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Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.

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Präsentation zum Thema: "Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche."—  Präsentation transkript:

1 Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung

2 Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

3 Zweck der Mitbestimmung Die Interessen der Arbeitnehmer vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung bringen (BAG 23.07.1996, 26.10.04, 03.05.06, 14.11.06) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit- gestaltung zu gewährleisten (§ 1 Nr. 1 1. Halbsatz ArbZG)

4 Inhalte der Mitbestimmung Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten (ggf. einschließlich Umkleide- und Waschzeiten), nicht jedoch der wöchentlichen Arbeitszeit Beginn und Ende von Mehrarbeits- und Überstunden Lage der täglichen Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche (z.B. 6- oder 4-Tage-Woche) Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit, freie Tage auf einen Feiertag Arbeitszeitkonten und flexible Arbeitszeitmodelle Job-Sharing und KAPOVAZ Lage und Dauer der unbezahlten Pausen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unter Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit Wegezeiten von einer zur anderen Arbeitsstätte und ggf. Dienstreisezeiten Betriebsausflug Schichtwechsel einzelner Arbeitnehmer

5 Keine Mitbestimmung, aber ggf. Versetzung Nur Vereinbarungen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, sind mitbestimmungsfrei. Hierzu gehören z.B. Veränderungen der Arbeitszeit wegen öffentlicher Verkehrsanbindungen, Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen. Ob Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers einen kollektiven Bezug haben, richtet sich nicht nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer. Die Zahl kann nur ein Indiz sein. Es kommt nur auf den Inhalt der Maßnahme an. Wenn eine individuelle Änderung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber zu unzumutbaren individuellen Härten führt, gilt diese Änderung als Versetzung.

6 Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

7 Zweck der Mitbestimmung Schutz vor Entgeltminderung bei einer Verkürzung der Arbeitszeit (BAG 21.11.1978) Schutz vor physischen und psychischen Belastungen bei Verlängerung der Arbeitszeit (BAG 21.11.1978) Ermöglichung einer sinnvollen Arbeits- und Freizeiteinteilung für die Beschäftigten (BAG 13.03.2001, 19.06.2001)

8 Inhalte der Mitbestimmung Gerechte Verteilung der Belastung und Vorteile auf alle betroffenen Beschäftigten (BAG 23.07.1996, 25.02.1997 und 19.06.2001 zu Überstunden, BAG 03.05.2006 zur Verkürzung der Arbeitszeit) Anordnung nur für einen überschaubaren Zeitraum und nicht auf Dauer (BAG 03.06.2003 zu 3 Sonderschichten und 10 zusätzlichen Sonntagen in einem Jahr) Verkürzung der Arbeitszeit während der Elternzeit oder Kurzarbeit Überstunden, Mehrarbeit, Arbeitszeitverschiebungen (Abbau von Mehrarbeitsstunden am gleichen Tag) mit kollektivem Bezug Zusätzliche Ruf- und Bereitschaftsdienste kein Mitbestimmungsrecht beim Abbau von Über- und Mehrarbeitsstunden (außer bei Kollektivanordnungen) Höchstgrenzen solcher Stunden und voraus greifende Regelungen Art und Weise des Ausgleichs solcher Stunden Dienstbesprechungen und Qualifizierungsmaßnahmen Sommerzeit


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