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HERZLICH WILLKOMMEN! Strafrecht II Sommersemester 2016 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. 1.

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Präsentation zum Thema: "HERZLICH WILLKOMMEN! Strafrecht II Sommersemester 2016 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. 1."—  Präsentation transkript:

1 HERZLICH WILLKOMMEN! Strafrecht II Sommersemester 2016 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. 1

2 LSF Herzliche Grüße aus dem Prüfungsamt! Haben Sie sich bereits im LSF eingetragen? Wenn nicht, machen Sie das bitte umgehend! 2

3 Strafrecht II: Gliederung Sommersemester 2016 20./21.04.: Einführung, Wiederholung (bzw.: Was Sie nach dem ersten Semester wissen müssen) 1. Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. 2. Täterschaft und Teilnahme, §§ 25 ff. 3. Tötungsdelikte, §§ 211 ff. 4. Strafbares Unterlassen, v. a. § 13 5. Versuch und Rücktritt, §§ 22 ff. (6. Zusammenfassung und Wiederholung) 3

4 Einführung Konzept der Vorlesung Was ist Recht? Was ist Strafrecht? Arbeitsmittel (Gesetze usw.) Literatur 4

5 Konzept -Vor„lesung“ als überholtes Konzept: Kommen Sie nur, wenn Sie mit- und nacharbeiten! Mitschriften? (max. 1 Seite pro Vorlesung) -Fragen zwischendurch und hinterher, ggfls. Mail -Vor-, Mit- und Nacharbeit – z. B. eigene „Folien“ -Kommunikation untereinander -Übung und Privat-AG (Haben Sie schon eine?) -Lesen und schreiben und lesen, lesen und lesen -Eigenes Interesse (z. B. Medien – Fehler!) -Prinzip: Rezeptbuch/Speisekarte – aber selbst kochen/essen 5

6 RECHT Recht wird durch Rechtsprechung geschaffen (Grasnick) – Gegenstand d. Rechtswissenschaft Arme Wissenschaft: Nur Worte = Text = Lesen Recht ist/als Konstrukt(ion) – Recht ist: (auf das Äußerte reduziert): Wort und Macht. Zunehmende Bedeutung des Fallrechts (siehe z. B. Lehrbücher und Kommentare), d. h. für Sie: Entscheidungen lesen und Argumente nachvollziehen, Anmerkungen kritisch lesen! Übereifriger Gesetzgeber, symbolische Gesetz- gebung, Inkonsistenzen, 6

7 Arbeitsmittel: Gesetze usw. -StGB, StPO, GG, BGB -Schönfelder, NOMOS, Beck-Texte -Papier und Stifte -www-gesetze im internet -Juris, beck-online -lexetius.com -Wichtig: aktuell (§ 217 ?) -Prüfungsordnung/Hilfsmittel -Gesetze zu JEDER Vorlesung mitbringen! 7

8 Literatur - Welches Lehrbuch haben Sie gewählt? - Welches Lehrbuch empfehlen Sie Ihren Kommilitonen? - Von welchem Buch raten Sie ab? Warum? - Gerichtsentscheidungen, v. a. BGH (z. B. BGH 2 StR 454/09), Newsletter (BGH, BVerfG = Ad fontes! OriginalEntscheid - Zeitschriften (Aufsätze, Entscheidungsan- merkungen, Musterlösungen, …) - Kommentare insbes. Stellen mit „a. A.“ 8

9 Wiederholung (1) Repetitio mater studiorum est Strafrecht Geltung Aufbau Themen 9

10 Grundfragen: - Was ist Strafrecht? … (Was ist Nebenstrafrecht?) - Wozu gibt es Strafrecht? … - Wie wirkt es? … - Wo sind die Grenzen? … - ultima ratio (Was kommt davor? Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht) - Fragmentarischer Charakter – D. h., es sind Strafbarkeitslücken vorgesehen; nicht alles Sozialwidrige ist strafbar (§§ 123, 303, 15, 30, 27 [22])

11 - Enthält das StGB Verbote? – z. B. §§ 212: Lesen (L!) - Auslegung des Gesetzes (4 bzw. 1, 2, 3 = 4) - Also: Ist das Töten verboten? Das Stehlen? … - Wortlaut der Normen – An wen scheint sich das StGB zu richten? Inkaufnahme von Strafe? - Anders: z. B: AMG, ESchG … „Es ist verboten …“ - Gezielte Kalkulation: Bei Inkaufnahme des Ent- deckungs-, Verfolgungs-, Verurteilungsrisikos - Grundgedanke: Freiheit von Strafe -> Furcht? 11

12 - Also: sanktionsbewehrte Verbote im StGB und - Erlaubnisse (Rechtfertigung §§ 32, 34, und Entschuldigung §§ 33, 35) als Ausnahme (Dispens vom normgemäßen Verhalten [als Norm]) Weitere Grundlagen: - Geltung des deutschen Strafrechts (§ 2, §§ 3 – 10) - § 1 = Art. 103 Abs. 2 GG (§ 2 RStGB a. F.) - AT/BT, Klammerwirkung, § 11 (Def.) - Tatstrafrecht (Täter-, Gesinnung? § 46 Abs. 2) - § 25 Abs. 1, 2 (Täterdefinitionen), siehe aber § 211 12

13 Wiederholung (2) Anwendung d. Strafrechts: Fallpraxis (Klausur/Examen) -Woher kommt der Deliktsaufbau? Ableitung aus dem Gesetz: -§§ BT, § 15, = Tatbestand: obj. u. subj. -§§ 32, 34 (228, 904 BGB)*, = Rechtfertigung -§§ 19, 20, § 323a, 33, = Schuld * Welche Rechtfertigungsgründe kennen Sie noch? 13

14 Deliktsaufbau (vorsätzl. Erfolgsdelikt) -Tatbestand (Gliederung: logisch/systematisch) -Objektiver Tatbestand -Subjektiver Tatbestand -Rechtswidrigkeit (Ausnahme: §§ 32, 34, 228, 904 BGB, 127 Abs. 1 StPO) -Schuld (Ausnahme: Entschuldigung, §§ 33, 35, Schuldunfähigkeit, §§ 19, 20) -Strafzumessung: §§ 243, 263 Abs. 3/Strafantrag (in der Prüfung der Versuchsstrafbarkeit an dieser Stelle: Rücktritt, § 24) -In der Klausur: A hat sich (nicht) wegen … gem. § … strafbar gemacht. (Zwischenergebnis) 14

15 -Tatbestand (Gliederung: logisch/systematisch) -Objektiver Tatbestand -Täter: §§ 153, 203, 339 f. („Wer“, „Wer als“) -Tatobjekt: §§ 212, 223, 242, 246, 267 -Tathandlung, -erfolg: §§ 212, 223, 242, 267 -Kausalität/objektive Zurechnung -Subjektiver Tatbestand -Vorsatz: Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (= alle Elemente!) -persönliche Merkmale (§ 211), Absichten (§§ 242, 263, 267) 15

16 Objektiver Tatbestand -Täter, Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg -Kausalitätsfeststellung (wenn erforderlich): „Theorien“ - Äquivalenz- (Bedingungs-): conditio sine qua non - Lehre v. d. gesetzmäßigen Bedingung (positiv) - Adäquanz-, (nicht kausal, wenn atypisch) - Relevanz- (Elemente der objektiven Zurechnung) Häufiger Fehler: Feststellung des Tatbestandes, danach Erörterung der Kausalität (u. Zurechnung): Richtig: Handeln kausal für Erfolg = TB erfüllt 16

17 Objektive Zurechnung Rechtlich relevante Gefahr im Erfolg realisiert: (Fallgruppen der Nichtzurechnung) -Schutzzweck der Norm -Allgemeines Lebensrisiko/erlaubtes Risiko -Freiverantwortl. Selbstschädigung/gefährdung -Dazwischentreten eines Dritten -Risikoverringerung 17

18 Aufbauregeln im Gutachten Vorsatz vor Fahrlässigkeit Tun vor Unterlassen Vollendung vor Versuch Täterschaft vor Teilnahme Schwer vor leicht Chronologie d. Geschehens 18

19 Ausblick: Täterschaft - § 25 Abs. 1 1. Alt.: selbst = eigenhändig? Warum wird diese Norm nie zitiert? - § 25 Abs. 1 2. Alt.: durch einen anderen mittelbare Täterschaft, Werkzeugqualität, Defekt – Hinweis: Arg. der a.l.i.c. - § 25 Abs. 2: gemeinschaftlich – Arbeitsteilung - Nebentäterschaft 19

20 Subjektiver Tatbestand - Was ist der Vorsatz? § 15? – s. a. § 16 Abs. 1 - Wissen und Wollen - nicht: wissentliche und willentliche Verwirklichung des o. TB. NIEMALS: Er wusste, was er tat und wollte es auch. - Persönliche Merkmale: § 211 – 1. u. 3. Gruppe - Absichten: §§ 242, 263, 267 20

21 Kleine Fallpraxis A sieht durch das Fenster, dass B den C erschießt. Dieser ist sofort tot. A unternimmt nichts. B zieht in eine andere Stadt und stirbt nach einem Jahr. Strafbarkeit der Beteiligten? Vorschau: A ist das Kind von B. B und C stehen am Neckar, als A hineinfällt. Beide bleiben untätig. A ertrinkt. Strafbarkeit von B u. C? 21

22 Wiederholung (3) Vorsatz vor Fahrlässigkeit Tun vor Unterlassen Vollendung vor Versuch Täterschaft vor Teilnahme Schwer vor leicht Chronologie d. Geschehens 22

23 Fahrlässigkeit, §§ 222, 229 Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts: Grundsätzlich: Erfolg/Kausalität/Zurechnung Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) Objektive und subjektive Elemente? Fahrlässige Mittäterschaft? Def.? – A und B werfen gemeinsam einen Balken vom Dach auf die Straße, der C trifft und tötet. Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombinationen Vgl. §§ 315 ff. StGB (Gefährdung als Straftat) 23

24 Einfach das Gesetz lesen: Wie wird der Anstifter bestraft? Kann man sich wegen einer versuchten Anstiftung strafbar machen? Welches ist die schwerere Beteiligungsform? Gibt es einen Versuch der Beihilfe? Was ergibt sich aus dem Gesetz für den Aufbau der Prüfung von Anstiftung und Beihilfe? 24

25 Noch Fragen??? 25

26 Nicht vergessen: Im LSF eintragen! 26


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