Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben"—  Präsentation transkript:

1 Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
Hans G. Zeger Wien, TU-Wien SS03 Kontakt: WWW: VO-Literatur: Teil 1 VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

2 Ziele der Lehrveranstaltung
Checkliste für IT-Betrieb Info der wichtigsten Regeln / Gesetze wichtige Entscheidungen zukünftige Entwicklungen Diskussion - Überblick über geltende Bestimmungen - Nicht bloß gesetztes Recht, sondern auch informelle Übereinkünfte - Verhaltensregeln bei bestimmten Standardsituationen: Betroffener begehrt Auskunft gemäß Datenschutzgesetz Bank verlangt Teilnehmerdaten vom Telekom-Betreiber Polizei fahndet im Zusammenhang von Kinderpornographie Firma verlangt wegen Link Gebühren Mitbewerber verlangt Unterlassung einer Domainbenutzung XY behauptet eine e-commerce-Verletzung und verlangt Abstandszahlung Vorstand will Datenschutzbericht VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

3 Einleitung "Österreich besitzt derzeit 223 personenbezogene Datenverarbeitungen, für die Zukunft wird eine Verringerung erwartet" Statistisches Zentralamt, 1975 "Ich glaube es gibt einen weltweiten Bedarf an vielleicht fünf Computern" Thomas Watson, IBM-Chef, 1943 "Wird Telefonie weiter so wachsen, werden in 50 Jahren alle Arbeitnehmer als Telefonvermittler beschäftigt sein" Bell, um 1900 "Mit der Ausweitung der Mobilkommunikation kann für die EU ein Anteil von nahezu 80% der Gesamtbevölkerung erwartet werden" EU-Grünbuch Mobilkommunikation, 1994 'Heute' sind rund 4 Mio. Computersysteme in Österreich im Einsatz, etwa zwei Mio. Internet-Nutzer, rund gewerbliche oder institutionelle Datenverarbeiter 'Heute': Rund 150 Mio. Internetbenutzer, mehrere hundert Mio. Computer weltweit, tatsächlich hat aber immer noch nur eine Minderheit der Weltbevölkerung Zugang zur Informationstechnologie. 'Heute': Auf Grund des Selbstwählverkehrs sind wir alle als Telefonvermittler "beschäftigt", jedoch niemand bezahlt es uns. Zum Abschluß noch die berüchtigte Aussage von Bill Gates aus dem Jahre 1981: "640 KBytes (Arbeitsspeicher) ist alles, was irgendeine Applikation jemals benötigen sollte." Die Vorlesung soll Anstoß zu einer Reihe von Fragen geben - Wie agiert eine Informationsgesellschaft, in der "niemand" für Information bezahlen will? - Wie agiert eine Gesellschaft, in der im Schutz (vermeintlicher) Anonymität sozial geächtete Neigungen ausgelebt werden (Kinderpornographie, Voyeurismus, Kontrollzwang, ...)? VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

4 IT-Lösungen sind als Reaktion gesellschaftlicher Anforderungen zu verstehen.
Wir haben uns im Rahmen dieser Veranstaltung die Frage zu stellen, sind diese Entwicklungen - angemessen oder nicht? (sachlich, politisch, sozial) - welche Weiterentwicklung ist zu erwarten? - kommt es eher zu einer wirtschaftlichen Steuerung (Preis, Kosten, Zusammenschlüsse) oder doch mehr zur administrativ-politischen Kontrolle? - innerhalb der EU sind wirtschaftliche Vorgaben relativ gut geregelt, Freiräume, erwünschter und unerwünschter Natur, bestehen in der nationalen Kontrolle und Administration (Kostenstrukturen im Agrar- oder Verkehrsbereich sind genauer geregelt, als Steuerrecht, Struktur der Verwaltungen oder Bürgerrechte) "Viele Dienste und Funktionen können jetzt entweder durch das öffentliche Netz oder durch private Netze oder an das Netz angeschlossene Endeinrichtungen wahrgenommen werden. Alle Länder stehen vor zwei Optionen: - entweder zu versuchen, den derzeitigen regelungspolitischen Rahmen aufrecht zu erhalten; dies würde bedeuten, auf Dauer zusätzliche Beschränkungen für Datenvearbeitungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden, bezüglich ihrer Nutzung einzuführen ; - oder den einer strengen Regelmentierung unterliegenden Sektor in diesem Bereich enger zu definieren und mehr Raum für Wettbewerb freizugeben." (EU-Grünbuch zur Entwicklung des gemeinsamen Telekom-Marktes, 1987) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

5 Entwicklung des IT-Sektors I
Einleitung Entwicklung des IT-Sektors I 70-er: EDV als Batch-Betrieb organisiert 80-er: Online-Betrieb wird verbreitet 90-er: Abteilungssysteme, verteilte Datenbanken, Client-Server-Lösungen entstehen heute: Globale Kommunikation als "Standard" Umstrukturierung ganzer Branchen steht am Beginn Kosten der Informations-Qualitätssicherung explodieren Problemstellungen alter Datenvearbeitungen - Eindämmen der Datenverarbeitungen - Datenverarbeitungen müssen registriert werden - Elektronische Datenverarbeitung wird als "gefährlich/bedrohlich" eingestuft - Ein staatlicher "Big Brother" muß verhindert werden - Wenige Personen haben Zugang zur EDV Problemstellungen "neuer" Datenverarbeitungen - Datenverarbeitungen sind allgegenwärtig - Datenverarbeitungen hat für die Betroffenen transparent zu sein - Sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privat-rechtliche Datenverarbeitungen können Grundrechte gefährden (Privatsphäre, Recht auf freie Meinungsäußerung) - Es sind widersprüchliche Rechte zu regulieren: Rechte der Teilnehmer/Konsumentenschutz, Freier Wettbewerb, Aufsichts- und Kontrollwünsche des Staates, Freiheits- und Sicherheitsrechte Einzelner und der Gesellschaft VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

6 - ...... VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
Beginnende Umstrukturierung Wegfall klassischer orts- und produkt- und dienstleistungsorientierter Vermittler, wie - Lebensmittelhändler - Fachhändler - Reisebüros - Versicherungsmakler, ... Binnen 10 Jahren werden ganze Berufsgruppen und Branchen verschwinden (genauer: marginalisiert werden) Wegfall von Produktions- und Administrationsbrüchen in der Lieferanten - Produzenten - Konsumenten - Kette - integrierte Procurement-Lösungen - integrierte Logistik-Lösungen - integrierte Finanzierungslösungen Wegfall von persönlicher Kenntnisnahme - keine lokalen Betreuungsstandorte - Geschäftsabwicklung erfolgt asynchron und weitgehend automatisiert Entwicklung horizontaler und vertikaler Informatiosprodukte zur Unterstützung dieser Prozesse - am weitesten fortgeschritten sind diese Produkte in der Informationsvermittlung (Beispiel: WWW), Finanzdienstleistung (Telebanking, e- & m-payment) und Procurement - derzeit große Anstrengungen im Bereich Identifikation (digitale Signatur, Zertifizierung) Neuorganisation von Logistik und Geschäftsbetrieb notwendig und noch kaum angedacht - integrierte Lieferlogistik (Just-inTime) bis zum Endkunden - Geschäftsbetreiber als Treuhänder von Kunden und Lieferanten - Zunahme individueller Fertigung bei gleichzeitiger Zunahme von Massenproduktionen Entstehen neuer informationsorientierter Vermittler - "unabhängige" Online-Redaktionen als Stützpunkte in der Informationsflut mit "individuellen" halb-automatischen Informationsangeboten - Neuorganisation von geschäftlicher Kommunikation (die Nutzung des Internets selbst wird Basis von Marktforschung sein "Google's Consumer Insight") Kosten von Informationen - es wird immer billiger Daten zu beschaffen - es wird immer aufwändiger die Daten aktuell zu halten - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

7 Entwicklung des IT-Sektors II Standardisierung bzw. "Pseudostandards"
Einleitung Entwicklung des IT-Sektors II Standardisierung bzw. "Pseudostandards" Konvergenz Diversifikation "Verrechtlichung" des IT/Telekom-Sektors als Gegenwartsphänomen Standardisierung bzw. "Pseudostandards" - wachsende Bedeutung der ETSI, - Common Criteria für zuverlässige, evaluierte Software - Zertifizierung von Software, Prozessen und IT-Betrieb - W3-Consortium - sog. Industriestandards vs."OpenSource" als freie Übereinkunft des praktischen Konvergenz - Zusammenwachsen der Bereiche Telekommunikation, EDV und Broadcast (Rundfunk/Fernsehen) - Beispiel: aus der Telegraphenordnung des Jahres 1847  Fernmeldegesetz (1993)  Telekommunikationsgesetz (1997)  Kommunikationsgesetz (2003) Diversifikation - laufende Entwicklung neuer Dienste - es dauerte 30 Jahre um nach der Telegraphie (1847) einen weiteren Dienst zu schaffen (Telefon, 1877) - knapp 100 Jahre nach Einführung der Telegraphie standen 6 Dienste zur Verfügung: Telegraphie, Telex, Fax, Telefon, Radio, Fernsehen (1930) - für 2000 hatte das Grünbuch Telekommunikation (1987) etwa hundert verschiedene Dienste vorausgesagt (WorldWideWeb war im übrigen nicht dabei) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

8 - ...... VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben
"Verrechtlichung" des IT/Telekom-Sektors als Gegenwartsphänomen seit 1980: Datenschutzbestimmungen seit 1987: Computerstrafbestimmungen seit 1993: Urheberrecht für Computerprogramme seit 1997: Telekommunikationsgesetz seit 2002: e-commerce-Gesetz seit 2002: Cybercrime-Bestimmungen - Basis der Telefon-Entwicklung war eine kaiserliche Ermächtigung zum Telegraphenwesen aus 1847, die bis 1997 im Geist praktisch unverändert übernommen wurde. war Fernmelderecht eine Angelegenheit von max. 5 Spezialisten in Österreich, die Regeln wuden durch die Post- und Telegraphenverwaltung, zum Teil willkürlich vorgegeben (siehe Zulassung von Modems) - IT-Sektor erlebt eine Entwicklung der rechtlichen Differnzierung und Schaffung von Institutionen und Instrumenten, die im Bereich Landwirtschaft, Gewerbe/"Zunft"recht, Verkehr oder (zum Teil) Industrie abgeschlossen ist. - EU veröffentlichte zu Beginn der 90er-Jahre jährlich eine rund 500 Seiten umfassende Zusammenstellung aller zum Telekombereich relevanten EU- Dokumente. Heute wäre eine derartige Zusammenstellung etwa Seiten stark. - Änderungen des Strafrechts waren sehr selten, zwischen 1974 und 1987 nur zwei Änderungen, seit 1997 Änderungen praktisch in Permanenz (Lauschangriff, Kronzeugenregelung, Cybercrime-Bestimmungen, ...) - rechtliche Bestimmungen greifen immer tiefer in technische und wirtschaftliche Vorgänge ein: Signaturgesetz, Gesundheitstelematikgesetz - VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

9 Arten von EU-Recht Primärrecht Sekundärrecht Exkurs EU-Recht
die von den Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Maastricht, Nizza, Beitrittsverträge, ...) Sekundärrecht von den EU-Organen beschlossene Rechtsakte Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sind verbindlich. Empfehlungen, Stellungnahmen und Entschließungen sind unverbindlich. Primärrecht - Alle Veträge, durch die die EU geschaffen wurde („Verfassung der EU“) - Primärrecht kann nur durch die Mitgliedstaaten selbst in einem neuen Vertrag geändert werden. Sekundärrecht - Verordnungen (regulations) gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit dem gleichen Wortlaut. Sie sind direkt anwendbares Recht, müssen also nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. - Richtlinien (directives) sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und nur hinsichtlich des Zieles verbindlich. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. - Entscheidungen (decisions) sind nur für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind (z. B. Mitgliedstaaten oder Unternehmen). Rechtsetzung in der EU - Es gibt kein einheitliches Rechtsetzungsverfahren. - Richtlinien und Verordnungen werden vom Rat erlassen. Die Kommission kann vom Rat ermächtigt werden, Durchführungsrichtlichen oder -verordnungen zu erlassen (vgl. den Unterschied Gesetz – Verordnung in Österreich). - Entscheidungen werden meist von der Kommission erlassen und richten sich an Unternehmen (vor allem im Kartellrecht). EU-Organe - Rat, Kommission, Parlament VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

10 Cybercrime & Telekommunikation
Themenbereiche e-commerce Privacy & Security Cybercrime & Telekommunikation Urheberrecht, Digital Right Mngt. Geplanter Ablauf der Lehrveranstaltung: 29.4/ e-commerce 13.5./20.5. privacy & security 27.5./3.6. Cybercrime & Telekommunikation digital right management & Urheberrecht Als Übung ist geplant ein Diskussionsforum einzurichten, bei dem konkrete Problemstellungen analysiert werden sollen. Die Prüfung findet Online statt und umfaßt die Analyse einer vorgegebenen Website VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

11 e-commerce Was ist e-commerce? e-commerce-Bestimmungen
Sonderregelungen Regelungen Deutschland Stand e-commerce in Österreich - Beispiele VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

12 Grundlagen Österreich
Grundlagen e-commerce Grundlagen Österreich E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl I 152/2001 Fernabsatzgesetz, BGBl I 1999/185 (geregelt im KSchG) Signaturgesetz – SigG, BGBl I 1999/190 Signaturverordnung – SigVO, BGBl II 2000/30 Datenschutzgesetz 2000 – DSG, BGBl I 1999/165 „allgemeines Recht“ und Rechtsprechung Die EU-Richtlinien gelten nur für den Binnenmarkt, österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen können auch gegenüber Nicht-EU-Anbieter angewandt werden! Problem wird dort die Durchsetzbarkeit sein! VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

13 e-commerce Grundlagen Europa
Grundlagen e-commerce e-commerce Grundlagen Europa Fernabsatzgesetz-Richtlinie 97/7/EG v Umgesetzt im Konsumentenschutzgesetz Signatur-Richtlinie 99/93/EG v Umgesetzt im Signaturgesetz E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG v Umgesetzt im e-commerce Gesetz Finanzdienstleistungs-Richtlinie 2002/65/EG v von Österreich noch nicht umgesetzt Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, kurz E-Commerce-Richtlinie, ist eine horizontale Rahmenrichtlinie, die für sämtliche Dienste der Informationsgesellschaft gilt ob sie nun im Fernabsatz oder auf elektronischem Wege (sogenannte Online-Dienste) angeboten werden. Offline-Tätigkeiten fallen selbst dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, wenn sie mit einem Online-Dienst verknüpft sind. Wenn also Finanzdienstleistungen zum Teil Offline und zum Teil Online angeboten werden, gelangen jeweils unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung. Wird eine Dienstleistung Online beworben, aber Offline angeboten, dann fällt nur die Online-Werbung unter die E-Commerce- Richtlinie. Das übergreifende Ziel der Kommission besteht jedoch darin, eine in sich schlüssige Gesamtheit von Binnenmarktregeln für alle Geschäftsarten (On- oder Offline) festzulegen. Für die gebotene Kohärenz sollen mehrere Initiativen sorgen, die in dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen vorgesehen sind, insbesondere die Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie6 und der Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen7. Die E-Commerce-Richtlinie gilt nur für Diensteanbieter, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind Diensteanbieter aus Drittländern werden nicht davon erfasst und können auch nicht in den Genuss des freien Verkehrs für Dienste der Informationsgesellschaft gelangen. Die einzelnen Mitgliedstaaten können ihre Politik gegenüber diesen Diensteanbietern aus Drittländern selbst festlegen, sofern diese Politik mit den internationalen Handelsabkommen übereinstimmt. Es könnte sein, dass die Europäische Union eine koordinierte Vorgehensweise gegenüber Diensteanbietern aus Drittländern entwickeln muss. (MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN, 2001/02/07 KOM(2001) 66 endgültig) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

14 Keine Ausnahmen vorgesehen
e-commerce Grundlagen Was ist e-commerce I? “DIENST DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT” (§ 3 Z 1 ECG) in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst Unterschiedliche Regelungen für Nutzer und Verbraucher Definition der "kommerziellen Kommunikation" Keine Ausnahmen vorgesehen 1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern; 2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt; 3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen; 4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich zu machen; 5. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören; 6. kommerzielle Kommunikation: Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen, ausgenommen a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens ermöglichen, etwa ein Domain-Name oder eine elektronische Postadresse, sowie b) unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemachte Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens; VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

15 gesetzliche e-commerce-Regeln sollen Gleichgewicht (wieder) herstellen
e-commerce Grundlagen Was ist e-commerce II?  Web-Shops sind Aufforderungen der Anbieter an Konsumenten  Konsument stellt Angebot zusammen (Warenkorb)  durch Absenden bindet sich der Konsument, nicht der Anbieter  Problem der Synchronisation von Geschäftsprozessen  Problem der Überrumpelung, des Irrtums oder der Fehlbestellung Ungleichgewicht zwischen Anbieter und Konsument gesetzliche e-commerce-Regeln sollen Gleichgewicht (wieder) herstellen Wann gelten die österreichischen e-commerce-Bestimmungen? Insbesondere gelten die Bestimmungen für: - gegen Entgelt werden Waren, Dienstleistungen, Software oder Online-Services angeboten, gilt auch für Online-Werbung, Suchmaschinen und Provider - die Bestellung (Anbotlegung) kann Online erfolgen (d.h. der Interessent wírd zur Online-Bestellung aufgefordert), - das Angebot wendet sich (unter anderem) an österreichische Verbraucher, jedenfalls wird dies angenommen, wenn die Angebotsseite über eine .at-Domain angewählt werden kann, - der Shop-Betreiber hat Sitz in Österreich oder der hinter dem Shop stehende Konzern entfaltet in Österreich Geschäftstätigkeit, es existiert eine Filiale, eine Tochterfirma usw. in Österreich. Es muß nicht die österreichische Tochterfirma den Web-Shop betreiben. - der Shopbetreiber benutzt ein in Österreich betriebenes oder nach Österreich orientiertes Shopping-Mall-System (etwa ebay), - unabhängig davon, ob eine Gewerbeberechtigung oder ähnliches vorhanden ist, sobald die Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen die Möglichkeit enthält, dass sie kommerziell handelbar ist, von allgemeinem (breiteren) Interesse sind oder eine gewerbliche Verkaufstätigkeit vermutet werden kann. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

16 e-commerce Grundlagen
Bedeutung von e-commerce in Österreich: Umsatzzahlen 2001(Quelle: Statistik Austria) - 6,3 Mrd EUR B2B-Internethandel (2000: 2,2) - 1,3 Mrd EUR B2C-Internethandel (2000: 0,6) - Zusammen etwa 2,5% des gesamten Handelsvolumens Vergleich - Internethandel von OTTO International: 1,8 Mrd EUR (noch nicht mit Gewinn) - elektronischer Handel Österreich 2001 gesamt (inkl. EDI-Systeme): 22,8 Mrd EUR Schwerpunkt liegt noch bei B2B Die Bedeutung von e- und m-commerce, 2 Nachrichten: - AMAZON.COM veröffentlichte für das 4.Quartal 2001 erstmals Gewinne, in den darauffolgenden Quartalen jedoch wieder Verluste (mit fallender Tendenz) österreichische Unternehmen nutzen Internet zum Einkauf, das sind jedoch nur 18%, bei den TOP-1000 Unternehmen ebenfalls nur 50% (APA) Immer mehr Firmen verlagern ihre Vertriebsschienen aus Kosten- und Wettbewerbsgründen ins Internet. Die Abhängigkeit der Unternehmen von dieser Technologie steigt, Ausfälle mangels geeigneter Shopsysteme, unzureichender Providerleistungen, uneinbringlicher Kundenforderungen oder Schadenersatzklagen aus dem unzureichenden Betrieb des Shopsystems können existenzbedrohend sein. Verunsicherung und Misstrauen der Firmen steigen, wie kann ich einem Besteller vertrauen, wie kann ich sicher sein, daß mein Shop State-of-the-Art ist, die Ausstattung des Shops ordnungsgemäß ist? Gleichzeitig wächst die Verunsicherung der Kunden und Konsumenten. Kreditkartenbetrug, überhöhte Rechnungen, verzögerte Lieferungen, ignorierte Gewährleistungsansprüche, unsichere Datenschutzlage lassen viele potentielle Kunden vor einem Cyber-Einkauf zurückschrecken. Auch hier dominieren Mißtrauen und Ängste. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

17 e-commerce Grundlagen
Entwicklung von e-commerce - Welche Prozesse sind e-commerce-fähig? - Welche Waren sind für Online-Handel geeignet? - Was erwartet sich der Benutzer? individuellen, wirtschaftlich messbaren Nutzen, wie - billiger (Schnäppchenjagd) - schneller (Lieferzeiten, ..) - bequemer (Zeitersparnis, Anpassung an bestehendes Umfeld) - besser (mehr Auswahl, ...) - Was erwartet sich der Benutzer nicht ? - "basar"artige Zustände, aufdringliche Werbung - verwirrende Einkaufskonzepte - IT-Spielwiesen e-commerce-fähige Prozesse - mit rund 1,4 Mio. Teilnehmern (ist nicht ident mit 1,4 Mio. Personen!), davon allein bei der BA-CA erweist sich Telebanking als "Renner" im e-commerce. positiv: - Bequemlichkeit - Banköffnungszeiten - Kosten(druck) negativ: - Telebanking-Geschäftsbedingungen - unverstandene Sicherheit weitere, heute geeignete Prozesse: - Warenverkehr mit gelöster Logistik (derzeit etwa Bücher, CD's, ...) - reine Onlinedienstleistungen (Datenbanken, Wetten, Bilder, ...) besonders geeignete Waren - teure und aufwendige Konsumenteninvestitionen (Auto, Wohnung, Haus, Immobilien, ...) - individuelle Güter (Massfertigung, Gebrauchtwaren, "Originale", geringe Auflagen, ....) - Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, ...) [Logistikproblem derzeit ungelöst] langfristig eher ungeeignete Waren - Waren, die mit Einkaufserlebnis verbunden sind ("SCS"-Syndrom, ...) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

18 e-commerce Grundlagen
e-commerce - Herausfordung Zahlsysteme - Welche Zahlungsysteme werden angeboten? - Welche alternativen Zahlungsmethoden existieren? - Welche Zahlungssysteme werden erwartet? Ein Online-Shop-Anbieter sollte Zahlungsmethoden anbieten, die in seiner Zielgruppe weit verbreitet sind. Kunde will neben der Einstellung/Umstellung auf Online-Einkauf nicht noch weitere Vereinbarungen und Web-"Studien" durchführen. Studien aus 2001 ergeben folgende Benutzererwartungen: - bis zu 19% benutzen Kreditkarten als Zahlungsmittel - rund 41% zahlen erst nach Erhalt der Ware (meist "offene Rechnung") Quellen: EC3, Berlecon, ECAustria VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

19 e-commerce Grundlagen
Untersuchung, durchgeführt Ende 2002 Eine Detailanalyse zeigt, dass bei der überwiegenden Zahl der Shops per Nachnahme und/oder auf "offene" Rechnung geliefert wird (71% der analysierten Shops, das sind 580 von 818 Shops). Beliebt sind auch Kreditkarten-Lösungen, 305 Shops (= 37%) akzeptieren zumindest irgendeine Kreditkarte. Erstaunlich ist jedoch, dass 8% der Shopbetreiber ihre (potentiellen) Kunden im unklaren lassen, wie sie bezahlen sollen. Bei fehlender Zahlungsvereinbarung wird zwar der Konsument annehmen dürfen, dass die Lieferung auf offene Rechnung erfolgt, was macht er jedoch, wenn sein heiß begehrtes "Spielzeug" vor der Tür steht und der Briefträger nachdrücklich den Nachnahmebetrag einfordert. Es sind dies immerhin 69 Shops. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

20 e-commerce Grundlagen
Alternative Zahlsysteme - bis zu 140 neue Zahlsysteme im Umlauf - Unterschiede in der Form der Vereinbarung - Post/Prepaid-Systeme - anonym / nicht anonym - wer übernimmt die Treuhand/Clearing-Funktion? Zukunftschancen haben nur Systeme, die in bestehende Zahlungsabläufe integriert sind! Beispiele alternativer Zahlsysteme - Paybox (Betreiber: Paybox AG  Deutsche Bank/mobilkom) Lastschriftsystem mittels Mobiltelefon, eigene Vereinbarung notwendig In Deutschland mittlerweile eingestellt - S-ITT (Betreiber: S-ITT Vermögenstreuhand GmbH  BAWAG/PSK) Treuhandsystem, eigene Vereinbarung notwendig - Click & Buy (Betreiber: Firstgate) Lastschrift+Sammelrechnungssystem, eigene Vereinbarung notwendig - Paysafe (Betreiber: paysafecard.com wertkarten ag  Androsch PSt u.a. ) Wertkartensystem, Voreinkauf (z.B. Trafik) notwendig - MicroMoney (Betreiber: Deutsche Telekom Card Service GmbH  Deutsche Postbank AG) Wertkartensystem, Voreinkauf notwendig - Partner-Online-Paying (POP) (Betreiber: BA-CA) Telebanking-Erweiterung, Zusatzvereinbarung notwendig - bezahlen.at (Betreiber: PSK) Lastschriftsystem, eigene Vereinbarung notwendig Technische Lösungen - SET (akzeptiert von: VISA, Mastercard) [Nachfolger: Certified Payment] Kreditkartenabrechnung, eigene Programm-Installation notwendig - Cardconnect (akzeptiert von: Erste Bank, BA-CA, BAWAG, Sparkassen) Telebanking-Erweiterung, Zusatzvereinbarung notwendig (?) - Cashmouse (Entwickler: Giesecke & Devrient) Geldkartensystem (analog zu Quick), Hardwareinstallation notwendig VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

21 e-commerce Bestimmungen
ZULASSUNGSFREIHEIT § 4 ECG Keine gesonderte Zulassung/Bewilligung (Internet ist nur spezielle technische Kommunikationsform) Bestehende, auch „offline“ erforderliche Bewilligungen bleiben aufrecht (GewO, ...) Beispiel: Die Gewerbeberechtigung eines Buchhändlers umfaßt im Rahmen der sogenannten Nebenrechte auch Warenlieferungen auf Online-Bestellungen es gilt das Herkunftslandsprinzip Bestimmungen für Aufnahme und Ausübung richten sich an den Anforderungen des Herkunftsstaates (Niederlassung des Dienstanbieters) Nicht zu verwechseln mit den Anforderungen im Rahmen der Leistungserbringung! (siehe Konsumentenschutzgesetz) Beschränkung auf EU-Bereich: §1(2) ECG: "(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden." Zulassungsfreiheit § 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung. (2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften über die Anzeige- oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

22 Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt!
e-commerce Bestimmungen Allgemeine Informationspflichten §5 ECG leicht verständliche und eindeutige Information zu: sein Name oder seiner Firma geographische (ladungsfähige) Anschrift Kontaktdaten (inkl. -Adresse) evtl. zuständige Aufsichtsbehörde evtl. FN-Nummer und Firmenbuchgericht evtl. berufsrechtliche Vorschriften und Zugang evtl. UID-Nummer klare Preisauszeichnung! Verstoß: Verwaltungsstrafe § 26 ECG Wettbewerbsverletzung § 1 UWG Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt! Informationspflichten Allgemeine Informationen § 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

23 Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt!
e-commerce Bestimmungen BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN § 9 ECG Klare, verständliche und eindeutige Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung über technisch erforderliche Schritte zum Vertragsabschluß eventuelle Speicherung des Vertragstextes und Zugang dazu technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern Sprachen in den Vertrag abgeschlossen werden kann freiwillige Verhaltenskodizes, Schiedsstellen usw. Für Verbraucher zwingend, er kann darauf nicht verzichten Verstoß Verwaltungsstrafe § 26 ECG evtl. Schadenersatz evtl. irrtumsrechtliche Anfechtung Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt! Abschluss von Verträgen - Informationen für Vertragsabschlüsse § 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren: 1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen; 2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext; 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie 4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. (2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben. (3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden. (4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben nberührt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

24 Informationen müssen einfach auffindbar sein!
Bestimmungen e-commerce Weitere Verpflichtungen (§10 ECG) Verfügbarkeit angemessener, wirksamer und zugänglicher technischer Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern Unverzügliche elektronische Empfangsbestätigung des Zugangs einer Vertragserklärung (außer Online-Dienstleistungen) Ergänzungen: zwingend für Verbraucher nicht anwendbar bei ausschließlicher Verwendung der elektronischen Post Vorsicht! eine Empfangsbestätigung darf nicht mit einer Auftragsbestätigung verwechselt werden! Informationen müssen einfach auffindbar sein! Abgabe einer Vertragserklärung § 10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. (2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. (3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden. Empfangsbestätigung vs. Auftragsbestätigung Die Empfangsbestätigung bestätigt dem Nutzer lediglich, dass sein (bindendes) Angebot eingegangen ist und dient als Rückmeldung für den Nutzer. Es beginnen verschiedene Fristen zu laufen und wirksam zu werden. Eine Auftragsbestätigung bindet auch den e-commerce-Betreiber. Es ist dabei unerheblich, ob eine derartige Bestätigung automatisch oder durch einen Sachbearbeiter verschickt wird. Dies kann unangenehme rechtliche Folgen haben, wenn etwa eine Ware nicht (mehr) lieferbar ist oder es einen Irrtum in der Preiskalkulation gab. AMAZON-Beispiel Bedeutung der Kennzeichnung/Information Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass die Zielgruppe die gewünschten Daten relativ sicher finden kann. Ein Link in der 4./5. Menuebene oder unter einer irreführenden/nichtssagenden Bezeichnung ist unzulässig VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

25 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) §11 ECG
Bestimmungen e-commerce Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) §11 ECG Nutzer muß AGB's ausdrucken und abspeichern können AGB's unterliegen Geltungskontrolle §864a ABGB Inhaltskontrolle §879(3) ABGB und §6 KSchG dürfen keine "überraschende Vertragsklauseln" enthalten für Konsumenten: Transparenzgebot §6(3) KSchG es besteht jedoch keine Verpflichtung AGB's zu haben! Beispiel OGH-Entscheidung zur Bank Austria siehe dazu die OGH-Entscheidung OGH 2002/11/19 4 Ob 179/02f (beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, ***** (vormals Creditanstalt AG, *****) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

26 Sonderbestimmungen für Verbraucher
Bestimmungen e-commerce Sonderbestimmungen für Verbraucher §5a KSchG: regelt Vertragsabschlüsse im Fernabsatz keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner Weitergehend als das ECG Erweiterte Konsumentenrechte (vergleichbar dem Haustürgeschäft) (§5* KSchG) §5c KSchG sieht erweiterte Informationspflichten vor Ausnahmebestimmungen I (§5b KSchG) Verträge über Finanzdienstleistungen Bestimmte Immobilienverträge Bestimmte Automaten "Zigarettenautomat" Versteigerungen §5a KSchG bedeutet Vertragsabschluß ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit § 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post. generelle Ausnahmebestimmung von den Fernabsatzregeln des KSchG § 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf 1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften, 2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung, 3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und 4. Versteigerungen. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

27 Informationspflicht gem. §5c KSchG
Bestimmungen e-commerce Informationspflicht gem. §5c KSchG Name des Anbieters oder der Firma wesentliche Eigenschaften der Leistung Preis und Lieferkosten Einzelheiten Zahlung, Lieferung oder Erfüllung Rücktrittsrecht Telefonkosten/Onlinegebühren (sofern nicht ortsüblich) Gültigkeitsdauer des Angebotes oder Preises Mindestlaufzeit des Vertrages Ausnahmen vorgesehen § 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen: 1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern, 4. allfällige Lieferkosten, 5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f, 7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. (2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

28 Bestimmungen e-commerce
Ausnahmebestimmungen II für „Hauslieferungen“ Güter des täglichen Bedarfs + Zustellung an Aufenthaltsort, Wohnort oder Arbeitsstätte) "Brot+Butter"-Regelung Achtung! Trifft nicht automatisch auf jeden Lebensmittelversand zu! (Direktvertrieb von Bioprodukten, Weinversand, ...) „Freizeitdienstleistungen“ Leistungen im Bereich Speise+Getränke, Unterbringung, Beförderung und Freizeitgestaltung + Vereinbarung der Leistungserbringung zu einem genau definierten Zeitpunkt Ausnahmen von Informationspflichten (§5c KSchG) Rücktritt (§§5e KSchG) Erfüllung/Mitteilungspflicht (§§5d, 5i KSchG) §5c Abs (4) Ausnahmebestimmung "Hauslieferung" und "Freizeitdienstleistung" Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge 1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie 2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen). VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

29 Rücktrittsrecht I (§5e KSchG)
Bestimmungen e-commerce Rücktrittsrecht I (§5e KSchG) Rücktritt ist das rückgängig machen eines Vertrages nicht zu verwechseln mit Umtausch, Reklamation, Gewährleistung, Vertragswandlung, Irrtum usw. Es sind keine Gründe für den Rücktritt anzugeben Rücktritt wird Zug-um-Zug abgewickelt Aufwandsersatz für Verbraucher Wertminderungs/Benützungsentgelt für Anbieter Rücktritt gilt automatisch auch für Drittfinanzierungsvereinbarungen § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

30 Rücktrittsrecht II (§5e, 5g KSchG)
Bestimmungen e-commerce Rücktrittsrecht II (§5e, 5g KSchG) Rücktrittsfrist: 7 Werktage (ohne Samstag) ab Zustellung der Ware oder mit Vertragsabschluß bei Dienstleistungen Voraussetzung ist eine korrekte Aufklärung über den Rücktritt ansonsten 3 Monate Rücksendekosten hat Anbieter zu tragen es kann jedoch die Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbaucher vereinbart werden Verzicht auf Rücktritt kann nicht wirksam vereinbart werden "Faustregel": rücktrittswürdig sind alle Leistungen die rückgabefähig sind Ausnahmen vorgesehen § 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug 1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie 2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen. (2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. (3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

31 Bestimmungen e-commerce
Ausnahmebestimmungen III für Leistungen, deren Preis kursabhängig ist verderbliche Waren kundenspezifisch angefertigte Waren Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß binnen 7 Tage begonnen wurde (inkl. Onlinedienste) entsiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen und Software Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte Wett- und Lotteriedienstleistungen "Haushaltslieferungen" und "Freizeitdienstleistungen (siehe Ausnahmebestimmungen II) Ausnahmen von Rücktritt (§§5e KSchG) §5f Ausnahmebestimmung "Rücktritt" Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über 1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird, 2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt, 3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, 4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), 6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie 7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2). Beispiele: - Rücktritt bei Büchern: JA - bei Wurst und Brot: NEIN - bei Käse und Wein: JEIN VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

32 Zugang elektronischer Erklärungen (§12 ECG)
Bestimmungen e-commerce Zugang elektronischer Erklärungen (§12 ECG) Eine gilt als zugegangen, wenn mit deren Kenntnisnahme („Abruf“) unter gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann (unterschiedlich bei Unternehmen und Privatpersonen) Aber: Risiko der Übermittlung und des vollständigen Zugangs einer beim Empfänger trägt der Absender Eventuell Prüf- und Sorgfaltspflichten des Empfängers regelmäßige Nachschau in Mailbox, Sicherstellung des Betriebs (Providerhaftung!) Gegenwärtige -Systeme kennen keine zuverlässigen Identifikations- und Authentikationsmechanismen Funktionieren beruht auf Good-Will aller Beteiligter auf digitaler Signatur basierende Applikationen sollen Abhilfe schaffen Zugang elektronischer Erklärungen § 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

33 Bestätigung und Erfüllung
Bestimmungen e-commerce Bestätigung und Erfüllung Sonderbestimmungen für den Verbraucher (§5d, 5i KSchG) Schriftliche Bestätigung der abgegebenen Informationen (kann auch gemeinsam mit der Lieferung erfolgen) Ansonsten ebenfalls Verlängerung der Rücktrittsfrist! Vertragserfüllung innerhalb von 30 Tagen es kann auch ein anderer Erfüllungszeitraum vereinbart werden bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist der Konsument unverzüglich zu verständigen ebenso bei Nichtannahme des Anbots Bestätigung § 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich. (2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln: 1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle, 2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann, 3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie 4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen. § 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt. (2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

34 Werbung und e-commerce
e-commerce Marketing Werbung und e-commerce Grundsätzlich gelten die ECG-Bestimmungen auch für kommerzielle elektronische-Angebote, bei denen nicht direkt bestellt werden kann Allgemeine Werberegeln gelten auch im Internet (UWG, vergleichende Werbung, sittenwidrige Werbung, Verbote von Gewinnversprechen, ...) Zusätzlich wichtig ist die Kennzeichnung (§ 6 ECG) Klare und eindeutige Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation wer Auftraggeber ist bei Angeboten zur Absatzförderung zusätzlich: Zugang zu Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Gewinnspielen und Preisausschreiben zusätzlich: Zugang zu Teilnahmebedingungen Informationen über kommerzielle Kommunikation § 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig 1. als solche erkennbar ist, 2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, 3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie 4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält. (2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt. Umfang der Werbebestimmungen - gilt für alle elektronisch vermittelten Angebote zu, egal ob per Mail, WEB, Fax usw. zugestellt - in Österreich existiert ein SPAM-Verbot (opt-in', §101 TKG), dies ist nicht in allen EU-Ländern so, die EU-Richtlinie e-commerce läßt grundsätzlich Mail-Werbung zu ('opt-out'), überläßt deren Regelung aber den Nationalstaaten VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

35 keine dieser Werbemethoden ist grundsätzlich verboten!
e-commerce Marketing Internetspezifische Werbeformen Domainnamen Keyword Advertising Meta Tagging Word Stuffing Hyperlinks Powershopping Neben wirtschaftlichen Apekten (UWG, ECG) sind in den meisten Fällen auch urheberrechtliche, namensrechtliche und marken-/ musterschutzrechtliche Aspekte zu beachten keine dieser Werbemethoden ist grundsätzlich verboten! Technik und Zielsetzung: Domainanmen: durch Verwendung bekannter (generischer) Begriffe oder bekannter Marken- und Ortsnamen soll Internetverkehr auf eine bestimmte Seite umgeleitet werden (Untervariante: durch registrieren und nicht vewenden, soll Nutzung durch Dritte unterbunden werden) Keyword Advertising: die eigene Webseite wird mit bekannten Markennamen und Begriffen in Suchmaschienen und Online-Portalen eingetragen Meta Tagging: beliebte Suchbegriffe, aber auch fremde Markennamen werden in den Metatags der eigenen Website eingetragen und damit von Suchmaschienen ausgewertet Word Stuffing: verstecken von Werbetext in gleicher Farbe wie der Hintergrund auf einer Webseite zur Auswertung von Suchmaschienen Hyperlinks: Übernahme fremden Web-Contents in den eigenen Seiten (verschiedene technische Übernahmeformen, wie Link, In-Frame-Link, Deep-Link, Link eines Teilframes, ...) Powershopping: Prinzip der Nachfragebündelung und Anlocken durch sinkende Preise bei vielen Käufern. Wettlauf und Contdown-Charakter VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

36 Zuständigkeit und Strafbestimmungen
Bestimmungen e-commerce Zuständigkeit und Strafbestimmungen Für den Vollzug des e-commerce-Gesetzes sind BMVIT (§7 = "Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation" = "SPAM") BMJ (§§24/25 = "Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten" = EU-Koordination) ansonsten BMJ und BMWA gemeinsam Bei Verletzungen des ECG sind die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate zuständig Die Führung der Spam-"Robinsonliste" obliegt der RTR Übertretungen des ECG sind Verwaltungsstrafen und können mit bis zu EUR geahndet werden (§26 ECG) Zuständigkeit bei Übertretungen Für den IT-Bereich skurille Regelung entstand, weil sich der Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Behörde, geplant war die RTR, einigen konnte. Einer Gemeinde mit mehr als Einwohnern ist auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein Statut zu verleihen, sofern dadurch Landesinteressen nicht gefährdet werden. Die Organe der Städte mit eigenem Statut sind zugleich Gemeinde- und Bezirksinstanz, sie besorgen die Agenden der Bezirkshauptmannnschaft. Statuarstädte (15) sind: Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt. Verwaltungsübertretungen § 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wenn er 1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt, 2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt, 3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt, 4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann. (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03

37 Analyse ausgewählter e-commerce-Sites
e-commerce Beispiele Analyse ausgewählter e-commerce-Sites (Rücktritt) (Lieferbedingungen) shop.tauchsportcenter.at (Providerverweis) (Fan- und Sport-Artikel) (Installationsbedarf) Beispiele zum Thema ECG/KSchG-Bestimmungen e-commerce (Rücktritt) (Lieferbedingungen) shop.tauchsportcenter.at (Providerverweis) (Fan- und Sport-Artikel) (Installationsbedarf) VO SS03 - IT - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben IT-Praxis SS03


Herunterladen ppt "Informationstechnlogien - Praktische Umsetzung rechtlicher Vorgaben"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen