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R ECHTLICHE B ESTIMMUNGEN B EIM H OCHSCHULZUGANG MMag. Gregor Zamarin Behindertenpolitischer Grundlagenarbeiter/Arbeitsassistent Initiator und Koordinator.

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1 R ECHTLICHE B ESTIMMUNGEN B EIM H OCHSCHULZUGANG MMag. Gregor Zamarin Behindertenpolitischer Grundlagenarbeiter/Arbeitsassistent Initiator und Koordinator von bundessache – LehrerInnen Inklusiv 1

2 LEGISTISCHER RAHMEN I. Hochschulzulassungsverordnung Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul- Zulassungsverordnung – HZV) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005333 II. Hochschulgesetz 2005 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626 2

3 I. HOCHSCHULZULASSUNGSVERORDNUNG 3

4 I. HOCHSCHULZULASSUNGSVERORDNUNG – A LLGEMEINE B ESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für 1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3), 2. die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie 3. das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5). 4

5 Begriffsbestimmungen § 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen: 1. Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer); 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten a) Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen, b) Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie c) Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen; 3. unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird; 5 B EGRIFFSBESTIMMUNG DER „E IGNUNG “

6 E IGNUNG Z UM B ACHELORSTUDIUM (1) 2. Abschnitt § 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen: 1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;  Anmerkung: Eignungskriterien ehemals: deutsche Sprache in Wort und Schrift, Sprech- und Stimmleistung, musikalisch- rhythmische Eignung, körperlich-motorische Eignung 2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt; 3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen. 6

7 Die Feststellung der Eignung gemäß Abs. 1 hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen. (2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung: 1. Für das Lehramt für Berufsschulen: a) für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung, […] 7 E IGNUNG Z UM B ACHELORSTUDIUM (2)

8 (3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen: 1. die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 2. und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013) 4. die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen; 5. die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist 6. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen. 8 E IGNUNG Z UM B ACHELORSTUDIUM (3)

9 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (1) 3. Abschnitt Kooperationsverpflichtung § 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für die einzelnen Lehramtsstudien gewährleistet ist. 9

10 Verfahren zur Feststellung der Eignung § 5. (1) Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen. (2) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen. (3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.  WELCHE SIND DIE „WESENTLICHEN ANFORDERUNGEN“? 10 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (2)

11 (4) Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen. (5) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen. 11 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (3)

12 Selbsterkundungsinstrumentarien § 7. Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln. 12 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (4)

13 Spezielle Eignungsfeststellungen § 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.  Anmerkung: Spezielle Eignungsfeststellungen: barrierefrei ! (2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen. 13 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (5)

14 Nachweise § 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 dritter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen. (2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird. 14 EIGNUNGSFESTSTELLUNG (6)

15 VORAUSSETZUNGEN ZUM STUDIUM 4. Abschnitt Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen Festlegung von Voraussetzungen § 12. Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte Vorbildung, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule und zu anderen postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen. 5. Abschnitt: Antrag auf Zulassung zum Studium [formal…] 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen […] 15

16 II. HOCHSCHULGESETZ 2005 16

17 II. HOCHSCHULGESETZ 2005 – A UFGABEN U ND L EITENDE G RUNDSÄTZE 3. Abschnitt Aufgaben und leitende Grundsätze Leitende Grundsätze § 9. (6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten: 14. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,BGBl. I Nr. 82/2005 17

18 KOOPERATION MIT ANDEREN BILDUNGSEINRICHTUNGEN § 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen. 18

19 CURRICULUM (1) 3. Abschnitt § 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS- Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen. (1a) (Anm.: Tritt mit 1.10.2015 in Kraft.) (1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.BGBl. I Nr. 82/2005 19

20 (4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats. 20 CURRICULUM (2)

21 ZULASSUNG ZUM STUDIUM § 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen. 21

22 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) § 51. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS- Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen. (2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse, 2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, 3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist, 4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, 5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul- Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren. 22

23 (2a) Für ein Bachelorstudium für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von § 51 Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch einen Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis ersetzt werden. (2b) (Anm.: Tritt mit 1.10.2019 in Kraft.) (2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Die Anforderungen an die Eignung sind in Orientierung an dem Kompetenzkatalog gemäß § 42 Abs. 1a so zu konkretisieren, dass hinsichtlich der Auswahl der Studierenden den Zielstellungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 7) vorzusehen. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen. 23 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (2)

24 RECHTE DER STUDIERENDEN § 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 1. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Curricula unter dem Lehrpersonal auszuwählen, 2. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an jeder Pädagogischen Hochschule in Österreich nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen, 3. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die betreuende Lehrperson zustimmt, 4. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten, 5. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Lehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, 6. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften Prüfungen abzulegen, 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. 24

25 25 EignungenEignungsfest- stellung Zulassungs- kriterien Anforderung- en Eignungsfest- stellungsverf. 1) Allgemeine Universitätsreife Bildungsabschlüssesiehe Anforderungendurch 1 Urkunde HG §52. (2), (2a) 2) Allgemeine Eignung HZV §3. (1) HZV §3. (3) Persönlich & leistungsbezogen Studien- und Berufsmotivation Kontakt- und Kommunikations- fähigkeit Psych. Belastbark. Selbstorganis.fäh. Reflexionsfähigk. Wesentliche Anforderungen sowie HZV § 3 müssen von STUKO mittels Verordnung festgelegt werden 1. Zulassungsantrag 2. 6 Monate vor Zulassung: Informationen und Materialien auf PH-HP 3. Selbsterkundungs- instrumentarien auf PH-HP & Orientierungs- u. Informationsw. 4. Nachweise&/oder Eignungs- u. Be- ratungsgespräche 5. Unsicherheit/un- genügende Nach- weise: spezielle Eignungsfestst.: individuelle Regelungen festlegen 6. Wesentliche Anforderungen erfüllt: v. Eignungs- kriterien Abstand nehmen, die wegen Beh. oder anderer Sprache als Deutsch nicht erfüllt werden können; bei Bedarf: Ausgleichsmaßn. (Ass., Gebärdenspr.dolm.) 7. Schriftl. Ergebnismitt. an AspirantIn 8. Bei Nichtzulassung: Bescheid durch Rektorat Fachliche & künstlerische Eignung nach alters-, fach,- oder schwerpunkt- spezifischen Kriterien Pädagogische Eignung Professionsorientierte Kompetenzen: didaktisch, sozial, inklusiv, interkulturell, Diversitäts- und Genderkompetenzen, Beratungskompetenz

26 26 EignungenEignungsfest- stellung Zulassungs- kriterien Anforderung- en Eignungsfest- stellungsverf. 3) Besondere Eignung beim Lehramt für berufsbildende Schulen HZV §3. (2) Ablegung von Prüfungen siehe Anforderungenz.B. Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule oder Reifeprüfung und einschlägige Ausbildung RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DAS STUDIUM Individuelle Curricula §42. (1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.BGBl. I Nr. 82/2005 Abweichende Prüfungsmethode § 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

27 CHANCE DER AUFNAHME VON STUDIERENDEN MIT BEHINDERUNG PHs haben für sich die Möglichkeit, Verfahren zur Feststellung der Eignung festzulegen bzw. zu konkretisieren  große Chance! Notwendigkeit der Absprache bzw. des Austauschs zwischen PHs und Universitäten: Erarbeitung eines gemeinsamen Wegs bezüglich Zulassung zum Studium Gibt es Risiken? (Befürchtung vor mangelnder Rechtssicherheit bei Aufnahme?) 27

28 OFFENE FRAGEN/DISKUSSION/ANREGUNGEN Wie muss der Kompetenzkatalog aussehen damit er Inklusion und Diversität Rechnung trägt? (individuelles Curriculum) – HG §52 (2c) Ist eine positive Diskriminierung beim Zugang zum Studium wünschenswert? Welche sind die wesentlichen Anforderungen für den Lehrberuf? Eignungsfeststellungen müssen barrierefrei sein! 28


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