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Veröffentlicht von:Heinz Wolf Geändert vor über 7 Jahren
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KMU-Workshop am 23. Oktober 2013 Ludwigshafen Der neue Spitzenausgleich ab 2013 für KMUs Knut Milewski
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Hintergrund Energiekonzept der Bundesregierung Hohe Energiepreise und zusätzliche Belastungen der Energien mit Steuern und Abgaben; Verringerung des kostenträchtigen Produktionsfaktors Energie seit langem ein wichtiges Unternehmensziel (Wettbewerbsfähigkeit) Industrieprozesse haben einen hohen Stand der Technik erreicht; zukünftige Effizienzverbesserungen sind nur in geringem Umfang zu erwarten Gegenläufige Effekte im Energieverbrauch aufgrund von Umweltschutzvorgaben erhöhte Produktanforderungen abnehmende Rohstoffqualitäten und Mehraufwendungen bei der Rohstoffgewinnung Seite 2Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Nachweis der erzielten Energieeffizienzsteigerung Kein Nachweis der Energieeffizienzsteigerung auf Unternehmensebene anderenfalls 2. Prüfungsregime zusätzlich zum Zoll Rückgriff auf statistische Messgrößen z.B. Bruttoproduktionswert, Energieeinsatz jährliches Monitoring analog zur jetzigen Regelung (Klimaschutzvereinbarung) Seite 3Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 Seite 4Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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1. Stufe:Einführung von EMS Zusage des produzierenden Gewerbes der deutschen Wirtschaft Energie- managementsysteme (EMS) in den den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen (ca. 23.000) bis zum Ende des Jahres 2015 einzuführen. Der Nachweis eines EMS ist ab dem Antragsjahr 2015 unternehmens- individuelle Antragsvoraussetzung EMS: EMAS DIN EN ISO 50001 bereits erfolgte Zertifizierungen nach DIN EN 16001 werden anerkannt Vereinfachungen für KMUs Seite 5Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (1) Jährliche Steigerung der Energieeffizienz ab 2013 bis 2020: Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 ff. sind im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Falle einer Anpassung dürfen die jährlichen Steigerungswerte nicht unter 1,35% liegen. Seite 6 AntragsjahrBezugsjahrZielwert 201520131,30% 201620142,60% 201720153,90% 201820165,25% 201920176,60% 202020187,95% 202120199,30% 2022202010,65% Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (2) Seite 7 Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (3) Anrechnung von Übererfüllungen auf die Folgejahre Bei teilweiser Zielerreichung erfolgt lediglich eine proportionale Teilentlastung 96% Zielerreichung: 80% Entlastung 92% Zielerreichung: 60% Entlastung Seite 8Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Antragstellung Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013 Quelle: Wacker Chemie Seite 9
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KMU MitarbeiterzahlJahresumsatzJahresbilanzsumme Mittleres Unternehmen < 250bis 50 Mio. EURbis 43 Mio. EUR Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013 oder Nicht als KMU gilt ein Unternehmen, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden ausgenommen, die Anteilseigner sind: Universitäten, Forschungszentren institutionelle Anleger, regionale Entwicklungsfonds Risikokapitalinvestoren mit max. 1,25 Mio. € Investitionsvolumen autonome Gebietskörperschaften Seite 10 Definition im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (Abl. L 124, 36): und
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zu berücksichtigende Unternehmenstypen Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013 verbundenes Unternehmen ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte ein Unternehmen stellt Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsgremium es besteht ein Beherrschungsvertrag Partnerunternehmen kein verbundenes Unternehmen ein Unternehmen/verbundene Unternehmen halten mind. 25% der Stimmrechte oder des Kapitals, es sei denn, es handelt sich um folgende Investoren: Universitäten, Forschungszentren institutionelle Anleger, regionale Entwicklungsfonds Risikokapitalinvestoren mit max. 1,25 Mio. € Investitionsvolumen autonome Gebietskörperschaften Seite 11 Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen sind zu berücksichtigen!
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Selbsterklärung für KMUs Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013 Das Unternehmen ist verpflichtet, selbstständig zu prüfen, ob es die Kriterien für ein KMU erfüllt. Als Nachweis ist dem Antrag auf Steuerentlastung eine Selbsterklärung auf amtliche vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Für eigenständige Unternehmen: Vordruck 1458 - Vereinfachte Selbsterklärung für KMU Für verbundene und Partnerunternehmen: Vordruck 1459 - Selbsterklärung für KMU Seite 12
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Vereinfachung für KMUs (Regelverfahren ab 2015) Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß Anlage 1 zur SpaEfV abschließt, oder Alternatives System gemäß Anlage 2 SpaEfV Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten Bewertung der Einsparpotenziale Entscheidung der Geschäftsführung über den Umgang mit den Ergebnissen Seite 13Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Nachweis (Regelverfahren) Anforderungen müssen frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein (Bsp.: für das Antragsjahr 2013 frühestens am 1.1.2012) Jährliche Bestätigung durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungs- stelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 14Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Vereinfachung für KMUs (Einführungsphase 2013 und 2014) Horizontale Zertifizierung (standortbezogen) Energieauditbericht gemäß Anlage 1 SpaEfV Anforderungen gemäß Anlage 2 SpaEfV Vertikale Zertifizierung (unternehmensbezogen) Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung zur Einführung eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz + Ernennung eines Energiebeauftragten + 2013: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Nr. 1 Anlage 2 SpaEfV) 2014: Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten (Nr. 2 Anlage 2 SpaEfV) 2013: 25% und 2014: 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst Seite 15Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Nachweis (Einführungsphase) Anforderungen müssen spätestens im Antragsjahr erfüllt sein Bestätigung durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungs- stelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 16Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Voraussetzungen für Nicht-KMUs Regelverfahren ab 2015 Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 EMAS-Registrierung Seite 17Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Nachweis Regelverfahren Frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestelltes DIN EN ISO 50001- Zertifikat oder EMAS-Registrierungsurkunde oder DIN EN ISO 50001-Zertifikat älter als 12 Monate und frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Überprüfungsbescheinigung oder Bericht zum Überwach- ungsaudit, die/der belegt, dass das ein Energiemanagementsystem betrieben wurde EMAS-Registrierungsurkunde älter als 12 Monate und frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte und validierte Aktualisierung der Umwelterklärung/ Über- prüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass ein Umweltmanagementsystem betrieben wurde Bestätigung durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 18Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Voraussetzungen für Nicht-KMUs Einführungsphase 2013 Horizontale Zertifizierung Zertifizierung für einzelne Standorte (sofern damit mind. 25% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst werden) nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN 16000 oder Registrierung nach EMAS Vertikale Zertifizierung Schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in der sie sich zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet + Benennung eines Energiebeauftragten + Beginn der Einführung (Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 - oder § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. aa DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) - Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger) Seite 19Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Voraussetzungen für Nicht-KMUs Einführungsphase 2014 Horizontale Zertifizierung Zertifizierung für einzelne Standorte (sofern damit mind. 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst werden) nach DIN EN ISO 50001 oder Registrierung nach EMAS Vertikale Zertifizierung Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung, in der sie sich zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet + Benennung eines Energiebeauftragten + Beginn der Einführung Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 / § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. aa DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) + Nummer 4.4.3 Buchstabe b der DIN EN ISO 50001 / § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. bb DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) Seite 20Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Nachweis Einführungsphase Horizontale Zertifizierung analog zum Regelverfahren für 25% in 2013 und 60% in 2014 des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens Vertikale Zertifizierung Bestätigung der genannten Voraussetzungen: Erklärung der Geschäftsführung Benennung eines Energiebeaufragten Umsetzung für einen Zeitraum von 12 Monaten, der frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt: Nr. 4.4.3 Buchstabe a DIN EN ISO 50001 (2013) + Nr. 4.4.3 Buchstabe a DIN EN ISO 50001 (2014) oder Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (2013) + Erfassung und Analyse energieverbrauchender Anlagen und Geräte (2014) bei EMAS Seite 21Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Entlastung nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG Was bleibt gleich? Kreis der Antrags- berechtigten Antragsfrist Berechnungs- formel Achtung: Änderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung → Absenkung ab dem 1.1.2013 von 19,6 % auf 18,9 % Spitzenausgleich ab 2013 Seite 22Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Entlastungsvoraussetzungen Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013Seite 23 Die Gewährung von Steuerentlastungen setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der Entlastungsnorm erfüllt sind. Bezogen auf den Spitzenausgleich bedeutet dies: Vorlage des Nachweises über ein Energiemanagementsystem (Vordruck 1449) Verwendung des Stroms/der Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken Einstufung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes (anhand der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) Versteuerungsnachweis (i.d.R. Rechnung)
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Hintergrund (Spitzenausgleich) Ziel des Gesetzes zur Einführung einer ökologischen Steuerreform war die bewusste Verteuerung von Energie aus ökologischen Gesichtspunkten und die gleichzeitige Entlastung des Faktors Arbeit durch Absenkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Energieintensive Unternehmen sollen zur Vermeidung von Wettbewerbsnach- teilen von den erhöhten Energiekosten entlastet werden. Seite 24Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Spitzenausgleich Entlastungsbetrag Entlastungsbetrag Strom: 90 % der gezahlten Steuer* (Maximum) jedoch höchstens, 90 % des Betrages, um den die gezahlte Steuer* die Ersparnis bei den Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt abzüglich eines Betrages von 1000,00 € (Selbstbehalt) * abzgl. Entlastung nach § 9b StromStG Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013Seite 25
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Ersparnis Ermittlung der Differenz zwischen den Arbeitgeberanteilen an den RV-Beiträgen im Antragsjahr bei einem Beitragssatz von 19,5 % (es sei denn, er liegt tatsächlich niedriger) und den Arbeitgeberanteilen an den RV-Beiträgen im Antragsjahr bei einem Beitragssatz von 20,3 % Aktueller Beitragssatz beträgt 18,9%; Ersparnis somit 0,7 Beitragspunkte Damit wird eine Mindestersparnis von mindestens 0,4 Beitrags- punkten festgeschrieben. Seite 26Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Berechnung Spitzenausgleich Seite 27Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Fragen - Diskussion Seite 28Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013
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Kontakt Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab 2013 - 23.10.2013 Knut Milewski Head of Excise & Customs Telefon: Fax: E-Mail: +49 - 214 30 - 32817 +49 - 214 30 - 33994 Knut.Milewski@Bayer.com Seite 29
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