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Jahresversammlung LASH NRW

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Präsentation zum Thema: "Jahresversammlung LASH NRW"—  Präsentation transkript:

1 Jahresversammlung LASH NRW 25.03.2010
Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß § 76 SGB IX RD NRW ; Programmbereich 210 – Stand: Jahresversammlung LASH NRW

2 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

3 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

4 Grundsätze – Teil 1 1. Ziele der Regelung des § 2 Abs. 3 SGB IX
Härtefall erfassen Statusentscheidung Nur Ausgleich von Nachteilen, keine Besserstellung oder Vorteile September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

5 Grundsätze – Teil 2 2. Bezugspunkte des § 2 Abs. 3 SGB IX
Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis Behinderung, behinderter Mensch („von Innen“), nicht: allgemeine, äußere Umstände („von Außen“) Vergangenheit (= Gefährdung), nicht: Zukunft (= Befürchtung) September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

6 Grundsätze – Teil 3 3. Eignung des Arbeitsplatzes
Keine Mithilfe bei Gesundheitsgefährdung 4. Einzelfallentscheidung individuelle, personenbezogene Sachverhaltsdarstellung 5. Verhalten bei Entscheidungszweifeln Entscheidung immer zugunsten des behinderten Menschen September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

7 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

8 Die 8 Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Behinderung GdB von 30 oder 40 – belegt durch den Bescheid nach § 69 Abs. 1 oder 2 SGB IX Wohnsitz, Beschäftigung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB IX Rechtmäßigkeit von Wohnsitz, Beschäftigung und gewöhnlichem Aufenthalt September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

9 Die 8 Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Arbeitsplatz gemäß § 73 SGB IX Eignung des Arbeitsplatzes Gefährdung oder mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt („nicht behalten“ oder „nicht erlangen“) Kausalität der Behinderung für Nicht-Behalten bzw. Nicht-Erlangen eines Arbeitsplatzes Zu 5) Arbeitsplatz: Arbeitsplatz i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX Ausschlusstatbestände § 73 Abs. 2 SGB IX Ausschlusstatbestände § 73 Abs. 3 SGB IX z. B. weniger als 18 Stunden / Woche Zu 6) Fehlende Eignung des Arbeitsplatzes z.B. dann, wenn : K.O.-Kriterium, wenn keine Möglichkeit zur Ausstattung oder Umsetzung Arbeitsleistung ist nicht mehr möglich = andauernde Arbeitsunfähigkeit (Regel: seit 6 Monaten und negative Zukunftsprognose) Arbeitsleistung ist möglich, aber nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Behinderung Arbeitsleistung ist nur möglich mit Schmerzmitteln Arbeitsplatz ist wegen der Behinderung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar (wichtig bei Umsetzungen) Zu 7) Hinweise für Gefährdung des Arbeitsplatzes Anforderungen des Arbeitsplatzes / des Arbeitsgebers Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeitsleistung dadurch Veränderung der Arbeitsleistung dies kann sich wie folgt äußern: Langsameres Arbeiten Schlechtere Arbeitsergebnisse Unpünktlichkeit Unkonzentriertheit Ermüdungserscheinungen Häufigere Fehlzeiten Verhaltensauffälligkeiten Gereiztheit Häufung von Missverständnissen etc Erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers Z.B. durch Arbeitgeber / Kollegen werden unzufrieden Einschaltung Personalvertretungen Abmahnungen Personalgespräche Einschaltung Betriebsarzt Umsetzungen Kündigungsandrohung Kündigung etc. Gefährdung muss konkret sein - keine in der Zukunft erwarteten Leistungseinschränkungen - wenn Kündigungsschutz bereits besteht, müssen weitergehende, besondere Umstände vorgetragen werden „Daumenprobe“ mit dem Maßstab Nachteilsausgleich: Besserstellung oder Vorteile gegenüber nicht behinderten Kollegen? – Wenn „Ja“, dann keine Gleichstellung! Vorgehensweise in Zweifelsfällen: Gleichstellung aussprechen September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

10 Kausalität der Behinderung
behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes Diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, wenn die Gefährdung auch Nichtbehinderte trifft, wie z.B. Stellenabbau, Produktionseinstellung, Auftragsmangel, Schließung von Geschäftsstellen etc. September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

11 Keine Voraussetzungen sind:
Alles was man mit der Gleichstellung erreichen will: z.B. Bonuspunkte im Sozialplan Freistellungen (Akkord-, Schichtarbeit) geringere Stundenzahl bei Lehrern nach dem Freistellungserlass des öffentlichen Dienstes Förderung technischer Hilfen am Arbeitsplatz durch das Integrationsamt Betreuungen durch den Integrationsfachdienst Kündigungsschutz Erfüllung der SB-Quote September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

12 Dienstverhältnis und nicht nur Arbeitsplatz
Beamte – Teil 1 Besonderheiten: Dienstverhältnis und nicht nur Arbeitsplatz Anspruch auf Fürsorgeleistungen Dienstverhältnis vom Dienstherrn grundsätzlich nicht kündbar Daraus folgt: Schutzzweck der Gleichstellung ist anders gelagert: Im Vordergrund steht die Wahrung von Rahmenbedingungen: bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht bei der Zahlung des Gehalts bei Verlagerungen des Dienstortes September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

13 Beamte – Teil 2 bei dem Anspruch auf adäquate Beschäftigung
bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses Der Dienstherr muss auf wichtige behinderungsbedingt verminderte Dienstleistung reagieren und die Reaktion und Vorgehensweise müssen erkennbar sein z. B. Beauftragung des Amtsarztes zur Prüfung der Dienstfähigkeit oder auch schon Ankündigung der Beauftragung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

14 Zusicherung verbindliche Erklärung
Die Zusicherung ist die verbindliche Erklärung, die Gleichstellung für den Fall auszusprechen, dass im Zuge der Vermittlungsbemühungen oder der Eigensuche eine Einstellung konkret von der Gleichstellung abhängig gemacht wird. Voraussetzungen der Gleichstellung müssen vorliegen Prüfung der behinderungsbedingt mangelnden Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu Voraussetzungen für GL müssen vorliegen: Aufgrund der Entscheidung der Zentrale der BA (nach einem Revisionsverfahren) dass auch der Kundenwunsch zu berücksichtigen ist und eine Gleichstellung sofort zu erteilen ist, wenn dem Kunden die Zusicherung allein nicht ausreicht, müssen grds. auch die Vorauss. für eine Gleichstellung vorliegen. Somit kommt der Prüfung behinderungsbed. Konkurrenzfähigkeit auf dem allg. AMA größere Bedeutung zu und die AA wurden darauf hingewiesen. September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

15 Zusicherung keine Statusbindung flexibel und marktnah
Die Frage des Arbeitgebers, ob der Bewerber schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, ist zulässig und muss daher wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Problematik tritt bei einer Zusicherung nicht ein. Die Gleichstellung ist nur eine Option. flexibel und marktnah Mit der Zusicherung kann auf die Wünsche des Arbeitgebers flexibel reagiert werden. Der Arbeitgeber kann die Gleichstellung nutzen, muss dies aber nicht. Die Gleichstellung wird ab Einstellung erteilt, sodass der Arbeitgeber die Gleichstellung ab dem ersten Arbeitstag nutzen kann. Sie hat die gleichen Wirkungen wie eine sofort erteilte Gleichstellung; sie ist rechtlich gleichwertig. September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

16 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

17 Verfahren Teil 1 Antrag bei der Agentur des Wohnsitzes
durch behinderten Menschen oder Bevollmächtigten formlos möglich, aber Vordruck der Agentur für Arbeit Einschaltung der Fachdienste jederzeit möglich mit Zustimmung des Antragstellers Befragung des Arbeitgebers, der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs-/Personalrats September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

18 Verfahren Teil 2 Schriftliche Entscheidung:
Gleichstellung, befristete Gleichstellung, Zusicherung, Ablehnung Widerspruch möglich Entscheidung durch Widerspruchsausschuss bei der Regionaldirektion jederzeit neuer Antrag möglich September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

19 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

20 Widerspruchsverfahren
Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist der Widerspruchsausschuss gem. §120 SGB IX ggf. weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Bereich Recht der Regionaldirektion in NRW derzeit Sitzung des Widerspruchsausschusses im 2-wochen Rhythmus mit ca. 40 Vorlagen ca. 98 % aller Entscheidungen werden durch den Ausschuss bestätigt. Zusammensetzung Widerspruchsausschuss: mind 7 Mitglieder und deren Vertreter davon 2 Vertreter Schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen 2 Arbeitgebervertreter 1 Vertreter des Integrationsamtes (in NRW gleichmäßig verteilte TN von LWL und LVR) 1 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen 1 Vertreter der BA Beschlussfähig ist der Ausschuss dann, wenn mind. 4 Vertreter anwesend sind. September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

21 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

22 Grundsätze Instrument zur Erlangung und Erhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses Finanzieller Anreiz für AG zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Regelfall ist die Anrechnung auf 2 Plätze. Nur in Ausnahmefällen auch 3 Plätze möglich. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Mehrfachanrechnung gegenstandslos. Antragsteller ist der AG Grundsatz: Verpflichtung der AG mit mind.20 AP zur Beschäftigung von sbM (5%) – sog. Pflichtarbeitsplätze. AG die dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachkommen, zahlen eine Ausgleichsabgabe Beschäftige sbM bzw. Gleichstellte werden grundsätzl. Auf einen Pflichtplatz angerechnet. Die AA kann auf Antrag des AG die Anrechnung eines sbM auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz (maximal 3) zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Besondere Schwierigkeiten können sowohl behinderungsbedingt sein als auch in der Person liegen. Bsp.für Personengruppen: §72 Abs.1 SGB IX Hilfskraft Außergewöhnl. Aufwendungen (nicht nur vorübergehend) (Finanziell) Bsp. Toillettenumbau / Folgekosten Verminderte Arbeitsleitung (30 %) Geistige oder seelische Behinderung oder Anfallsleiden Keine abgeschlossene Ausbildung Stichwort Azubis; keine Antragstellung oder förmliche Anerkennung erforderlich bei Anrechnung auf 2 Plätze Bei besonderen Schwierigkeiten der Vermittlung kann Anerkennung auf 3 Plätze erfolgen, hierfür dann Antrag erf. 6. Wirksamkeit: ab dem Monat in dem sie beantragt wird und nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. 7. Zuständig für Antragsentscheidung: AA am Sitz des AG September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

23 Voraussetzungen zur Erhaltung – Teil 1
Schwerbehinderung / Gleichstellung Teilhabe am Arbeitsleben mehr als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich erschwert Arbeitsplatz i.S.d. § 75 Abs. 1 u. Abs.2 SGB IX -ohne Rechts-/ Studienreferendare i.S.d. §74 Abs.1 S.2 – sowie §127 SGB IX Gefährdung des Arbeitsplatzes Bsp.für Personengruppen: §72 Abs.1 SGB IX Hilfskraft Außergewöhnl. Aufwendungen (nicht nur vorübergehend) (Finanziell) Bsp. Toillettenumbau / Folgekosten Verminderte Arbeitsleitung (30 %) Geistige oder seelische Behinderung oder Anfallsleiden Keine abgeschlossene Ausbildung Stichwort Azubis; keine Antragstellung oder förmliche Anerkennung erforderlich bei Anrechnung auf 2 Plätze September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

24 Voraussetzungen zur Erhaltung – Teil 2
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention i.S.d. §84 SGB IX schwerbehinderte / gleichgestellte Auszubildende Kraft Gesetz auf 2 Plätze angerechnet September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

25 MFA als Vermittlungshilfe
Offensiv als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Prüfungskriterium ist die Frage, ob mit einer Mehrfachanrechnung eine sonst nicht erreichbare Beschäftigung für einen schwerbehinderten Menschen ermöglicht werden kann. Dies gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

26 Agenda Grundsätze der Gleichstellung
Persönliche und rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen zur Gleichstellung September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

27 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

28 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

29 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

30 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

31 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit

32 Zahlen zur Gleichstellung
September 2009, © Bundesagentur für Arbeit


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