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S O Z I A L E S I C H E R H E I T. Soziale Sicherheit S O Z I A L E S I C H E R H E I T UMFASST EINRICHTUNGEN ZUR SICHERUNG DES EINKOMMENS UND HIERMIET.

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1 S O Z I A L E S I C H E R H E I T

2 Soziale Sicherheit S O Z I A L E S I C H E R H E I T UMFASST EINRICHTUNGEN ZUR SICHERUNG DES EINKOMMENS UND HIERMIET DER WIRTSCHAFTLICHEN SICHERHEIT DES EINZELNEN UND DESSEN FAMILIENANGEHÖRIGEN BEI FOLGENDEN VERSICHERUNGSFÄLLEN:

3 Soziale Sicherheit –KRANKHEIT UND GESUNDHEITSCHÄDEN –ALTER –INVALIDITÄT –MUTTER- UND ELTERNSCHUTZ –ARBEITSLOSIGKEIT, –TOD EINES UNTERHALTSPFLICHTIGEN WENN DER EINZELNE VORÜBERGEHEND ODER DAUERHAFT KEIN EINKOMMEN ERZIELEN KANN.

4 Soziale Sicherheit SOZIALE SICHERHEIT WIRD DURCH SOZIALVERSICHERUNGEN SOZIALSCHUTZ BZW. SOZIALHILFE GEWÄHRLEISTET

5 Soziale Sicherheit Soziale Sicherheit ist gesetzliche Sicherung der Beschäftigten, Personen in selbständiger Tätigkeit und sonstiger Erwerbstätigen sowie deren Familien- angehörigen gegen bestimmte persönliche und wirtschaftliche Risiken (Krankheit, Arbeitsunfälle, Unfälle außerhalb der Arbeit, Alter, Invalidität, Mutter- und Elternschaft, Arbeitslosigkeit)

6 Soziale Sicherheit Die Verfassung der Republik Slowenien bestimmt, dass die Staatsbürger das Recht auf soziale Sicherheit einschließlich des Rechtes auf Rente unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen haben, der Staat die Kranken-, Renten-, Invaliditäts- und andere soziale Pflichtversicherungen regelt und für deren Funktion sorgt.

7 Soziale Sicherheit Sozialversicherungen (in Slowenien): - Krankenversicherung - Renten- und Invaliditätsversicherung - Arbeitslosenversicherung - Elternschaftsversicherung

8 Krankenversicherung Die Verfassung der Republik Slowenien bestimmt, dass jeder das Recht auf Gesundheitsfürsorge unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen hat, die Rechte auf eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsfürsorge durch Gesetz bestimmt werden, niemand zu einer ärztlichen Behandlung gezwungen werden darf, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen.

9 Krankenversicherung Die Krankenversicherung umfasst die gesetzliche Krankenversicherung (Pflichtversicherung) gegen berufliche und nichtberufliche Risiken die freiwillige Krankenversicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Privatversicherung

10 Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung versichert gegen Krankheit und Unfälle außerhalb der Arbeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

11 Krankenversicherung Die Versicherung gegen Krankheiten und Unfälle außerhalb der Arbeit deckt im gesetzlich vorgesehenen Umfang ab: Zahlung der medizinischen Leistungen Krankengeld Begräbnis- und Sterbegeld Kostenrückerstattung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen

12 Krankenversicherung Versicherte Personen sind Versicherte und deren Familienangehörige, d.h. Beschäftigte Personen in selbständiger Tätigkeit Personen, die eine Rente beziehen Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder – beihilfe beziehen Spitzensportler

13 Krankenversicherung Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes, Staatsbürger der Republik Slowenien, die nicht nach anderen gesetzlichen Grundlagen versichert sind, Bürger mit einem ständigen Wohnsitz, die nicht nach anderen gesetzlichen Grundlagen versichert sind, Ausländer, die einen Aufenthaltstitel in Slowenien besitzen und nicht nach anderen gesetzlichen Grundlagen versichert sind (Studenten….)

14 Krankenversicherung Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind versichert: Beschäftigte Personen in selbständiger Tätigkeit Spitzensportler Wehrpflichtige Schüler, Lehrlinge, Studenten während des Praktikums oder eines auf Vermittlung der Beschäftigungsagenturen erfolgten Arbeitseinsatzes

15 Krankenversicherung Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) sind mitversichert, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Slowenien haben, weitere Familienangehörige nur dann, wenn sie mit dem Versicherten in einer Wohngemeinschaft leben und dieser für ihren Lebensunterhalt aufkommt, Ein Ehegatte ist als Familienangehöriger mitversichert, wenn er nicht selbst versichert ist – die gleiche Stellung haben geschiedene Eheleute oder Personen, die mit dem Versicherten in einer dauerhaften Beziehung stehen,

16 Krankenversicherung Ein Kind ist bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr krankenversichert, ab diesem Alter nur, wenn und solange es eine Schule besucht, Ein Kind, das bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft ist als Familien- angehöriger bzw. als Person, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Grundlage versichert sind, krankenversichert.

17 Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt das Recht auf Zahlung der medizinischen Leistungen: Volle Vergütung Durchuntersuchungen und vorbeugende ärztliche Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen, die eine Regelschule besuchen, von Frauen, Früherkennung und Behandlung von schwersten Krankheiten, Gesundheitsschutz der Frauen, Pflichtimpfungen, Heilbehandlung und Rehabilitation bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, Notarzt, Gemeindeschwester, Heimbetreuung, teilweise rezeptpflichtige Arzneimittel usw.

18 Krankenversicherung teilweise Vergütung (alle sonstigen Leistungen, orthopädische Behelfsmittel, Facharzt- oder Krankenhausbehandlung, Transport mit Rettungsfahrzeugen, Heilkur, zahnärztliche Behandlung usw. bis zu einem bestimmten Prozentsatz, jedoch mindestens 50 %) Der Krankenversicherungsträger kann für einzelne Versichertengruppen die Zahlung aller Leistungen in vollem Betrag gewähren.

19 Krankenversicherung Versicherte in einem abhängigen Arbeits- verhältnis oder in selbständiger Tätigkeit haben das Recht auf Abgeltung während des Krankenstandes, wobei die Lohnfortzahlung für die ersten 30 Tage vom Arbeitgeber, ab dem 31. Tag von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet wird.

20 Krankenversicherung der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung von mindestens 80 % des tariflichen Arbeits- entgeltes für die Vollarbeitszeit in den letzten drei Monaten leistet. Der Arbeitgeber leistet die Lohnfort- zahlung im Krankheitsfall oder wegen Unfälle außerhalb der Arbeitszeit maximal 180 Tage pro Jahr.

21 Krankenversicherung Die Krankenkasse leistet das Krankengeld in Höhe von: - 100 % der Bemessungsgrundlage bei Fernbleiben von der Arbeit wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, - 90 % der Bemessungsgrundlage bei Fernbleiben von der Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls außerhalb der Arbeit

22 Krankenversicherung 80 % bei Fernbleiben von der Arbeit wegen der Pflege eines Familienangehörigen. Als Bemessungsgrundlage wird der durch- schnittliche Monatslohn oder die durchschnittliche Beitragsbemessungs- grundlage des Vorjahres angesetzt. Die Lohnfortzahlung wird mit dem Prozentsatz der Lohnsteigerung neubewertet.

23 Krankenversicherung Die Krankenversicherung wird durch Beiträge, die von den Versicherten, Arbeitgebern und sonstigen gesetzlich festgelegten Zahlungspflichtigen geleistet werden, finanziert. Die Beiträge werden von den gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen mit einem Proportionalsatz (ausnahmsweise mit einem Pauschalsatz) erhoben.

24 Krankenversicherung Der für den Krankheitsfall und Unfälle außerhalb der Arbeit geleistete Beitrag kann wahlweise alle Rechte oder eingeschränkte Rechte abdecken (drei Stufen). Der für den Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten geleistete Beitrag kann wahlweise alle Rechte oder eingeschränkte Rechte abdecken (eine Stufe). Die von den AN und AG geleisteten Beiträge decken alle Rechte ab:

25 Krankenversicherung Die 2004 erhobenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung: für den Krankheitsfall und Unfälle außerhalb der Arbeit - AN 6,36 % vom Bruttolohn - AG 6,56 % vom Bruttolohn

26 Krankenversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - AG 0,53 % von Bruttolöhnen - AN zahlen diesen Beitrag nicht. Die Beitragshöhe anderer Versicherten hängt vom Umfang der versicherten Rechte ab.

27 Krankenversicherung Der Träger der gesetzlichen Kranken- versicherung ist die Krankenversicherungs- anstalt Sloweniens. Die Selbstverwaltung der Anstalt wird von der Versammlung wahrgenommen. Der Versammlung gehören 45 Mitglieder an, davon 20 Vertreter der Arbeitgeber und 25 Vertreter der Versicherten (anteilmäßige Vertretung der aktiven Erwerbstätigen, Rentner und Behinderten).

28 Krankenversicherung Grundlegende Beschlüsse (Satzung, Durchführungsregelungen, Höhe der Beitragssätze, Budget, Feststellung des Jahresabschlusses) werden von der Versammlung mit der Stimmenmehrheit aller AG-Vertreter und der Stimmen- mehrheit aller Versichertenvertreter gefasst.

29 Krankenversicherung Die freiwillige Krankenversicherung wird von den Krankenkassen durchgeführt. Eine freiwillige Krankenversicherung setzt den Abschluss einer Pflichtversicherung voraus und kann geschlossen werden für:

30 Krankenversicherung den Unterschiedsbetrag zum Gesamtwert der gesetzlich festgelegten Leistungen (Selbstbehalt) und einen erweiterten Umfang der Rechte, Wahlleistungen und zusätzliche Rechte, die in der gesetzlichen Kranken- versicherung nicht enthalten sind.

31 Krankenversicherung Die Versicherer sind zum Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung für den Unterschiedsbetrag auf Antrag der Versicherten und zur Gleichbehandlung aller Versicherten bezüglich deren Rechte und Pflichten verpflichtet.

32 Krankenversicherung Es wird eine Reform der freiwilligen und der Pflichtkrankenversicherung (Herabsetzung des Anteils der öffentlichen Budgetmittel und Erhöhung der Privatmittel an der Finanzierung der Pflichtversicherung) sowie der Organisation und Umsetzung des Gesundheitsschutzes (Privatisierung der Trägerschaft) vorbereitet. Die Reform kann ohne Zustimmung der Gewerkschaften allerdings nicht zustande kommen!

33 Renten- und Invaliditätsversicherung Das geltende Renten- und Invaliditäts- versicherungssystem ist seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft. Es fanden im Vorfeld heftige Diskussionen statt, die von massiven Arbeitnehmerprotesten begleitet wurden. Das einschlägige Gesetz wurde zu guter Letzt auf Grund der Vereinbarung der Sozialpartner und der Regierung über die Reform des Renten- und Invaliditätsversicherung beschlossen.

34 Renten- und Invaliditätsversicherung Das neue System der Renten- und Invaliditätsversicherung wird stufenweise umgesetzt. Bestimmte Vorschriften treten erst nach Ablauf der Übergangszeiten, die sehr unterschiedlich angesetzt sind, in Kraft. Das Gesetz wird seine volle Kraft erst 2022 entfalten (wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen beschlossen werden). Die Mehrzahl der Bestimmungen tritt bereits bis 2015 in Kraft.

35 Renten- und Invaliditätsversicherung Die Renten- und Invaliditäts- versicherung umfasst: die gesetzliche Renten- und Invaliditäts- versicherung, basierend auf dem Generationenvertrag (1. Säule), die zusätzliche Renten- und Invaliditäts- pflichtversicherung (1. Säule),

36 Rente- und Invaliditätsversicherung freiwillige zusätzliche Renten- und Invaliditätsversicherung (3. Säule), Renten- und Invaliditätsversicherung auf Grund von persönlichen Renten- sparkonten (2. Säule - die Einführung wurde auf unbestimmte Zeit verschoben). Die Renten- und Invaliditätsversicherung ist eine einheitliche Versicherung.

37 Renten- und Invaliditätsversicherung Die Versicherung, basierend auf der arbeitsentgeltbezogenen Beitragszahlung, gewährt den Versicherten die Rechte nach dem Grundsatz der Solidarität und Gegen- seitigkeit wegen Alter, Invalidität, Tod, Körperschäden oder Pflegebedürftigkeit.

38 Renten- und Invaliditätsversicherung Die gesetzliche Versicherung und deren Funktion beruht auf der gemeinsamen Verantwortung des Staates und der Arbeitgeber sowie der persönlichen Verantwortung der Versicherten. Personen, die die Voraussetzungen für die gesetzliche Versicherung nicht erfüllen, können ebenfalls in diese Versicherung aufgenommen werden.

39 Renten- und Invaliditätsversicherung Die gesetzliche Versicherung gewährt das Recht auf 1. Rente - Altersrente, - Erwerbsminderungsrente - Witwenrente, - Hinterbliebenenrente, - Teilrente;

40 Renten- und Invaliditätsversicherung 2. Die Invaliditätsversicherung gewährt das Recht auf: - berufliche Rehabilitation, - Invalidenrente, - Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz und Arbeitszeitverkürzung, - sonstige Bezüge aus der Invaliditätsversicherung, - Erstattung der Reisekosten

41 5. Recht auf nationale Rente 3. Zusätzliche Rechte: - Pflegegeld, (-zulage,-beihilfe) - Erwerbsminderungsrente - Ausgleichszulage; 4. sonstige Rechte: - Abfindung, - Versorgungsgeld, - Erholungszulage 5. Recht auf nationale Rente

42 Renten- und Invaliditätsversicherung Ein Versicherter erwirbt das Recht ausschließlich auf Grund der Beitragszahlung (Ausnahmen). Die Rechte aus der gesetzlichen Versicherung sind proportional mit dem Lohn/Gehalt oder anderen Einkommen und geleisteten Beiträgen.

43 Renten- und Invaliditätsversicherung Die gesetzliche Kranken- und Invaliditätsversicherung wird von den Versicherten, den Arbeitgebern und dem Staat finanziert. Die zusätzliche Renten- und Invaliditätsversicherung (pflicht- und freiwillig versichert) wird von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert.

44 Renten- und Invaliditätsversicherung Die Versicherten aus der Renten- und Invaliditätsversicherung sind: - Beschäftigte in Slowenien, - bei Ausländern beschäftigte slowenische Staatsbürger, - Personen in selbständiger Tätigkeit, - Landwirte, - Lehrlinge,

45 Pokojninsko in invalidsko zavarovanje - Spitzensportler und Schachspieler, - arbeitslose Versicherte für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, - Elternteile, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Grundlage pflichtversichert sind. Freigestellte Personen, die kein Entgelt erhalten, und Arbeitslose können freiwillig einer gesetzlichen Versicherung angehören.…

46 Pokojninsko zavarovanje Die Mindestbedingungen für die Altersrente sind: - vollendetes 58. Lebensjahr und 40 Versicherungsjahre (Männer), 38 Versicherungsjahre (Frauen), - vollendetes 63. Lebensjahr (Männer), 61. Lebensjahr (Frauen) und mindestens 20 Versicherungsjahre,

47 Rentenversicherung - vollendetes 65. Lebensjahr (Männer) 63. Lebensjahr (Frauen) und mindestens 15 Versicherungsjahre. Das Renteneintrittsalter wird um die Kinderer- ziehungszeiten gesenkt (8 Monate für 1 Kind, 20 Monate für 2 Kinder, 36 Monate für 3 Kinder und 20 Monate für jedes weitere Kind, doch maximal auf das 56. Lebensjahr (Frauen) und 58. Lebensjahr (Männer).

48 Rentenversicherung Das Recht auf Anrechnung der Kinderer- ziehungszeiten steht beiden Elternteilen zu, wobei sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen müssen, bei wem und in welcher Dauer die Kindererziehungszeit angerechnet wird. Bei Beschäftigung vor dem 18. Lebensjahr wird das Renteneintrittsalter um die gesamte Beschäftigungsdauer vor dem vollendeten 18. Lebensjahr (gilt nur für Frauen) reduziert.

49 Rentenversicherung Die Altersrente wird vom durchschnit- tlichen (Netto-)Monatsarbeitsentgelt bzw. von den für den Versicherten günstigsten Beitragsbemessungsgrundlagen in der Durchrechnungszeit von 18 Jahren ab dem 1. Jänner 1970 ermittelt.

50 Rentenversicherung Zur Ermittlung der Rente werden die Arbeits- entgelte bzw. die Beitragsbemessungsgrund- lagen aus der Vergangenheit mit dem Index der durchschnittlichen Lohnsteigerung im jeweiligen zurückgelegten Versicherungsjahr neubewertet. Als Mindestrentenbemessungsgrundlage wird die für den Monat Dezember 1999 festgesetzte Mindestrentenbemessungsgrundlage im Betrag von SIT 95.599,06 herangezogen.

51 Rentenversicherung Die Mindestrente für die Wartezeiten von 40 Jahren (Männer) und entsprechende Wartezeiten (Frauen) hat im Dezember 2003 SIT 79.347,21 betragen. Die Mindestrentenbemessungsgrundlage für den Monat Dezember 2003 beträgt SIT 382.396,24 (ein Vierfaches der im Dezember 1999 angesetzten Bemessungsgrundlage).

52 Rentenversicherung Wenn der/die Versicherte länger als 40 Jahre (Männer) bzw. 38 Jahre (Frauen) arbeitet, wird die Altersrente um jedes zusätzliche Beitragsjahr erhöht, jedoch maximal bis 5 Beitragsjahre. Bei Nichterfüllung oder Überschreitung des Renteneintrittsalters wird die Altersrente um die jeweiligen Abstriche für jeden fehlenden Monat vermindert oder aber um die Zuschläge für jeden zusätzlichen Monat erhöht.

53 Rentenversicherung Die Mindestaltersrente bei vollendetem 65. Lebensjahr (Männer) bzw. 63. Lebensjahr (Frauen) und einer Wartezeit von 15 Jahren beträgt 35 % der Mindestrentenbemessungs- grundlage. Sie hat im Dezember 2003 SIT 33.459,68 betragen. Teilzeitbeschäftigte Versicherte können eine Teilrente beantragen.

54 Rentenversicherung Personen, die nach den nationalen oder ausländischen Vorschriften kein Recht auf eine Rente haben, können eine nationale Rente beantragen, wenn sie - das 65. Lebensjahr vollendet und - zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mindestens 30 Jahre einen ständigen Wohnsitz in Slowenien unterhalten haben. Die nationale Rente beträgt 33,3 % der Mindestrentenbemessungsgrundlage.

55 Invaliditätsversicherung Aus der Invaliditätsversicherung erwächst das Recht auf: eine Rente bei Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach Vollendung eines bestimmtes Lebensjahres, auf die Wiedereingliederung oder eine Neubeschäftigung bei verminderter Arbeitsfähigkeit,

56 Invaliditätsversicherung berufliche Rehabilitation, Invalidengeld, Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder Arbeitszeitverkürzung, Rückerstattung der Reisekosten, zusätzliche Ansprüche wegen Körperschäden und Pflegebedürftigkeit.

57 Sozialschutz Der Sozialschutz erfasst Personen, die in soziale oder wirtschaftliche Not geraten sind. Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem festgestellten Bedarfsfall des Einzelnen oder der Familie und ist nicht von der Versicherung gegen ein bestimmtes soziales Problem abhängig.

58 Sozialschutz Der Sozialschutz umfasst Leistungen, die der Vermeidung oder Behebung der Härtefälle von Einzelnen, Familien oder Bevölkerungsgruppen dienen sowie Geldleistungen (Beihilfen) an Personen, die ihre materielle und soziale Sicherheit ohne eigenes Verschulden nicht bestreiten können.

59 Sozialschutz Der Sozialschutz wird aus Budgetmitteln finanziert. Die Leistungen des Sozialschutzes werden als öffentlicher Dienst (von Anstalten und Konzessionären) erbracht.

60 Sozialschutz ACHTUNG! Das Sozialschutzgesetz bestimmt, dass die Arbeitgeber zur Hilfeleistung an die Arbeitnehmer verpflichtet sind. Diese umfasst Beratung und Hilfestellung bei Problem- lösungen im Zusammenhang mit der Arbeit und dem Arbeitsumfeld,

61 Hilfeleistung und Beratung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Hilfeleistung bei der Geltendmachung der Rechte aus der Kranken-, Renten- und Invaliditätsversicherung und des Elternschutzes (Kinder- und Familienbeihilfen).


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