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Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht II

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Präsentation zum Thema: "Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht II"—  Präsentation transkript:

1 Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht II
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester WuV- Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

2 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Sachverhalt V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Apolda und denkt seit geraumer Zeit darüber nach, sich räumlich zu verändern. Als sein Bekannter K davon erfährt, kann er V davon überzeugen, ihm durch notariell beurkundeten Vertrag ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Hausgrundstück einzuräumen, da K das Wohnhaus des V schon lange gut gefällt. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbaren V und K eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung des Drittvertragsschlusses. Das Vorkaufsrecht wird Ende 2008 ordnungsgemäß in das Grundbuch eingetragen. Als V im Juni 2009 ein herrlich gelegenes Anwesen in Jena angeboten wird und ihm D fast zeitgleich ein sehr attraktives Angebot für sein Wohnhaus in Apolda unterbreitet, erwirbt er das Anwesen in Jena und veräußert sein Grundstück in Apolda noch im selben Monat formgerecht an D. Auf Grund eines Versehens des Notars N wird D zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Vorkaufsrecht hingewiesen. Nachdem D den Kaufpreis an V gezahlt hat, wird er Ende Juli 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am informiert V den K über den Inhalt des mit D geschlossenen Kaufvertrags. Angesichts der mit D vereinbarten stattlichen Kaufsumme ist K zunächst unentschlossen, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen soll. Nach eingehender Überlegung entscheidet er sich kurz vor Fristablauf schließlich doch für die Ausübung des Vorkaufsrechts.

3 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Um den Zugang seiner Erklärung sicherzustellen, sendet er V seine Zusage mittels eingeschriebenen Briefs. V ist allerdings nicht zu Hause, als der Postbote den Brief am zustellen will. Deshalb hinterlässt er einen Benachrichtigungsschein, auf dem der Name des K vermerkt ist, mit dem Hinweis, dass das Schreiben im Postamt zu den üblichen Geschäftszeiten abgeholt werden könne. Als V den Schein in seinem Briefkasten entdeckt, ahnt er schon, dass K noch „in letzter Minute“ von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Da er befürchtet, von D in diesem Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, unternimmt er zunächst einmal gar nichts. Erst am holt er den Brief vom Postamt ab. In der Zwischenzeit hat D einige Veränderungen an dem Hausgrundstück vorgenommen. Vor seiner Eintragung im Grundbuch hat er für Euro den feuchten Keller des Wohnhauses trockenlegen lassen, da eine akute Gefahr von Schimmelbildung bestand. Nach seiner Eintragung ließ er eine Solaranlage im Wert von Euro auf dem Dach installieren, die den Wert des Hauses um Euro erhöhte. Dies alles geschah, noch bevor D Anfang September 2009 überhaupt von dem Vorkaufsrecht erfuhr. Da er allerdings auch nach Kenntniserlangung nicht damit rechnete, dass K von seiner Befugnis so kurz vor Ablauf der Ausübungsfrist noch Gebrauch machen würde, zahlte er außerdem die Grundsteuer für das Hausgrundstück i. H. von 500 Euro. Zudem ließ er die nach einem schweren Sturm stark beschädigte Außenwand des Gebäudes für Euro ausbessern. Für die Zwecke des K waren die Solaranlage auf dem Dach sowie die Bauarbeiten an der Außenwand wertlos, da er beabsichtigte, das Satteldach durch ein Pyramidenschleppdach zu ersetzen.

4 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 1: Kann K von V die Übereignung des Hausgrundstücks verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat K gegen D? Bearbeiterhinweis: Nehmen Sie gutachterlich umfassend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung. Dabei sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern.

5 Frage 1: Kann K von V die Übereignung des Hausgrundstücks verlangen?
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 1: Kann K von V die Übereignung des Hausgrundstücks verlangen? A. Anspruch aus Kaufvertrag, § 433 I 1 BGB → Könnte durch Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 1098 I 1, 464 II BGB zu Stande gekommen sein I. Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts, §§ 1094 I, 873 I BGB Einigung (+); ob Formerfordernis gem. § 311 b I 1 BGB zu wahren ist, muss nicht diskutiert werden, da Vertrag ohnehin notariell beglaubigt (nach früherer Ansicht des BGH galt § 311b auch für die dingliche Bestellung des VKR, nicht nur für das schuldrechtliche Grundgeschäft; Aufgabe dieser Rspr aber in DNotZ 2016, 915). Eintragung in das Grundbuch (+) Berechtigung des V (+), Eigentümer des Hauses II. Eintritt des Vorkaufsfalls, §§ 1098 I 1, 464 I 1 BGB → Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem → V und D einigten sich im Juni 2009 auf den Verkauf des Hausgrundstücks; Vertragsabschluss formgerecht (§ 311b I 1 BGB) und damit wirksam

6 III. Ausübung des Vorkaufsrechts, §§ 1098, 464 I 1 BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) III. Ausübung des Vorkaufsrechts, §§ 1098, 464 I 1 BGB Abgabe einer empfangsbedürftigen, nicht formbedürftigen Willenserklärung gegenüber Vorkaufsverpflichtetem Gesetzliche Ausübungsfrist: 2 Monate (§§ 1098 I 1, 469 II 1 BGB); Aber: Dispositiv, § 469 II 2 BGB → Vereinbarung einer abweichenden Frist möglich → 3 Monate Fristbeginn erst bei ordnungsgemäßer Mitteilung über Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages, §§ 1098 I 1, 469 I BGB → Fristende demnach gem. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB mit Ablauf des

7 (P) Fristwahrung durch K? Zugang gem. § 130 I 1 BGB?
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) (P) Fristwahrung durch K? Zugang gem. § 130 I 1 BGB? = wenn Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann → Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich → Vorliegend: Versendung mittels eingeschriebenem Brief (Übergabe-Einschreiben); Postbote warf Benachrichtigungszettel bei V ein, dass Schreiben im Postamt abgeholt werden könne → Einwurf des Benachrichtigungszettels für Zugang ausreichend? E.A.: (+), da Empfänger dadurch in die Lage versetzt werde, sich unter normalen Umständen durch Abholung des Briefes über Inhalt des Schreibens Kenntnis zu verschaffen Aber: Erklärung selbst noch nicht in Machtbereich des Empfängers gelangt und Empfänger kann sich nicht ohne Weiteres Kenntnis von Schreiben verschaffen, sondern ist auf die Mitwirkung des Postamtes angewiesen A.A.: Zugang erst mit Abholung A.A.: Zugang, wenn vom Empfänger die Abholung des Einschreibens vom Postamt nach normalen Umständen erwartet werden kann Aber: Empfänger muss mit der Übermittlung unter Verwendung eines eingeschriebenen Briefes nicht rechnen; interessengerecht, dem Erklärenden die Risiken einer verzögerten Übermittlung aufzuerlegen

8 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Hier aber: V hatte erkannt, dass K durch Einschreiben noch „in letzter Minute“ von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollte und sich daher bewusst dafür entschieden, den Brief zunächst nicht vom Postamt abzuholen → arglistige Zugangsverhinderung bzw. Zugangsvereitelung Rspr.: Potenzieller Empfänger müsse sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte ihn das Schreiben tatsächlich erreicht bzw. als hätte er das Schreiben (rechtzeitig) abgeholt Demnach: Vorkaufsrecht durch K rechtzeitig ausgeübt. K hat folglich einen Anspruch auf Übereignung des Hausgrundstücks aus § 433 I 1 BGB

9 B. Untergang wegen Unmöglichkeit, § 275 I BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) B. Untergang wegen Unmöglichkeit, § 275 I BGB Wenn V nicht länger in der Lage, K das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen Übereignung des Hausgrundstücks im Juni 2009 an D, §§ 873 I, 925 I BGB → Nicht mehr Eigentümer und damit grds. nicht mehr fähig, dem K das Eigentum als Berechtigter zu verschaffen Aber: Verfügungen zu Lasten des Vorkaufsberechtigten nach §§ 1098 II, 883 II BGB insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch aus §§ 433 I 1 iVm 1098 I 1, 464 II BGB vereiteln oder beeinträchtigen würden → Anspruch des K gem. § 433 I 1 BGB würde infolge rechtlicher Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vereitelt Verfügung über das Grundstück (Eintragung des D im Januar 2009) erfolgte zudem auch erst nach Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts (Ende 2008) Im Ergebnis: Anspruch des K gegen V aus § 433 I 1 BGB scheitert wegen §§ 1098 II, 883 II BGB nicht an § 275 I BGB

10 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) C. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Hausgrundstücks aus § 433 I 1 BGB iVm §§ 1098 I 1, 464 II BGB Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen V und D vereinbarten Kaufpreises (§ 320 I 1 BGB)

11 Frage 2: Welche Ansprüche hat K gegen D?
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 2: Welche Ansprüche hat K gegen D? A. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf Eintragung des D? Eigentumserwerb des D gem. §§ 873 I, 925 I BGB; Rechtsstellung des D wird durch relative Unwirksamkeit infolge des dinglichen Vorkaufsrechts gerade nicht betroffen, §§ 1098 II, 883 II BGB Anspruch gem. § 894 BGB daher (-)

12 1. Zurückbehaltungsrecht wegen des Kaufpreises, § 1100 S. 1 BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) B. Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch, §§ 1098 II, 888 I BGB I. Anspruch entstanden Relative Unwirksamkeit des Erwerbs an einem Recht ggü. Vorkaufsberechtigtem (+), Veräußerung des Hausgrundstücks, §§ 1098 II, 883 II BGB (s.o.) Zustimmung zur Verwirklichung des durch die Vormerkungswirkung gesicherten Rechts erforderlich (+), da K ohne Zustimmung des D nach § 19 GBO nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann II. Durchsetzbarkeit 1. Zurückbehaltungsrecht wegen des Kaufpreises, § 1100 S. 1 BGB Da D den Kaufpreis bereits an V gezahlt hat, kann er die Zustimmung bis zur Begleichung des Kaufpreises durch K verweigern

13 a) Eigentümer- Besitzer- Verhältnis D Besitzer des Hausgrundstücks
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 2. Zurückbehaltungsrecht wegen der Verwendungen, §§ 1000 S. 1 iVm 994 ff. BGB a) Eigentümer- Besitzer- Verhältnis D Besitzer des Hausgrundstücks Eigentum des K (-), sondern K nur dinglich Vorkaufsberechtigter b) Analoge Anwendung auf Verhältnis zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem? H.M.: Analoge Anwendung der §§ 987 ff., 994 ff. BGB (vgl. bereits Einheit 6 Fall 1) → Regelungslücke zwar mit Blick auf § 292 BGB und Bereicherungsrecht problematisch; Vorschriften zur Behandlung von Folgeansprüchen des gem. § 888 I BGB in Anspruch genommen Dritterwerbers fehlen jedoch; insb. § 292 BGB gewährt Drittem erst ab Rechtshängigkeit einen Verwendungsersatzanspruch und auch Bereicherungsrecht ist nur ungenügend auf besondere Interessenlage des vom Vorkaufsrecht betroffenen Dritterwerbers zugeschnitten → Interessenlage beim Verhältnis zwischen besitzendem Drittem und dinglich Vorkaufsberechtigtem, welcher bereits einen unentziehbaren Anspruch auf Einräumung der entsprechenden Rechtsstellung hat, vergleichbar mit Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer

14 c) Trockenlegung des Kellers (15.000 €)
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) c) Trockenlegung des Kellers ( €) aa) Analoge Anwendung der §§ 994 ff. BGB trotz Vornahme vor Eintragung? Für Vergleichbarkeit der Interessenlage entscheidend, dass D als Besitzer auf seinen Rechtserwerb vertrauen durfte und mithin besonders schutzbedürftig ist Unerheblich daher, ob Besitzer im Verwendungszeitpunkt schon als Eigentümer eingetragen oder nicht bb) Verwendung = Willentliche Aufwendungen des Besitzers, die der Sache unmittelbar zugutekommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern → Trockenlegung des feuchten Kellers demnach (+) cc) Notwendigkeit, § 994 I 1 BGB = Wenn aufgewendete Kosten bei objektiver Betrachtungsweise erforderlich waren, um die Sache in Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten (+), da ohne Trockenlegung des Kellers Schimmelbildung drohte

15 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) dd) Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I 2 BGB (+), da über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungskosten hinausgehend ee) Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Verwendungen, § 990 I 1 BGB analog → Bezüglich des eigenen Besitzrechts → D hatte bei Ausführung der Trockenlegungsarbeiten weder Kenntnis vom bestehenden Vorkaufsrecht noch von einer etwaigen Ausübung desselben, daher (+; Ersichtlichrecht des dinglichen VKR aus dem GB reicht angesichts der fehlenden notariellen Belehrung für eine grobe Fahrlässigkeit bei Besitzerwerb nicht aus) ff) Zwischenergebnis D hat gegen K analog § 994 I 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von €, der K analog § 1000 S. 1 BGB entgegengehalten werden kann

16 d) Installation der Solaranlage (20.000 €)
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) d) Installation der Solaranlage ( €) aa) Verwendung (+), die nach dem Willen des D getätigten Vermögensaufwendungen dem Wohnhaus unmittelbar zugute kamen, indem sie es verbesserten bb) Notwendigkeit (-), da Solaranlage nicht hätte installiert werden müssen, um das Wohnhaus in seinem Bestand oder seiner Nutzbarkeit zu erhalten → § 994 I 1 BGB (-) cc) § 996 BGB: (P) Nützlichkeit E.A.: Objektiver Wertzuwachs erforderlich → Arg.: Wortlaut; Systematik: Wille des Eigentümers erst beim bösgläubigen Besitzer nach § 994 II BGB von Bedeutung; Entschädigungsinteresse des Besitzers und Möglichkeit des Eigentümers, die Sache zu veräußern und so den objektiven Wertzuwachs zu realisieren A.A.: Subjektiver Maßstab, der sich am individuellen Nutzen des Eigentümers orientiert → Arg.: Faktischer Zwang des Eigentümers, die Sache zu veräußern, widerspricht dem grundsätzlichen Anliegen des § 996 BGB, Eigentümer vor unnützen Aufwendungen zu schützen → Danach also: Kein Verwendungsersatzanspruch des D, da K beabsichtigte, Satteldach des Hauses durch Pyramidenschleppdach zu ersetzen, sodass Solaranlage für ihn subjektiv vollkommen wertlos ist

17 dd) Ersatzanspruch gem. § 951 I 1 iVm 812 I 1 Alt. 2 BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) dd) Ersatzanspruch gem. § 951 I 1 iVm 812 I 1 Alt. 2 BGB → Könnte dem Zustimmungsanspruch nach § 273 II BGB entgegengehalten werden (P) Anwendbarkeit neben §§ 994 ff. BGB E.A.: (+) insbesondere wegen Gleichstellung des besitzenden und des nicht besitzenden Verwenders H.M.: (-), §§ 994 ff. BGB als abschließende Sonderregelungen, die keinen Raum für ergänzende Anwendung eines solchen Ersatzanspruchs lassen → Arg.: Ansonsten Unterlaufen der abgestuften Regelungen des EBV für gut- und bösgläubigen Besitzer sowie für notwendige und nützliche Verwendungen Auf Streitfrage kommt es nur an, wenn Anspruch gem. §§ 951 I 1 iVm 812 I 1 Alt. 2 BGB im Übrigen zu bejahen ist: Rechtsverlust nach § 946 BGB wegen Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück? Verbundene Sache müsste wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 93, 94 BGB werden = Wenn sie nach ihrer Trennung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann → (-) bei Trennung der Solaranlage vom Dach; auch kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes iSv § 94 II, da das Gebäude nach der Verkehrsauffassung auch ohne Solaranlage fertig Ersatzanspruch nach § 951 I 1 BGB daher mangels Rechtsverlust ohnehin (-)

18 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) ee) Ersatzanspruch unmittelbar gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (-), da für reine Bereicherungsansprüche einhellig anerkannt ist, dass sie neben den spezielleren §§ 994 ff. BGB nicht anwendbar sind, denn ansonsten würden besondere Wertungen des EBV umgangen ff) Zwischenergebnis D steht gegen K kein Ersatzanspruch wegen der Solaranlage zu

19 e) Zahlung der Grundsteuer (500 €), §§ 995, 994 BGB analog
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) e) Zahlung der Grundsteuer (500 €), §§ 995, 994 BGB analog aa) § 995 S.1: Notwendige Verwendungen iSd § 994 BGB auch solche Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sachen macht → Dazu zählen insb. öffentliche Belastungen des Grundstücks, wie z.B. Grundsteuer bb) Grundsteuer als laufende Leistung jedoch gem. § 995 S. 2 BGB nicht für die Zeit ersatzfähig, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben → Nutzungsersatzanspruch des K gegen D analog §§ 987, 990 BGB? Nach ausdrücklicher gesetzlicher Wertung des § 446 S. 2 BGB sollen dem Käufer Nutzungen erst ab Übergabe des Grundstücks zustehen, während ihm die Lasten umgekehrt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zustehen Als D die Nutzungen zog, war er aber noch Besitzer des Grundstücks, so dass die besondere Lastentragungsregelung des § 446 S. 2 BGB ihm sowohl die Nutzungen als auch die Lasten zuweist Da D die Nutzungen verbleiben, kann er auch laufende Leistungen wegen § 995 S. 2 BGB nicht ersetzt verlangen cc) Zwischenergebnis: D steht gegen K kein Ersatzanspruch wegen Zahlung der Grundsteuer zu

20 f) Reparatur der Außenwand (30.000 €)
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) f) Reparatur der Außenwand ( €) aa) Anspruch gem. § 994 I 1 BGB analog Reparatur als notwendige Verwendung? Willentliche Vermögensaufwendung des D, die dem Hausgrundstück unmittelbar zugutekam; hätte auch von K durchgeführt werden müssen, um die Sache in ihrer Brauchbarkeit zu bewahren → (+) Gutgläubigkeit des D im Verwendungszeitpunkt, § 990 BGB Kenntnis bei Besitzerwerb (-) Spätere Kenntniserlangung iSd § 990 I 2 BGB? Erforderlich: Positive Kenntnis; grob fahrlässige Unkenntnis unschädlich E.A.: Kenntnis von Ausübung des Vorkaufsrechts durch Berechtigten A.A.: Kenntnis von Bestehen des Vorkaufsrecht ausreichend → Arg.: Dritter muss dann bereits damit rechnen, dass er seine Rechtsposition verliert und getätigte Verwendungen in seinen Risikobereich fallen; vgl. auch Rechtsgedanke des § 142 II BGB Da D das Vorkaufsrecht zum Zeitpunkt der Reparatur kannte, war er demnach bösgläubig, sodass ein Ersatzanspruch gem. § 994 I 1 BGB ausscheidet

21 bb) Anspruch analog §§ 994 II iVm 683 S. 1, 670 BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) bb) Anspruch analog §§ 994 II iVm 683 S. 1, 670 BGB Partielle Rechtsgrundverweisung (Fremdgeschäftsführungswille nicht erforderlich) Entscheidend, ob Reparatur der Außenwand nach § 683 S. 1 BGB objektiv für K von Nutzen war und außerdem seinem subjektiven Willen entsprach: (-), da K vor hatte, das Satteldach durch ein Pyramidenschleppdach zu ersetzen, wodurch die Bauarbeiten an der Außenwand für ihn wertlos waren Anspruch analog §§ 994 II iVm 683 S. 1, 670 BGB daher (-)

22 cc) Anspruch analog §§ 994 II iVm 684 S. 1, 818 II, III BGB
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) cc) Anspruch analog §§ 994 II iVm 684 S. 1, 818 II, III BGB H.M.: Ersatzanspruch grds. anerkannt; berechtigte Interessen des Eigentümers durch Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung geschützt In rechtsdogmatischer Hinsicht nach h.L. durch Subjektivierung des Wertbegriffs in § 818 II BGB oder durch subjektive Sicht iRv § 818 III BGB Nach beiden Auffassungen kein Ersatzanspruch des D gegen K, zumal die Reparaturarbeiten für die von K beabsichtigte Nutzung des Wohnhauses subjektiv wertlos waren dd) Zwischenergebnis D hat keinen Anspruch gegen K auf Verwendungsersatz für die Reparatur der Außenwand. K hat gegen D einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des K in das Grundbuch nach §§ 1098 II, 888 I BGB. Dieser ist indes nach § 1100 S. 1 BGB nur gegen Zahlung des Kaufpreises sowie gegen Zahlung des Verwendungsersatzes für die Trockenlegung des Kellers iHv € analog §§ 1000 S. 1 iVm 994 I 1 BGB durchsetzbar.

23 C. Anspruch des K gegen D auf Herausgabe des Grundstücks
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) C. Anspruch des K gegen D auf Herausgabe des Grundstücks I. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB (-), da K wegen der Übereignung von V an D im Juli nicht Eigentümer des Grundstücks ist II. Herausgabeanspruch gem. § 1100 S. 1 BGB Zwar nach ihrem Normzweck primär auf praktische Abwicklung des Verhältnisses zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem gerichtet; setzt implizit jedoch einen Herausgabeanspruch des Berechtigten gegen den Dritterwerber voraus Aber: Wiederum nur gegen Zahlung des Kaufpreises sowie gegen Zahlung von Verwendungsersatz wegen Trockenlegung des Kellers iHv € analog §§ 1000 S. 1 iVm 994 I 1 BGB durchsetzbar

24 WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) D. Ergebnis K hat gegen D sowohl einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des K in das Grundbuch nach §§ 1098 II, 888 I BGB als auch einen Herausgabeanspruch im Hinblick auf das Hausgrundstück aus § 1100 S. 1 BGB. Beide Ansprüche sind nach § 1100 S. 1 BGB nur gegen Zahlung des Kaufpreises sowie gegen Zahlung von Verwendungsersatzes für die Trockenlegung des Kellers iHv € analog §§ 1000 S. 1 iVm 994 I 1 BGB durchsetzbar.

25 Zur Bösgläubigkeit bei Kenntnis des Vorkaufsrechts BGH NJW 1983, 2024
WuV-Kurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Literaturhinweise Fall nach Lieder, JuS 2011, 827 ff. Zur analogen Anwendung der §§ 994 ff. BGB auf das Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten Wilhelm, Sachenrecht, Rn f., 2322 Zum Verwendungsersatzanspruch und dem Maßstab für nützliche Verwendungen Wieling, Sachenrecht , § 12 V 3 b Zum Konkurrenzverhältnis zwischen EBV und Bereicherungsrecht Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 § 74 I 3 Zur Bösgläubigkeit bei Kenntnis des Vorkaufsrechts BGH NJW 1983, 2024


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