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1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Stiften, aber wie Rechtliche und steuerliche Grundlagen der Stiftungserrichtung RA Evelin Manteuffel

2 Agenda Anforderungen an die Stiftungssatzung Steuerliche Behandlung der Stiftung Steuervorteile für Stifter

3 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.1 Zivilrechtliche Anforderungen 1.2 Steuerrechtliche Anforderungen Bei der Stiftungserrichtung sind sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Anforderungen zu beachten, die nicht in allen Punkten aufeinander abgestimmt sind: Man hat mit zwei Behörden zu tun: Stiftungsaufsicht – als Genehmigungsbehörde Finanzamt, das für die Steuerfreistellung der Stiftung zuständig ist

4 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.1 Zivilrechtliche Anforderungen, § 81 BGB Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung Name der Stiftung Sitz der Stiftung Zweck der Stiftung Vermögen der Stiftung Bildung des Vorstandes der Stiftung Zur Errichtung einer Stiftung sind zivilrechtlich zwei Dinge erforderlich: Stiftungsgeschäft: einseitige Willenserklärung, dass und zu welchem Zweck eine Stiftung errichtet und mit einem bestimmten Vermögen ausgestattet werden soll Stiftungssatzung: die die Einzelheiten regelt Form: privatschriftlich, keine notarielle Beurkundung erforderlich Verwenden: Mustersatzung Bezirksregierung Münster

5 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.1 Zivilrechtliche Anforderungen, § 81 BGB Praxistipp: Keep it simple Anzahl und Größe der Stiftungsorgane Besetzungsregelungen Praktischer Hinweis: take it simple die Mustersatzung sieht zwei Organe (Vorstand, Kuratorium und dann noch einen Geschäftsführer vor) Rat: nur ein Stiftungsorgan und das möglichst kein besetzt Vielleicht nur Stifter und eine weitere Person seines Vertrauens als Mussbesetzung und dann Kooptationsmöglichkeiten – zeitlich befristet die Stiftung ist nicht gehindert, im Einzelfall ein Beratungsgremium einzusetzen Nur wenn die Stiftung wirklich bereits bei Errichtung groß ist oder auf Wachstum angelegt oder um Zustifter wirbt Mehrstufigkeit denn: Die Stiftungssatzung ist nach Genehmigung in ihren wesentlichen Bestimmungen im Prinzip nicht mehr abänderbar, dazu gehören die Bestimmungen über die Zwecke und die Organisation Hier große Sorgfalt verwenden: nicht zu kompliziert in der Organisation und Zwecke sehr genau überlegen

6 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.2 steuerliche Anforderungen, §§ 59, 60 AO Stiftungszivilrecht und Stiftungssteuerrecht laufen oft nicht parallel, die Stiftungssatzung muss aber beiden Anforderungen genügen, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt werden soll 2 stufiges Verfahren: zivilrechtliche Genehmigung der Stiftung, § 80 ff BGB, Stiftungsgenehmigungsbehörde Anerkennung als steuerbegünstigt, FA dazu muss die Satzung Voraussetzungen erfüllen, die in §§ 59, 60 AO geregelt sind

7 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung, §§ 59, 60 AO
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Stiftungssatzung, dem Stiftungsgeschäft …. ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 (AO) entspricht dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungs- bestimmungen entspricht, § 59 AO Die steuerlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung ergeben sich aus § 59 AO Zwei Dinge wichtig: Stiftungszweck (1. Punkt) Allgemeine Bestimmungen zur Steuerbegünstigung, wie sie die Abgabenordnung vorschreibt 2.u.3. Punkt

8 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.2 steuerliche Anforderungen, §§ 59, 60 AO Praxistipp: Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO: verbindlich ab Die formalen steuerlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung sind nun geregelt in einer Mustersatzung als Anlage zu § 60 AO Neuregelung durch das JahressteuerG 2009, d.h. die Mustersatung verwenden insbeondere die Merkmale ausschließlich und unmittelbar müssen in der Satzung verankert sein Verbindlich für alle Stiftungen, die ab dem neu errichtet werden Anpassung der Satzung bestehender Stiftungen, wenn Satzungsänderungen anstehen

9 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.2 steuerliche Anforderungen Förderung steuerbegünstigter Zwecke, §§ 51ff AO Gemeinnützige Zwecke, § 52 AO Mildtätige Zwecke, § 53 AO Kirchliche Zwecke, § 54 AO selbstlos, § 55, ausschließlich, § 56 und unmittelbar, § 57 1. Inhaltliche Anforderungen: Gemeinnützige Zwecke: geregelt in einem im Prinzip abschließenden Katalog in § 52 AO: Förderung von Wissenschaft und Kultur, Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Denkmalschutz, Sport Völkerverständigung …… Mildtätige Zwecke: Unterstützung von Hilfsbedürftigen Menschen Hilfsbedürftigkeit kann beruhen einem körperlichen oder seelischen Handicap oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation Kirchlicher Zwecke: Unterstützung der Amtskirchen Eine Stiftung kann mehrere Steuerbegünstigte Zwecke verfolgen: Praxistipp: alle geplanten Zwecke aufnehmen – nachträgliche Änderung nur schwer möglich (zivilrechtlich) aber: steuerlich müssen dann alle Zweck irgendwann einmal bedient werden

10 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.2 steuerliche Anforderungen Förderung steuerbegünstigter Zwecke, §§ 51ff AO Praxistipp: Alle in Aussicht genommenen steuerlichen Zwecke In die Satzung aufnehmen Aber Achtung: Die Stiftung muss alle in der Satzung genannten Zwecke auch irgendwann verwirklichen Nachträgliche Änderung in wesentlichen Bestimmungen der Satzung nicht mehr möglich und zu den wesentlichen Bestimmungen gehören die Bestimmungen über den Stiftungszweck Deswegen: alle intentierten Zwecke aufnehmen Aber Achtung: die müssen alle einmal verwirklicht werden D.h.: Satzung soweit wie notwenig

11 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind, § 60 AO Man darf sich nicht nur darauf beschränken, die steuerlichen Satzungszwecke zu nennen, es muss auch aufgeführt werden, wie die Zwecke verwirklicht werden sollen (Beispiele in Muster genannt) z.B. Vergabe von Stipendien, Preisverleihung, Durchführung von Veranstaltungen

12 1. Anforderungen an die Stiftungssatzung
1.2 steuerliche Anforderungen Förderung steuerbegünstigter Zwecke, §§ 51ff AO Gemeinnützige Zwecke, § 52 AO Mildtätige Zwecke, § 53 AO Kirchliche Zwecke, § 54 AO selbstlos, § 55, ausschließlich, § 56 und unmittelbar, § 57 Die formalen Anforderungen: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit: Praxistipp: dem wird man gerecht, wenn man sich an die Formulierungen der Mustersatzung hält Selbstlos wird ausgedrückt durch die §§ 2, 3, 4 und 5 der Mustersatzung: Keine Verfolgung in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke – wenn wirtschaftlich tätig, dann nicht als Selbstzweck sondern nur zur Mittelbeschaffung für Ihre steuerbegünstigten Zwecke Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen Ausschließlich:§ 1 der Mustersatzung: es dürfen nur die genannten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden, keine Mischung steuerbegünstigter und gewerblicher Zwecke Unmittelbar: § 1 Mustersatzung: Die Stiftung muss diese Zwecke selbst verwirklichen, durch eigene Projektdurchführung: Das ist aber oft sehr aufwendig und es ist einfacher, über eine andere Einrichtung zu fördern Stipendienvergabe über Universität Mildtätige Tätigkeit über Charitas Praxistipp: In der Satzung vorsehen, dass die Zwecke auch verwirklicht werden können durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften

13 1. Anforderungen and die Stiftungssatzung
Praxistipp: Förderstiftungsformulierung Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag auch durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von ……… für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklicht. Sie sagen, wie sie ihre Zwecke verwirklichen .B. die Vergabe von Stipendien und nehmen noch folgenden Zusatz auf:

14 2. Steuerliche Behandlung der Stiftung
Die Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung erfolgt erbschaft- und schenkungsteuerfrei, § 13 Nr. 16 ErbStG Die Stiftung selbst ist steuerbegünstigt, §§ 5 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG. Soweit sie in ihrem ideellen Bereich, d.h. im Bereich der Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, tätig ist, fallen keine Ertragsteuern an Errichtung steuerfrei Die Stiftung selbst ist steuerbegünstigt

15 3. Steuervorteile für Stifter
3.1 Allgemeiner Spendenabzug, §§ 10b Abs.1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine steuerbegünstigte Körperschaft können als Sonderausgaben abgezogen werden Zuwendungen (Spenden, Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) an eine steuerbegünstigte Stiftung berechtigen zum Sonderausgabenabzug, d.h. sie mindern den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte und setzen somit die Steuerlast des Zuwenders herab

16 3. Steuervorteile für Stifter
3.1 Allgemeiner Spendenabzug, §§ 10b Abs.1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG Der Sonderausgabenabzug gilt nicht unbeschränkt sondern nur in Höhe von bis zu 20 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter Aber: Möglichkeit des Spendenvortrags Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte Was aber im Zuwendungsjahr wegen Überschreitung der Höchstgrenzen steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, kann unbeschränkt auf folgende Veranlagungszeiträume übertragen werden Geltendmachung aber nur jeweils innerhalb der genannten Höchstsätze

17 3. Steuervorteile für Stifter
3.2 Besonderer Spendenabzug bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung, § 10 Abs. 1a EStG Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung können bis zur Höhe von 1 Mio Euro zusätzlich abgezogen und nach Antrag des Zuwendenden auf insgesamt 10 Veranlagungszeiträume verteilt werden Für Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung besonderes steuerliches Bonbon: Vor: in das Stiftungsvermögen Auch Zustiftungen Gemeinsam veranlagte Ehegatten Abgeltungssteuer

18 Rest 107.000 10 Jahre 107.000 Jahr Zahlung Abziehbar 2006 307.000 2007
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Rest 10 Jahre Folie für Fortgeschrittene: Höchstsatz ist 2007 auf 1 Mio angehoben worden, zuvor lag der Höchstsatz bei Euro. Folie zeigt, wie derjenige behandelt wird, der seine Stiftung unter der alten gesetzlichen Regelung errichtet hat und nun Zustiften möchte Mit jeder Zahlung beginnt ein neuer 10jahres Zeitraum. Für Zahlungen bis zum galt der alte Höchstsatz, sie ist abziehbar bis 2015 Ab 2007 kann der Höchstsatz auf 1 Mio augestockt werden, das geschieht mit der Zahlung in 2008 Im Zeitraum bis 2015 ist nur der Differenzbetrag von 1 Mio zu Euro abziehbar, also Der die 1 Mio überschreitende Betrag von kann erst in den Jahren 2016, 2017 abgezogen werden Was bis 2017 nicht geltend gemacht wurde, kann in den allgemeinen Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG zurückgetragen und unbeschränkt auf folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden BMF-Schreiben vom

19 3. Steuervorteile für Stifter
3.3 Erbschaftsteuerbefreiung , § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Wer sich entschließt, innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer das Ererbte oder das Geschenk in eine steuerbegünstigte Stiftung zu geben kann sich nachträglich von der Erbschaftsteuer befreien lassen


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