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Arbeitsrecht Fakultät für Betriebswirtschaft

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht Fakultät für Betriebswirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht Fakultät für Betriebswirtschaft
Skript: Dr. Florian Modlinger Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Sommersemester 2017 1. Teil Layout: Titelfolie Die Titelzeile ist voreingestellt auf BDO-Red, Schriftgrad 32. Falls die Länge Ihres Veranstaltungstitels es erfordert, kann die Größe der Titelschrift bis auf Grad 28 pt reduziert werden. Im Untertitelfeld sind voreingestellt als erste Listenebene BDO Teal, Schriftgrad 18 für den Untertitel und als zweite Listenebene BDO Red, Schriftgrad 12 für die Autoren- und Datumsangabe. Die Listenebene des markierten Textes können Sie im Register "Start", im Feld "Absatz" über die Symbole "Listenebene verringern" und "Listenebene erhöhen" bestimmen. Zweizeilige Titel erfordern Absatzschaltungen vor dem Untertitel (BDO Teal) um den erforderlichen Platz nach unten zu schaffen. Bei der Platzierung von Texten über einem Bild verwenden Sie bitte immer BDO Red oder Weiß (bei Verwendung von Hintergrundbildern) als Schriftfarbe.

2 Gliederung Grundlagen Arbeitsrecht in der Rechtsordnung
Gliederung des Arbeitsrechts Abgrenzung zu Werkvertrag und freiem Dienstvertrag nach § 611 BGB Zustandekommen des Arbeitsvertrages Erfüllung des Arbeitsvertrages Haftungserleichterung des Arbeitnehmers; Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsschutzprozess Mitbestimmungsrecht im Betrieb 

3 Grundlagen

4 ISBN-10: 3482652333 ISBN-13: 978-33482652332 Preis: 9,90 Euro

5 Juristische arbeitstechnik
Paragraphenangabe „§§“ bezeichnet eine Kette von Paragraphen. Zitierweise von Gesetzen § 1 Abs. 2 Angabe des Absatzes Nr. 1 Nummernangabe bei Aufzählungen Satznummer Kleine Ziffer zu Beginn des Satzes, z.B.: „³Der …“ Satz 2 Nr. 1 KSchG (Amtliche) Kurzbezeichnung 5

6 Gliederung des Arbeitsrechts

7 Individualarbeitsrecht KollektivArbeitsrecht
Rechtsbeziehung von Belegschaften (Arbeitnehmervertreter) zum Arbeitgeber; Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern; Mitbestimmungsrecht im Unternehmen; Mitbestimmungsrecht im Betrieb; Tarifrecht; Arbeitskampfrecht; Rechtsbeziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Recht des Arbeitsvertrages; Arbeitsschutz;

8 Abgrenzung Dienstvertrag zu Werkvertrag

9 Abgrenzung § 611 BGB  § 631 BGB Leistung der Dienste
Herstellung des Werks Vergütung Dienste jeder Art Herstellung oder Veränderung einer Sache Oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

10 Beispiele Architektenvertrag - Erstellung Bauplan …………..…..
- Bauüberwachung …………..…… Arzt (Behandlung) …………..………………. Beratervertrag …………..………..…………. EDV, Wartung, Programmierung …………. Gutachten …………..………………….……. Reparaturvertrag (KFZ) ..…..………………. Rechtsanwalt …………..……………………. Steuerberater - Erstellung Jahresabschluß ……. - allg. Beratung …………..………. Werkvertrag Dienstvertrag Dienstvertrag od. Geschäftsbesorgung

11 Zustandekommen des Arbeitsvertrags

12 = mehrseitiges Rechtsgeschäft
Vertrag = mehrseitiges Rechtsgeschäft Vertrag Rechtsfolge Angebot Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen

13 vertragsschluss Angebot und Annahme Wirksamkeitsvoraussetzungen:
I. Angebot (§ 145): empfangsbedürftige WE Angebot erst mit Zugang (§ 130 I 1) beim Empfänger wirksam, bis dahin Widerruf möglich (§ 130 I 2) Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt (verkehrswesentliche Punkte des Vertrags, sog. essentialia negotii) Annahme muss durch eine bloße Zustimmung erfolgen können II: Annahme (§ 147) Zugang (§ 130 I 1) Kein Widerruf (§ 130 I 2) Inhalt: ja (sonst § 150 II) Rechtzeitigkeit

14 Vertragsschluss im Arbeitsrecht
Grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (Angebot und Annahme): Besonderheit: Ein Arbeitsvertrag kann danach auch ohne Vereinbarung der Arbeitszeit, Dauer und Vergütung durch bloße Tätigkeitsaufnahme des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zustande kommen. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeitsaufnahme gekannt und zumindest geduldet haben, dass die Arbeitsleistung von anderen nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern entgegengenommen wird.

15 Vertragsschluss im Arbeitsrecht
Beispiel: Der A sucht nach Arbeit. Dazu fragt er bei verschiedenen Unternehmen nach. Bei einem Unternehmen bemerkt er, dass im Hof noch jede Menge Laub liegt. Er nimmt sich einen auf dem Gelände befindlichen Rechen und fängt zu arbeiten an. Die macht er an den Folgetagen auch. Am 3. Tag wird der Firmeninhaber auf ihn aufmerksam. Er freut sich über so viel Engagement und lässt dem A einen Kaffee bringen. Am 5. Tag lobt er ihn, wie fleißig er den Innenhof bereits gereinigt hat. Am Ende des 5. Tages steht der A im Lohnbüro und fordert seinen Lohn für die Woche. Weiterhin stellt er die Frage, wie man gedenkt ihn weiterzubeschäftigen, nachdem er mit dem Laubkehren fertig ist.

16 Vertragsschluss im Arbeitsrecht
Besteht ein Arbeitsverhältnis und ein Gehaltsanspruch? Angebot (?) Annahme (?) Essentialia negotii (?) => Hier keine Regelung zum Gehalt => § 612 BGB Formerfordernis? => § 2 NachwG => Folge

17 Formen und inhalt eines rechtsgeschäfts
Formvorschriften Arten: Textform (§ 126b) Schriftform gesetzlich (§ 126) vertraglich (§ 127) elektronische Form (§ 126a) öffentliche Beglaubigung (§ 129) notarielle Beurkundung (§ 128) Rechtsfolgen bei Formmängeln: RG ist im Zweifel nichtig (§ 125) Nichteinhaltung des gesetzlichen Form RG ist grundsätzlich nichtig (§ 125) Ausnahme: „Heilung“ des Formmangels, wenn RG von allen Parteien übereinstimmend erfüllt wurde. Z. B. Schenkung: Formmangel durch Leistung geheilt (§ 518 II) Nichteinhaltung der vereinbarten Form gewillkürte Schriftform (§ 127)

18 Vertragsschluss im Arbeitsrecht
Besteht ein Arbeitsverhältnis und ein Gehaltsanspruch? Angebot (+) AN bietet konkludent an, zu arbeiten Annahme (+) Der AG hat Kenntnis und billigt die Tätigkeit Essentialia negotii (?) => Hier keine Regelung zum Gehalt => § 612 BGB => Gehalt ist kein wesentlicher Bestandteil => Anspruch besteht Formerfordernis? => § 2 NachwG => Nur für Beweiszwecke => keine Formvorschrift => Arbeitsverhältnis besteht => § 14 IV TzBfG

19 Erfüllung des Arbeitsvertrags
Haupt- und Nebenleistungspflichten Leistungsstörungen

20 Hauptleistungspflichten
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

21 Hauptleistungspflichten AG
Gewährung der vereinbarten Vergütung (Lohn/Gehalt) Bei Nichtzahlung: Verzug (keine Unmöglichkeit von Geldleistungen => „Geld hat man zu haben“) Häufig: Annahmeverzug bzgl. der Arbeitsleistung => Vergütungsanspruch bleibt bestehen => § 615 BGB Erfüllbares Dienstverhältnis (insbes. keine Kündigung) Angebot der Arbeitsleistung (tatsächlich, wörtlich) Möglichkeit der Arbeitsleistung Nichtannahme Bereitschaft nur andere als vereinbarte Arbeiten anzunehmen Nichtvornahme von Mitwirkungshandlungen oder Schutzpflichten

22 Hauptleistungspflichten AN
Fall: Die Arbeitszeit des AN beginnt täglich um 9 Uhr. Aufgrund eines Staus erscheint AN am Montag den erst um 10 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Kann AN die verlorene Stunde nachholen? Absolutes Fixgeschäft => Arbeit nicht mehr nachholbar Kein Verzug, sondern Unmöglichkeit § 326 Abs. 1 BGB

23 Hauptleistungspflichten AN
Grundsatz des § 326 Abs. 1 BGB => „Kein Lohn/Gehalt ohne Arbeit“ Spezialregelungen: - Feiertag § 2 EFZG - Krankheit § 3 Abs. 1 EFZG - Mutterschutz § 11 MuSchG - Urlaub § 11 BUrlG - Freistellung Betriebsrat § 37 BetrVG - Annahmeverzug § 615 S. 1 BGB - Betriebsstörung § 615 S. 3 BGB - kurzfristige Verhinderung § 616 BGB

24 Hauptleistungspflichten AN
Kurzfristige Verhinderung § 616 BGB Voraussetzungen: wegen eines in der persönlichen Sphäre des AN liegenden Grundes für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden. Beispiele (jedoch Einzelfallprüfung erforderlich): Erkrankung naher Angehöriger Pflege naher Angehöriger Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis (Hochzeit, Geburt) Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten (Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, Ladung als Zeuge etc.) Sonstige Fälle (Umzug, Arztbesuche, Einbruch, Brand, …)

25 Hauptleistungspflichten AN
Fall (Fortsetzung): Die Arbeitszeit des AN beginnt täglich um 9 Uhr. Aufgrund eines Staus erscheint AN am Montag den erst um 10 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Kann AN die verlorene Stunde nachholen? § 326 Abs. 1 BGB Ausnahme durch Spezialregelung? § 616 BGB ? Hier (-), objektiver Hinderungsgrund, nicht in der Person d. AN

26 Erfüllung des Arbeitsvertrags
Besonderheiten im Zusammenhang mit Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers

27 Hauptleistungspflichten
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

28 Hauptleistungspflichten
§ 612 Vergütung Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

29 Ansprüche aus betrieblicher Übung
Betriebliche Übung = Umstand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund regelmäßiger Wiederholung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers einen Anspruch darauf erhält, dass sich der Arbeitgeber auch zukünftig bzw. dauerhaft so verhält. Besondere Relevanz hat dies bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen.

30 Ansprüche aus betrieblicher Übung
Voraussetzung: Vorbehaltlose Gewährung einer Leistung (Umstandsfaktor) Regelmäßig Wiederholung (Zeitfaktor) Beispiel – Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt bezahlt. Folge: Anspruch auch im 4. Jahr

31 Ansprüche aus betrieblicher Übung
Beispiele für eine betriebliche Übung: Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Jubiläumsgratifikation Pausen Kostenfreies Parken Anwendung bestimmter Tarifverträge Essensgeld Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG Freizeit (Silvester, Heilig Abend,Geburtstag etc.)

32 Haftungserleichterung des Arbeitnehmers

33 Arbeitnehmerhaftung Anspruch auf Schadensersatz im Arbeitsverhältnis
Anspruch entstanden Anspruch gem. § 280 BGB Schuldverhältnis, § 611 BGB Pflichtverletzung, § 241 BGB Vertretenmüssen Schaden Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar

34 Arbeitnehmerhaftung Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten
Anspruch entstanden Anspruch gem. § 823 BGB Rechtsgutsverletzung Handlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden? => Keine Besonderheiten Schaden Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar Haftungsfreistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber

35 Arbeitnehmerhaftung Vertretenmüssen:
Grundsätz: § 276 BGB => Vorsatz und Fahrlässigkeit Abweichung im Arbeitsrecht: Unterschiedliche Haftungsstufen - leichteste Fahrlässigkeit => Keine Haftung - normale Fahrlässigkeit => Quotelung - grobe Fahrlässigkeit => Volle Haftung, Höchstgrenze - Vorsatz => Volle Haftung Ergebnis = Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall

36 Arbeitnehmerhaftung Leichteste Fahrlässigkeit:
Unerhebliches Verschulden; Unaufmerksamkeiten im Alltag. Beispiel: versehentliches Umstoßen einer Kaffetasse auf dem Schreibtisch. Keine Haftung des Arbeitnehmers

37 Arbeitnehmerhaftung Normale (mittlere) Fahrlässigkeit:
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Beispiel: Abstellen der Kaffetasse auf dem Laptop und anschließendes versehentliches Umstoßen. Vorwurf ist im Abstellort zu sehen. Quotelung nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten: Gefahrgeneigtheit der Arbeit Schadenshöhe, ein vom AG einkalkuliertes bzw. durch Versicherung gedecktes Risiko (keine Versicherung ggf. Mitverschulden des AG), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts

38 Arbeitnehmerhaftung Grobe Fahrlässigkeit:
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnliche hohem Maße. Offensichtliche Überlegungen werden nicht angestellt. Beispiel: Rückwärtsrangieren einer Gabelstaplers ohne Schulterblick Folge: Haftung für gesamten Schaden. Haftungseinschränkung wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht. Schadens-Grenze ab 3 Monatsbruttogehältern.

39 Arbeitnehmerhaftung Vorsatz:
Handeln mit Wissen und Wollen. Zumindest billigendes Für-Möglich-Halten. Beispiel: Mutwilliges Zerstören. Grenzfall: Mit geschlossenen Augen bei Rot über die Ampel fahren. Folge: Schaden muss voll ersetzt werden.

40 Arbeitnehmerhaftung Sonderfälle:
Haftungsbeschränkung bei Personenschäden (§ 105 SGB VII) Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten Mankohaftung

41 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

42 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Formen der Vertragsbeendigung: Tod des Arbeitnehmers Anfechtung Aufhebungsvertrag Zeitablauf bei Befristung Erreichen des Rentenalters Kündigung

43 Tod des Arbeitnehmers Grundsatz im Zivilrecht: Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) § 1922 Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Dabei gehen alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers auf seine Erben über. Ausnahme: Höchstpersönliche Pflichten => z.B. aus Arbeitsverhältnis

44 Anfechtung Voraussetzungen:
Anfechtungsgrund (§ 123) – Täuschung (vgl. Folien S. 75 ff.) 2. Anfechtungserklärung (§ 143 I) 3. Anfechtungsfrist (§ 124) 4. Kein Ausschlussgrund

45 Aufhebungsvertrag Grundsatz: Vertragsfreiheit
§ 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wirkung: Für die Zukunft Problempunkt: Anfechtbarkeit und Widerruf

46 Anfechtbarkeit und Widerruf des Aufhebungsvertrags
Anfechtbarkeit gem. § 123 BGB Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung (obwohl kein Kündigungsgrund vorliegt). Widerruf Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355, 13 BGB, da AN Verbraucher i.S.v. § 13 BGB Kein Widerrufsrecht, wenn Aufhebungsvertrag im Personalbüro abgeschlossen wurde. (BAG: 2 AZR 177/03)

47 Zeitablauf bei Befristung
§ 14 TzBfG Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist… Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig… (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

48 Befristete Arbeitsverhältnisse
Befristung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, (§ 14 Abs. 1 TzBfG => „insbesondere“ Katalog). Ausnahme: Kalendermäßige Befristung von bis zu 2 Jahren. bis zu dieser Gesamtdauer ist eine max. 3-malige Verlängerung zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG. Problempunkt: Vorbeschäftigungen (z.B. Praktika) Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

49 Anerkannte Sachgründe
Elternzeitvertretung Vertretung im Rahmen von Wehr-, Zivil- und Ersatzdienst Vertretung von Arbeitnehmern bei langer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit Nur vorübergehender betrieblicher Bedarf, z.B. Projekttätigkeit (EDV), Jahresendgeschäft, Saisonbetriebe

50 Erreichen des Rentenalters
§ 41 SGB VI Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 235 ff. SGB VI] eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen… Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

51 Kündigungsformen Ordentliche Kündigung
Kündigungsfrist und Zeitpunkt ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder § 622 BGB. Außerordentliche Kündigung Nur zulässig, wenn Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar. Änderungskündigung Ordentliche Beendigungskündigung, lediglich verbunden mit Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen.

52 Wirksamkeitsvoraussetzungen
Kündigungsgrund Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) Kündigungsfrist Ggf. Anhörung des Betriebsrats gem. §§ 102, 103 BetrVG.

53 Z.B.: sexuelle Belästigung, Straftaten, Ordnung
Kündigungsgründe betriebsbedingt personenbedingt verhaltensbedingt Unternehmerische Entscheidung/Unternehmerische Gründe, die zum Wegfall des Arbeitplatzes führen. Gründe, die in der Person des Arbeitnehmer liegen. „Arbeitnehmer will, kann aber nicht“ Z.B.: Krankheit Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmersliegen. Der Arbeitnehmer kann, will aber nicht. Z.B.: sexuelle Belästigung, Straftaten, Ordnung

54 Personenbedingte Kündigung
Beispiele: mangelnde Eignung Entzug von Befähigungsnachweisen, z.B. Anwaltszulassung, Führerschein Hohe Ausfallzeiten (Krankheit). 3 Stufen-Prüfung: Negativprognose über zukünftigen Gesundheitszustand. Beeinträchtigung betrieblicher / wirtschaftlicher Interessen durch Ausfallzeiten Interessenabwägung

55 Verhaltensbedingte Kündigung
Beispiele: Beleidigung oder Tätlichkeiten, Begehung von Straftaten Unentschuldigte Fehlzeiten Alkoholkonsum/Trunkenheit während der Arbeitszeit Dauerhafte Minder- und Schlechtleistung Störungen im Leistungsbereich oder Vertrauensbereich. I.d.R. vorherige Abmahnung (nachdrücklicher Hinweis für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auf nicht zu tolerierendes Fehlverhalten => Vorstufe zur Kündigung) notwendig.

56 Betriebsbedingte Kündigung
Dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Beschäftigung entgegen. Beachtung sozialer Gesichtspunkte (sog. „Sozialauswahl“), vgl. § 1 Abs. 3 KSchG. Betriebszugehörigkeit Alter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Ausnahmen nur bei „Leistungsträgern“ möglich, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

57 Kündigungsschutzprozess

58 Voraussetzungen Kündigungsschutzprozess
Arbeitnehmer (persönlicher Geltungsbereich). Vgl. § 1 Abs. 1 KSchG Arbeitsverhälnis besteht länger als 6 Monate (Wartezeit/Wartefrist). Vgl. § 1 Abs. 1 KSchG Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern (Beachte: Übergangsvorschrift des § 23 KSchG) = betrieblicher Geltungsbereich

59 Kündigungsschutzprozess
Anrufung des Arbeitsgerichts Vgl. § 4 KSchG => Feststellungsklage, dass Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Sozial ungerechtfertigt, wenn nicht Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Klagefrist = 3 Wochen ab Kündigung, Folge: Wirksamkeit der Kündigung Ziele: Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, Abfindung (§ 9 KSchG oder § 1a KSchG), Abfindung durch gerichtlichen Vergleich. Besonderheit: § 2 KSchG => Änderungskündigung


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