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ASBH Kongress 2014 Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt.

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1 ASBH Kongress 2014 Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Dr. Niemann & Kollegen, Waageplatz 2, Göttingen

2 Schwerpunkte: Diskriminierung wegen Behinderung im Einstellungsverfahren Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen Gerichtlicher Rechtsschutz ASBH Kongress Carsten Paulini

3 Art. 3 Grundgesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) ... (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ASBH Kongress Carsten Paulini

4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz v. 14.08.2006
§ 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. ASBH Kongress Carsten Paulini

5 § 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in §1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) … ASBH Kongress Carsten Paulini

6 § 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) … (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. ASBH Kongress Carsten Paulini

7 § 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. ... (3) ... ASBH Kongress Carsten Paulini

8 § 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) … (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, … (5) ... ASBH Kongress Carsten Paulini

9 § 61b ArbGG, Klage wegen Benachteiligung
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. (2) ... (3) ... ASBH Kongress Carsten Paulini

10 Frage nach Schwerbehinderung bei der Einstellung
Die Klägerin war seit Juli 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags der Parteien im Januar 2007 hatte die Arbeitgeberin der Klägerin einen Personalfragebogen vorgelegt. Die Frage, ob sie anerkannte Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sei, hatte die Klägerin verneint. Am 7. Oktober 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie als Schwerbehinderte anerkannt sei. ASBH Kongress Carsten Paulini

11 Frage nach Schwerbehinderung bei der Einstellung
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie warf der Klägerin vor, die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung in dem Personalfragebogen unwahr beantwortet zu haben. Zudem kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamts mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Zu Recht? ASBH Kongress Carsten Paulini

12 BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. ASBH Kongress Carsten Paulini

13 BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an. ASBH Kongress Carsten Paulini

14 Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. ASBH Kongress Carsten Paulini

15 Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. ASBH Kongress Carsten Paulini

16 Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. ASBH Kongress Carsten Paulini

17 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. ASBH Kongress Carsten Paulini

18 Fragen nach Erkrankungen im Vorstellungsgespräch
Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. ASBH Kongress Carsten Paulini

19 Fragen nach Erkrankungen im Vorstellungsgespräch
Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. ASBH Kongress Carsten Paulini

20 BAG, Urteil vom AZR 670/08 Spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach Erkrankungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung diskriminierungsrelevant sein können. ASBH Kongress Carsten Paulini

21 BAG, Urteil vom AZR 670/08 Spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach Erkrankungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung diskriminierungsrelevant sein können. Fragen zu bestehenden Krankheiten sind nur zulässig, wenn ein enger Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis besteht, z. B. nach konkreten Erkrankungen, wenn eine Tätigkeit bei einer bestimmten Erkrankung nicht aufgenommen werden kann. ASBH Kongress Carsten Paulini

22 Offenbarungspflichten
Offenbarungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. Eine solche besteht nur dann, wenn es um Tatsachen geht, welche die Ausübung der Position unmöglich machen oder die sonst von ausschlaggebender Bedeutung für den Arbeitsplatz z. B. bei Gefährdungsrisiken sind. ASBH Kongress Carsten Paulini

23 Offenbarungspflichten
Offenbarungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. Eine solche besteht nur dann, wenn es um Tatsachen geht, welche die Ausübung der Position unmöglich machen oder die sonst von ausschlaggebender Bedeutung für den Arbeitsplatz z. B. bei Gefährdungsrisiken sind. unmittelbar bevorstehende Heilbehandlung bei befristetem Arbeitsvertrag Alkoholabhängigkeit bei Kraftfahrern eventuell Epilepsie ASBH Kongress Carsten Paulini

24 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 ASBH Kongress Carsten Paulini

25 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. ASBH Kongress Carsten Paulini

26 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Auswirkungen: besonderer Kündigungsschutz, besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste. Freistellung von Mehrarbeit (über 8 Stunden werktäglich hinausgehend) ASBH Kongress Carsten Paulini

27 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Auswirkungen: besonderer Kündigungsschutz, besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste. Freistellung von Mehrarbeit (über 8 Stunden werktäglich hinausgehend) jedoch nicht: Zusatzurlaub ASBH Kongress Carsten Paulini

28 Beschäftigungsquote, § 71 SGB IX
Voraussetzung: Arbeitgeber beschäftigt mindestens 20 Arbeitnehmer.  5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen ASBH Kongress Carsten Paulini

29 Ausgleichsabgabe, § 77 SGB IX
Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 % ASBH Kongress Carsten Paulini

30 Besondere Pflichten bei öffentlichen Arbeitgebern
Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst:  Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX ASBH Kongress Carsten Paulini

31 Besondere Pflichten bei öffentlichen Arbeitgebern
Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst:  Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX Ausnahme: fachliche Eignung fehlt offensichtlich ASBH Kongress Carsten Paulini

32 Ablehnung einer Bewerbung, § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX
Begründungspflicht bei Ablehnung der Bewerbung, wenn Arbeitgeber Beschäftigungsquote nicht einhält ASBH Kongress Carsten Paulini

33 Ablehnung einer Bewerbung, § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX
Begründungspflicht bei Ablehnung der Bewerbung, wenn Arbeitgeber Beschäftigungsquote nicht einhält anderenfalls  Indiz für Diskriminierung ASBH Kongress Carsten Paulini

34 Besonderer Kündigungsschutz
Voraussetzungen Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ASBH Kongress Carsten Paulini

35 Besonderer Kündigungsschutz
Voraussetzungen Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung ASBH Kongress Carsten Paulini

36 Besonderer Kündigungsschutz
Voraussetzungen Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder erfolgreicher Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung. ASBH Kongress Carsten Paulini

37 Besonderer Kündigungsschutz
Voraussetzungen Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder erfolgreicher Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung. Kenntnis des Arbeitgebers von Antragstellung bzw. Schwerbehinderung spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ASBH Kongress Carsten Paulini

38 Frage nach Schwerbehinderung
Verlust des besonderen Kündigungsschutzes, wenn die Frage des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung nach Ablauf der Probezeit wahrheitswidrig verneint wurde! ASBH Kongress Carsten Paulini

39 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung ASBH Kongress Carsten Paulini

40 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein ASBH Kongress Carsten Paulini

41 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ASBH Kongress Carsten Paulini

42 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ggf. mündliche Verhandlung ASBH Kongress Carsten Paulini

43 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ggf. mündliche Verhandlung Zustimmung innerhalb eines Monats nach Beantragung ASBH Kongress Carsten Paulini

44 Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ggf. mündliche Verhandlung Zustimmung innerhalb eines Monats nach Beantragung  ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ASBH Kongress Carsten Paulini

45 Außerordentliche Kündigung
Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. ASBH Kongress Carsten Paulini

46 Außerordentliche Kündigung
Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. Zustimmung des Integrationsamtes oder keine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung ASBH Kongress Carsten Paulini

47 Außerordentliche Kündigung
Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. Zustimmung des Integrationsamtes oder keine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung  fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ASBH Kongress Carsten Paulini

48 Kündigung wegen Krankheit
Negative Gesundheitsprognose ASBH Kongress Carsten Paulini

49 Kündigung wegen Krankheit
Negative Gesundheitsprognose erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ASBH Kongress Carsten Paulini

50 Kündigung wegen Krankheit
Negative Gesundheitsprognose erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX?) ASBH Kongress Carsten Paulini

51 Kündigung wegen Krankheit
Negative Gesundheitsprognose erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX?) Interessenabwägung (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Krankheitsursache, Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer, Lebensalter, …) ASBH Kongress Carsten Paulini

52 Klage gegen Kündigung, § 4 KSchG
Kündigungsschutzklage ASBH Kongress Carsten Paulini

53 Klage gegen Kündigung, § 4 KSchG
Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht ASBH Kongress Carsten Paulini

54 Klage gegen Kündigung, § 4 KSchG
Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht spätestens 3-Wochen nach Zugang der Kündigung ASBH Kongress Carsten Paulini

55 Klage gegen Kündigung, § 4 KSchG
Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht spätestens 3-Wochen nach Zugang der Kündigung  Fristversäumnis führt zur Heilung von nahezu allen Fehlern (§ 7 KSchG) ASBH Kongress Carsten Paulini

56 Polgar, Alfred (1873 – 1955) Außer dem Licht wird nichts so oft gebrochen wie das Recht. ASBH Kongress Carsten Paulini


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