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1 Das Lebensmittelrecht, ein Präventionsinstrument für die Kantone? Marc Treboux Kantonschemiker Konsumentendienst Republik und Kanton Neuenburg.

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Präsentation zum Thema: "1 Das Lebensmittelrecht, ein Präventionsinstrument für die Kantone? Marc Treboux Kantonschemiker Konsumentendienst Republik und Kanton Neuenburg."—  Präsentation transkript:

1 1 Das Lebensmittelrecht, ein Präventionsinstrument für die Kantone? Marc Treboux Kantonschemiker Konsumentendienst Republik und Kanton Neuenburg

2 2  Allgemeiner gesetzlicher Rahmen  Spezifische Bestimmungen des geltenden Lebensmittelsrechtes  Kontrollen durch die Kantonschemiker  Die verschiedenen kantonalen Behörden der Bereiche Prävention und Repression  Überlegungen für die Zukunft  Schlussfolgerungen Überblick über die Präsentation

3 3 Gesetzlicher Rahmen (1) Die Ziele des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände (LMG) beschränken sich auf:  Schutz der Konsumentinnen und Konsu- menten vor gesundheitsschädigenden Le- bensmitteln.  Schutz der Konsumentinnen und Konsu- menten vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln.  Sicherstellung eines hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln.

4 4 Gesetzlicher Rahmen (2) Sind gesundheitsschädigende Lebensmittel wie alkoholische Getränke und Tabak zu- lässig? Eigentlich nein:  Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatz- stoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen nur soweit enthalten, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann (Art. 10 Abs. 1 LMG).

5 5 Gesetzlicher Rahmen (3) Sind alkoholische Getränke Lebensmittel?  Lebensmittel sind Nahrungsmittel (Art. 3 Abs. 1 LMG).  Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. (Art. 3 Abs. 2 LMG).  Gemäss Lebensmittelgesetz sind alkoholische Getränke und Tabak den Lebensmitteln gleichgestellt (Art. 3 Abs. 3 LMG).

6 6 Alkoholische Getränke im geltenden Lebensmittelrecht Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln, die für alle Lebensmittel gelten, wurden für die alkoholischen Getränke in folgenden Bereichen verbindliche Bestimmungen festgelegt:  Kennzeichnung  Anpreisung  Anschrift und Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten Diese Bestimmungen sind festgelegt in: - Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) - Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) - Verordnung über alkoholische Getränke

7 7 Kennzeichnung Zusätzlich zu den allgemeinen, für alle Lebensmittel geltenden Regeln sind folgende Hinweise anzubringen:  „enthält Alkohol“ für Lebensmittel mit mehr als 0.5 Volumenprozent Alkohol.  „x % vol“ Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken (mit mehr als 0.5 Volumenprozent).  „alkoholhaltiges Süssgetränk“ und „enthält % vol Alkohol“ für gesüsste alkoholische Getränke, die mit alkoholfreien Getränken verwechselt werden könnten.

8 8 Anpreisung von alkoholischen Getränken (1) Zusätzlich zu den allgemeinen, für alle Lebensmittel geltenden Regeln sind insbesondere verboten:  Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen, wie „stärkend“, „kräftigend“, „vitalisierend“, „gesundheitsfördernd“, „tonisierend“ usw.  Anpreisungen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.  Angaben und Abbildungen, die sich speziell an Jugendliche richten.

9 9 Anpreisung von alkoholischen Getränken (2) Die Werbung ist verboten:  an Orten und Veranstaltungen, an denen sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten.  in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind.  auf Schulmaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.).  mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden (T-Shirt, Mützen, Fähnchen, Badebälle usw.).  auf Spielzeug.  durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche.  an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

10 10 Abgabe und Anschrift  Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.  Jede Anpreisung, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt.  Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken eindeutig unterscheidbar sind.  Am Verkaufspunkt ist gut sichtbar ein Schild anzubringen, auf dem in klar lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf das nach der Alkoholgesetzgebung geltende Mindestabgabealter hinzuweisen.

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12 12 Kontrollen durch die Kantonschemiker Grundsätze:  Die Kontrollen erfolgen durch Stichproben (kein vollständiges Audit des Unternehmens).  Die Kontrollen werden nicht angekündigt.  Die Inspektionen sind in erster Linie Polizeikontrollen (Repression); die Beratungstätigkeit (Prävention) ist zweitrangig.  Intensität und Häufigkeit der Kontrollen werden ausgehend von einer Risikoanalyse festgelegt.  Ziel VKCS und EU: Im Durchschnitt eine Kontrolle alle 18 Monate.

13 13 Kontrollen durch die Kantonschemiker Spezifische Schwierigkeiten (1):  Die Kontrolle der Anschrift ist relativ einfach.  Unsere Kontrolleure sind bei den Händlern bekannt. Daher ist es schwierig, jemanden in flagranti bei der Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu erwischen.  Unsere Inspektoren und Kontrolleure sind nicht für die „Befragung“ von Konsumentinnen und Konsumenten ausgebildet.  Gewisse Werbegegenstände und Unternehmen, die sie vertreiben, fallen nicht in unseren üblichen Tätigkeitsbereich.

14 14 Kontrollen durch die Kantonschemiker Spezifische Schwierigkeiten (2) :  Die Kontrolle der Publikationen für Jugendliche übersteigt unsere Möglichkeiten. Lassen sich die herkömmlichen und internationalen elektronischen Medien überhaupt kontrollieren?  Es gibt weder einfache Kriterien noch eine Rechtsprechung zur Einschätzung der Begriffe „hauptsächlich für Jugendliche bestimmt“ oder „hauptsächlich von Jugendlichen besucht“.  Die unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken ist kein häufiges Problem.

15 15 Die kantonalen Strukturen für Prävention/Repression (1) Die Vielfalt der kantonalen Strukturen: Im Allgemeinen verfügen alle Kantone über folgende Behörden, die mehr oder weniger stark in die Politik der Alkoholprävention bzw. Repression eingebunden sind: - Amt für Gesundheit - Kantonschemiker - Kantonspolizei - Gewerbepolizei

16 16 Die kantonalen Strukturen für Prävention/Repression (2) Manchmal sind auch andere staatliche oder halbstaatliche Strukturen beteiligt: - Schulen - Stellen für Berufsbildung - Amt für Sport - Richterliche Behörden - Fachstellen für Prävention und/oder Gesundheitsversorgung - usw.

17 17 Überlegungen für die Zukunft (1) Feststellungen aus der Debatte „Prävention / Repression“: - Die verschiedenen kantonalen Partnerinstitutionen haben keine gemeinsamen Visionen. - Die rechtlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich in Polizeigesetzen. - Die Vermischung „Alkohol, Tabak, weiche Drogen,: gleiche Abhängigkeiten und Gefahren“ verzerrt die Botschaft. - Die Repression gegen Alkohol am Steuer ist die „einzige“ klare Botschaft.

18 18 Überlegungen für die Zukunft (2) Repression und/oder Prävention: - Gibt es bei den kantonalen Regierungen einen politischen Willen? - Lassen sich kantonale und interkantonale Strategien umsetzen? - Hat die Kriminalisierung von Alkohol am Steuer effektiv eine präventive Wirkung? - Kann die Beschränkung der Handelsfreiheit nützlich sein?

19 19 Schlussfolgerungen  Das geltende Lebensmittelrecht wird nicht gut umgesetzt, weil ein Teil der Bestimmungen über den Handel mit alkoholischen Getränken nicht kompatibel ist mit den kantonalen Strukturen.  Könnten (müssten) die Kantonsregierungen eine koordinierte Präventions- bzw. Repressionspolitik erarbeiten?  Ohne Bezeugung eines politischen Willens und klaren Regierungszielen bleibt der Vollzug der polizeilichen lebensmittelrechtlichen Massnahmen im Bereich „Alkoholprävention“ marginal und zweitrangig.


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