Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Der Ablauf des deutschen Asylverfahrens

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Der Ablauf des deutschen Asylverfahrens"—  Präsentation transkript:

1 Der Ablauf des deutschen Asylverfahrens

2

3 Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

4 Ausgehen kann diese Verfolgung vom
Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.

5 Als Verfolgung gelten:
Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung), unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

6 Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

7 Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.

8 Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

9 Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.

10 Als ernsthafter Schaden gilt:
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

11 Familiennachzug subsidiärer Schutz
Wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt, ist ein Familiennachzug bis zum 16. März 2018 nicht erlaubt. (§ 104 Abs. 13 AufenthG) Nach dem 16. März 2018 haben Ehegatten und minderjährige ledige Kinder einen Anspruch auf Familiennachzug. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu

12 dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich (§29 Abs.2 AufenthG). Wurde ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt, beginnt die 3-Monats-Frist ab dem 16. März 2018 zu laufen.

13 Bei minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, denen die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt wurde, ist ein Familiennachzug der Eltern bis zum 16. März 2018 nicht erlaubt. Ab dem 16. März 2018 haben Eltern einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein sorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzung (§36 Abs. 1 AufenhG)

14 In besonderen Härtefällen ist eine humanitäre Aufnahme von Familienangehörigen weiterhin möglich. Zuständig für eine Entscheidung ist die Ausländerbehörde. (Auszug: Merkblatt zu den rechten und Pflichten von Ausländern, denen Subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde)

15 § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. (2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

16 Das sind die Kernpunkte des Asylpakets I auf einen Blick:
Sichere Herkunftsländer: Die Westbalkan-Länder Albanien, Kosovo und Montenegro werden auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten gesetzt. Anträge von Asylbewerbern aus diesen Ländern können in der Regel in schnelleren Verfahren als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden. Erstaufnahme: Asylbewerber sollen künftig bis zu sechs statt drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Ziel ist es, Asylverfahren bereits währenddessen abzuschließen und abgelehnte Asylbewerber von dort zurückzuschicken, bevor sie auf die Kommunen verteilt werden. Abschiebungen: Sie dürfen künftig nicht mehr vorher angekündigt werden. Dies soll ein Untertauchen der Betroffenen verhindern. Sozialleistungen: In Erstaufnahmeeinrichtungen sollen "so weit wie möglich" Sachleistungen statt Bargeld ausgegeben werden. Geld soll maximal einen Monat im Voraus bezahlt werden. Für ausreisepflichtige Ausländer ohne Duldung sollen die Sozialleistungen reduziert werden. Gesundheit: Die Krankenkassen können in den Ländern verpflichtet werden, die Kosten für die medizinische Behandlung von Flüchtlingen zunächst zu übernehmen. Sie erhalten das Geld später von den Kommunen zurück. Zudem können die Länder über die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge entscheiden. Die Karte ermöglicht einen Arztbesuch ohne vorherige Bürokratie. Integration: Die Integrationskurse werden für Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Dies soll ab November möglich sein. Nach drei Monaten dürfen Asylbewerber und Geduldete als Leiharbeiter eingesetzt werden, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Die Länder werden entlastet Immerhin ein paar der vorgesehenen Änderungen befürworten auch die Kritiker: die Beschleunigung der Asylverfahren auf maximal drei Monate die Aufstockung des Personals im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), vor allem der Entscheider, zum Abbau der Altverfahren die Aussetzung komplizierter Bauvorschriften, beispielsweise im energetischen Bereich, die den Bau von winterfesten Flüchtlingsunterkünften verzögern Öffnung der Integrationskurse für Asylsuchende und Geduldete die finanzielle Entlastung der Länder mit 670 Euro monatlich pro Flüchtling

17 Das sind die Kernpunkte des Asylpakets II auf einen Blick:
Bestimmte Flüchtlingsgruppen - unter anderem Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" - sollen künftig in neuen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, wo ihre Asylanträge im Schnellverfahren abgearbeitet werden. Während ihres Aufenthalts dort soll für die Flüchtlinge eine strenge Residenzpflicht gelten: Das heißt, sie dürfen den Bezirk der Ausländerbehörde, in der ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, nicht verlassen. Tun sie das doch, werden Leistungen gestrichen, und das Asylverfahren ruht. Für eine bestimmte Flüchtlingsgruppe soll der Familiennachzug für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt werden. Es geht um Menschen, für die nur "subsidiärer Schutz" in Deutschland gilt. Das sind jene, die sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen können und auch keinen Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Sie werden dennoch nicht heimgeschickt, weil ihnen dort zum Beispiel Folter oder Todesstrafe droht. Über einen Umweg sollen aber auch "subsidiär Geschützte", vor allem aus Syrien, Angehörige nachholen können: Ihre Partner oder Kinder, die noch in Flüchtlingscamps in der Türkei, Jordanien und dem Libanon sind, sollen vorrangig mit Kontingenten nach Deutschland geholt werden. Solche Kontingente müssen aber noch auf EU-Ebene mit diesen Ländern vereinbart werden. Wer als Asylbewerber Zugang zu Integrationskursen bekommt, soll einen Teil der Kosten dafür - zehn Euro monatlich - selbst tragen. Abschiebungen sollen erleichtert werden - auch bei gesundheitlichen Problemen der Betroffenen. Nur schwere Erkrankungen sollen ein Hinderungsgrund sein. Auch bei der Beschaffung von Papieren für abgelehnte Asylbewerber will der Bund mehr tun. Abschiebungen scheitern bislang oft an fehlenden Ausweisdokumenten.

18 Vorrangprüfung Die Regelung, wonach Flüchtlinge nur dann einen Job annehmen können, wenn kein geeigneter Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht, soll für drei Jahre ausgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit.

19 Integrationkurse Ähnlich wie beim Arbeitsmarktprogramm verspricht die Bundesregierung einen umfangreicheren und früheren Zugang zu Integrationskursen. Gleichzeitig sollen Flüchtlinge zur Teilnahme verpflichtet werden können. Bei einem Verstoß droht auch hier die Kürzung der Sozialleistungen.

20 Sicherheit bei Ausbildung
Flüchtlinge, die einen Ausbildungsplatz haben, sollen für die Dauer der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus bekommen. Werden sie danach übernommen, bekommen sie für weitere zwei Jahre einen sicheren Aufenthalt. Schließt sich keine Beschäftigung an, gibt es einen sicheren Aufenthalt für ein halbes Jahr zur Arbeitsplatzsuche. Wird eine Ausbildung abgebrochen, soll es ebenfalls eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einem neuen Platz geben. Eine Duldung zur Ausbildung soll allerdings nicht erteilt werden, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen künftig außerdem mehr Unterstützung bei der Ausbildung erhalten.

21 § 60 Abs. 2 AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten,

22 die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt. Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt im Übrigen unberührt

23 Verschärfung beim Daueraufenthalt
Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht mehr wie bisher nach drei Jahren automatisch ein Bleiberecht erhalten. Die sogenannte Niederlassungserlaubnis soll es künftig erst nach fünf Jahren geben unter der Voraussetzung, dass hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A2) und die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Nach drei Jahren kann nur noch derjenige den Daueraufenthalt bekommen, der das fortgeschrittene C1-Sprachniveau erreicht und für seinen Unterhalt selbst sorgen kann.

24 Wohnsitzzuweisung Mit der sogenannten Wohnsitzauflage soll der massenhafte Zuzug in Ballungsgebiete verhindert werden. Das Gesetz erlaubt den Ländern, auch für anerkannte Flüchtlinge Regeln zur Wahl des Wohnsitzes zu erlassen, wie sie bislang nur für Asylsuchende im Verfahren gelten. Den Ländern soll dabei freigestellt werden, ob sie konkrete Wohnorte vorschreiben oder umgekehrt den Umzug in bestimmte Städte oder Regionen verbieten. Die Regelung soll auf drei Jahre befristet werden und nicht für Flüchtlinge gelten, die andernorts einen Job, Ausbildungs- oder Studiumsplatz haben.

25 Verpflichtungserklärung
Wenn Flüchtlinge legal zu Angehörigen nach Deutschland kommen wollen, müssen diese versichern, dass sie für Lebensunterhalt und Krankenversicherung der Verwandten aufkommen. Diese Verpflichtungserklärung wird künftig auf fünf Jahre begrenzt. Für Altfälle, beispielsweise aus den Programmen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, gibt es eine nachträgliche Befristung auf drei Jahre.

26 Arbeitsmarktprogramm
Das Gesetz sieht das Programm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ mit gemeinnützigen Jobs für Flüchtlinge vor. Ziel ist eine „niedrigschwellige Heranführung“ an den deutschen Arbeitsmarkt. Gleichzeitig soll die Bundesagentur für Arbeit Flüchtlinge zur Wahrnehmung zumutbarer Jobs verpflichten können. Es drohen Leistungskürzungen, wenn Maßnahmen ausgeschlagen werden. Gewährt würden dann nur noch Leistungen zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs und nur als Sachleistungen. Für Kritik sorgte, dass Flüchtlinge nur 80 Cent statt der sonst üblichen 1,05 Euro pro Stunde erhalten sollen.

27

28 IOM Unterstützung in Libanon und Türkei
IOM Familienunterstützungsprogramm startet im Juni 2016 Die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt die Familienangehörigen von syrischen Schutz berechtigten bei der Ausreise nach Deutschland. Von Juni 2016 an wird IOM alle Antragsteller kontaktieren, die einen Termin an der Botschaft Beirut gebucht haben oder über den externen Dienstleistungserbringer „idata“ einen Termin bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei beantragt haben. Ziel des vom Auswärtigen Amt initiierten Familienunterstützungsprogramms ist es, Antragstellern bei Fragen zum Visumverfahren zu helfen und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente beim Visum-Termin vorgelegt werden können.

29 In Kürze wird IOM zu diesem Zweck Zentren in Istanbul, Gaziantep und Beirut eröffnen. Wir bitten sämtliche Antragsteller darum, diese IOM Familienunterstützungszentren vor ihrem Termin an den deutschen Auslandsvertretungen im Libanon und in der Türkei zu besuchen. Durch den Besuch der IOM-Familienunterstützungszentren kann die Visumbearbeitung und damit die Ausreise nach Deutschland beschleunigt werden. Bitte kontaktieren Sie IOM unter: Antragsteller in Beirut Kachouh Gebäude, Bikfaya Str, Beit El Kekko, Metn, Mount Lebanon Antragsteller in der Türkei Bestekar Şevki Bey Sk. Nr.9, Balmumcu 34349, Beşiktaş-İstanbul Tel:


Herunterladen ppt "Der Ablauf des deutschen Asylverfahrens"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen