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Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben.

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Präsentation zum Thema: "Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben."—  Präsentation transkript:

1 Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben und nur für die Verwendung in diesem dienstlich veranlassten Rahmen zugelassen. Gleichstellungsverfahren

2 Voraussetzungen Menschen - mit einem Grad der Behinderung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) von weniger als 50 aber wenigstens 30 und - mit einem Wohnsitz oder mit einem gewöhnlichem Aufenthaltsort oder mit einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und - die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX) Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2 SGB IX) 2

3 Eignung des Arbeitsplatzes Ein Arbeitsplatz ist geeignet, wenn der behinderte Mensch unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann, ggf. mit Hilfe behindertengerechter Ausgestaltung dem behinderten Menschen keine Verschlechterung der Behinderung durch die weitere Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz droht 3

4 Nichteignung des Arbeitsplatzes Ein Arbeitsplatz ist nicht geeignet, wenn bei einer Weiterbeschäftigung die Behinderung sich zu verschlechtern droht sich selbst durch eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsumfeldes eine Verbesserung der Arbeitssituation für den behinderten Menschen nicht ergäbe 4

5 Einheitliche Entscheidung Die Tatbestände „Erlangung“ und „Erhaltung“ sind Elemente einer einheitlichen Entscheidung. Dies bedeutet, dass bei einem Antrag auf Gleichstellung rechtlich nicht zu unterscheiden ist, ob der Antrag zur Erlangung oder zur Erhaltung gestellt worden ist. 5

6 Behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes Gefährdung des Arbeitsplatzes der Verlust des Arbeitsplatzes muss noch nicht feststehen. Das heißt es braucht noch keine Kündigung ausgesprochen zu sein. Es genügt, wenn der Arbeitsplatzverlust droht. Dazu müssen konkrete Anhalts- punkte vorliegen. Die Gefährdung muss konkret sein. Sie darf nicht abstrakt sein. Die Ursache der Gefährdung ist zu analysieren. Es muss eine Kausalität zwischen der Behinderung und der Arbeits- platzgefährdung bestehen. Allgemeinen Darlegungen, zu erwartende Leistungseinschränkungen reichen nicht aus. Betriebliche Veränderungen, Teilstillegungen, Arbeitsmangel Rationalisierungsmaßnahmen, Fusionen u.ä. begründen keine Gleich- stellung. 6

7 Anhaltspunkte für behinderungsbedingte Gefährdung wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz, dauernde verminderte Belastbarkeit, auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter, eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung 7

8 Erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers Arbeitgeber/Kollegen werden unzufrieden Einschaltung Personalvertretungen Abmahnungen Personalgespräche Einschaltung Betriebsarzt Überlegungen in Richtung Arbeitsplatzhilfen und Umgestaltungen Umsetzungen Kündigungsandrohung Kündigung 8

9 Besondere Personengruppen Bei Personengruppen mit „sicherem Arbeitsplatz“ sind besondere Maßstäbe anzulegen. Tariflicher Kündigungsschutz bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr erfolgen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass eine grundsätzliche Unkündbarkeit vorliegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich. Ausnahmetatbestände sind u.a. langandauernde oder wiederholte Fehlzeiten, krankheitsbedingte Leistungsminderung verbunden mit einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. 9

10 Sondergleichstellungstatbestand Gleichstellung nach § 68 Abs. 4 SGB IX Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene sind während ihrer Ausbildung gleichgestellt; auch ohne das Erfordernis eines (bestimmten) GdB. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Reha-Leistungen (§ 68 Abs. 4 SGB IX). Von den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen wird nur § 102 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX angewendet. 10

11 Wirkung der Gleichstellung  Wirkung tritt mit Datum der Antragstellung in Kraft  die Gleichstellung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden Kündigungsschutz § 85 SGB IX begleitende Hilfen im Arbeitsleben § 102 SGB IX Sb-Vertretung § 93 SGB IX Benachteiligungsverbot ArbeitnehmerArbeitgeber Anrechnung auf Pflichtplätze § 75 SGB IX Integrationsvereinbarung § 83 SGB IX bes. Kündigungsschutz § 85 SGB IX Arbeitsplatzausstattung

12 Schwerbehinderte - gleichgestellte Menschen Gleiche Rechte wie schwerbehinderte Menschen (SGB IX Teil 2) außer:  Zusatzurlaub  Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr  Vorzeitige Altersrente

13 NEO Gleichstellungsverfahren November 2012 13 Die Gleichstellung kann zur Erlangung und Erhaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen Gleichstellung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes  Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt Arbeitsplatz geeignet neinja Behinderungsbedingte Gefährdung janein GleichstellungAblehnung Gleichstellung zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes  Behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzsituation am Arbeitsmarkt neinja Ablehnung Vermittelbar, aber behinderungsbedingte Eingliederungsschwierigkeiten überwiegen Angebote der Zusicherung mit eingehender Beratung über Vor- und Nachteile Berücksichtigung des Kundenwunsches ZusicherungGleichstellung Gleichstellung zur Erlangung möglich

14 Verfahren der Gleichstellung Antrag des Behinderten beim zuständigen Wohnortarbeitsagentur Anhörung durch Agentur für Arbeit mit Zustimmung des Antragsstellers Arbeitgeber Betriebs-/Personalrat Arbeitnehmer Entscheidung über Gleichstellung durch Bescheid an SB-Vertretung

15 Verfahren bei Ablehnung des Gleichstellungsantrages Widerspruch inkl. Begründung gegen den Bescheid einlegen Teilnahme / Vorsprache im Widerspruchsausschuss Klage

16 16 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit!


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