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5. Kapitel Außendimension der Europäischen Union

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Präsentation zum Thema: "5. Kapitel Außendimension der Europäischen Union"—  Präsentation transkript:

0 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Andreas Zimmermann LL. M
Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Andreas Zimmermann LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

1 5. Kapitel Außendimension der Europäischen Union
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

2 Außendimension der Europäischen Union
U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik W. Gemeinsame Handelspolitik X. Europäische Assoziierung- und Entwicklungspolitik Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

3 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

4 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
Einführung Europäische Integration dient auch Sicherung Rolle Europas in einer sich verändernden Welt EU aktives Mitglied der int. Gemeinschaft: Partei in Vielzahl völkerrechtlicher Verträge, sowie offizielle Beziehungen zu den meisten Staaten und int. Organisationen Art. 3 V EUV: In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

5 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
Einführung Art. 21 I EUV: Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen […] auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

6 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
Einführung Art. 220 I AEUV: Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

7 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
II. Grundlagen der auswärtigen Gewalt der EU Völkerrechtsfähigkeit Völkerrechtssubjektivität der EU ergibt sich aus: Völkerrechtsfähigkeit der EU ist nicht originär, sondern wie bei anderen int. Organisationen derivativ (durch Zuschreibung durch die MS begründet). Aufgrund der Völkerrechtsfähigkeit kann die EU laufende Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Int. Organisationen unterhalten und völkerrechtliche Verträge abschließen. Art. 47 EUV: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

8 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
II. Grundlagen der auswärtigen Gewalt der EU Grundlegende Rechtsstellung EU = Staatenverbund. Jeweils Klärung im Einzelfall nötig, inwieweit EU Träger von Rechten sein kann, die Staaten zukommen. Art. 2 UN Charta nicht unmittelbar anwendbar. MS-Völkerrechtsfähigkeit wird durch Art. 47 EUV nicht berührt. MS weiter befähigt selbst völkerrechtliche aufzutreten. Dabei aber auch an EU Recht gebunden. Z.B. Altverträge, Art. 351 AEUV. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

9 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
II. Grundlagen der auswärtigen Gewalt der EU Grundlegende Rechtsstellung Art. 351 I, II AEUV: Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt. Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

10 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Auch hier gilt Grundsatz begrenzter Einzelermächtigung: ohne Befugnis dürfen EU-Organe im Außenverhältnis weder rechtliche Absprachen treffen, noch „weichere“ Handlungen der Diplomatie vornehmen. Kompetenzen über das Primärrecht verstreut, keine geschlossene, systematische Ordnung der auswärtigen Gewalt. Zentralnorm: Art. 216 AEUV Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

11 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Explizite und implizite Zuständigkeiten Art. 216 I AEUV: Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist [explizite Zuständigkeit] oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich [implizite Zuständigkeit] oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist [implizite Zuständigkeit] oder deren Anwendungsbereich ändern könnte. [implizite Zuständigkeit] Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

12 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Explizite und implizite Zuständigkeiten Beispiele expliziter Zuweisungen, Rechtsgrundlage für auswärtiges Handeln der EU, u.a.: Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206f. AEUV) und Zollpolitik, Art. 28 ff AEUV Entwicklungszusammenarbeit, Art. 208ff. AEUV, und humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV) Restriktive Maßnahmen, (Wirtschaftssanktionen), Art. 215 AEUV EU Delegationen und Beziehungen zu int. Organisationen und Drittländern, Art. 220 AEUV Gem. Art. 6 II EUV Übereinkommen zum EMRK-Beitritt. Ausgehandelter Entwurf aber im Gutachten 2/13 vom EuGH im Dezember 2014 als primärrechtswidrig verworfen. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

13 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Ausschließliche und parallele Zuständigkeiten Katalog ausschließlicher Zuständigkeiten in Art. 3 AEUV (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: Zollunion, Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Gemeinsame Handelspolitik. (2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

14 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Ausschließliche und parallel Zuständigkeiten Wenn EU Außenkompetenz ausschließlich ist, kann grds. nur noch EU Vertrag mit Drittstaaten schließen. MS ist es versagt, in diesem Bereich überhaupt noch eigenständig tätig zu werden. Wenn keine ausschließliche Zuständigkeit: parallele Zuständigkeit, d.h. MS bleiben auf Dauer neben der EU zum Vertragsabschluss befugt. Z.B. im Bereich humanitärer Hilfe. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

15 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Kompetenzen Gemischte Abkommen Soweit EU bei einzelnen Teilen völkerrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten keine eigene, ausschließliche Zuständigkeit besitzt, ist sie auf Mitwirkung der MS angewiesen.  gemischtes Abkommen, z.B.: UNCLOS; WTO; Cotonou-Verträge; TTIP; CETA EU und MS gemeinsame Vertragsparteien und im Außenverhältnis ggü Drittstaaten vollumfänglich gebunden. Zuständigkeit EuGHs zur Gültigkeitsfestellung und Auslegung bezieht sich nur auf diejenigen Bestimmungen, die nicht die ausschließliche Zuständigkeit der MS fallen. EU Kompetenz MS Kompetenz Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

16 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Vertragsschließungsverfahren, Art. 218 AEUV Organkompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge liegt gem. Art. 218 II AEUV beim Rat. Auch Aufnahme der Verhandlungen bedarf seiner Ermächtigung. Rat beschließt idR mit qualifizierter Mehrheit, Einstimmigkeit in einigen Fällen erforderlich, etwa EMRK-Beitritt, Art. 218 VIII AEUV Verhandlungsführung grds. Kommission, im Bereich der GASP: Hoher Vertreter EP muss in 6 Fällen zum Vertrag zustimmen, Art. 218 VI AEUV, sonst nur angehört werden EP, Rat, Kommission und MS können vor Abschluss des Abkommens Gutachten des EuGH über Vereinbarkeit geplanten Abkommens mit EU Recht einholen (z.B. Gutachten 2/13 zum EMRK-Beitritt) Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

17 U. Gemeinsame Außenpolitik: Kompetenzen und Institutionen
III. Rechtsgrundlagen der EU-Außenbeziehungen Vertragsschließungsverfahren Bindungswirkung der Abkommen: Pacta sunt servanda – Prinzip Völkerrechtliche Verträge: Zwischenrang über Sekundärrecht und unter Primärrecht.  integraler Bestandteil des Unionsrechts, müssen sich aber an Primärrecht messen lassen Unmittelbare Wirkung nur wenn Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau Auch MS daran gebunden  EuGH kann Verletzung völkerrechtlichen Vertrags iRd Vertragsverletzungsverfahren feststellen  Verletzung der EU-Verträge Art. 216 II AEUV Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. EU Primärrecht Völkerrechtliche Verträge EU Sekundärrecht Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

18 V. Gemeinsame Außen- Sicherheits-, und Verteidigungspolitik
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

19 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Art. 23 ff. EUV Ziel: Durchsetzung allg. außenpolitischer Interessen, etwa Sicherheit, Armutsbekämpfung, Durchsetzung der Menschenrechte, Realisierung der Demokratie EU will durch GASP außenpolitisches Gewicht einsetzen, dass sie durch Fläche, Bevölkerung und ihre MS hat GASP zielt nicht auf Übertragung von Hoheitsrechten, sondern auf Bündelung von Handlungsformen im gemeinsamen Interesse der MS.  Keine Verdrängung, sondern Ergänzung mitgliedstaatlicher Entscheidungszuständigkeit. MS weiterhin entscheidende Akteure der EU-Außenpolitik. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

20 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Art. 23 ff. EUV Verbandskompetenz Grds. gilt auch für GASP Prinzip begrenzter Einzelermächtigung. Es erfolgt aber keine gerichtliche Kontrolle der Einhaltung etwaiger Kompetenzgrenzen, Art. 275 AEUV Art. 24 I EUV Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. Art. 275 I AEUV Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

21 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Art. 23 ff. EUV Institutionelle Struktur / Organkompetenz, Art. 26 ff. EUV Europäischer Rat = GASP Impulsgeber, bestimmt allg. Leitlinien und Strategien, Art. 26 I EUV Rat konkretisiert die vom Europäischen Rat niedergelegten Leitlinien, Art. 26 II EUV Beschlüsse der beiden erfolgen grds. einstimmig, Art. 31 I EUV  Jeder MS kann Beschluss durch Veto blockieren, Möglichkeit der Enthaltung  dann keine Bindung an Entscheidung Rat sitzt Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik vor, Art. 27 EUV; dieser vertritt EU nach außen und wird vom Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt (EU unterhält in 139 Ländern Delegationen) Kommission nimmt nur über Hohen Vertreter an Ausgestaltung der GASP teil EP-Mitwirkungsrecht beschränkt: Anfragen/Empfehlungen an Rat u. Hohen Vertreter möglich Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

22 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Art. 23 ff. EUV Rechtsinstrumente der GASP, Art. 25 EUV Rechtsinstrumente nähern sich klassischen Handlungsformen des Art. 288 AEUV an. Ein Erlass von Gesetzgebungsakten jedoch weiter nicht vorgesehen, Art. 41 I Uabs. 2, Satz 3 und Art. 31 I 2 EUV. Art. 25 EUV Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie die allgemeinen Leitlinien bestimmt, Beschlüsse erlässt zur Festlegung der von der Union durchzuführenden Aktionen, der von der Union einzunehmenden Standpunkte […] und die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

23 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Art. 23 ff. EUV Rechtsinstrumente der GASP, Art. 25 EUV Beschlüsse wichtigstes GASP-Instrument (entspricht Art. 288 III AEUV sind verbindlich). Form Aktion und Standpunkt. Können mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden, soweit keine verteidigungspolitischen Bezüge. Aktionen Hauptinstrument der GASP. Ziel Sicherstellung geschlossenen Auftretens der EU. Betreffen spezifische Situationen, in denen bestimmte operative Vorgehensweise der EU für notwendig erachtet wird. Z.B. Beratende Mission in Ukraine für Reform zivilen Sicherheitssektors. Standpunkte bestimmen EU-Konzept für bestimmte Fragen geographischer oder thematischer Art. z.B. Gemeinsamer Standpunkt zu Afghanistan oder zum Internationalen Strafgerichtshof. Ziel: übereinstimmendes Handeln der EU und der MS. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

24 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Art. 42 EUV Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgabe mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. […] Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

25 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Sicherheitspolitik und Militär = zentraler Bestandteil staatlicher Aufgaben und Ausdruck staatlicher Souveränität Daher bemerkenswert, dass EU Entwicklung gemeinsamer Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) aufgetragen. Vollständige Übertragung sicherheitspolitischer und militärischer Befugnisse auf EU wäre weiterer Schritt zu ihrer Staatenwerdung, hierzu MS aber (noch) nicht bereit. Noch weiter Weg bis zu gemeinsamer Verteidigung Wurzeln der GSVP liegen in 1950er Jahren (Sowjet-Bedrohung), aber in den Verträgen erst seit Nizza (2000) Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

26 Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL. M
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

27 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) NATO garantiert effektiv Sicherheit ihrer MS, allerdings nicht alle EU MS in NATO  Spaltung bzgl. Irakkrieg (2002/3) und Meinungsverschiedenheiten im Umgang mit Libyen 2011 und Syrien 2013 verdeutlichen Friktionen im Kreis der MS u. Dominanz nat. Interessen Schwierigkeit auch durch unterschiedliches Gewicht der MS bei Verhandlung: UK und Frankreich Atommächte und Mitglieder im Sicherheitsrat der VN. In GSVP gilt Einstimmigkeitsprinzip unbedingt, Art. 42 IV EUV und Teilnahme ist freiwillig. MS verlieren durch GSVP weder Souveränität, noch können sie gegen ihren Willen zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen gezwungen werden. MS können sich weiter zu engerer bilateralen Zusammenarbeit oder zur NATO entschließen, Art. 42 II Uabs. 2 EUV. Kooperationsformen dürfen aber nicht GSVP zuwiderlaufen und diese nicht behindern. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

28 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 1. Institutionelle Strukturen der GSVP - Organkompetenz Rat = Entscheidungsgeber; erlässt Beschlüsse über Missionen der GSVP, Art. 43 EUV Unter Aufsicht des Rates sorgen Hoher Vertreter und Untergremien für Koordinierung der Durchführung der Missionen. Ständige politische und militärische Infrastruktur ruht auf Politischem und Sicherheitspolitischen Komitee (Art. 38 EUV), Militärausschuss der EU u. Militärstab der EU Keine eigenen EU Truppen  auf verteidigungspolitische Ressourcen der MS angewiesen. MS steht Entscheidung über Bereitstellung zu. Seit 2003 EU-NATO Abkommen strategischer Partnerschaft („Berlin Plus“): EU kann bei Einsätzen ihrer Streitkräfte auf Planungs- und Kommandostäbe der NATO zurückgreifen.  2003 erstmals EU-Ablösung von NATO Mission in Mazedonien und Bosnien-Herzegowina Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

29 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 2. Ziele, Aufgaben und Gegenstand der GSVP Art. 43 I EUV Die in Art. 42 I vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

30 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 2. Ziele, Aufgaben und Gegenstand der GSVP GSVP zielt auf Krisenprävention (Peace keeping), und Wiederherstellung des Friedens (Peace making) ab, hinzu kommen polizeiliche Aufgaben.  zivile und militärische Mittel Einige Einsätze: 2003: erste militärische Operation, Mazedonien „Operation CONCORDIA“. 2004: Übernahme der Friedensmission in Bosnien/Herzegowina der NATO. Operation ALTHEA Militärische Missionen in Afrika: Kongo, Tschad, Zentralafrikanische Republik, Somalia, Mali, sowie Reihe ziviler Missionen etwa zur Unterstützung im Polizeibereich oder zum Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen (u.a. in Georgien und Kosovo, EULEX). Militäroperation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

31 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 2. Ziele, Aufgaben und Gegenstand der GSVP  Nach Paris Attentaten erstmals angewendet. Rechtspflicht für MS, aber Wahl der Mittel Art. 42 VII EUV - Beistandsklausel [1] Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. [2] Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

32 V. Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 3. Mittel der GSVP Militärische Kapazitäten: EU-Eingreiftruppe (im Aufbau) ca Soldaten, innerhalb von 60 Tagen einsatzbereit. Nicht integrierte Einheit, sondern „Pool“ aus MS-Kräften, die im Bedarfsfall unter Zustimmung der MS zusammengerufen Darunter auch mobile EU-Kampfgruppen mit Stärke von 1500 Soldaten, die innerhalb von Tagen im Radius von 6000 km um Brüssel für bis zu vier Monaten zur Krisenbewältigung eingesetzt werden können. werden. Rüstungspolitische Zusammenarbeit Europäische Verteidigungsagentur koordiniert, Art. 45 EUV. Ziel: europ. industrielle u. technische Verteidigungsbasis stärken u. durch verschiedene Aufgaben (u.a. Marktöffnung für Verteidigungsgüter u. gemeinsame Beschaffung) wettbewerbsfähigen europ. Markt für Verteidigungsgüter schaffen Zivile Komponente Berater u. Polizeieinheiten  polizeiliche Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Katastrophenschutz, Demobilisierung und Reform des Sicherheitssektors Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

33 W. Gemeinsame Handelspolitik, Art. 206f. AEUV
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

34 W. Gemeinsame Handelspolitik
Einleitung Gemeinsame Handelspolitik (GHP) = „Außenkonsequenz“ des europ. Binnenmarktes und der Zollunion.  einheitliche handelspolitische Positionierung ggü Drittstaaten nötig. GHP steht unter Gebot zu einer liberalen Entwicklung des Welthandels beizutragen: Präambel des AEUV, Absatz 6: IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen. Art. 206 AEUV Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Art. 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

35 W. Gemeinsame Handelspolitik
Einleitung EU betreibt GHP autonom (=einseitige Rechtsakte inbes. bzgl. Ein- und Ausfuhr) oder schließt bi- und mutlilaterale Verträge mit verschiedenen Partnern. Art. 207 I AEUV Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

36 W. Gemeinsame Handelspolitik
Außendimension der Zollunion Gemeinsamer Zolltarif nach außen, der jährlich aktualisiert wird Ausschließliche EU-Kompetenz, Art. 3 I lit. a) AEUV Art. 28 I AEUV Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

37 W. Gemeinsame Handelspolitik
Vertragliche Grundlagen der GHP Ausschließliche Zuständigkeit der Union, Art. 3 I lit. e) AEUV. GHP umfasst v.a. Änderung von Zollsätzen, Abschluss Handelsabkommen, Ausfuhrpolitik u. handelspolitische Schutzmaßnahmen (z.B. bei Dumping und Subventionen). MS darf handelspolitische Maßnahmen nur erlassen, wenn Ermächtigung im Sekundärrecht oder sich nat. Maßnahme gem. Art. 346 I lit. b) (Militärgüter) oder Art. 347 (Notstandsvorbehalt) AEUV rechtfertigen lassen. Seit Lissabon-Vertrag gem. Art. 207 I AEUV nun auch Abschluss von Abkommen über Handel mit Dienstleistungen, Handelsaspekte des geistigen Eigentums und ausländische Direktinvestitionen zuständig.  CETA, TTIP GHP Maßnahmen: grds. ordentliches Gesetzgebungsverfahren, Art. 207 II AEUV Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

38 W. Gemeinsame Handelspolitik
Autonome Handelspolitik Gemeinsamer Außenzoll Ausfuhrregime Für Ausfuhren in Drittstaaten gilt Ausfuhrfreiheit für grds. alle Waren. (Ausnahmen etwa bei Versorgungskrisen für Rohöl oder bei nationalen Maßnahmen zum Schutz der öff. Ordnung). Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. 35 AEUV   Ausfuhr u. Exportkontrolle von Militärgerät und Waffen nat. Zuständigkeit, Art. 346 AEUV. 3. Handelspolitische Maßnahmen gegen unfaire Handelspraktiken Freihandel setzt „Einhaltung der Spielregeln“ voraus, Dies nicht immer der Fall. Kein völkerrechtliches Subventionsverbot/Wettbewerbsrecht  Möglichkeit für EU sich in Einzelfällen durch Anti-Dumping und Anti-Subventions-Zölle zu schützen. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

39 W. Gemeinsame Handelspolitik
Autonome Handelspolitik Wirtschaftssanktionen (Embargos), Art. 215 AEUV EU gem. Art. 215 AEUV befugt Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten zu beschließen.  wichtiges Instrument zur Sicherung völkerrechtlicher Grundwerte und iRd Art. 41 UN- Charta unterhalb des Interventionsverbotes zulässig. EU beschließt häufig Wirtschaftssanktionen in Durchführung von UN-Sicherheitsrats Beschlüssen. An diese sieht sich EU grds. gebunden (vgl. Art. 103 UN-Charta). Durchführung solcher Beschlüsse allerdings nur im Rahmen ihrer Grundrechte (EuGH Kadi). Wirtschaftssanktionen nicht zum Schutz eigener Wirtschaft ergriffen, sondern vollständige oder teilweise Handelsverbote aus legitimen außenpolitischen Erwägungen ggü Drittstaaten. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

40 W. Gemeinsame Handelspolitik
Autonome Handelspolitik Wirtschaftssanktionen (Embargos), Art. 215 AEUV Beispiele für EU-Wirtschaftssanktionen: Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) u. Europäischer Gemeinschaft, wg. Menschen- und Völkerrechtsverletzung im Kosovo Sanktionen infolge russischer Krim-Annexion 2014: u.a. Waffenembargo u. sektorale Wirtschaftssanktionen (Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich, technische Hilfe und Finanzdienstleistungen u. Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt) sowie Verbot zur Lieferung sog. „dual-use“ Güter Weitergehende Maßnahmen mit Binnenbezug, etwa Einfrieren von Terrorverdächtigen-Konten (Art. 75 AEUV „Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung“) ergänzend auch auf Art. 352 AEUV (Kompetenzergänzungsklausel) gestützt. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

41 W. Gemeinsame Handelspolitik
Vertragliche Handelspolitik am Beispiel Welthandelsorganisation 1. Einführung GATT (1947) (General Agreement on Tariffs and Trade) Prinzip der Meistbegünstigung Art. I Abbau von Zöllen Art. II Verbot diskriminierender Behandlung Art. III Beseitigung zollfremder Handelshemmnisse Art. XI Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

42 W. Gemeinsame Handelspolitik
Vertragliche Handelspolitik am Beispiel Welthandelsorganisation 1. Einführung World Trade Organisation (1994) Allgemeines Zoll- u. Handelsabkommen (GATT) Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Vereinbarung über Regeln u. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

43 W. Gemeinsame Handelspolitik
Vertragliche Handelspolitik am Beispiel Welthandelsorganisation 1. Einführung Abkommen zur Streitbeilegung (DSU) sieht Regelung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien in (schieds-)gerichtsähnlichen Verfahren vor. Als Reaktion auf Vertragsverletzungen eines Staates dürfen die anderen Vertragsparteien nur mit Ermächtigung des Streitbeilegungsorganes Gegenmaßnahmen ergreifen. Dabei auch sektorenübergreifende Gegenmaßnahmen möglich, z.B. können Vertragsverletzungen im Agrarbereich mit Gegenmaßnahmen auf Elektroniksektor beantwortet werden. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

44 W. Gemeinsame Handelspolitik
Vertragliche Handelspolitik am Beispiel Welthandelsorganisation 2. Völkerrechtliche Bindungen der EU EU zunächst GATT nicht förmlich beigetreten, dann aber wie alle ihre MS der WTO. Da 1994 andere Kompetenzverteilung innerhalb EU (damals noch nicht gesamte Außen-wirtschaftskompetenz bei EU) ist WTO gemischtes Abkommen. 3. Anwendbarkeit der WTO-Vorschriften im Unionsrecht EuGH: keine unmittelbare Anwendbarkeit der WTO-Vorschriften (EuGH International Fruit Company). Begründung: WTO-Recht flexibel und auf Verhandlungen der Mitglieder angelegt.  Einzelne können sich nur dann auf WTO Bestimmungen berufen, wenn sich dies ausnahmsweise aus dem Sekundärrecht ergibt. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

45 W. Gemeinsame Handelspolitik
Transatlantische Wirtschaftsbeziehungen EU-USA Gipfeltreffen: „Neue Transatlantische Agenda“. Hauptziele: Förderung von Frieden und Stabilität, Demokratie und Entwicklung in der Welt Reaktion auf globale Herausforderungen (wie int. Drogenhandel und Terrorismus) Ausweitung des Welthandels Schaffung engerer Wirtschaftsbeziehungen u. Stärkung des Welthandelssystems sowie Brückenschlag über Atlantik, Vertiefung kommerzieller, kultureller, wissenschaftlicher und bildungspolitischer Verbindungen. 2013 Beschluss über EU-USA Verhandlung über transatlantisches Freihandels- und Investitionsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Parternship – TTIP). Handel zwischen EU und USA macht etwa 1/3 gesamten Welthandels mit Waren und Dienstleistungen aus. Mit Kanada hat EU Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) ausgehandelt, das sehr weitgehende Handelsliberalisierung u. Regelung des Investitionsschutzes enthält. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

46 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

47 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Assoziierung zielt auf enge Anbindung bestimmter Staaten, Gebiete oder int. Organisationen an das Unionssystem und ist in unterschiedlichen Formen ausgeprägt: Konstitutionelle Assoziierung Vertragliche Assoziierung Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

48 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Konstitutionelle Assoziierung Assoziierung Überseeischer Länder u. Hoheitsgebiete (ÜLG) (insges. 26, von Dänemark, Frankreich, Niederlanden und UK mit knapp 1 Mio Einwohnern  aufgelistet in Anhang II zum AEUV), Art. 198 ff. AEUV. (ÜLG) „Gebiete in Randlage“ wie frz. überseeische Departements, Azoren, Madeira u. Kanarische Inseln, für die Art. 349 AEUV gilt. Art. 198 ff AEUV assoziieren (ÜLG) der EU. Sie unterstehen diesem Sonderregime, Verträge finden ansonsten keine Anwendung auf diese. Art. 198 II AEUV Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtsch. und soz. Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

49 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung Assoziierung hier = vertraglich begründetes Verhältnis mit gegenseitigen Rechten u. Pflichten, gemeinsamen Vorgehen und besonderen Verfahren, das unterhalb des Beitrittes aber umfassender u. dauerhafter als Handels-/Kooperationsabkommen gem. Art. 207 AEUV ausfällt. Art. 217 AEUV - Assoziierungsabkommen Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

50 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung Verfahren zum Abschluss von Assoziierungsabkommen in Art. 218 AEUV geregelt Verhandlungsführung: Kommission oder Hoher Vertreter auf Grundlage eines Ratsmandates (bei gemischten Abkommen unter Beteiligung nat. Vertreter), Art. 218 II, III AEUV Unterzeichnung auf EU-Seite durch Rat (gemischter Vertrag: gemeinsam mit MS-Vertretern Anschließend EP-Zustimmung nötig, Art. 218 VI AEUV. Rat beschließt dann Abkommen, Art. 218 V AEUV, idR in Form einer Verordnung. Damit tritt Text unionsintern in Kraft. Völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangt Abkommen mit Austausch/Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

51 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung a) Entwicklungsassoziierung - Schwerpunkt europäischer Assoziierungspraxis Art. 208 AEUV Zielvorgaben für Verträge in der Entwicklungszusammenarbeit, Hauptziel Bekämpfung der Armut:  Art. 208 I AEUV Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

52 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung a) Entwicklungsassoziierung - Schwerpunkt europäischer Assoziierungspraxis EU + MS haben Netzwerk von Kooperationsverträgen geschaffen. 2000: Cotonou-Abkommen: Handels- u. Entwicklungspolitik zwischen AKP-Staaten und EU + MS. Ziel u.a.: Verstärkung politischen Dialogs unter Betonung der Menschenrechte sowie demokratischer u. rechtsstaatlicher Grundsätze Zusätzlich Economic Partnership Agreements (EPAs) mit einzelnen AKP-Staaten und Staaten-gruppen. EU verfolgt neue „Handelsphilosophie“: v.a. Süd-Süd Handel soll insbes. durch Zollsenkungen untereinander, gefördert werden. Schwerpunkt auch auf Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) – mit diesen Assoziierungsabkommen seit 2012. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

53 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung b) Nachbarschaftspolitik Nach EU Erweiterung 2004, 2007 und 2013 stellt sich zunehmend Frage der Grenze Europas., d.h. nach dem Verhältnis zu benachbarten Staaten der EU.   Ihnen soll durch spezielle Abkommen gute Nachbarschaft ohne Beitrittsperspektive angeboten werden, dabei soll assoziierter Staat dauerhaft an Unionssystem herangeführt und partiell eingebunden werden. Zwischen EU und assoziiertem Staat gilt Prinzip der Bilateralität, formalen Parität und Reziprozität, eine Gewichtsverschiebung zugunsten der EU ist aber zulässig. Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17

54 X. Europäische Assoziierungs- und Entwicklungspolitik
Assoziierungsabkommen Vertragliche Assoziierung b) Nachbarschaftspolitik Abkommen mit Beitrittskandidaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien u. Montenegro. Zielen auf Freihandelszone, enge wirtschaftliche Verflechtung u. erleichterten Zugang zum europ. Arbeitsmarkt ab. Abkommen mit Russland, Ukraine und UDSSR-Nachfolgestaaten, die Ziel verfolgen demokratische Strukturen zu konsolidieren und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern sowie politischen Dialog zwischen EU und den Partnerländern zu institutionalisieren. Assoziierungsabkommen mit Türkei: umfassende Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit türkischer Staatsbürger innerhalb der EU. Sollte ursprünglich in EU-Beitritt münden. Weitere Abkommen mit EWR-Staaten und Schweiz Vorlesung Europarecht - Prof. Zimmermann, LL.M. (Harvard) Wintersemester 2016/17


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