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Rechtsordnung und Rechtsschutz
Europarecht Modul 3: Rechtsordnung und Rechtsschutz Dr. Dierk Booß
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Europa ist in dreifacher Hinsicht ein Phänomen des Rechts:
Es ist durch Recht entstanden. Es ist selbst Rechtsquelle. Es gibt den Bürgern eine neue Rechtsordnung. Walter Hallstein:
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Gründungsverträge (Pariser
Primäres Gemeinschaftsrecht Prüfungsmaßstab für Sekundärrecht Gründungsverträge (Pariser Vertrag, Römische Verträge) Anhänge, Protokolle etc. Vertragsrevisionen (EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza, Lissabon) Beitrittsverträge Grundrechte und ungeschriebene Rechtsgrundsätze
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Primärrechts-ähnliches Recht
Rechtsakte der GASP Völkerrechtliche Verträge der EG mit Dritten Mitgliedsstaaten untereinander Akte im Rahmen der Flexibilität
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Konstellationen völker-
rechtlicher Verträge 1 D PL 3 2 EG RUS 4
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Kompetenzen der EU Art. 5 EUV, Art. 2-6 AEUV
Explizite Kompetenzen 1 Explizit ausgeschlossene Kompetenzen z.B. Art. 4 EUV 2 ausschließliche Zuständigkeit Art. 3 AEUV geteilte Zuständigkeit Art. 4 AEUV Implizite Kompetenzen Art. 352 AEUV 3 koordinierende Zuständigkeit Art. 5 AEUV ergänzende Zuständigkeit Art. 6 AEUV 6
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Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Verordnungen (gelten unmittelbar, in allen Teilen verbindlich) Richtlinien (müssen ins nationale Recht umgesetzt werden, Ziel verbindlich) Beschlüsse (in allen Teilen verbindlich, je nach Empfänger) Empfehlungen/Stellungnahmen (unverbindlich) „soft law“, z.B. Leitlinien, Programme Art. 288 AEUV
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Unionsrecht und nationales Recht
hat Vorrang vor nationalem Recht wirkt unmittelbar für Bürger Nat. Recht Unions- recht Unions- recht löst bei Verletzung Staatshaftung aus
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Richtlinien I Ordnungs- Nat. gemäß harm. Recht nat. Recht Nat. Richt-
Keine oder fehlerhafte Umsetzung Richtlinien-Erlass Richtlinien-Umsetzung
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Richtlinien II Nat. Recht Nat. Richt- Recht linie 1.1.2008 1.1.2010
Richtlinien-Umsetzung Richtlinien-Erlass Richtlinienkonforme Auslegung möglich Keine Gefährdung des Richtlinien- Zweckes
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Richtlinien III Ordnungs- gemäß harm. nat. Recht Keine oder
Richtlinienkonforme Auslegung Pflicht Vertikale Richtlinienwirkung keine horizontale Richtlinien- wirkung Richtlinienkonforme Auslegung Pflicht Staatshaftung Keine oder fehlerhafte Umsetzung Richtlinien-Umsetzung
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Direkte Wirkung von Richtlinien
Vertikal horizontal Ja, wenn: Nein! nicht richtig umgesetzt unbedingt und hinreichend genau nicht zulasten Privater richtlinienkonforme Auslegung Staatshaftung
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Grundrechte-Charta Verabschiedet in Nizza, noch nicht als solche rechtsverbindlich Würde des Menschen Freiheiten Gleichheit, Solidarität Bürgerrechte, Justizielle Rechte Tragweite der Rechte Art. 6 EUV Lissabon nimmt auf die Charta Bezug und verleiht ihr Rechtsverbindlichkeit
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Unionsbürgerschaft seit Maastricht Art. 20-24 AEUV
Wer? alle Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht im gesamten Gebiet der EU Aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen im eigenen Wohnsitzland Diplomatischer und konsularischer Schutz durch Botschaften von EU Ländern in Drittstaaten Petitionsrecht beim EP und das Recht, sich an den europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden
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Kontrolldichte des EuGH
Private/Private: nur Einwirkung über Vorabentscheidungsverfahren Mitgliedstaaten/Private: nur Einwirkung über Vorabentscheidungsverfahren EU-Organe/Private und Dritt- staaten: im allgemeinen nur, wenn unmittelbar und individuell betroffen EU-Organe/Mitglied- staaten: nur Kontrolle spezifischer Pflichten EU-Organe untereinander: Jurisdiktions-Monopol
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Funktionen des Gerichtshofs
Private/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit Mitgliedstaaten/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit EU-Organe/Private und Drittstaaten: Verwaltungsgericht/Internationales Gericht EU-Organe/Mitglied- staaten: Verfassungsgericht EU-Organe untereinander: Verfassungsgericht
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Verfahrensarten vor dem Gerichtshof
Private/Private: Vorabentscheidungsverfahren Mitgliedstaaten/Private: Vorabentscheidungsverfahren Private und Drittstaaten/EU-Organe: Nichtigkeits- (Untätigkeits-) und Schadensersatzklage EU-Organe/Mitgliedstaaten: Vertragsverletzungsverfahren, Beihilfenaufsicht EU-Organe untereinander: Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
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Vorabentscheidungsverfahren
Art. 276 AEUV Auslegung Gültigkeit Primärrecht Sekundärrecht Internat. Abkommen nur Sekundär- recht Alle nationalen Gerichte zur Vorlage verpflichtet Alle nationalen Gerichte zur Vorlage berechtigt Letztinstanzliche Gerichte bei Zweifeln zur Vorlage verpflichtet
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Kompetenzen von Gerichtshof und Gericht
Vorabentscheidungen Vertragsverletzungen Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen - zwischen Organen - zwischen Mitglied- staaten und Organen, außer in Bereichen, die Gericht unterfallen Rechtsmittel gegen Gericht Gutachten Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen - von Privaten - zwischen Mitglied- staaten und Organen in bestimmten Bereichen Schadensersatzklagen Schiedsverfahren Marken- und Sorten- rechtsklagen Rechtsmittel gegen Fachgerichte
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