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1 Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 Karolina Barałkiewicz-Sokal radca prawny.

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1 1 Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 Karolina Barałkiewicz-Sokal radca prawny

2 2 VON ZANTHIER & SCHULZ Die erste deutsche Kanzlei in Poznań Unsere Kanzlei wurde 1992 in Berlin gegründet 1995 haben wir eine Niederlassung in Poznań eröffnet Seit 2013 haben wir ein Büro in Köln Wir beraten in Deutschland und in Polen Umfassende Beratung aus einer Hand: Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung Spezialisierung auf deutsch-polnische Angelegenheiten Beratung in deutscher, polnischer und englischer Sprache Länderübergreifend. Interdisziplinär. Ergebnisorientiert. Wir begleiten Unternehmen von der Gründung bis zur Expansion Beratung bei grenzüberschreitenden Investitionen und Kooperationen Wir beraten in allen wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen Ihr Erfolg ist unser Ziel.

3 3 MW PSEW-Schätzungen für Windenergie 2020 - 7,5 GW 2030 - 15 GW Windenergie in Deutschland 2014: 38 GW Energiesituation in Polen

4 4 4 Quelle: URE, PSEW, EY * Prognosen / Schätzungen TWh GW Energiesituation in Polen

5 5  Die ersten Entwürfe des EE-Gesetzes bis 2013 sahen das Fortbestehen des Zertifkatensystems vor  4. Februar 2014 – Veröffentlichung des neuesten Entwurfes des Gesetzes über erneuerbaren Energiequellen  20. Februar 2015 – Verabschiedung des Gesetzes in Sejm  23. Februar 2015 – Weiterleiten des Gesetzes an Präsidenten zur Unterzeichnung  11. März 2015 – Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten  3. April 2015 – Veröffentlichung des Gesetzes in dem Gesetzesblatt  Inkrafttreten des Gesetzes – grundsätzlich 30 Tage nach Veröffentlichung  1. Januar 2016 – Inkrafttreten des Vorschriften über Ausschreibungen Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

6 6 Erneuerbare Energiequellen nach dem neuen Gesetz  Förderung für 15 Jahre ab dem Tag der ersten Herstellung der elektrischen Energie aus einer EE-Quelle, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2035  Die Wahl für bestehende EE-Anlagen – das Zertifikatensystem beizubehalten oder in das Ausschreibungssystem einzusteigen  Pflicht zum Kauf der EE-Energie durch sog. „verpflichtete Verkäufer“ (pl. sprzedawca zobowiązany) für durchschnittliche Strompreis im Konkurrenzmarkt im vorherigen Quartal  Begrenzung der Höhe der zulässigen öffentlichen Beihilfen  Begrenzung oder keine Förderung für Wasserkraftwerke (nur bis 5 MW), Biomasseanlagen (bis 50 MW) und Mehrstofffeuerungsanlagen  Garantierte Einspeisetarifen für sog. Prosumenten (Produzenten und Konsumenten)  Neue Grundsätze des Zertifikatensystems  Ausnahmen und andere Grundsätze der Förderung der modernisierten Anlagen  Einführung des Ausschreibungssystems  Einführung der EE-Gebühr

7 7 Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 Förderung der EE nach dem neuen Gesetz – Zertifikatensystem  In dem Zertifikatensystem können bleiben: Bestehende EE-Anlagen EE-Anlagen, in denen die elektrische Energie zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2016 hergestellt wird oder die nach dem 1. Januar 2016 modernisiert werden  Förderung für 15 Jahre ab dem Tag der ersten Herstellung der elektrischen Energie aus EE-Quelle, die mit einem Zertifikat bestätigt ist (max. bis zum 31. Dezember 2035)  Feste Ersatzgebühr in Höhe von 300,03 PLN für 1 MWh  Mechanismen der Bekämpfung des Überangebotes an der Zertifikate: Verpflichtung zur Überwachung der Preise der Zertifikate Verbot zur Entrichtung der Ersatzgebühr, wenn der durchschnittliche Preis der Zertifikate niedriger als 75 % der Ersatzgebühr sein wird.  Begrenzung der Förderung für modernisierte Anlagen und Mehrstofffeuerungsanlagen

8 8 Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 Förderung nach dem neuen EE-Gesetz – allgemeine Grundsätze des Ausschreibungssystems  Präqualifikationsverfahren  Referenzpreis – maximaler Preis für Energie, der in der Ausschreibung angeboten werden kann  Abrechnungszeitraum - Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtung zur Produktion von EE (jede 3 Jahre und nach Beendigung der Förderung)  Gesonderte Ausschreibungen je nach installierter Leistung der Anlage (+/- 1 MW) und Nutzung der installierten Leistung (+/- 4.000 MWh/MW/Jahr)

9 9 Präqualifikationsverfahren (Art. 75)  Beurteilung der formellen Vorbereitung zur Erzeugung von Strom in der EE-Anlage  Das Verfahren wird durch den URE-Präsidenten durchgeführt auf Antrag des EE-Herstellers, der an der Ausschreibung teilnehmen möchte  Antrag beinhalten u.a.: Angaben über Hersteller Standort und installierte Leistung der EE-Anlage Auszug aus dem Bebauungsplan und Baubedingungsbescheid Netzanschlussbedingungen oder Netzanschlussvertrag Baugenehmigung Bescheid über die Umweltverträglichkeit Materieller und finanzieller Zeitplan der Investitionsdurchführung  Die beigefügten Unterlagen müssen am Tag der Vorlage mindestens 6 Monate gültig sein.  Am 1.1.2016 bestehende und nach 1.1.2016 modernisierte Anlagen müssen kein Präqualifikationsverfahren durchführen. Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

10 10 Referenzpreis (art. 77)  Der maximale Preis für 1 MWh, der während der Ausschreibung in dem jeweiligen Kalenderjahr angeboten werden kann  Wird durch den Wirtschaftsminister in einer Verordnung min. 60 Tage vor der in dem jeweiligen Jahr ersten Ausschreibung bestimmt  Andere Referenzpreise für: jeweilige EE-Technologie neue und nach dem 1.1.2016 modernisierte Anlagen Anlagen mit installierter Leistung unten und über 1 MW  Kriterien der Festlegung der Referenzpreise Neue Anlagen - berücksichtigt werden u.a.: wichtige Technische und wirtschaftliche Parameter Kosten der Investition und Betriebskosten währen der Nutzung Bestehende Anlagen - berücksichtigt wird die Summe: des durchschnittlichen Strompreises im vorherigen Quartal und Betrag von 239,83 PLN für 1 MWh (durchschnittlicher Preis für grüne Zertifikate auf der Energiebörse 2011-2013) Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

11 11 Ausschreibungen – allgemeine Regel  Der Präsident von URE verkündet, organisiert und führt die Ausschreibungen durch nicht seltener als einmal jährlich  Gegenstand der Ausschreibung ist die Erzeugung der elektrischen Energie aus EE-Quellen  Der Startpreis der Ausschreibung = Referenzpreis  Die Ausschreibung gewinnen die Hersteller, welche die niedrigsten Preise für EE anbieten (Dutch Auctions)  Die Ausschreibung wird so lange durchgeführt bis die angebotene Menge an MWh verkauft ist  Bei mehreren gleichen Angeboten wird die Reihenfolge der Angebote entscheidend sein  Weitere Ausschreibungen werden durchgeführt, wenn die angebotene Menge an MWh nicht verkauft wird  Ergänzende Ausschreibung werden durchgeführt, wenn währen der Ausschreibung für Anlagen unter 1 MW, die unterbreiteten Angebote nicht mindestens 10 % der angebotenen Energiemenge gedeckt haben (besondere Bedingungen für die Teilnehmer der ergänzenden Ausschreibungen – Vorrang für die landwirtschaftlichen Biogasanlagen) Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

12 12 Ausschreibungssystem – Arten der Ausschreibungen  Keine Aufteilung der Ausschreibungen in Technologien  Gesonderte Ausschreibungen für Anlagen: mit installierter elektrischen Leistung von weniger und mehr als 1 MW mit Nutzung der installierten Leistung bis 4.000 MWh / MW / Jahr (z.B. Wind- und Solaranlagen) und über 4.000 MWh / MW / Jahr (u.a. Biogasanlagen)  Nicht weniger als 25 % der geförderten Energie soll aus kleinen Anlagen (unter 1 MW) stammen  Die Menge der Energie, die in den Ausschreibungen verkauft werden kann, wird bestimmt durch Ministerrat jährlich bis zum 31. Oktober für Anlagen mit Nutzung der installierten Leistung bis und über 4.000 MWh / MW / Jahr Wirtschaftsminister jährlich bis zum 30. November für Anlagen unter 1 MW Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

13 13 Ausschreibungssystem - Organisation der Ausschreibungen  Bekanntmachung über Ausschreibung veröffentlicht URE-Präsident spätestens 30 Tage vor dem Beginn der Ausschreibung  Bekanntmachung beinhaltet: Termin der Durchführung Uhrzeit der Beginn und Ende der Ausschreibung Information über die angebotene Menge der elektrischen Energie, die in der Ausschreibung verkauft werden kann  Bedingung für die Durchführung der Ausschreibung - mindestens 3 gültige Angebote  Die Ausschreibung wird online in einer Sitzung auf einer Internetplattform durchgeführt  Der URE-Präsident bestimmt und veröffentlicht die Ordnung der Ausschreibung  Ein Angebot, der einer Stunde vor Ende der Ausschreibung abgegeben wird, ist bindend und kann nicht zurückgenommen werden.  Die Ergebnisse der Ausschreibung werden unverzüglich nach Abschluss der Ausschreibung veröffentlicht (auf der Homepage von URE) Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

14 14 Ausschreibungssystem - Bedingungen der Teilnahme an der Ausschreibung  Bescheinigung über Zulassung zur Teilnahme an der Ausschreibung (für neue Anlagen) oder Abgabe einer Teilnahmeerklärung (bestehende Anlagen)  Bankbürgschaft oder Entrichtung einer Kaution in Höhe von 30 PLN für 1 kW der installierten Leistung  Abgabe eines Angebots für die jeweilige Anlage, das u.a. beinhaltet: Angaben über dem Teilnehmer Art und installierte Leistung der EE-Anlage Menge der elektrischen Energie in MWh und Preis in PLN, für den sich der Hersteller zu verkaufen verpflichtet Nennung des „Verpflichteten Verkäufers“ auf dessen Tätigkeitsgebiet die Anlage gelegen ist Menge der elektrischen Energie in MWh, die der Teilnehmer in den aufeinanderfolgenden Jahren zu herstellen beabsichtigt Ort des Anschlusses der Anlage zur Netz Verpflichtung: zur Herstellung zum ersten Mal der elektrischen Energie in einer neuen oder nach dem Tag der Durchführung der Ausschreibung modernisierten Anlage innerhalb von 48 Monate, 24 Monate (Solaranlagen), oder 72 Monate (offshore) ab dem Tag der Ausschreibungsabschluss oder zum Beginn der Herstellung der elektrischen Energie in einer bestehenden Anlage spätestens an dem ersten Tag des Monats, der nach Ablauf eines Monats ab dem Monat der Durchführung der Ausschreibungsabschluss folgt. Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

15 15 Entwürfe der Durchführungsverordnungen  Im April 2015 wurden Entwürfe von 2 Durchführungsverordnungen zu dem EE-Gesetz veröffentlicht  Die Verordnungen bestimmen die Mengen der elektrischen Energie, die während der Ausschreibungen im Jahr 2016 verkauft werden kann oder soll je nach Art der Anlage Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 Art der AnlageMenge der elektrischen Energie Wert der elektrischen Energie Geschätzter Durchschnittspreis Bestehende Anlagen, die die Teilnahmeerklärung abgegeben haben 4.579.491 MWh darunter 2.289.745 MWh für Anlagen mit Nutzung der installierten Leistung unten 4000 MWh/MW/Jahr 1.744.694.319 zł380,98 zł Bestehende Anlagen, die nach dem 1. Januar 2016 modernisiert werden 0,00 Neue Anlagen, die die Energieherstellung nach dem 1. Januar 2016 beginnen werden 50.449.950 MWh darunter 30.907.350 MWh für Anlagen mit Nutzung der installierten Leistung unten 4000 MWh/MW/Jahr 18.201.331.716 zł360,78 zł Anlagen bis 1MW12.612.488 MWh5.927.933.456 zł470,01 zł

16 16 Förderung für Prosumenten  Prosument - Konsument der gleichzeitig auch Produzent ist  576 Prosumenten-Mikroanlangen in Polen 2014 mit installierter Leistung von ca. 2,8 MW  Deutschland: 2 Mio. Prosumenten und ca. 36 GW  Mikroanlagen = vor allem Photovoltaikanlagen  Die meisten Mikroanlagen wurden in Polen im letzten Jahr angeschlossen, nach dem Inkrafttreten des „Kleinen Dreipacks“, der die Durchführung der Investitionen von Prosumenten und Verkauf der Energieüberschüsse ohne Konzession, Baugenehmigung und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht hat.  Förderung der Mikroanlagen nach dem neuen Gesetz: Garantierte Einspeisetarife für Mikroanlagen mit installierter Leistung bis 3 kW in Höhe von 0,75 PLN/kWh für Wasserkraft-, Windkraft- und Photovoltaikanlagen von 3 bis 10 kW in Höhe von 0,70 PLN/kWh für landwirtschaftliche Biogasanalagen, 0,55 PLN/kWh für Deponiegasanlagen, 0,45 PLN/kWh für Klärgasanlagen, 0,65 PLN/kWh für Wasserkraft-, Windkraft- und Photovoltaikanlagen 15-jährige Förderung Die Einspeisetarife gelten bis die gesamte installierte Leistung der Anlagen bis 3 kW - 300 MW und der Anlagen von 3 bis 10 kW - 500 MW überschreitet oder bis zur Änderung durch Verordnung Novellierung des EE-Gesetzes wird vorbereitet – Herabsetzung der Höhe der Einspeisetarife! Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

17 17 Probeausschreibungen  Simulation der Ausschreibung von PSEW, PwC und Kanzlei DZP am 8.-13. Mai 2015: Die Teilnehmer müssten sich bis zum 7. Mai anmelden Referenzpreise wurden von PSEW vor der Beginn der Ausschreibung veröffentlicht Volumen der Ausschreibung Eröffnung der Session Angebote der Teilnehmer Ergebnisse am 15. Mai  Testausschreibung von URE  URE plant noch in diesem Jahr das System der Ausschreibungen vorzubereiten  Der Anbieter der Internetplattform für Ausschreibungen muss im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen gewählt werden – die öffentliche Ausschreibung soll noch im Mai veröffentlicht werden.  Im Herbst werden wahrscheinlich Testauktionen durchgeführt werden Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

18 18 Reference prices Source: PWEA based on internal estimation ExistingNew Technology (PLN/MWh) <= 1 MWe>1 MWe 1Wind farm - onshore412,05439,92405,00 2Wind farm - offshore412,05591,22 3Solar power412,05742,53684,34 4Hydroelectricity412,05533,03556,31 5Biogas derived from landfills412,05409,66 6Biogas derived from sewage treatment plants412,05335,17 7Biogas - other412,05507,42 8Biomass - a dedicated system or a hybrid system412,05463,20 9Biomass - a dedicated system or a hybrid system of high-efficiency cogeneration (power capacity below 50 MWe) 412,05551,65 10Biomass - a dedicated system or a hybrid system of high-efficiency cogeneration (power capacity exceeding 50 MWe and below 150 MWt) 412,05551,65 11Biodegradable waste - a dedicated system or a hybrid system of high-efficiency cogeneration (power capacity below 50 MWe and exceeding 150 MWt) 412,05551,65 12Bioliquids412,05428,28 13Geothermal Energy412,05451,56

19 19 Analyse der Ergebnisse der Probeausschreibung: 140 Teilnehmer (vor allem aus der Windbranche, aber auch Solar- und Biogasanlagen) neue Projekte > 1MW – 240-323 PLN MW/h (hier haben die Windprojekte gewonnen) neue Projekte <= 1 MW 400-743 PLN MW/h (hier haben die Photovoltaik, Biogas) bestehende Anlagen 260-380 PLN MW/h (hier haben die Windprojekte gewonnen) Risiko – es können sehr niedrige Preise angegeben, welche die Ausschreibung gewinnen können, mit welchen aber die Investition nicht durchgeführt werden kann

20 20 Vorteile und Nachteile des Ausschreibungssystems  Vorteile Garantierte Förderung über 15 Jahre für die Gewinner der Ausschreibungen Niedrigere Kosten für Staat - Förderung der billigsten Technologien Keine Gefahr von variierenden Zertifikatspreise ….  Nachteile Komplizierte und unübersichtliche Vorschriften Prequalifikationsverfahren – Zulassung zur Ausschreibungen wird mit hohen Kosten verbunden sein, die bei Nichtberücksichtigung vergeblich waren Probleme mit Ausschreibungssystemen in den anderen EU-Mitgliedstaaten …. Gesetz über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015

21 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Berlin Kurfürstendamm 217 D-10719 Berlin Telefon: +49 30 88 03 59 0 Telefax: +49 30 88 03 59 99 E-Mail: berlin@vonzanthier.comberlin@vonzanthier.com Poznań ul. Garbary 56 61-758 Poznań Telefon : +48 61 85 82 55 0 Telefax : +48 61 85 18 25 9 E-Mail: poznan@vonzanthier.compoznan@vonzanthier.com Köln Im Mediapark 8 D-50670 Köln Telefon: +49 221 55 40 53 70 Telefax: +49 221 55 40 545 E-Mail: koeln@vonzanthier.comkoeln@vonzanthier.com www.vonzanthier.com


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