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Versicherungen der Gemeinde aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden.

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Präsentation zum Thema: "Versicherungen der Gemeinde aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden."—  Präsentation transkript:

1 Versicherungen der Gemeinde aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden

2 Billig abgespeist? … Seitens der Gemeinde hätte man dagegen klagen können. Die Schadenssumme liegt immerhin bei rund 143.000 Euro. … … Der Bürgermeister verteidigt sich mit der Empfehlungen einiger Rechtsanwälte: "Diese haben uns letztlich davon abgeraten, weil der Verlust im schlechtesten Fall noch viel höher ausfallen würde." Ein Grund ist auch eine fehlende Rechtsschutzversicherung. … Quelle: http://kurier.at/thema/noe-wahl/defekte-strassenlaternen-kosten-den- buergern-143-000-euro/96.509.148 (19. November 2014)

3 Verwaltung des Gemeindevermögens - Grundsätze Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll (§69 Abs. 1 NÖ GO 1973) Die Gebote Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten (§38 Abs. 1 Z. 3 NÖ GO 1973) und Prüfungsmaßstab für den Prüfungsausschuss und die Aufsichtsbehörde (§82 Abs. 1 bzw. 89 Abs. 1 NÖ GO 1973) Vermögensverwaltung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und unterliegt folglich dem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Selbstverwaltung (Art. 116 Abs. 1 und 2 B-VG)

4 Verwaltung des Gemeindevermögens - Versicherungen Versicherungen sind auf Gegenseitigkeit beruhende wirtschaftliche Vereinbarungen zum Zweck der Deckung eines schätzbaren Vermögensbedarfes, der dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße bei Schadensfällen dient Versicherungsvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft – schuldrechtlicher Vertrag im engeren Sinn, da Leistungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers begründet werden – unvollkommen gegenseitiger Vertrag, der zur Gruppe der Risikoverträge zählt, da nicht sicher ist, ob die Gegenleistung innerhalb der Laufzeit des Vertrags zu erbringen ist (vgl. OGH 23.10.2001, 5 Ob 119/01p)

5 Verwaltung des Gemeindevermögens - Versicherungen Die Absicherung der Gemeinde gegen Risiken entspricht dem Gebot der Verwaltung der Gemeindevermögens nach wirtschaftlichen Grundsätzen Besonderheiten für Gemeinden – Ausnahme von der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge von Gemeindeverbänden und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 59 Abs. 2 KFG 1967) – Ausgaben der Gemeinde aufgrund von Amtshaftungsansprüchen werden vom NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ersetzt (NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060)

6 Verwaltung des Gemeindevermögens - Versicherungen Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebieten eine regelmäßige (jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung) Überprüfung bestehender Versicherungen auf – Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung – Marktüblichkeit der vereinbarten Konditionen – Neubewertung des Risikos (Über-/Unterversicherung) Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren (Versicherungsevidenz) Entbehrlich gewordene Versicherungen sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen

7 Vergabe von Versicherungsleistungen Gemeinden und Gemeindeverbände sind öffentliche Auftraggeber und haben das Bundesvergabegesetz anzuwenden Versicherungsleistungen sind prioritäre Dienstleistungen, die vergaberechtlichen Bestimmungen sind vollumfänglich anzuwenden geschätzter Auftragswert ist bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte (§ 16 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006) – bei befristeten Aufträgen (Laufzeit höchstens 48 Monate) der geschätzte Gesamtwert (Summe aller Prämien und Entgelte) – bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48-fache des zu leistenden Monatsentgeltes

8 Abschluss von Versicherungsverträgen Erhebung, welche Versicherungen notwendig und zweckmäßig sind sowie welche finanziellen Mittel für Versicherungen veranschlagt sind bzw. werden sollen (Zieldefinition) Durchführung des Vergabeverfahrens (in der Regel Direktvergabe oder nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung) Willensbildung des zuständigen Organs (Kollegialorgan oder Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung bzw. Magistrat in Städten mit eigenem Statut) Unterfertigung des Versicherungsvertrages unter Beachtung des § 55 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973

9 Abschluss von Versicherungsverträgen Maßnahme der laufenden Verwaltung, wenn Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder verkehrsüblich ist  Entscheidung des Bürgermeisters  KFZ-Haftpflichtversicherung  Gebäudeversicherung im verkehrsüblichen Ausmaß (Feuer, Sturm, Einbruch, Glasbruch) In Städten mit eigenem Statut in der Regel Zuständigkeit des Magistrats (Wertgrenze 0,001 % der Summe der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes)

10 Abschluss von Versicherungsverträgen Beschlussfassung über die Auftragsvergabe im zuständigen Kollegialorgan, sofern nicht laufende Verwaltung – Zuständigkeit ist anhand des Werts der Maßnahme (Jahresbetrag der Versicherungsprämie und der sonstigen Entgelte) zu bestimmen – in der Regel Zuständigkeit des Gemeindevorstands/Stadtrats (Wertgrenze derzeit € 42.000,00) KFZ-Kasko- und Insassen-Unfallversicherungen Rechtsschutzversicherungen Haftpflichtversicherungen (ausgenommen KFZ-Haftpflicht) Bauversicherungen Unfallversicherung Kunst-/Ausstellungsversicherung, Veranstaltungsausfallversicherung

11 Überprüfung von Versicherungsverträgen Dem Prüfungsausschuss obliegt die Überprüfung der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit (§ 82 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973) – Überprüfung von Versicherungsverträgen bzw. der Versicherungsevidenz möglich marktübliche Versicherungsverträge unterliegen weder einer anzeige-, noch einer aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht

12 Überprüfung von Versicherungsverträgen Überprüfung von Versicherungsverträgen im Rahmen von Gebarungsprüfungen (§ 89 NÖ Gemeindeordnung 1973) auf auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Prüfungskriterien sind insbesondere – Führung der Versicherungsevidenz (Vollständigkeit und Übersichtlichkeit, Zuständigkeit in der Gemeinde) – Risikoanalyse (Aktualität) – Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen – jährliche Evaluierung (Vollständigkeit, Umsetzung der Ergebnisse)


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