Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Repetitorium im öffentlichen Recht Rechtsstaat. Grundgehalt der Rechtsstaatlichkeit im eigentlichen Sinne: Beschränkung der staatlichen Machtentfaltung.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Repetitorium im öffentlichen Recht Rechtsstaat. Grundgehalt der Rechtsstaatlichkeit im eigentlichen Sinne: Beschränkung der staatlichen Machtentfaltung."—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium im öffentlichen Recht Rechtsstaat

2 Grundgehalt der Rechtsstaatlichkeit im eigentlichen Sinne: Beschränkung der staatlichen Machtentfaltung durch Rechtsbin- dung der staatlichen Organe in einem weiteren Sinne: auch Bindung der Pri- vaten ans Recht (« ein Rechtsstaat kann das nicht dulden »; « law and order ») –aber eigentlich schon Gehalt der Staatlichkeit an sich –insofern allenfalls zutreffend, als Behörden gesetzlich zum Eingreifen verpflichtet sind

3 Historischer Ursprung Grundlagen: –England seit Magna Charta (1215): « rule of law »: Gesetzesvorbehalt –Montesquieu (18. Jht.): « de l’esprit des lois »; « de la séparation des pouvoirs » Begrifflichkeit relativ neue Erscheinung –Deutschland im 19. Jht. und dann insbes. nach 2. Weltkrieg (« Staat durch das Recht ») –ähnlich wie, aber nicht deckungsgleich mit « rule of law » –« état de droit » erst ganz neu Noch immer Ringen um Rechtsstaat –« Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren! » (Helmut Schmidt) –« Der Rechtsstaat ist manchmal unbequem. » (Richter des BL- Kantonsgerichts) –Auch wer selbst Rechtsstaat missachtet, kann sich darauf berufen (z.B. Diktatoren)!

4 Verfassungsrechtliche Verankerung für Schweiz Art. 5 BV verschiedene rechtsstaatliche Grundsätze in BV Verhältnis zur Selbst- und Mitverantwortung (Art. 6 BV)?

5 Materielle Rechtsstaatlichkeit Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) –Rechtsbindung (Legalität; eigentliche « rule of law ») –öffentliches Interesse –Verhältnismässigkeit –Treu und Glauben –Vorrang des Völkerrechts Grundrechte (Art. 7 ff. BV) Staatshaftung (Art. 146 BV) Enteignungen bzw. Entschädigungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BV)

6 Formelle Rechtsstaatlichkeit Verfahrensgerechtigkeit (Art. 29 ff. BV) Rechtsschutz (Art. 29a B) Gewaltenteilung (als Prinzip)

7 Gewaltenteilung besondere Nähe zum Demokratieprinzip Grundsatz: Machtbrechung durch Trennung der Staatsfunktionen –RechtsetzungLegislative –RechtsanwendungExekutive –RechtsdurchsetzungJudikative Durchbrüche –Rechtsetzung durch Exekutive: Verordnungen –Rechtsetzung durch Judikative: Justizverwaltung –Rechtsanwendung durch Legislative: besondere Bewilligungen (z.B. Rahmenbewilligung für KKW), Begnadigungen –Rechtsdurchsetzung durch Exekutive: verwaltungsinterne Rechtspflege

8 Gesetzesbindung Legalitätsprinzip –Herleitung: demokratisch (Rückführung auf Volkswillen) rechtsstaatlich (Rechtsbindung der staatlichen Organe) –Gehalt: Vorrang des Gesetzes –Gesetz im formellen Sinne (insbes. Bindung der Exekutive an Legislative) –Beachtung der Normenhierarchie Vorbehalt des Gesetzes –Gesetz im materiellen Sinne (allgemeinverbindlicher Rechtssatz) –Ausnahme: polizeiliche Generalklausel

9 Insbesondere die Gesetzesdelegation « delegierte Rechtsverordnung » Rechtsetzung durch Exekutive gestützt auf Kompetenzübertragung in einem Gesetz (und nicht direkt in der Verfassung) Zulässigkeitsvoraussetzungen: –kein rechtlicher (insbes. verfassungsrechtlicher) Ausschluss der Delegation –Übertragung der Kompetenz in formellem Gesetz –Bestimmtheitsgebot (Beschränkung auf bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet) –Grundzüge der Regelung in Delegationsnorm selbst

10 Menschen- und Grundrechte Begriffe: Menschenrechte Grundrechte Bürgerrechte Freiheitsrechte Politische Rechte Sozialrechte Gleichheitsrechte Verfahrensrechte Grundpflichten

11 Grundgehalt der Menschenrechte Grundlegende zivilisatorische Errungenschaft Schutz vor willkürlicher, menschenunwürdiger Machtentfaltung staatlicher Organe teils unterschiedlicher Gehalt je nach Rechts- kreis (z.B. Sklaverei [historisch], Todesstrafe [aktuell]) « Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen » (Montesquieu)

12 Historischer Ursprung Antike: lediglich Bürgerrechte Absolutismus: naturrechtliche Entwicklung der Idee von die Staatsmacht beschränkenden individuellen Rechten (John Locke) –(Magna Charta; 13. Jht.), Petition of Rights, Habeas Corpus (17. Jht.) Aufklärung: US-Verfassungen, französische Revolution (« déclaration des droits de l’homme ») 19. Jht.: nationale Kodifikationen 20.Jht.: UNO-Menschenrechte mit Anspruch auf weltweiter Geltung

13 Wirkung der Menschenrechte Negativ: –Abwehrrechte gegen staatliche Machtentfaltung (insbes. gegen Eingriffe) Positiv: –Gestaltungsrechte (an alle staatlichen Organe als Auftrag; konstitutiv-institutionell) –Leistungsrechte (nur ausnahmsweise) Drittwirkung (gegenüber Privaten): –regelmässig nur indirekt –ausnahmsweise direkt (z.B. Lohngleichheit)

14 Geltung der Menschenrechte grundsätzlich nicht absolut Ausnahmen: z.B. Folterverbot, Verbot der Todesstrafe, Recht auf Hilfe in Notlagen relativ, d.h. Eingriffe möglich aber Zulässigkeitsvoraussetzungen: gesetzliche Grundlage öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter Verhältnismässigkeit Wahrung des Kerngehalts

15 Grundpflichten Schulpflicht Militärdienstpflicht Lohngleichheitspflicht Steuerpflicht evtl. weitere?

16 Rechtsschutz Thema einer eigenen Doppelstunde


Herunterladen ppt "Repetitorium im öffentlichen Recht Rechtsstaat. Grundgehalt der Rechtsstaatlichkeit im eigentlichen Sinne: Beschränkung der staatlichen Machtentfaltung."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen