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Repetitorium im öffentlichen Recht

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Präsentation zum Thema: "Repetitorium im öffentlichen Recht"—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium im öffentlichen Recht
Handlungsformen des Staates

2 Grundformen staatlichen Handelns
Unterscheiden nach: Handlungsmodus: hoheitlich oder konsensual? Rechtsgrundlage: öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich? Rechtsnatur: allgemeinverbindlich oder einzelfallweise? Adressat: Privater oder Behörde? Erfolg: Taterfolg oder Rechtserfolg?

3 Nach Handlungsmodus hoheitlich (Hoheitsakte):
Gesetz (im materiellen Sinn) Verfügung konsensual (vertragliches Staatshandeln): Staatsvertrag (inkl. Konkordat) verwaltungsrechtlicher Vertrag privatrechtlicher Vertrag

4 Nach Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlich: privatrechtlich: Gesetz
Verfügung Staatsvertrag (inkl. Konkordat) verwaltungsrechtlicher Vertrag privatrechtlich: privatrechtlicher Vertrag

5 Nach Rechtsnatur allgemeinverbindlich (Rechtsetzungsakte):
Gesetz (im materiellen Sinne) Staatsvertrag (inkl. Konkordat) Besonderheiten: Allgemeinverfügung Plan einzelfallweise (Rechtsanwendungsakte): Verfügung Dienstbefehl verwaltungsrechtlicher Vertrag privatrechtlicher Vertrag

6 Nach Adressat Privater: Behörden:
Staatsvertrag (inkl. Konkordate), soweit self-executing Gesetz (inkl. Rechtsverordnung) Verfügung (inkl. Allgemeinverfügung) Plan Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag Behörden: Staatsvertrag (inkl. Konkordate), soweit nur oder auch behörden-verbindlich Verwaltungsverordnung Dienstbefehl Plan, soweit nur oder auch behördenverbindlich

7 Nach Erfolg Rechtserfolg: Taterfolg: alle Rechtsakte Realakte
tatsächliches Behördenhandeln (insbes. schlichtes Verwaltungshandeln) für Rechtsschutz vgl. Art. 25a VwVG Staatshaftung als mögliche Folge (bei Schädigung durch tatsächliches Handeln) kann Folge eines Rechtsaktes sein (tatsächliche Voll-streckung, z.B. Festnahme, Strassenbau)

8 Rechtsetzungsakte generell-abstrakte (allgemeinverbindliche) Akte
Staatsvertrag (inkl. Konkordat) Verfassung formelles Gesetz Parlamentsverordnung Exekutivverordnung (Regierungsverordnung) Verwaltungsverordnung (nur behördenverbindlich) Rechtsverordnung (allgemeinverbindlich) selbständige Verordnung (direkt auf Verfassung gestützt) unselbständige Verordnung (von Gesetz abhängig) Vollziehungsverordnung (keine ergänzende Regelung; wird z.T. auch gestützt auf die Vollzugskompetenz zu den selbständigen Verordnungen gezählt) delegierte Rechtsverordnung (gesetzesvertretende Verordnung; enthält ergänzende Regelung; Gültigkeit der Delegationsgrundsätze) Besonderheit: Allgemeinverfügung (generell-konkret) Plan

9 Rechtsanwendungsakte
individuell-konkrete (Einzelfall-) Akte Verfügung Dienstbefehl (behördenverbindlich) verwaltungsrechtlicher Vertrag privatrechtlicher Vertrag Besonderheit: Allgemeinverfügung (generell-konkret) Plan

10 Rechtsakte der Bundesversammlung
rechtsetzend (Art. 163 Abs. 1 BV): Bundesverfassung mit obligatorischem Referendum Bundesgesetz mit fakultativem Referendum dringliches Bundesgesetz verfassungskonform mit nachträglichem fak. Ref. verfassungsändernd mit nachträglichem obl. Ref. Verordnung ohne Referendum rechtsanwendend (Art. 163 Abs. 2 BV): einfacher Bundesbeschluss ohne Referendum Bundesbeschluss mit fakultativem Referendum Besonderheit: Genehmigungsbeschlüsse für Staatsverträge mit entsprechenden Referenden

11 Verfügung hoheitliche Anordnung einer Behörde im Einzelfall
rechtswirksam oder –feststellend positiv (gestaltend) negativ (verweigernd) feststellend in Anwendung von öffentlichem Recht (des Bundes im Bereich des Bundesrechts; vgl. Art. 5 VwVG) Besondere Formerfordernisse (vgl. Art. 35 VwVG): Schriftform Bezeichung als Verfügung Begründung Rechtsmittelbelehrung Nebenbestimmungen: Modalitäten der Verfügung nehmen an Rechtskraft teil Bedingung, Befristung, Auflage Voraussetzungen: enger sachlicher Zusammenhang und Verhältnismässigkeit

12 Arten von Verfügungen nach Adressat: nach Inhalt (Rechtswirkung):
Individualverfügung (individuell-konkret; z.B. Promotion) Allgemeinverfügung (generell-konkret; z.B. Verkehrsregelung) nach Inhalt (Rechtswirkung): positiv (gestaltend; z.B. Bewilligung) negativ (verweigernd; z.B. Bewilligung) feststellend (z.B. Waldfeststellung) nach Wirkung auf Adressaten: begünstigend (z.B. Bewilligung) belastend (z.B. Abgabe) nach Mitwirkung des Adressaten: mitwirkungsbedürftig (z.B. Aufenthaltsbewilligung) nicht mitwirkungsbedürftig (z.B. Busse) nach zeitlicher Geltung: abgeschlossener Sachverhalt (z.B. Baubewilligung) dauernder Sachverhalt (z.B. Führerauweis) nach Erfüllung: Sachverfügung (z.B. Ausweisung) Vollstreckungsverfügung (z.B. Ausschaffung)

13 Rückkommen auf eine Verfügung
Wiedererwägung: Rückkommen auf Gesuch hin durch die (erstinstanzlich) verfü-gende Behörde, ohne dass zwingend Fehlerhaftigkeit vorliegen muss (z.B. andere Ermessensausübung), insbes. bei belasten-den Massnahmen (z.B. Disziplinarmassnahmen) oder bei Dauer-sachverhalten Widerruf: Rückkommen durch die (erstinstanzlich) verfügende Behörde von Amtes wegen; nur bei ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit (z.B. bei Täuschung über Bewilligungsvoraus-setzungen) Revision: Rückkommen durch Rechtsmittelinstanz; in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Gründe (qualifizierte Fehlerhaftigkeit) zu-lässig (z.B. strafbares Verhalten)

14 Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Konsens: übereinstimmende Willenserklä-rung (rechtliche) Regelung konkreter Verwal-tungsverhältnisse Rechtsschutz: verwaltungsrechtliche Klage nur noch, wo gesetzlich vorgesehen sonst: Verfügung über Streitgegenstand

15 Privatrechtliches Staatshandeln
Grundsatz: Vorrang des öffentlichen Rechts Zulässigkeit des Privatrechts, wenn unmittelbar keine Verwaltungsaufgaben erfüllt werden (z.B. wirtschaftende Verwaltung wie Verwaltung des Finanzver-mögens oder fiskalische Wettbewerbswirtschaft) Gesetz bei unmittelbaren Verwaltungsaufgaben auf Zivilrecht verweist (z.B. Beziehungen zwischen Post und Kundschaft) klassische Abgrenzungskriterien: Funktionstheorie Subjektstheorie Interessentheorie Subordinationstheorie aber: meist wenig hilfreich und wertungsbedürftig


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