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HERZLICH WILLKOMMEN! Räuberische Erpressung, Abgrenzung Raub/Erpressung §§ 255, 249 (250 f.)/253/255.

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1 HERZLICH WILLKOMMEN! Räuberische Erpressung, Abgrenzung Raub/Erpressung §§ 255, 249 (250 f.)/253/255

2 Lektüre § 252: 3 StR 112/15: räumlich-zeitlicher Zusammenhang bei Beobachtung der Tat und späterem Zugriff durch andere Personen § 243: 3 StR 404/15, Beschl. v. 10.3.16: §§ 243 I 2 Nr. 1, § 244 I Nr. 3: Kippfenster neben der Terrassentür 2

3 Wiederholung, §§ 249 ff. § 249 – Wegn m Gewalt gg Person o Drohg m ggwärt Gefahr f Leib o Leben (Gewalt/Drohg, Finalität) Subj TB Vorsatz (>NötiggsElement, Wegn u Finalität) Zueignungsabsicht Ausnutzen/Fortdauer d Gewalt/Alt.: Drohg? Beteiligg, täterschaftl Merkm, fingierte Taten, § 250 (§ 244 – Waffe, gef. Werkz, Beisichführen, VerwendgVorbehalt? Scheinwaffe – Täuschung – Bande § 251 (s. § 227), Erfolgsqualifiz, GefVerwirkZushg/ZuRechnZushg Leichtftgkt (§ 18 [-] = bes. grobe Fahrlkt), Erfolgsqualif. Versuch – Rücktr trotz schw Folg Räub Diebst, § 252, Sonderdelikt, raubähnl, Vortat (§§ 242, 249), frische Tat, Betreffen - Betroffen: sein, fühlen, zuvorkommen? Vorsatz, Besitzerhaltungsabsicht (selbst o dritt?), Beteiligungsfälle (Mittäter, Teilnehmer: Wortlaut), Verweis: §§ 250 f., 3

4 Wiederholung § 316a Angriff, Eigt/VermögDelikt/Führer KFZ, bes. Verhältn d Straßenverkehrs – Verkehr/ni verkehrsbedgt. Vorsatz – Absicht (bei Angriffsbeginn) Ältere RSpr: BGHSt 22, 114; 24, 320; 25, 315; 33, 378; 38, 196 W/H II § 9 Rn. 421, BGHSt 49, 8; 50, 169, 171; 52, 44 Neuere RSpr: BGH NStZ 13, 43; NStZ-RR 14, 342; Wiederholung § 253: Nötigung: Gewalt, Drohg m empfindl Übel zu Handlg, Duldg, Unterlassg (VermögVfg) Vermögensnachteil bei Genötigtem o Dritten, VermögGefährd genügt; vis comp u vis absol (a. A. nur vis comp) P: Vermögensvfg; Drohung mit Unterlassen (= Nichtstun) gem. Rspr auch bei fehlender HandlungsPflicht 4

5 BGHSt 14, 386 Problem: Gewaltsame Wegnahme bei fehlender ZueignAbsicht / s. a. Pfandkehr § 249 (m. § 250 usw) (-): ZuEignAbsicht (-), daher bleiben nur § 223, 224, 240, 248 b ODER §§ 253, 255 (ggfls. 251), Rspr.: Raub ist eine räub Erpressung = § 249 lex specialis zu § 255 Arg. Rspr.: Gleichmäßg Strafe f. gleich gefährl Verhalten, Opferschutz (vgl. Gegüberstellg) – P: KV!!! 5

6 Diskussion Problem: Doppelcharakter – Vermög u Willen Eigentum ist immer auch Vermögen – aber nicht anders herum Vis absoluta ni stets gefährl als vis compulsiva Strafschärfung bei Eigentumsdelikten (§§ 248b, 289, 292) Unterschd einf – qualifizierte Nötigungsmittel Vfg-Begriff: ähnlich Betrug: Wille/Bewusstsein Freiwillgkt – wohl eingeschränkt Klausur: Tatsächl Verhalten/Geschehen würdigen 6

7 Subjektiver Tatbestand Vorsatz (§ 15), Absicht (L) = rewi VermögVorteil f sich o einen Dritten BGH StraFo 12, 155, 3 StR 392/11 - Mobiltelefon BGH NStZ 11, 699, 4 StR 502/10 - Rockerkutte Auch hier: Was ändert die Bereicherungsabsicht an der Gewalt oder der durch die Gewalt verübten Körperverletzung? Rechtswidrigkeit: Kein Anspruch (fällig, durchsetzbar) 7

8 Offener Tatbestand: Zweck-Mittel § 253 II (vgl. 240 II), i. d. R. rewi Zweck (Ziel) NStZ-RR 11, 143 (Az. 4 StR 474/09): Kontobelege Vollendung: schadensgleiche Vermögensgefährdung Konkurrenz mit Betrug? NStZ-RR 07, 16 (Az. 3 StR 238/06): Besänftigen eines Killerkommandos Nochmals: Urtyp der Erpressung ohne Begegnung zwischen Täter u Opfer („Erpresserbrief“) – anders Raub: Wegn f b S m Gewalt (Begegnung T-O) 8

9 Räuberische Epressung § 255 (L) – vgl. § 249 – Gewalt gegen Person, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (= räub. Element) – Drohung: konkludent Gegenwärtigkeit: Eintret d Schadens steht unmittelbar bevor/Weiterentwicklg -> jederzeit Schaden möglich Dauergefahr (vgl- z diesen Begriff a d Notstand, § 34) Gefahr f Dritten -> auch für Verfügung erheblich Übergänge: Drohg ohne NötgVorsatz u BereichAbsicht –> (bewusstes?) Ausnutzen zur Bestimmung etwas herauszugeben = Finaler Zusammenhang (vgl. Raub) 9

10 Bestrafung: „gleich einem Räuber“ Verweisung auf § 249 und §§ 250, 251 Damit Probleme des § 250 auch Probleme des § 255 Wiederholung? Scheinwaffe, Element der Täuschung 10

11 Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung Räuber nötigt zur Duldung der Wegnahme Räuberischer Erpresser nötigt zur Vermögensverfügung = Selbstschädigung = vermögensmindernde Handlung, Unterlassen einer Vermögenserhaltung, Dulden einer Vermögensschädigung 11

12 Rechtsprechung RSpr: Abgrenz nach äußerem ErscheinBild: Geben = räub Erpressung Nehmen = Raub Nochmals: kein(e) Verfügung(sbewusstsein) erford = Wille d Genötigten irrelevant BGH NStZ 11, 519 (4 StR 402/10) Kritik: Vorgetäuschte Beschlagnahme = § 242, weil keine freie (Vermög)Vfg; wenn aber Waffe dabei, dann § 255 (nicht 249, 250) 12

13 Sog. „Verfügungstheorie“ Willensgesteuerte Vermögensverfügung Daher keine vis absoluta = Sacherpressung mit Willensbildung Mitwirkung des Opfers, willentliche Übertragung des Gewahrsams Äußeres Erscheinungsbild „indiziert“, ob Raub/räuberische Erpressung – Problem der Verhaltensalternative, d. h. Sache sowieso verloren (= trotz Herausgabe Wegnahme) Exklusivitätsverhältnis (vgl. Diebstahl/Betrug) Schlüssel „erpressen“, dann Wegnahme = § 249 13

14 Rechtsprechung zur Vertiefung BGHSt 32, 88, 89 f. (siehe schon Folie 4, Räub. Diebstahl) = BGH NJW 84, 501 14

15 Erpresserischer Menschenraub § 239a (L), vgl. § 239b – Unterschied? Absicht rechtswidriger Bereicherung - wie bei §§ 253, 255: Vermögensverfügung Wichtig: Vermögenswert (nicht, wenn Opfer z. B. eine Straftat begehen soll) 1.u. 2. Alt. (L) Früher: Drei-Personen-Verhältnis (bis 1989) Seitdem: Zwei-Personen-Verhältnis = Opfer der Entführung = Opfer der Erpressung 15

16 Objektiver Tatbestand – 1. Alt. Entführen – Veränderung des Aufenthalts – Herrschaftsgewalt des Entführers (Vorstufe/Vorbereitung/Modalität des Bemächtigens) – Waffengewalt – Scheinwaffe – keine Kenntnis des Opfers Sich-Bemächtigen – physische Verfügungsgewalt – z. B. Geiseln beim Banküberfall, keine Fluchtmöglichkeit (eigene) Kinder? Austauschgeisel? (+) Streit (vgl. Scheinwaffe): Täuschung des Opfers (vgl. Fischer, § 239a Rn. 4a ff.) 16

17 Problem: Zwei-Personenverhältnis beim Bemächtigen Dann wäre jede Erpressung, z. B. § 255 auch § 239 a Entscheidend: weitergehende Druckwirkung auf Opfer Vergleichbar stabile Bemächtigungslage (wie beim Dreipersonenverhältnis 17

18 Objektiver Tatbestand – 2. Alt. Lage ohne Erpressungsabsicht geschaffen D. h. möglich ist Entführen und Sich- Bemächtigen ohne Erpressungsabsicht -> dann Erpressung (Versuchsstadium) Ausnutzen in funktionaler Weise Keine „Trittbrettfahrer“ 18

19 Subjektiver Tatbestand Vorsatz und Absicht, Sorge um Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen Zeitlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Entführen/Bemächtigen und erstrebter Erpressung, während und unter Ausnutzung der Zwangslage Vorstellung, Dritter erbringe die Leistung aus Sorge 19

20 Weitere Regelungen Minder schwerer Fall (Verbrechen!) Erfolgsqualifikation Tätige Reue 20

21 Rechtsprechung BGH: Nochmals – Jeder Raub ist eine Erpressung, daher kann § 239a auch angewendet werden, wenn Täter einen Raub begehen will BGH 2 StR 494/02, S. 6 f. (L) A. A. W/Hillenkamp, BT II, Rn 745 m. w. N. auch zur Rspr in Fn. 45 21

22 Vorschau: 6. Juli Untreue, § 266 Bitte: Lesen und, wenn möglich, mitbringen: Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2010, 2 BvR 2559/08 ; 2 BvR 105/09; - 2 BvR 491/09 22


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