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Veröffentlicht von:Edith Beckenbauer Geändert vor über 7 Jahren
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Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)
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Gliederung 1.Erläuterung des Verwaltungsbegriffes 2.Leitfrage 3.Einschränkung der Exekutive 4.Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG 5.Beispiele: Art. 6 und Art. 13 GG 6.Fazit, Ausblick
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Der Verwaltungsbegriff funktionaler… …und institutioneller Aspekt Exekutive: Regierung +Verwaltung = Vollziehende Gewalt
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Welchen staatsorganisatorischen Rahmen setzt das Grundgesetz für die Vollziehende Gewalt?
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Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes sind Ausflüsse aus dem „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ (aus Art.20 GG)
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Einschränkung der Exekutive 1.Vorrang des Gesetzes -Bindung der Verwaltung an bestehende Gesetze -Verwaltungsmaßnahmen dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen -Verbindlichkeit der Gesetze aus sich heraus & Art.20 III GG
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Einschränkung der Exekutive 1.Vorrang des Gesetzes
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Einschränkung der Exekutive 2. Vorbehalt des Gesetzes -Verwaltung darf nur durch gesetzliche Ermächtigung tätig werden -Begründung: => „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ => verfassungsrechtliche Prinzipien (parlamentarische Demokratie, Rechtstaatlichkeit) => Grundrechte
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Einschränkung der Exekutive 1.Vorbehalt des Gesetzes Reichweite: -Gilt für Eingriffs- und Leistungsverwaltung -Soll demokratische Prinzipien und Rechtstaatlichkeit wahren -Wichtig: „Wesentlichkeitstheorie“ (nach BVerfG)
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Einschränkung der Exekutive 1.Vorbehalt des Gesetzes Bedeutung für Verwaltungsorganisation und Verfahren: - Gesetzesvorbehalt regelt und stellt Ansprüche an Organisation und Verfahren von und in der Verwaltung: Aufbau & Struktur, Zuständigkeiten,…
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Einschränkung der Exekutive Art. 1- 19 GG => Grundrechte Art. 20 GG => Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht Art. 28 GG => Verfassung der Länder Art. 79 GG => Ewigkeitsklausel
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Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG Art. 1 GG => Schutz der Menschenwürde und Grundrechtsbindung Art. 1 I: „Die Würde des Menschen ist unantastbar,. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Art. 1 III: „Die nachfolgenden Grundrecht binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
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Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG Art. 20 GG => Staatsprinzipien Gewaltenteilungsprinzip, Gewaltentrennung, Gewaltenbalancierung Vorrang der Verfassung, Vorbehalt des Gesetzes Verbindung zu Art. 79 GG
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Beispiele Art. 6 GG: Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder Erziehungsrecht der Eltern vs. Wohl des Kindes
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Beispiele Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
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Fazit, Ausblick Verwaltung im Rahmen des Bundes: -Handlungsrahmen im GG festgelegt -einzelne Gesetzesschranken bieten der Verwaltung mehr oder weniger Handlungsmöglichkeiten -Bundesauftragsverwaltung -siehe Art. 28 GG
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