berücksichtigen (§9 SGB IX) - Budgetbemessung soll so gestaltet werden, dass im Ergebnis nicht Qualitätseinbußen zu Lasten des Budgetnehmers eintreten.

22 Wie soll die Qualität bei der Durchsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesichert werden ? In der Zielvereinbarung gem. § 4 Abs.1 BudgetV sind mindestens die Qualitätssicherungsregelungen des jeweiligen Leistungsträgers festzulegen In regelmäßigen Abständen sind Gesprächstermine festzulegen in denen sich Budgetnehmer und Beauftragter, ggf. auch der für ein Teilbudget zuständige Leistungsträger zusammen setzen und über: - Zufriedenheit mit den erhaltenen Budgetleistungen - Stand der Zielerreichung - Auskömmlichkeit des vereinbarten Budgets besprechen Wenn erforderlich, sind im Einzelfall auch in kürzeren Intervallen Gesprächstermine anzuberaumen (besondere Umstände) und dies vom Budgetnehmer bzw. Leistungsträger gewünscht wird.

23 Wie soll die Qualität bei der Durchsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesichert werden ? Qualitätssicherung ist auch durch die enge Kooperation zwischen Leistungsträgern und Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sicher zu stellen. Stetige und von Vertrauen getragene Kommunikationswege zwischen allen am Verfahren Beteiligten immer wieder praktizieren und durchsetzen Plattform der Arbeitsgruppe bleibt bestehen- als Gremium den Prozess der Umsetzung des Persönlichen Budgets in MV fachlich und im strukturierten Dialog zu begleiten, auf Tauglichkeit zu überprüfen und wo nötig Korrekturen anbahnen zu helfen.

24 Wie wird ein Widerspruchsverfahren zu führen sein ?
Widerspruchsverfahren werden nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BudgetV geführt und richten sich immer gegen den Beauftragten - dabei entscheidet der Beauftragte für alle Beteiligten Rehaträger bzw. Leistungsträger und holt deren Stellungnah- men ein. Diese können ihn dabei binden. Im gerichtlichen Verfahren sind alle beteiligten Reha- Träger, bzw. Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SSG notwendig beizu- laden. Dabei gilt: Das Widerspruchsverfahren wird gemnäß § 17 Abs. 4, Satz 3 SGB IX durch die für den Beauftragten zuständige Wider- spruchsstelle durchgeführt.

25 Fallbeispiel 1 mit positivem Verlauf
Ausgangssituation V O R Budgetbeantragung: ein Kindergartenkind mit komplexer Mehrfachbehinderung mit umfassenden Pflege- und Unterstützungsbedarf besuchte bisher eine heilpädagogische Tagesstätte Eltern wünschten Betreuung in einem Kindergarten, welcher die Fähigkeiten ihres Kindes optimal fördern könne Kindergarten erklärte sich grundsätzlich bereit Kind aufzunehmen, kann umfassenden Unterstützungsbedarfe mit eigenem Personal nicht abdecken Situation N A C H Bewilligung des Persönlichen Budgets: Sozialhilfeträger gewährt Eltern Persönliches Budget in Höhe der Kosten für die bisher besuchte Tagesstätte. Eltern finanzieren vom Budget eine Heilerziehungspflegerin Kind wird von der HEP morgens von zu Hause abgeholt, in den Kindergarten gebracht und dort individuell betreut.

26 Fallbeispiel II mit positivem Verlauf
Situation V O R Beantragung des persönlichen Budgets Person im Rollstuhl mit komplexer körperlicher Beeinträchtigung Umfassende Hilfeleistung wie Krankengymnastik und diverse Hilfsmittel wie Kfz-Hilfe, Lifter usw. Pflege- und Assistenzbedarf zur Bewältigung des Alltags, zur Sicherung des eigenen Beschäftigungs- verhältnisses auf dem 1. Arbeitsmarkt Erforderliche Leistungen bisher von verschiedenen Leistungsträgern in Form von Sach-, Geldleistungen und Sachmitteln Wunsch der Antragstellerin: Geldleistungen des Integrationsamtes und des Sozialamtes als Komplexleistung, damit Assistenz am Arbeitsplatz und in der Freizeit flexibler organisiert werden kann.

27 Fallbeispiel II mit positivem Verlauf
Situation N A C H Bewilligung des trägerüber- greifenden Persönlichen Budgets: Integrationsamt bewilligt ein (Teil)-Budget für die Assistenz am Arbeitsplatz Sozialhilfeträger bewilligt monatliches (Teil)- budget für die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft  Gesamtbudget aus EINER Hand von Sozialhilfe- träger, über das eine Zielvereinbarung abgeschlos- sen wurde. Angebot der Krankenkasse, die Leistungen „zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel“ als Geldleistung in das trägerübergreifende Budget einzubringen, wurde abgelehnt, da die Leistungserbringung als Sachmittel eine optimalere Lösung bot.

28 Fallbeispiel mit negativem Bescheid
Antragsablehnung mit folgender Begründung: Bei verschieden Leistungsträgern werden Anträge auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget mit der Begründung abgelehnt, dass es aufgrund der geistigen Retardierung des Antragstellers/ der Antrag- stellerin (unter Berücksichtigung des Einzelfalls) nicht möglich sei, den Alltag in eigener Verantwortung zu gestalten und auf diese Weise ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Der/ Die AntragstellerIn sind weder entmündigt, noch haben sie einen gesetzlich bestellten Betreuer.

29 Unterschiedliche Auffassungen im Umgang mit der Gesetzgebung zum Persönlichen Budget
Der Gesetzgeber gibt lt. Budgetverordnung vor: dass es keine „nicht budgetfähigen Personen“ gibt, sondern es auf die Bedingungen ankommt, unter denen das Budget organisiert werden kann. So verpflichtet § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Budgetverord- nung die beteiligten Leistungsträger, bei der Bewil- ligung Persönlicher Budgets auch den Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Antragssteller zu klären und zu berücksichtigen. D. h: Der Gesetzgeber verbleibt im Allgemeinen und bestimmt die Zielgruppe der Budgetnehmer nicht eindeutig. Das kann zu vielfältigen Verwirrungen führen, siehe Auslegung der Sozialverbände und des KSV MV.

30 Unterschiedliche Auffassungen im Umgang mit der Gesetzgebung zum Persönlichen Budget
Sozialverbände: Keine Beschränkung auf Volljährige oder nur körperlich Behinderte (vgl. Lachwitz/ Schellhorn/ Welt, §17 SGB IX Rn.24) Erziehungsberechtigte der Minderjährigen bzw. Betreuer für geistig und seelisch behinderte Menschen: seien Helfer der Eigenverantwortung und Selbst- bestimmung (genau wie bei anderen Sozialleistungen) übernehmen Budgetregie (auch bei Geschäftsunfähig- keit) alltägliche Bedarfsdeckung in eigener Verantwortung für Geschäftsunfähige zivilrechtlich erleichtert worden. (gem. § 105 a BGB)

31 Kommunaler Sozialverband –KSV-
Unterschiedliche Auffassungen im Umgang mit der Gesetzgebung zum Persönlichen Budget Kommunaler Sozialverband –KSV- Verlangt Geschäftsfähigkeit und Selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung Eigene Verantwortung setzt eigene Willensbildung voraus d.h.: unter Betreuung stehende Personen können demzufolge nicht Leistungs- berechtigte eines persönlichen Budgets sein


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