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Der Feuerlöscher -Brandklassen -Löschtechnik -BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscher -Lebensdauer -Verordnungen und Gesetzliche Bestimmungen.

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Präsentation zum Thema: "Der Feuerlöscher -Brandklassen -Löschtechnik -BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscher -Lebensdauer -Verordnungen und Gesetzliche Bestimmungen."—  Präsentation transkript:

1 Der Feuerlöscher -Brandklassen -Löschtechnik -BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscher -Lebensdauer -Verordnungen und Gesetzliche Bestimmungen -Prüfungen

2 Brandklasse A Brände von festen, glutbildenden Stoffen: wie Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien, Autoreifen, ect.

3 Der Feuerlöscher Brandklasse B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen: wie Benzin, Lacke, Harze, Wachs, Teer, Kunststoffe, Alkohole, ect.

4 Brandklasse C Brände von Gasen: wie Methan, Propan, Stadtgas, Wasserstoff, Acetylen, ect.

5 Der Feuerlöscher Brandklasse D Brände von Metallen: wie Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium, ect. und deren Legierungen

6 Brandklasse F: Brände von: wie Speisefett und Speiseöl

7 Minimax Vorlage1 Brandklassen

8 Minimax Vorlage2 Löschtechnik

9 Minimax Vorlage3 BGR 133

10 Der Feuerlöscher Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Feuerlöscher liegt je nach Geräteart zwischen 20 und 25 Jahren. Daraus leiten sich Aussonderungsfristen ab, die nach Gerätearten unterschiedlich sind.

11 Pulver-, Wasser-, dauerdruck Schaum dauerdruck löscher 20 Jahre Pulver-, Wasser-, auflade Schaum auflade löscher 25 Jahre Kohlendioxidlöscher 25 Jahre

12 Der Feuerlöscher Feuerlöscher sind auf Grund ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte, die damit der europäischen Druckgeräterichtlinie und dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unterliegen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus Herstellungs- Zulassungsspezifikationen, die auf Normen und gesetzliche Regelwerke beruhen.

13 Der Feuerlöscher Hersteller von Produkten unterliegen gemäß § 823 Abs. 1 BGB einer Verkehrssicherheitspflicht bzw. gemäß §3 Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht! BetriebsanleitungBetriebsanleitung Lebensdauer (§ 5 Abs.1 GPSG)Lebensdauer (§ 5 Abs.1 GPSG)

14 Der Feuerlöscher Feuerlöscher müssen spätestens alle 24 Monate durch einen ausgebildeten Sachkundigen gewartet und instand gehalten werden.

15 Der Feuerlöscher Diese Anforderung ist in der DIN 14 406 Teil 4 Genau definiert. Die Norm schreibt dem Sachkundigen vor, Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten.

16 Der Feuerlöscher Die BetrSichV fordert für die Prüfung sogenannte befähigte Person. Fachlich handelt es sich dabei um Sachkundige, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der BetrSichv und der Druckgeräte- Richtlinie erhalten haben.

17 Der Feuerlöscher Gemäß TRBS 1203 und DIN 14 406 Teil 4 Unterliegt der Sachkundige und die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen!!!!

18 Gemäß § 12 Abs. 3, 5 BetrSichV und §§ 15, 17 BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person damit nicht nur berechtigt, die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen!!!

19 Der Feuerlöscher Der Nutzer- Unternehmer muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung deren Funktionssicherheit sicher stellen. Zugleich hat er die arbeitsrechtliche Pflicht zum Schutz seiner Mitarbeiter.

20 Der Feuerlöscher Kurz gefasstes gesamt Fazit Erteilt der Sachkundige oder die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung die Prüfplakette bei einem überalerten Feuerlöscher, ist ein persönliches Haftungsrisiko die Folge.

21 Der Feuerlöscher Neben einer zivilrechtlichen Haftung droht zusätzlich eine strafrechtliche Haftung, wenn überalterte Feuerlöscher beim Einsatz versagen und es infolge dessen zu Sach- oder gar Personenschäden kommt.

22 Der Feuerlöscher Betreiber bzw. Unternehmer müssen in ihrem Handeln sehr sorgfältig sein. Fehlentscheidungen bringen gravierende Haftungsfolgen mit sich. Um dies zu vermeiden, werden keine überalterte Feuerlöscher eingesetzt.

23 Der Feuerlöscher Schlußwort Der Name „Minimax“ für den Feuerlöscher entstammt einem Preisausschreiben der Mitarbeiter: ein Minimum an Gewicht, Preis, und Aufwand- ein Maximum an Einfachheit und Leistungsfähigkeit.

24 Der Feuerlöscher All dies ist dennoch nutzlos, wenn die bestehenden Regeln- Bestimmungen und Gesetzte nicht eingehalten werden! Für die erbrachte Aufmerksamkeit vielen Dank- Gott zur Ehr - dem nächsten zur Ehr Ausarbeitung und Gestaltung n. FW NRW Oberbrandmeister/ Ausbilder Rolf Quasinowski 01/2010


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