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Veröffentlicht von:Mathias Schwarz Geändert vor über 9 Jahren
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Seite 1 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Daten „Repetitorium OR“ FS 2014 20. FebruarVertragsschlussCramer 27. FebruarIrrtumSteiner 6. MärzStellvertretung, Vertrag z.G. DritterCramer 13. MärzKein Repetitorium (Fasnachtsdonnerstag) 20. MärzHilfspersonenhaftungSteiner 27. MärzKaufvertragCramer 3. AprilAuftrag und WerkvertragCramer 10. AprilInnominatverträge/LeistungsstörungSteiner 17. AprilKein Repetitorium (Gründonnerstag) 24. AprilVertrauenshaftungSteiner 1. MaiKein Repetitorium (Tag der Arbeit) 8. MaiGesellschaftsrechtCramer 15. MaiMietvertragSteiner 22. MaiKein Repetitorium/Ersatzdatum
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Seite 2 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Die folgenden Fragen und Antworten sind aus dem Buch Gregory Gerhardt/Benjamin Lei singer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Fragen und Antworten, Stämpfli Verlag, Bern 2005, ISBN 3-7272-7080-2 und stützen sich auf das Lehrbuch von Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, aktuell in 6. Auflage, Stämpfli Verlag, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-8676-6
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Seite 3 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wen treffen grundsätzlich die Rechtswirkungen einer Willenserklärung? Nur den Erklärenden selbst, bzw. nur denjenigen, der ein Geschäft vornimmt.
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Seite 4 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Aus welchen Gründen kann sich das Bedürfnis ergeben, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt? Entweder aus tatsächlichen Gründen, so z.B. wenn jemand seinen Wirkungskreis erweitern will als Geschäftsmann, oder auch aus rechtlichen Gründen, z.B. beim Vertragsschluss für Unmündige.
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Seite 5 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wo ist die Stellvertretung gesetzlich geregelt? In den Art. 32 ff. OR.
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Seite 6 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Personen sind bei der Stellvertretung beteiligt? Regelmässig drei Personen. Der Vertreter, der Dritte und der Vertretene (Geschäftsherr).
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Seite 7 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die unmittelbare Stellvertretung? Bei der unmittelbaren (oder direkten oder offenen oder echten) Stellvertretung handelt der Vertreter im Namen des Vertretenen.
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Seite 8 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die mittelbare (oder indirekte oder verdeckte oder unechte) Stellvertretung? Hier handelt der «Vertreter» zwar im Interesse und auf Rechnung des «Vertretenen», aber im eigenen Namen.
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Seite 9 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Art der Stellvertretung regeln die Art. 32 ff. OR nur? Die Fälle der unmittelbaren oder echten Stellvertretung.
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Seite 10 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Nennen Sie ein Beispiel für eine unechte, mittelbare Stellvertretung: Das prominenteste Beispiel ist die Kommission nach Art. 425 ff.
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Seite 11 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet den Boten vom Vertreter? Während der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt und hierbei einen gewissen Spielraum hat, übermittelt der Bote lediglich die Willenserklärung des Geschäftsherrn.
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Seite 12 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Woraus ergibt sich, ob es sich um einen Boten oder um einen Vertreter handelt? Nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht der Erklärungsempfängerin.
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Seite 13 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Warum ist diese Unterscheidung relevant? Zum einen, weil bei einem Vertreter die Willenserklärung schon beim Vertreter zugeht und beim Boten erst dann, wenn mit der Übermittlung gerechnet werden kann, Zum anderen, muss der Stellvertreter zumindest urteilsfähig sein, während der Bote auch ein urteilsunfähiges Kind sein kann. Des Weiteren muss bei Geschäften, die einem Formzwang unterliegen, einmal die Erklärung des Geschäftsherrn der Formvorschrift genügen (beim Boten) und ansonsten die Erklärung des Vertreters. Auch ist dies bei Willensmängeln relevant. Bei der Stellvertretung zählt der Wille des Stellvertreters, beim Boten der Wille des Geschäftsherrn.
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Seite 14 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet den Vertreter vom Abschlussvermittler? Während der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, vermittelt die Abschlussvermittler lediglich den Abschluss zwischen den Parteien selbst, indem er diese zusammenführt.
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Seite 15 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Können nur rechtsgeschäftliche Handlungen durch einen Vertreter getätigt werden oder auch andere? Wenn ja, welche? Grundsätzlich kommen nur rechtsgeschäftliche Handlungen in Betracht. Bei Tathandlungen gibt es keine Stellvertretung. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wie z.B. eine Mahnung oder eine Rüge, stehen den rechtsgeschäftlichen Handlungen so nahe, dass die Art. 32 ff. OR entsprechend angewandt werden können.
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Seite 16 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist das Handeln unter fremdem Namen ? Beim Handeln unter fremdem Namen benutzt der Handelnde einen anderen Namen als den eigenen. Kommt es der Erklärungsgegnerin nicht auf die Person des Namensträgers an, so wird der Handelnde verpflichtet. Kommt es der Erklärungsgegnerin auf die Person an, so ist entscheidend, ob die Person zum Handeln unter fremdem Namen von der Namensträgerin ermächtigt wurde. Dann treffen nämlich die Verpflichtungen die Namensträgerin, ansonsten haftet der Handelnde als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
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Seite 17 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie ist die aktive von der passiven Stellvertretung zu unterscheiden? Bei der aktiven Stellvertretung gibt der Vertreter eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab, bei der passiven nimmt er eine Willenserklärung für den Vertretenen entgegen. Es sind also immer Fälle der unmittelbaren, echten Stellvertretung.
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Seite 18 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wo ist eine Stellvertretung überhaupt zulässig? Dort, wo das Rechtsgeschäft nicht vertretungsfeindlich ist. Dies ist z.B. beim Testament oder der Hochzeit der Fall.
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Seite 19 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist Handlungsfähigkeit? Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
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Seite 20 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Muss der Vertreter urteilsfähig und handlungsfähig sein? Nicht bei der gewillkürten Stellvertretung. Handlungsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt, da die Rechtswirkungen direkt beim Vertretenen eintreten. Bei der gesetzlichen Stellvertretung ist eine Vertretung durch eine handlungsunfähige Person nicht zulässig, vgl. Art. 379 Abs. 1 ZGB.
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Seite 21 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kann die Befugnis zur echten Stellvertretung erteilt werden? Sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend, wenn sie sich aus den Umständen ergibt. Es muss für den Dritten erkennbar sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen anderen berechtigen und verpflichten will.
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Seite 22 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn diese Offenkundigkeit fehlt? Dann handelt es sich um ein Eigengeschäft des Vertreters.
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Seite 23 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was liegt vor, wenn der Vertreter erklären will, dass er für einen anderen handelt, dies jedoch für den Dritten nicht deutlich wird? Dann liegt ein Erklärungsirrtum vor.
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Seite 24 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn es der Dritten gleichgültig ist, mit wem sie das Geschäft abschliesst, bzw. wenn sie es auch mit dem Vertretenen geschlossen hätte? Dann ist Offenkundigkeit nicht notwendig.
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Seite 25 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Woraus kann sich die Vertretungsmacht ergeben? Entweder aus Gesetz oder aus Rechtsgeschäft.
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Seite 26 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird die Vertretungsmacht aus Rechtsgeschäft bezeichnet? Vollmacht.
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Seite 27 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wirkt das Rechtsgeschäft, wenn die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 oder Abs. 2 OR vorliegen? Unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
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Seite 28 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Voraussetzungen muss der Vertretene erfüllen? Er muss rechtsfähig sein.
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Seite 29 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was bedeutet Rechtsfähigkeit? Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Trägerin eigener Rechte und Pflichten zu sein. Rechtsfähig ist jedermann (Art. 11 ZGB).
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Seite 30 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Auf welche Person muss bei der Beurteilung des Vorliegens eines Willensmangels abgestellt werden, auf die Person des Vertretenen oder des Vertreters? Auf die Person des Vertreters, da diese eine eigene Willenserklärung abgibt.
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Seite 31 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wer ist anfechtungsberechtigt? Der Vertretene, da die Wirkungen den Vertretenen unmittelbar treffen.
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Seite 32 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kann der Vertreter die Anfechtungserklärung auch im Namen des Vertretenen abgeben? Ja.
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Seite 33 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wessen Wissen ist relevant, wenn es bei einem Rechtsgeschäft auf ein spezielles Wissen ankommt (z.B. Gutgläubigkeit)? Das Wissen des Vertreters, nach Billigkeit auch des Vertretenen. Sonst könnte ein bösgläubiger Vertretener durch einen gutgläubigen Vertreter gutgläubig Eigentum an einer Sache erwerben.
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Seite 34 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die Vollmacht? Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
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Seite 35 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird sie erteilt? Durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers.
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Seite 36 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist eine Erteilung auch stillschweigend möglich? Ja.
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Seite 37 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wird der Vertreter durch die Vollmacht verpflichtet? Nein, er kann jederzeit auf die Vollmacht verzichten und diese damit zum Erlöschen bringen.
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Seite 38 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welchem Formerfordernis unterliegt die Vollmacht? Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis, auch dann, wenn sich die Vollmacht auf den Abschluss eines formbedürftigen Vertrages bezieht.
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Seite 39 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die interne und was die externe Vollmacht? Die interne Vollmacht ist die Ermächtigung des Vertreters, die externe Vollmacht die Kundgabe der Vollmacht an Dritte.
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Seite 40 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kann eine externe Vollmacht erteilt werden? Entweder durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. in einem Handelsregister) oder durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
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Seite 41 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Die Kundgabe ist eine blosse Wissensmitteilung, Welche Konsequenzen hat sie, wenn keine Vollmachterteilung durch Willenserklärung vorliegt? Dritte sind in ihrem guten Glauben zu schützen, Art. 33 Abs. 3 OR.
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Seite 42 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet die Vollmacht vom Grundverhältnis? Die Vollmacht betrifft das Aussenverhältnis. Regelmässig liegt der Vollmacht auch ein schuldrechtliches Grundverhältnis, z.B. ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag, zugrunde, welches die Rechte und Pflichten zwischen Vertreter und Vertretenem regelt.
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Seite 43 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie nennt man die Losgelöstheit der Vollmacht vom Grundverhältnis? Abstraktheit der Vollmacht.
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Seite 44 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was bedeutet das? Dass die Vollmacht auch gültig ist, wenn das Grundverhältnis mit einem Mangel behaftet ist. Aber auch, dass das Erlöschen der Vollmacht das Grundverhältnis grundsätzlich nicht berührt.
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Seite 45 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt bei Willensmängeln bei der Vollmachtserteilung? Ist noch kein Gebrauch gemacht worden, so kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, sie fällt dann ex nunc weg. Ist schon Gebrauch gemacht worden, so kann die Vollmacht angefochten werden, und zwar hat die Anfechtung gegenüber dem Vertreter und gegenüber dem Dritten zu erfolgen.
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Seite 46 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Beschränkungen einer Vollmacht kommen in Betracht? Eine zeitliche, durch Befristung, eine sachliche, das heisst für bestimmte Rechtsgeschäfte, eine persönliche, d.h. auf Rechtsgeschäfte mit einem bestimmten Dritten, oder formelle, indem für die Vertretungshandlung Schriftlichkeit verlangt wird.
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Seite 47 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Arten der Vollmacht können bezüglich ihres Umfanges unterschieden werden? Spezialvollmacht, Gattungs- und Generalvollmacht.
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Seite 48 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die Spezialvollmacht? Vollmacht, bei der der Vertreter nur für ein spezielles einzelnes Rechtsgeschäft ermächtigt wird.
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Seite 49 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die Gattungsvollmacht? Vollmacht, bei der die Vollmacht auf den Abschluss von Rechtsgeschäften derselben Gattung beschränkt ist, z.B. wenn ein Kassierer zum Verkauf der Waren ermächtigt wird.
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Seite 50 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die Generalvollmacht? Das ist die Vertretungsmacht für alle Geschäfte wirtschaftlicher Natur des Vollmachtgebers. Selbst eine Generalvollmacht ist jedoch beschränkt. Die Beschränkung kann sich aus den Umständen oder schon aus dem Gesetz ergeben. Dies trifft z.B. nach Art. 396 Abs. 3 OR zu, der für bestimmte Aufträge eine besondere Ermächtigung vorschreibt. Ähnlich verhält es sich für den Prokuristen nach Art. 459 Abs. 2, für den Handlungsbevollmächtigten nach Art. 462 Abs. 2, für den Handelsreisenden nach Art. 463 Abs. 1 OR und für den Versicherungsagenten nach Art. 34 VVG. Die für bestimmte Vertreter geltenden Beschränkungen hindern einen Vollmachtgeber jedoch nicht, den Umfang einer Generalvollmacht, die sich auf alle seine Geschäftsbereiche beziehen soll, durch besondere Aufzählung einzelner Geschäfte so zu erweitern, dass der Vertreter auch solche Rechtshandlungen vornehmen kann, die z.B. einem Prokuristen oder Agenten ohne besondere Ermächtigung verwehrt sind (vgl. BGE 99 II 39, 42).
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Seite 51 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist aber die Einzel-, die Kollektiv- und die Solidarvollmacht? Von einer Einzel vollmacht spricht man, wenn ein Vertreter alleine für den Vertretenen rechtsgeschäftlich handeln kann. Bei einer Kollektivvollmacht ist das Zusammenwirken mehrerer Vertretungsberechtigter vorausgesetzt. Von Solidarvollmacht spricht man, wenn mehreren Personen eine Einzelvollmacht zusteht.
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Seite 52 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet die Haupt- von der Untervollmacht? Die Untervollmacht ist die Vollmacht, die von einem Vertreter, der seinerseits eine Handlungsvollmacht hat, an den Untervertreter erteilt wird.
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Seite 53 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wo treten die Wirkungen der Vertretungshandlung des Untervertreters ein? Direkt beim Geschäftsherrn.
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Seite 54 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Unter welchem Begriff werden das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung zusammengefasst? Unter dem Begriff der «In-Sich-Geschäfte».
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Seite 55 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet das Selbstkontrahieren von der Doppelvertretung? Bei der Doppelvertretung handelt ein Vertreter im Namen des Vertretenen auf der einen Seite und gleichzeitig im Namen eines Dritten, den er ebenfalls vertritt, auf der anderen Seite. Bei dem Selbstkontrahieren handelt der Vertreter für den Vertretenen mit sich selbst.
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Seite 56 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann sind diese Geschäfte nur zulässig? Wenn der Vertreter besonders dafür ermächtigt wurde, oder eine solche Ermächtigung sich aus der Natur des Geschäftes ergibt, nämlich wenn das Geschäft des Vertreters dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dies ist zum Beispiel bei einer Schenkung der Eltern an ihre unmündigen Kinder der Fall (vgl. BGE 59 II 111, 112).
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Seite 57 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn keine solche Ausnahme vorliegt? Dann handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht
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Seite 58 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie erlischt die Vollmacht? Regelmässig mit dem Tod des Vertretenen und des Vertreters, sowie mit Auflösung des Grundverhältnisses. Grundsätzlich mit Abwicklung des Geschäfts bei einer Spezialvollmacht, mit Ablauf der Frist bei einer befristeten Vollmacht, mit Widerruf der Vollmacht oder mit Verzicht des Vertreters.
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Seite 59 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kann auf das Widerrufsrecht verzichtet werden? Nein, Art. 34 Abs. 2 OR.
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Seite 60 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind die Rechtsfolgen des Erlöschens? Von nun an handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Gutgläubige Dritte sind jedoch zu schützen. Ist eine externe Vollmacht durch eine Vollmachtsurkunde erteilt worden, so ist diese herauszugeben. Wird diese trotz Aufforderung nicht herausgegeben, so handelt der Vertreter gleichwohl ohne Vertretungsmacht. Trifft hierfür den Vertretenen ein Verschulden, so haftet er aus Art. 36 Abs. 2 OR gutgläubigen Dritten auf Schadenersatz.
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Seite 61 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie beurteilt sich der Umfang einer externen Vollmacht? Nach Massgabe der erfolgten Kundgabe.
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Seite 62 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie hat der Widerruf einer externen Vollmacht zu geschehen? In der gleichen Weise, wie die Kundgebung erfolgt ist.
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Seite 63 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie nennt man den Vertreter ohne Vertretungsmacht? Falsus procurator.
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Seite 64 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Möglichkeiten hat der «Vertretene» dann? Er kann das Rechtsgeschäft durch Genehmigung an sich ziehen, Art. 38 Abs. 1 OR. Die Genehmigung ist eine Gestaltungserklärung und kann auch konkludent erteilt werden (vgl. BGE 43 II 293, 300).
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Seite 65 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wirkt sich diese Genehmigung zeitlich aus? Ex tunc.
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Seite 66 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt bis zur Genehmigung durch den Vertretenen in Bezug auf den Vertrag? Der Vertrag befindet sich in einem Schwebezustand. Lehnt der Vertretene das Geschäft ab (Schweigen gilt hier als Ablehnung), so wird das Geschäft endgültig unwirksam.
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Seite 67 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Schuldet der Vertretene dann Schadenersatz? Nur in den Fällen des Art. 36 Abs. 2 OR.
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Seite 68 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird der Dritte im Fall der Nichtgenehmigung geschützt? Der Vertreter haftet für den Schaden gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 OR.
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Seite 69 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welches Interesse ist dann geschuldet, und warum? Es ist das negative Interesse geschuldet, das sog. Vertrauensinteresse, da der Dritte auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hat und darin zu schützen ist. Bei Verschulden des Vertreters kann die Haftung nach Billigkeit bis zum positiven Interesse erweitert werden, Art. 39 Abs. 2 OR.
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Seite 70 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann haftet der falsus procurator nicht? Wenn seine Unkenntnis bezüglich der fehlenden Vertretungsmacht unverschuldet war.
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Seite 71 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt bei fahrlässiger Unkenntnis des Dritten? Der Schadenersatz kann entsprechend Art. 44 Abs. 1 OR reduziert werden.
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Seite 72 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Schuldet der Vertreter dem Vertretenen Schadenersatz? Das bestimmt sich nach dem Grundverhältnis. Eventuell kommt auch eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung in Betracht.
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Seite 73 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Worum handelt es sich, wenn die Leistung an einen Dritten erfolgen soll? Um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Art. 112 OR.
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Seite 74 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Handelt es sich hierbei um einen eigenen Vertragstypus? Nein, es können praktisch alle schuldrechtlichen Verträge zugunsten eines Dritten geschlossen werden.
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Seite 75 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie werden die beteiligten Personen bezeichnet? Versprechender, Versprechensempfänger und Dritter, oder Promittent, Promissar und Begünstigter.
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Seite 76 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist das Deckungsverhältnis? Das Rechtsverhältnis zwischen Promittent und Promissar.
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Seite 77 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist das Valutaverhältnis? Das Verhältnis zwischen Promissar (Versprechensempfänger) und Drittem.
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Seite 78 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie nennt man das Verhältnis zwischen Drittem und Promittent? Zuwendungsverhältnis.
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Seite 79 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was unterscheidet den echten vom unechten Vertrag zugunsten Dritter? Beim echten Vertrag zugunsten Dritter haben der Dritte und der Promissar ein eigenes Forderungsrecht, beim unechten Vertrag zugunsten Dritter kann nur der Promissar Leistung an den Dritten verlangen.
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Seite 80 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Worauf kommt es für die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vertrag zugunsten Dritter vor allem an? Auf den Willen des Versprechensempfängers (Promissars). In vielen Fällen hält auch das Gesetz Auslegungsregeln bereit, so z.B. in Art. 113 OR.
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Seite 81 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die sog. Erfüllungsübernahme? Eine Vereinbarung zwischen Promittent und Promissar, dass der Promittent durch die Erfüllung eine Schuld zwischen Promissar und begünstigtem Dritten tilgt.
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Seite 82 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Unterschied zwischen einem Vertrag zugunsten Dritter und der Stellvertretung? Beim Vertrag zugunsten Dritter handelt der Promissar im eigenen Namen und bei der Stellvertretung im Namen des Vertretenen. Der entscheidende Unterschied ist, wer zur Gegenleistung verpflichtet ist.
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Seite 83 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Auf die Sicht welcher Vertragspartei ist hier abzustellen? Nach dem Offenkundigkeitsprinzip auf die Sicht des Vertragspartners, also der Versprechenden.
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Seite 84 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist eine Anweisung? Eine Anweisung ist eine Doppelermächtigung, mit der der Anweisende einerseits die Angewiesene zur Leistung an den Anweisungsempfänger und andererseits den Anweisungsempfänger zur Erhebung der Leistung ermächtigt, Art. 466 ff. OR.
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Seite 85 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Unterschied des echten Vertrags zugunsten Dritter zur Zession? Bei der Zession entsteht die Forderung zunächst zwischen Zedent und Schuldner, geht dann aber ganz in das Vermögen des Zessionars über.
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Seite 86 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kommt ein Vertrag zugunsten Dritter zustande? Durch die Willenserklärung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem. Der Dritte ist am Vertragsschluss nicht beteiligt.
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Seite 87 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist der Vertrag zugunsten Dritter formbedürftig? Das richtet sich einzig und alleine nach der Formbedürftigkeit des Deckungsverhältnisses.
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Seite 88 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist, wenn für das Valuta Verhältnis Formvorschriften bestehen? Diese sind für den Vertrag zugunsten Dritter irrelevant. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, so kann der Versprechensempfänger die Leistung jedoch vom Dritten herausverlangen.
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Seite 89 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie erwirbt der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter das Forderungsrecht? Unmittelbar und originär. Er hat allerdings ein Recht zur Zurückweisung der Leistung.
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Seite 90 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn der Dritte die Leistung zurückweist? Erfüllt der Versprechende damit eine Pflicht des Versprechensempfängers im Valutaverhältnis Erfüllungsübernahme etc.), dann gerät der Dritte insoweit in Gläubigerverzug.
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Seite 91 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kann die Drittbegünstigung widerrufen werden? Durch Vertragsänderung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger.
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Seite 92 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wirkt sich ein Vertrag zugunsten Dritter auf Einreden und Einwendungen aus? Der Versprechende kann dem Dritten alle Einreden und Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis und dem Zuwendungsverhältnis entgegenhalten. Einreden aus dem Valutaverhältnis können vom Versprechenden nicht geltend gemacht werden.
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Seite 93 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie sind Leistungsstörungen im Deckungs- oder Valutaverhältnis zu beurteilen? Jeweils nach den für diese Rechtsverhältnisse geltenden Regeln.
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Seite 94 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wem stehen eventuelle Gestaltungsrechte zu, dem Versprechensempfänger oder dem Dritten? Das ergibt sich aus dem Valutaverhältnis.
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Seite 95 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Sind Verfügungen zugunsten Dritter möglich? Grundsätzlich nicht.
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Seite 96 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz? Ja, die Schuldübernahme zugunsten Dritter, die Pfandbestellung zugunsten Dritter, sowie der Erlassvertrag zugunsten Dritter.
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Seite 97 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist ein Vertrag zu Lasten Dritter (Garantievertrag) möglich? Nein. Alteri nemo stipulavi potest (= Niemand kann Andere verpflichten).
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Seite 98 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was besagt Art. 111 OR? Art. 111 OR regelt den Garantie vertrag. Die Marginalie müsste «Vertrag auf Leistung eines Dritten» lauten.
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Seite 99 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Garantievertrag? Derjenige, der die Leistung eines Dritten verspricht, schuldet bei Nichterfüllung durch den Dritten Schadenersatz.
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Seite 100 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kommt es auf das Bestehen der Hauptschuld an? Nein. Der Garantievertrag ist nicht akzessorisch zur Hauptschuld, d.h. zur Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Versprechensempfänger (Garantiebegünstigter).
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Seite 101 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann tritt der Garantiefall ein? Wenn der Dritte zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht gehörig leistet, ohne dass es einer Mahnung oder einer Nachfristsetzung seitens des Versprechensempfängers bedarf.
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Seite 102 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Weshalb muss der Garantievertrag von der Bürgschaft abgegrenzt werden? Weil die Bürgschaft formbedürftig ist, Art. 493 OR, und gegebenenfalls der Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin bedarf, Art. 494 OR. Der Garantievertrag ist hingegen nicht formbedürftig.
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Seite 103 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist das wichtigste Abgrenzungskriterium? Es kommt auf den Zweck der Vereinbarung an (vgl. BGE 125 II 305, 308 f.). Im Zweifel ist, wegen des Schutzzweckes der Formvorschriften, eine Bürgschaft anzunehmen.
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