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Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall)

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Präsentation zum Thema: "Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall)"—  Präsentation transkript:

0 WuV-Kurs Sachenrecht II
Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

1 Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall)
Der Fußballverein Kieler Kicker Nord (K) beschließt im Winter 2012 neue Einnahmequellen zu erschließen. Auf Antrag des Vorstands werden nunmehr Fanartikel angeboten. Erste Gespräche mit etwaigen Produzenten laufen bereits; der Verein kann den unsicheren Betrieb jedoch nicht in Eigenregie unternehmen und will daher einem Auswärtigen das Risiko überlassen. Im Frühjahr 2013 gelangt man mit S zu einer Einigung, dass dieser die Geschäftsräume einrichten und dort den Verkauf vornehmen soll. Als Starthilfe gewährt K dem S einen Betriebskredit iHv €, der durch eine Grundschuld am Grundstück des S gesichert wird; der Grundschuldbrief wird an K ausgegeben. Im Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass die Grundschuld nur zusammen mit der Darlehensforderung abgetreten werden darf. Der Verkauf der Fanartikel ist zunächst erfolgreich, sodass S bis Dezember 2013 bereits € an K zurückzahlen kann. Sportlich verläuft die Saison für K indes nicht erfolgreich. Wegen finanzieller Rückschläge tritt K die Grundschuld schriftlich und unter Übergabe des Grundschuldbriefs in voller Höhe zur Sicherung eines Zwischenkredits Ende September 2014 an B ab. Von der teilweisen Rückzahlung des Darlehens ist B nichts bekannt.

2 Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall)
Bei Fälligkeit des Darlehens und der Grundschuld fragen K und B nach ihren Ansprüchen gegen S. S ist in der Lage und willens, die restlichen € zurückzuzahlen, will aber vermeiden, mehrfach in Anspruch genommen zu werden. Erstellen Sie ein Gutachten zu den aufgeworfenen Rechtsfragen!

3 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
A. Anspruch B gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1147, 1191 I, 1192 I BGB B könnte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld haben Dafür müsste B zunächst Grundschuldgläubiger sein I. B als Grundschuldgläubiger es erfolgt eine historische Prüfung Bestellung einer Grundschuld zugunsten von K a) Einigung zwischen K und S bzgl. einer Grundschuld, §§ 873 I, 1191 I BGB: (+) b) Eintragung im Grundbuch, §§ 873, 1192 I, 1115 I BGB: (+)

4 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
c) Briefübergabe, §§ 1192 I, 1117 BGB: (+) d) Berechtigung des S: (+), vgl. § 903 BGB 2. Teilweiser Übergang der Grundschuld auf S? - durch die Zahlung des S iHv € könnte die Grundschuld in Teilen auf S übergegangen sein - sofern bei einer Grundschuld auf dieselbe geleistet wird, wird sie zur Eigentümergrundschuld; umstritten ist nur der Weg (analog § 1163 I, 2 BGB; analog §§ 1168, 1170 BGB; analog §§ 1142, 1143 BGB) - fraglich ist, worauf S gezahlt hat - dies ist nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen - „Faustformel“: - Nur Schuldner: Leistet auf die persönliche Schuld - Nur Eigentümer: Leistet auf die Grundschuld - Eigentümer-Schuldner: Leistet er alles, hat er Wille zur Doppeltilgung – bei Amortisationszahlung idR zur Tilgung der Forderung, damit die Grundschuld als Sicherungsmittel für künftige Forderungen bestehen bleibt

5 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
- hier: mangels eindeutiger Angaben daher Zahlung nur auf Forderung, die iHv € erlischt die Grundschuld bleibt davon unberührt (keine Akzessorietät!); indes entsteht iHv € ein Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede (falls nicht ausdrücklich vereinbart, dann aus Treuhandcharakter und ergänzender Vertragsauslegung) Damit wurde die Grundschuld nicht teilweise an S zurückübertragen 3. Übertragung der Grundschuld an B - B könnte durch einen Zweiterwerb der Sicherungsgrundschuld (Legaldefinition in § 1192 Ia BGB) Grundschuldgläubiger geworden sein - eine Grundschuld ist grds. nicht akzessorisch im Hinblick auf eine schuldrechtliche Forderung - sie wird daher nach §§ 398, 413 BGB als sonstiges Recht abgetreten

6 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
a) Einigung zwischen K und B - es muss eine Einigung über die Abtretung vorliegen, § 398 BGB - eine solche liegt zwischen K und B vor b) Formwirksamkeit dies muss auch formwirksam geschehen sein, §§ 1192 I, 1154 I, II BGB (schriftlich und Briefübergabe); erfolgt c) Kein Ausschluss der Abtretbarkeit die Abtretbarkeit darf nicht ausgeschlossen worden sein, §§ 399 Alt. 2, 413 BGB dies könnte hier insofern problematisch sein, als dass K entgegen der Absprache mit S allein die Grundschuld, nicht jedoch die Forderung abgetreten hat

7 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
- zu überlegen wäre, ob § 399 BGB nicht gegen § 137 BGB verstößt - aber: in § 399 BGB wird von der hM allein eine Inhaltsbestimmung des Rechts gesehen; es entsteht für diese Fälle von vornherein eine nicht-abtretbare Forderung - die Vereinbarung, dass Grundschuld und Forderung nur gemeinsam abgetreten werden können, stellt grds. eine bloß schuldrechtliche Absprache dar, ohne dingliche Wirkung - selbst eine Eintragung ins Grundbuch nach § 877 BGB würde grds. nichts ändern: ansonsten würde die Grundschuld zur Hypothek - damit ist die Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen Anm.: Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung, dass Grundschuld und/oder Forderung gar nicht abgetreten werden können (pactum de non cedendo). Sofern dies nach § 877 BGB ins Grundbuch eingetragen wird, hat es auch dingliche Wirkung. Indes bleibt § 354a HGB zu berücksichtigen!

8 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
d) Berechtigung des K - K muss zur Übertragung auch berechtigt gewesen sein - dazu muss er Inhaber der Grundschuld gewesen sein: (+), s.o. e) Ergebnis zu II. - eine Übertragung von K auf B hat damit stattgefunden III. Fälligkeit der Grundschuld - die Grundschuld war lt. Sachverhalt fällig - somit hat die notwendige Kündigung nach § 1193 BGB stattgefunden IV. Sonstige Durchsetzbarkeit - dem Anspruch dürften keine anderen Einreden entgegenstehen

9 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
Einrede des mangelnden Sicherungsfalles iH der ersten € aa) Gegenüber K - gegenüber K hätte sich S auf die Zahlung und das Erlöschen der Forderung iHv € berufen können (Einrede der Tilgung) - zugleich ist es auch eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundschuld gleichermaßen entgegengehalten werden kann bb) Gegenüber B - fraglich ist nun, ob S sich darauf auch gegenüber B berufen kann - B wusste von der Zahlung nichts, sodass ein einredefreier Erwerb der Grundschuld in Betracht kommen könnte, was nach §§ 1192, 1157 S. 1 BGB grds. denkbar ist

10 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
- indes schließt § 1192 Ia BGB einen solchen gutgläubigen Erwerb gerade aus - nach Art. 229 § 18 II EGBGB wird klar, dass damit auch der Zweiterwerb einer Grundschuld gemeint ist („Erwerb/Bestellung“) - somit kann sich S auch gegenüber B auf die Einrede berufen b) iH der zweiten € Hier ist der Sachverhalt zu interpretieren: S ist „bereit und willens, die zweiten € zu zahlen“. Darin könnte man gerade ein Nichtvorliegen des Sicherungsfalles sehen; dann greift die Einrede des mangelnden Sicherungsfalles ein. Insb. ist auch diese Einrede im Lichte von § 1192 Ia BGB zu sehen - Angesichts des Umstands, das S nur nicht doppelt zahlen wird, liegt der Mangel des Sicherungsfalles nahe Anm.: bei einer (durchaus vertretbaren) dahingehenden Interpretation, dass die zweiten € nicht gezahlt wurden, wäre der Sicherungsfall gegeben und der Anspruch durchsetzbar

11 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
2. Ergebnis zu IV. - S steht sowohl iH der ersten als auch der zweiten € eine Einrede gegen B zu. damit ist der Anspruch nicht durchsetzbar V. Ergebnis zu A B kann von S nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 1147, 1191 I, 1192 I BGB verlangen B. Anspruch K gegen S auf Zahlung von € gem. § 488 I 2 BGB I. Anspruch entstanden: (+) II. Anspruch erloschen: (+), iHd gezahlten € III. Anspruch durchsetzbar: - S könnte ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB zustehen - sofern er das Darlehen in voller Höhe zurückzahlt, hätte er aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

12 Lösung zu Fall 7 (Ausgangsfall)
- er könnte demnach zwischen Übertragung, Aufhebung oder Verzicht wählen - dieser Anspruch entsteht mit dem Abschluss des Sicherungsvertrages; wird aber erst bei Zahlung fällig - für § 273 I BGB muss es genügen, dass der Anspruch im Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung fällig wird - es wäre widersinnig, S erst dann ein Zurückbehaltungsrecht zu gewähren, wenn er die Leistung bereits erbracht hat da Darlehens und Sicherungsvertrag eine Einheit bilden, kann S die Rückzahlung des Darlehens verweigern, bis ihm Zug-um-Zug die Grundschuld zurückgewährt wird Einrede nach §§ 1160, 1161 BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1161 BGB auf die Akzessorietät der Hypothek Bezug nimmt und für die Grundschuld daher ausscheidet (vgl. MüKo/Eickmann, § 1192 Rn. 2, 4) IV. Ergebnis zu B. K hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von €. Dieser ist indes nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld durchsetzbar.

13 Sachverhalt zu Fall 7 (Abwandlung)
Abwandlung: Wiederum bekommt S von K ein Darlehen, wozu er K erneut eine Grundschuld iHv € bestellt. Zudem bekommt K von B wirksam eine Bürgschaft. Danach tritt K die Grundschuld an D ab. Nachdem S zahlungsunfähig wird, wendet sich K mit einer zulässigen Klage an B und verlangt von ihm Zahlung von €. In der Zwischenzeit hat D die Grundschuld an K zurückübertragen. K befriedigt sich vollständig aus der Grundschuld. Nunmehr erklärt K die Sache für erledigt, B widerspricht dem. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage!

14 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
A. Formelle Rechtmäßigkeit der Klage - die Klage ist lt. Sachverhalt als zulässig anzusehen In Rede steht hier eine einseitige Erledigungserklärung; bei dieser erklärt nur der Kläger die Sache für erledigt. Damit unterscheidet sich diese Form der Erledigung von der übereinstimmenden Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO. Bei dieser erledigt sich die Sache allein aufgrund Parteierklärung, ohne gerichtliche Prüfung, ob die Erledigung wirklich eingetreten ist - Bei der einseitigen Erledigung wird die Rechtslage indessen geprüft: es handelt sich um eine Feststellungsklage: - Rechtsnatur: nach hM ist die einseitige Erledigung eine stets zulässige Klageänderung iSv § 264 Nr. 2 ZPO: die ursprüngliche Leistungsklage, hier auf Zahlung aus der Bürgschaft gerichtet, hat sich durch eine einseitige Erledigungserklärung (Widerspruch von B) in eine Feststellungsklage gewandelt

15 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
- der Aufbau einer solchen Klage erfolgt dreigliedrig - Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage: hier (+) Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage: dazu sogleich Erledigung: dazu sogleich Voraussetzungen der einseitigen Erledigung: (1) Erledigung als tatsächliches Ereignis nach Rechtshängigkeit; Auswirkung allein auf die materielle Rechtslage. (2) Erledigterklärung als Prozesshandlung; nur dadurch Änderung der Klage in eine FK. Beides ist auch sprachlich zwingend zu trennen! Zweck der einseitigen Erledigung ist insb. die Abwendung der Kostentragung: Erledigte sich etwa eine Leistungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung, wäre die Klage letztlich unbegründet und der Kläger wäre zur Kostentragung verpflichtet, da es auf den Erfolg der Klage zum Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt. Bei einseitiger Erledigungserklärung und „Umwandlung“ in eine Feststellungsklage würde aber der Beklagte die Kosten tragen, wenn die Klage bis dahin erfolgreich gewesen wäre

16 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
Beachte: Die einseitige Erledigungserklärung stellt wie hier zuweilen den Einstieg in eine Klausur dar. Ebenso kann es mit der beiderseitigen Erledigung geschehen. Die Frage lautet dann: Wer trägt die Kosten? → Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; hier müssten in einer Klausur dann Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden Von beidem zu unterscheiden ist letztlich die Klagerücknahme durch den Kläger, weil er erkennt, dass er den Prozess nicht gewinnen kann. Die Folgen richten sich nach § 269 ZPO.

17 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
B. Begründetheit der Leistungsklage - (+), wenn K einen Anspruch auf Zahlung von § 765 BGB hatte I. Anspruch entstanden: (+) II. Anspruch entfallen - der Anspruch könnte jedoch nach § 776 S. 1 BGB entfallen sein - dazu müsste G eine Sicherheit aufgegeben haben - dies könnte durch die zwischenzeitliche Abtretung der Grundschuld an D geschehen sein 1. Grundschuld als Sicherheit iSv § 776 S. 1 BGB - fraglich ist, ob eine Grundschuld überhaupt als Sicherheit iS der Norm gilt - jedenfalls nicht in direkter Anwendung: die Grundschuld steht nicht im Wortlaut; sie ist auch kein akzessorisches Recht - denkbar wäre eine Analogie

18 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
- planwidrige Regelungslücke: (+), das Problem der Aufgabe einer Grundschuld ist im Bürgschaftsrecht nicht geregelt - vergleichbare Interessenlage: (+), zwar würde B bei Zahlung nicht ipso iure Inhaber der Grundschuld werden; indes wäre G analog §§ 774, 412, 401 BGB zur Übertragung derselben verpflichtet - folglich ist § 776 S. 1 BGB analog anzuwenden 2. Aufgabe - G müsste die Grundschuld auch „aufgegeben“ - fraglich ist, was darunter zu verstehen ist nach e.A. meint „Aufgabe“, dass das Sicherungsrecht tatsächlich nicht mehr existent ist (etwa durch Verzicht); hier war D Inhaber der Grundschuld, sodass danach eine Aufgabe nicht bestanden hätte - dafür spricht der Wortlaut der Norm

19 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
- nach a.A. kommt es allein darauf an, ob der Bürgschaftsgläubiger die Zuständigkeit bzgl. des Sicherungsrechts verliert - dafür: teleologisch wird nur das dem Schutzbedürfnis des Bürgen gerecht -Stellungnahme: - überzeugend ist allein die zweite Ansicht. Vor allem zeigen die gesamten §§ 765 ff. BGB ein sehr hohes Schutzniveau des Bürgen mithin lag eine „Aufgabe“ vor 3. Folgen von § 776 S. 1 BGB fraglich ist, was die Folgen von § 776 S. 1 BGB sind

20 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
a) Erlöschen der Bürgschaft - fraglich ist, ob die Bürgschaft erlischt, oder nur ein Leistungsverweigerungsrecht entsteht - gegen letzteres spricht indes der Wortlaut der Norm („wird frei“) - zudem gebietet die Rechtssicherheit des Bürgen, dass die Bürgschaft erlischt dies zeigt auch § 777 BGB damit würde die Bürgschaft grds. erlöschen b) Höhe - fraglich ist zudem, in welcher Höhe dies geschieht - § 776 S. 1 BGB findet nur analog auf die Grundschuld Anwendung; zu vergleichen ist die Situation mit der Hypothek - fraglich ist daher, in welcher Höhe die Bürgschaft beim Zusammentreffen mit einer Hypothek erlöschen würde

21 Lösung zu Fall 7 (Anwandlung)
- Grundsätzen des Wettlauf der Sicherungsgeber str. - früher hM: Bevorzugung des Bürgen (arg e § 776 BGB) - heute hM: Gesamtschuldnerschaft gem. §§ 774 II, 426 BGB analog - ohne weitere Absprachen bzw. Angaben zum jeweiligen Haftungsrisiko wäre daher von einer Teilung iHv 50% auszugehen - für die Grundschuld ist von selbigem auszugehen, denn: - Sofern der Bürge zahlt, hat er nach h.M. analog § 401 BGB einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld - Sofern der Eigentümer zahlt, ergibt sich ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag, wobei nach § 401 die Bürgschaft mit übergeht - Auch hier werden also die §§ 774 II, 426 BGB gedanklich angewandt iE ist also von einem Erlöschen iHv € auszugehen

22 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
4. Ergebnis zu II. - Damit ist der Anspruch iHv € entfallen III. Ergebnis zu B. - die Leistungsklage war nur iHv € begründet C. Erledigung - dadurch, dass G sich aus der Grundschuld befriedigt hat, ist die der Bürgschaft zugrunde liegende Forderung erloschen - somit ist Erledigung eingetreten

23 Lösung zu Fall 7 (Abwandlung)
D. Ergebnis zur Fallabwandlung Die aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung statthaften Feststellungsklage ist nur teilweise begründet

24 Zusatzfall Sachverhalt: R errichtet ein Hotel auf einem ihm gehörenden Grundstück. An diesem bestellt er der B-Bank eine Grundschuld, wobei er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sein gesamtes Inventar bezog R von V, der sich allerdings bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den Sachen vorbehielt. Um ein Darlehen von K zu erhalten, trat er diesem seine Rechte „an dem Inventar“ ab. Später zahlt K den Restbetrag an V. In der Folgezeit läuft der Hotelbetrieb des R nur schleppend. Nach einiger Zeit stellt er den Betrieb ganz ein. K teilt er schriftlich mit, er könne sich das Inventar abholen. Bevor K dazu kommt, ergeht jedoch auf Antrag der B ein Beschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts, in dem die Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Frage 1: Gehört das Inventar zum Haftungsverband? Frage 2: Unterstellt, das Inventar gehört nicht zum Haftungsverband. Wie könnte K gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen?

25 Zusatzfall Lösung: Haftungsverband nach §§ 1192 I, 1120 BGB
das Inventar könnte nach §§ 1192, 1120 BGB zum Haftungsverband der Grundschuld zählen Es könnte sich insofern um Zubehör handeln Inventar als Zubehör Zubehör sind nach § 97 I 1 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen Nach § 98 Nr. 1 gilt das bei Gewerbebetrieben insb. für die „zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften“ Damit handelt es sich um Zubehör i.S.v. § 1120 BGB

26 Zusatzfall 2. Eigentum am Inventar
Allerdings gilt § 1120 BGB nicht für Zubehör, das nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers gelangt ist Ursprünglich war V Eigentümer der Sachen Das Eigentum ist nicht unmittelbar auf R übergegangen; vielmehr war die Eigentumsübertragung aufschiebend bedingt, § 158 I BGB (vgl. auch § 449 BGB) Insoweit ist nur ein Anwartschaftsrecht des R entstanden Dieses hat er später an K „abgetreten“ (§§ 133, 157 BGB: Recht am Inventar); Übertragung erfolgt analog §§ 929 ff. BGB, nicht nach §§ 413, 398 Sodann hat K die Kaufpreisforderung beglichen und die Bedingung damit erfüllt Fraglich ist, ob dadurch ein Durchgangserwerb über R stattgefunden hat, sodass er für eine jur. Sekunde Eigentümer war

27 Zusatzfall Dies wird heute allerdings von der hM abgelehnt. Der Anwartschaftsberechtigte verfügt über dieses wesensgleiche Minus zum Volleigentum als Berechtigter, weshalb gerade kein Fall von § 185 II BGB vorliegt Damit gab R seine Rechtsposition vollständig auf 3. Ergebnis zu I. Das Inventar zählte nicht zum Zubehör nach §§ 1192 I, 1120 BGB II. Haftungsverband nach § 1192 I BGB, § 1120 BGB analog 1. Analoge Anwendung des § 1120 BGB Indes könnte § 1120 BGB analog auf Zubehör anzuwenden sein, an denen der Schuldner ein Anwartschaftsrecht hat (oder hatte) Regelungslücke: (+), Haftungsverband an Anwartschaft nicht geregelt Vergleichbare Interessenlage

28 Zusatzfall § 1120 BGB räumt dem Grundpfandrechtgläubiger ein Vorzugsrecht ein; dieses würde angesichts des in der Praxis häufig vorkommenden Eigentumsvorbehalts – wäre nicht einbezogen – oftmals entwertet Zwar nimmt § 1120 BGB explizit Zubehör aus, dass im Eigentum anderer steht: allerdings sollen damit nur Zugriff auf Rechte Dritter verhindert werden; gemeint ist also nur Zubehör, dass von Anfang an im Eigentum eines Dritten stand Die Erstreckung auf Anwartschaftsrechte bedeutet insofern kein Eingriff in Rechte Dritter; belastet wird nur die aktuelle Position des Grundpfandrechtschuldners Zu beachten bleibt auch der Charakter des Anwartschaftsrechts: Es ist wesensgleiches Minus im Vergleich zum Eigentum, über das ebenso wie über das Vollrecht verfügt werden kann; insb. dient es auch als Kreditunterlage; dann wäre es wertungswidersprüchlich, ein Anwartschaftsrecht nicht unter § 1120 BGB fallen zu lassen Nach alldem erstreckte sich der Haftungsverband auch auf Zubehörstücke, an denen nur ein Anwartschaftsrecht bestand

29 Zusatzfall 2. Enthaftung nach §§ 1121 I, 1122 II BGB
I.R.v. § 1121 I BGB scheitert die Enthaftung schon an der mangelnden Entfernung vom Grundstück: Zwar hat R das Anwartschaftsrecht übertragen; Haftmasse ist indes das Inventar selbst, nicht das Anwartschaftsrecht Ein gutgläubig-lastenfreier Erwerb scheitert an § 1121 II 1 BGB, wodurch § 936 BGB verdrängt wird Indes könnte eine Enthaftung nach § 1122 II BGB eingetreten sein R wollte den Betrieb eingestellt; dadurch dass er K mitteilte, dieser könne das Inventar holen, wurde auch die Endgültigkeit deutlich Für R war es i.S. einer „ordnungsgemäßen Wirtschaft“ sinnvoll und geboten, den Betrieb abzuwickeln Fraglich ist aber, ob es darauf ankommen kann Die §§ 1120ff. BGB wollen dafür sorgen, dass die Hypothek/Grundschuld das Grundstück als wirtschaftliche Einheit erfasst Dabei erfolgt eine Erstreckung auf das Zubehör, weil der Wert des Grundstücks wesentlich durch die Ertragsfähigkeit bestimmt wird und diese wiederum von der wirtschaftlichen Ausrüstung abhängig ist Daher kann § 1122 II BGB nur erfüllt sein, wenn die Ertragsfähigkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird, etwa beim Austausch von Zubehör Eine Enthaftung ist damit nicht gegeben

30 Zusatzfall 3. Auswirkung des späteren Bedingungseintritts
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass K später den Kaufpreis gezahlt hat und das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkte I.E. kann dies für den Gläubiger keinen Unterschied machen Vielmehr zeigt sich (a fortiori) bei § 1287 BGB, dass das Grundpfandrecht auch an dem späteren Vollrecht bestehen bleibt III. Ergebnis zum Zusatzfall Das Inventar fällt in den Haftungsverband nach §§ 1192 BGB, 1120 BGB

31 Zusatzfall Frage 2: In Betracht kommt eine Drittwiderspruchsklage nach §§ 37 Nr. 5 ZVG, 771 ZPO. Mit dieser könnte eventuell einer Mitversteigerung des Hotelinventars (§§ 90 II, 55 ZVG) entgegengewirkt werden. Für eine Drittwiderspruchsklage müsste K ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ an dem Inventar haben Angesichts der Möglichkeit eines redlichen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) gibt es grds. kein Recht, welches die Veräußerung absolut hindern kann Daher ist danach zu fragen, ob eine Veräußerung „rechtswidrig“ in den Rechtskreis des Berechtigten eingreifen würde Bei „normalem“ Eigentum ist dies unstreitig der Fall e.A. (-): Sicherungseigentum ist wie ein besitzloses Pfandrecht zu behandelt, sodass nur § 805 ZPO in Betracht kommt. Wirtschaftlich betrachtet ist der Sicherungsgeber Eigentümer, der Sicherungsnehmer nur formeller Rechtsinhaber. Außerdem wird die Sicherungsübereignung nur deshalb gewählt, weil das Pfandrecht wegen des zwingenden Besitzes umständlich ist.

32 Zusatzfall H.M: § 771 I ZPO ist statthaft. Eine Unterscheidung nach der Art des „Eigentums“ findet sich nicht. Die a.A. verweist den Sicherungseigentümer auf § 805 ZPO. Damit würde er indes gezwungen, die Sache wegen der Vollstreckung zu verwerten; man würde ihm also die Befugnis nehmen, frei über eine Verwertung zu entscheiden Stellungnahme: Überzeugender ist die hM. Dies gilt insb. deshalb, weil Sicherungseigentum von der Rechtsordnung anerkannt und daher „normalem“ Eigentum gleichzustellen ist Ergebnis zu Frage 2: - K könnte sich daher mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Vollstreckung wehren

33 Lösung zu Fall 7 Weiterführende Hinweise: Der Ausgangsfall behandelt Grundlagen der Grundschuld. Die Fallabwandlung ist BGHZ 197, 335 nachgebildet. Ein vergleichbarer Fall zur Grundschuld findet sich auch bei „Neuner – Examinatorium Sachenrecht, Fall 19“. Der Zusatzfall entstammt „Gursky – Klausurenkurs im Sachenrecht, Fall 13“.


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