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I. UN-Kinderrechts- konvention. I. UN-Kinderrechtskonvention ● Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ● von 1989, in Deutschland.

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1 I. UN-Kinderrechts- konvention

2 I. UN-Kinderrechtskonvention ● Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ● von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten ● in Deutschland: zunächst nur unter dem Vorbehalt, dass das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat ● 2010 wurde der Vorbehalt zurückgenommen

3 I. UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9: Trennung von den Eltern Ein Kind soll gegen den Willen der Eltern nicht von diesen getrennt werden. Artikel 10: Familienzusammenführung Gestellte Anträge sollen human, wohlwollend und beschleunigt bearbeitet werden. Artikel 22: Flüchtlingskinder Vertragsstaaten sollen geeignete Maßnahmen treffen, um einem Flüchtlingskind angemessenen Schutz und Hilfe zu gewährleisten.

4 II. Rechte von Flüchtlingskindern

5 II. Rechte von Flüchtlingskindern ● Ab 16 Jahren werden minderjährige Flüchtlinge wie Erwachsene behandelt. ● Unter-16-Jährige werden meist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und erhalten einen Vormund. In einem "Clearingverfahren" soll geklärt werden, welche Fluchtgründe vorliegen, wo noch Angehörige sind und welche Perspektive es in Deutschland gibt.

6 II. Rechte von Flüchtlingskindern ● Minderjährige Flüchtlinge unterliegen der Schulpflicht. Auch Kinder ohne Aufenthaltserlaubnis haben das Recht auf Schulbesuch. ● AsylbewerberInnen dürfen im ersten Jahr nicht arbeiten und keine Ausbildung machen, danach wird geprüft, ob es keine geeigneten EU-Bürger für die Arbeit gibt ● Jugendliche mit einer Duldung dürfen nach einem Jahr ohne Arbeitsmarktüberprüfung eine Berufsausbildung beginnen. ● Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht nach mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt.

7 II. Rechte von Flüchtlingskindern Studieren ist oftmals problematisch, weil: ● Im manchen Fällen besteht ein rechtliches Studierverbot seitens der Ausländerbehörde oder die Immatrikulation wird wegen unsicherem Aufenthaltsstatus verweigert. ● Kein Anrecht auf BAföG oder Sozialgeld während des Studiums für AsylbewerberInnen. ● Residenzpflicht kann einem Studium entgegenstehen.

8 II. Rechte von Flüchtlingskindern Gesundheitsversorgung: ● Flüchtlingskinder haben nur bei einer akuten Erkrankung oder Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung. ● Bezahlung von Zahnspangen oder Ähnlichem ist äußerst kompliziert. ● Behandlung von psychischen Problemen auch.

9 III. Nachzug von Kindern

10 III. Nachzug von Kindern Wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, wenn beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben.

11 III. Nachzug von Kindern ● Familiennachzug in der Regel nur, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (ausreichender Wohnraum und Krankenversicherung). ● Ausnahme: zu Deutschen und auch bei Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen

12 III. Nachzug von Kindern 1. Antrag auf Familiennachzug wird innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. 2. Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht zur EU gehört und zu dem keine besondere Bindung besteht, ist nicht möglich.

13 III. Nachzug von Kindern Für Kinder unter 16 Jahren wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen und sie mit ihren Eltern gemeinsam einreisen, später nachkommen oder sich bereits ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten (auch, wenn die Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden und entweder keine oder nur eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis besitzen.

14 III. Nachzug von Kindern Nachzug der Eltern Den Eltern eines minderjährigen Asylbewerbers oder Flüchtlings ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

15 III. Nachzug von Kindern Kindergeld ● Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen: Kindergeld erst nach drei Jahren. ● Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete: kein Kindergeld.

16 IV. Schwangerschaft

17 ● Meldung bei der Ausländerbehörde -> Erkennungsdienstliche (ED) Behandlung und Neueinreisebefragung ● Die Frauen können eine Vertrauensperson mitnehmen ● Beschwerden (respektlose Behandlung, Verweigerung einer Vertrauensperson) → Medibüro Berlin

18 IV. Schwangerschaft Sozialleistungen ● Schwangere erhält eine Passeinzugsbescheinigung (PEB) mit Foto, mit der sie Sozialleistungen nach dem AsylbLG erhält (zuständig ist das Berliner Bezirkssozialamt). ● Wenn Schwangere bereits in einem anderen Bundesland gemeldet war, wird sie dorthin verwiesen. ● Ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel sind zu gewähren.

19 IV. Schwangerschaft Verteilung auf ein anderes Bundesland ● Bei langen Wartezeiten bei der Neueinreisebefragung sollen Schwangere vorgezogen werden. ● Schwangere, die bisher nicht aufenthaltsrechtlich registriert sind oder unerlaubt neu eingereist sind, können auf ein anderes Bundesland umverteilt werden. ● Ausnahme 1: Drei Monate vor bis drei Monate nach Geburt, danach ist jedoch das zugewiesene Bundesland zuständig. ● Ausnahme 2: Der Vater hält sich legal in Berlin auf – die Schwangere kann in Berlin bleiben. ● Ausnahme 3: Reiseunfähigkeit wird durch durch ein fachärztliches Attest bestätigt.

20 IV. Schwangerschaft ● Wenn der Vater sich legal in Berlin aufhält oder die Schwangere nach Berlin verteilt wird, hat sie das Recht auf eine Duldung (noch mal überprüfen!) ● Ausländerbehörde, Frau Merkel beim Landesamt Gesundheit und Soziales, Telefon: 90229-3101. ● Wenn die Zuständigkeit bei einem anderen Bundesland liegt, erhalten die Schwangeren nur eine Bescheinigung über die Meldung eines illegalen Aufenthaltes (BÜMI). ● Ausnahme: Drei Monate vor bis drei Monate nach der Geburt wird generell eine Duldung erteilt (den Schwangeren soll so eine legale Geburt und der Erhalt einer Geburtsurkunde für ihr Kind ermöglicht werden). ● Umsetzung schwierig -> Beschwerden an das Medibüro.

21 IV. Schwangerschaft ● Sonderregelung: Schwangere, die ursprünglich legal eingereist sind (als Touristinnen, Studentinnen, usw.) und sich inzwischen nicht mehr legal hier aufhalten, wenden sich an das Zuwanderungsreferat der Ausländerbehörde (Referat Z) ● Keine Umverteilung zulässig. ● Es ist in der Regel eine Duldung auszustellen –> per Email Termin mit Herrn Bietz, Ausländerbehörde Berlin, Referat IV Z 2, E-Mail: Telefon: 90269 4121

22 IV. Schwangerschaft Gesundheitsversorgung für illegale schwangere Frauen ● Kosten einer Notfallbehandlung werden vom Sozialamt erstattet, wenn die PatientInnen bedürftig sind und dies nachgewiesen werden kann. ● Krankenhäuser und Sozialämter dürfen die Informationen nicht weitergeben, da bei einem Notfall die Daten im Krankenhaus der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Hilfe ● Büro für medizinische Flüchtlingshilfe ● Telefonischer Kontakt in dringenden Fällen: Burkhard Bartholome 0178 2911693 oder Jessica Groß 0172 1870243

23 V. In Deutschland geborene Kinder

24 Haben beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, so bekommt das Kind auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

25 V. In Deutschland geborene Kinder Wenn bei der Geburt nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und dieser Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht hat, kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt die Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

26 V. In Deutschland geborene Kinder Die Aufenthaltserlaubnis wird unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erteilt. Das Kind muss also nicht die Passpflicht erfüllen. Auch ausreichender Wohnraum muss nicht zur Verfügung stehen.

27 V. In Deutschland geborene Kinder Wenn die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist es wichtig, dass die Eltern vor der Geburt nur dann auch das gemeinsame Sorgerecht beurkunden lassen sollten, wenn neben der Mutter auch der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist. Ist dies nicht der Fall, kann die vorgeburtliche Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind gefährden.

28 V. In Deutschland geborene Kinder Ein Kind von ausländischen Eltern kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben! Die Voraussetzungen sind: 1.Das Kind wird in Deutschland geboren. 2.Mindestens ein Elternteil hat die Niederlassungserlaubnis und insgesamt mindestens schon acht Jahre irgendeine Aufenthaltserlaubnis. Auf diese Acht-Jahresfrist können auch nachträglich die Zeiten einer Duldung während eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens angerechnet werden.


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