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Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit

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Präsentation zum Thema: "Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit"—  Präsentation transkript:

1 Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit

2 Pflegebegriff im Sozialrecht

3 Pflegebedarf … …Ist der Bedarf an pflegerischen Maßnahmen, pflegerischer Zuwendung, also an Pflege, die eine Person benötigt. bildet die Grundlage für die Personalplanung und Finanzplanungen ist ohne eine theoretische Konzeption nicht nachvollziehbar zu definieren (Begründung, wer wie viel und welche Pflege benötigt) diese Begründung hängt davon ab, was unter Pflege als Disziplin im Gesundheitswesen verstanden wird (Bartholomeyczik & Hunstein, 2000) Der konkrete Pflegebedarf ist also immer Ergebnis eines Beurteilungsprozesses, das unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf welcher theoretischen Konzeption er aufbaut.

4 = Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedarf = Pflegebedürftigkeit?

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7 Pflegebedürftigkeit synonym Pflegediagnosen?
Pflegediagnosen haben den Anspruch, in einer bestimmten Systematik die pflegerelevante Situation eines Menschen zu beschreiben. Kennzeichnung der Pflegebedürftigkeit stellt eine Ergänzung zur Kennzeichnung der Krankheit dar: erst pflegerische und medizinische Diagnosen gemeinsam können die Begründung für den gesamten Behandlungs- und Unterstützungsbedarf eines Menschen darstellen.

8 Bedarf & Bedürfnis- Zwischenfazit
Pflegebedarf und Pflegebedürftigkeit werden häufig synonym gebraucht man sollte sie aber doch genau unterscheiden. Die beiden Begriffe überlappen sich zwar, stellen aber jeder für sich eine unterschiedliche Perspektive dar. (Batholomeyczik, 2004) Diese müssen keineswegs übereinstimmen (Wingenfeld, 2011, S,274)

9 Pflegebedürftigkeit im SGB
nach §14 des SGB XI „…Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße […] der Hilfe bedürfen.“ 9

10 Exkurs Pflegeversicherung
im SGB XI geregelt Versicherungspflicht für alle! (GPV oder PV) in GPV paritätisch finanziert (AG/AN) 1,95 bzw. 2,2% des Bruttogehaltes Organisation über Pflegekasse ( bei KK) „Teilkasko“->keine Kostendeckung beabsichtigt Pflegebedürftigkeit wird durch MDK auf Antrag festgestellt 10 10

11 Kriterien der Pflegebedürftigkeit
Berücksichtigt wird (nur) Hilfebedarf bei Ernährung Mobilität Körperpflege zzgl. hauswirtschaftliche Verrichtungen Zeitbedarf für Laienpflege wird eingeschätzt -> evtl. mit Pflegetagebuch belegt 11

12 Pflegestufe 1- erhebliche Pflegebedürftigkeit
mind. einmal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich mindestens 90 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen 12 12

13 Pflegestufe 2- Schwerpflegebedürftigkeit
bedarf mind. dreimal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich mindestens 180 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 120 Minuten entfallen 13 13

14 Pflegestufe 3- schwerstpflegebedürftig
bedarf rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich mindestens 300 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 240 Minuten entfallen ggf. zzgl. Härtefallregelung 14 14

15 Pflegestufe „0“ Betreuungsbetrag für „eingeschränkte Alltagskompetenz“
z.B. Demenzerkrankte abhängig vom Betreuungsbedarf

16 Leistungsart- Pflegegeld
Pflegegeld erhält der Gepflegte er kann selbst entscheiden, ob/ wie viel er davon z.B. an Angehörige weiter gibt. Erhaltene Geldleistungen müssen ggf. jedoch als Zuwendung angegeben werden Laienpflege mind.14 Std./Wo., <30 Std. Erwerbstätigkeit-> PV zahlt RV Beiträge, und UV

17 Sonstige Leistungen Sachleistung („Sache“ ist Dienstleistung professioneller Pflegedienste) Kombileistung: Sachleistungen& (gemindertes) Pflegegeld werden kombiniert Einzelpflegekräfte: Vertrag mit selbstständiger Pflegekraft, Abrechnung über Pflegekasse Verhinderungspflege: z. Zt. bis 4 Wo bzw jährlich (nach 6 Mon. Pflege) ≠ Kurzzeitpflege

18 Sonstige Leistungen Unterstützung neuer Wohnformen z.B. WG-> „poolen“ von Leistungen Pflegehilfsmittel: Geräte und Sachmittel, wenn keine SGB V Leistungspflicht Wohnungsanpassung Betreuungspersonal in Heimen Pflegekurse f. Angehörige Beratungseinsätze (mind. alle 6 Mon.) Qualitätsprüfungen von Heimen durch MDK

19 Pflegebedürftigkeit im SGB

20 Wie wäre es jetzt mit einem…
Oder lieber Modulbeitrag?

21 Kritik an der Einstufungsmethode
Problematik bei der Bestimmung des Zeitaufwandes - Einflussfaktoren: Umgebungsbedingungen Fähigkeiten und Qualifikation der Pflegeperson Individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten Einsatz von Hilfsmitteln Fachliche Standards und Methoden Zugrunde liegendes Pflegeziel (Kompensation oder Rehabilitation ?) 21

22 Kritik Völlig unberücksichtigt bleiben wesentliche Lebensbereiche:
Bereich der Kommunikation und sozialen Teilhabe Schmerzerleben, Angst im Zusammenhang mit dem Krankheitsgeschehen, verändertes Selbstschutz-verhalten oder ganz generell mangelhafte Krankheitsbewältigung Für alte Menschen ist von besonderer Bedeutung, dass ein erheblicher Teil der notwendigen Unterstützung für psychisch beeinträchtigte Menschen, die nicht nur bei einzelnen Verrichtungen, sondern in ihrer gesamten Lebensführung auf Hilfe angewiesen sind, ausgeblendet wird.

23 Außerdem… Wo bleibt die Erfassung der Pflegebedürftigkeit von Kindern?
Welchem theoretische Rahmen folgt die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit und Pflegebedarf? Inwieweit werden kulturelle Aspekte einbezogen?

24 Pflegebedürftigkeit & Krankheit
Ein kranker Mensch muss nicht pflegegebedürftig sein ein in gleicher Weise Pflegebedürftiger kann möglicherweise völlig unterschiedliche Krankheiten haben

25 Körperliche oder kognitive Funktionseinschränkungen oder Schädigungen sind nicht mit Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Probleme nicht ohne Hilfe kompensiert oder bewältigt werden können (Wingenfeld, 2001, S.265)

26 Bio-psycho-soziales Modell (ICF)

27 Zwischenfazit II Pflegebedürftigkeit kann vorrangig als beeinträchtigte Autonomie bei der Lebensgestaltung und die dadurch bedingte Abhängigkeit von Hilfe bei der Gestaltung des Alltags und krankheits-bedingter Erfordernisse bezeichnet werden.

28 Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei der Diagnostik der Pflegebedürftigkeit ist also von den – auch potentiellen – Beeinträchtigungen auszugehen und den Gründen, die zu diesen Störungen geführt haben. Es reicht nicht nur die beobachtende Feststellung der Situation des Pflegebedürftigen, sondern ganz wichtig auch die Wahrnehmung des Pflegebedürftigen selbst, denn die autonome Lebensgestaltung kann nur aus der betreffenden Person heraus erfolgen.

29 Assessmentinstrumente für Pflegebedürftigkeit

30 Gesetzliche „Neuregelungen“
Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 Pflegeneuausrichtungsgesetz 2012 Pflegestärkungsgesetz 2014

31 Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“
wird erst angestrebt Projekt: „Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen bundesweit einheitlichen und reliablen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“ (Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008) 31

32 Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“
„…gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe in den Bereichen (MODULEN) - Mobilität, - Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen, -Selbstversorgung: regelm. Alltagsverrichtungen - Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter Anforderungen und Belastungen sowie - Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte erforderlich macht.“ (Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008, S.75) 32

33 Pflegebereitschaft

34 Gesamtzahl Pflegebedürftiger: 2.246.829
Pflegebedürftige ab 65 Jahren: Pflegebedürftige über 80 Jahre: (Daten nach Statistisches Jahrbuch 2009) 34

35 Brandenburg hat die höchste erwartete Zunahme an Pflegebedürftigen
Brandenburg hat die höchste erwartete Zunahme an Pflegebedürftigen !! Berlin die zweithöchste!

36 Sonstige Regelungen zur häuslichen Pflege
Pflegezeitgesetz (§3 PflegeZG seit 07/2008) „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“ Familienpflegezeit Freistellung lt. BGB

37 Pflegezeitgesetz Akutsituationen: bis zu 10 Tage, unbezahlt
für längere Pflege binnen 10 Tagen bei AG schriftlich beantragen (ab 15 Beschäftigte) bis max. 6 Monate auch teilweise möglich (n. Absprache) Beschäftigter bleibt in dieser Zeit sozialversichert ggf. freiwillig/ familienvers. Angehörige müssen mind. Pflegestufe I haben (oder absehbar bekommen)

38 Ihre Aufgabe als BA: Pflegeberatung
im Pflegestützpunkt oder zu Hause durch Beratungsfachkräfte (Sozialversicherungsfachangestellte und spezialisierte Pflegekräfte sowie Sozialarbeiter) Care-Management: Kordination und Organisation des Versorgungssystems Case-Management: Einzellfallsteuerung

39 Diskussion Welche Art der Versorgung Pflegebedürftiger erscheint Ihrer Meinung nach sinnvoller: durch Angehörige, ambulant durch Pflegedienst, stationär? Wie müsste die Feststellung und Gestaltung von Pflegeleistungen aussehen, um Ihre „gewählte Versorgung“ zu fördern?

40 Literatur- eine Auswahl
Menning, S., Hoffmann, E. (2009): Funktionale Gesundheit und Pflegebedürftigkeit, In: Böhm, K., Tesch-Römer, C., Ziese, T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S  Saß, A.-C, Wurm, S., Ziese, T. (2009): Inanspruchnahmeverhalten, In: Böhm, K., Tesch-Römer, C., Ziese, T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S ICF : Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit / hrsg. vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. World Health Organization, Genf (2005). Neu-Isenburg : MMI, Med. Medien-Informations-GmbH. Büscher, A. (2008): Der „neue“ Begriff der Pflegebedürftigkeit – Ansprüche der Profession heute und Konsequenzen für das Berufsfeld, Fachtagung Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg URL: ( ) Wingenfeld, K., Büscher, A., Gansweid, B. (2008): Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) (2009): Statistisches Jahrbuch URL:

41 8. Literatur ( ) ( ) ( ) Eingeschr_C3_A4nkte-Alltagskompetenz.html ( )   ( )   Pflege/Niedrigschwellige Betreuungsangebote 0c1.html ( ) ( )   ( ) 41


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