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Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen

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Präsentation zum Thema: "Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen"—  Präsentation transkript:

1 Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen

2 Verwaltungsgerichtshof: VwGH
Zusammensetzung Präsident, Vizepräsident, sowie „erforderliche Zahl von sonstigen Mitgliedern“ Aufgaben Prüfung von Revisionen gegen Bescheide NEU ab : nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung! Schutz vor rechtswidriger Säumnis der Verwaltungsgerichte (Säumnisbeschwerde) Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs-gerichten

3 Verfassungsgerichtshof: VfGH
Zusammensetzung Präsident, Vizepräsident, zwölf weitere Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder; Ernennung durch Bundespräsident; Vorschlagsrechte der Bundesregierung, des NR und des BR Aufgaben Kausalgerichtsbarkeit Kompetenzgerichtsbarkeit Überprüfung von Art. 15a-Vereinbarungen Verordnungsprüfung Wiederverlautbarungsprüfung Gesetzesprüfung Staatsvertragsprüfung Wahlprüfung Staatsgerichtsbarkeit Strafgerichtsbarkeit Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Völkerrechtsgerichtshof s. Kausalgerichtsbarkeit (Art. 137) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, wenn dafür nicht die Kompetenz der ordentlichen Gerichte (z. B. Amtshaftung oder zivilrechtliche Ansprüche) oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist. Staatsgerichtsbarkeit (Art. 142 und Art. 143) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über die Anklage von obersten Organen des Bundes oder der Länder wegen Verletzung der Bundesverfassung. Die Möglichen Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis hin zur Amtsenthebung und dem zeitlich befristeten Entzug der politischen Rechte. Wird durch die Verletzung der Bundesverfassung auch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt, dann hat der VfGH auch über die strafrechtliche Verurteilung zu entscheiden.

4 Landesverwaltungsgerichte (VG)
Ab Zusammensetzung unabhängige Richter mit Garantien des Art 87 B-VG Aufgaben Beschwerden gegen Bescheide Maßnahmenbeschwerden Säumnisbeschwerden Beschwerden gegen Weisungen an kollegiale Schulbehörden Entscheidung idR in der Sache selbst

5 Neuer Instanzenzug ab 1. 1. 2014 LandesVG VwGH VfGH Beschwerde
Verwaltungsbehörde entscheidet mit Bescheid LandesVG VwGH VfGH Beschwerde Revision  nur bei Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Beschwerde bei Grundrechtsverlet-zung

6 Volksanwaltschaft Zusammensetzung Aufgaben
Auf Bundesebene: Drei vom NR auf die Dauer von 6 Jahren gewählte Mitglieder Einrichtung von Landesvolksanwaltschaften möglich (so etwa in Tirol und Vorarlberg erfolgt) Aufgaben Missstandskontrolle der Verwaltung des Bundes bzw Landes (einschließlich Privatwirtschaftsverwaltung, nicht aber der Gerichtsbarkeit)

7 Rechnungshof Zusammensetzung Aufgaben
Präsident (auf zwölf Jahre gewählt) sowie die „erforderlichen“ Beamten und Hilfskräfte Aufgaben Überprüfung des gesamten wirtschaftlichen Verhaltens der Staatsorgane (Einnahmen- und Ausgabentätigkeit) Drei Ebenen der Überprüfung: Gesamte Staatswirtschaft des Bundes Selbständige Stiftungen, Fonds und Anstalten, die vom Bund organisatorisch beherrscht werden Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50% des Stammkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen betreibt

8 Internationale bzw europäische Gerichte
EGMR (Straßburg) entscheidet bei Verletzungen der EMRK Individualbeschwerde (Art 34 EMRK) EuGH oberstes rechtsprechendes EU-Organ sichert „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ Entscheidungen praktisch enorm wichtig Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV)

9 Beispiel EGMR Eine staatliche Behörde untersagt der Privatperson A per Bescheid grundrechtswidrig das Herausgeben einer Zeitschrift (Verstoß gegen Art 10 EMRK [„Pressefreiheit“]). A kann nach erfolgloser Anrufung des VfGH eine Individualbeschwerde (gem Art 34 EMRK) beim EGMR erheben!

10 Vorabentscheidungsverfahren (EuGH)
Vorlage einer Frage durch Gerichte der MS Auslegung der Verträge Gültigkeit und Auslegung von EU-Rechtsakten „Auslegungsmonopol“ des EuGH Entscheidung ist bindend! Ziel einheitliche Rechtsprechung in allen MS hinsichtlich EU-Recht

11 Beispiel EuGH Der Händler B importiert alkoholische Getränke von Italien nach Österreich. Die österreichischen Behörden schreiben B per Bescheid vor, dass er die Getränke nur in bestimmten Geschäften vertreiben darf. B ficht diesen Bescheid an und behauptet, dieser verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU. Die letztinstanzliche Behörde in Österreich ist sich nicht sicher, ob der Sachverhalt unter die Warenverkehrsfreiheit fällt und ruft zur Klärung dieser Frage den EuGH an (Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 AEUV).

12 Öffentliches Recht - PrivatRecht

13 Zweiteilung der Rechtsordnung
Öffentliches Recht Privatrecht VerfassungsR VerwaltungsR VölkerR EuropaR StrafR ProzessR ... Allgemeines PrivatR = Zivilrecht = Bürgerliches Recht SonderprivatR UnternehmensR  UGB Konsumentenschutz  KSchG Allgemeines Bürgerliches Recht: ABGB WertpapierR VersVG WettbewerbsR etc ... Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 1 - Rechtsordnung 13

14 Zur Abgrenzung von PrivatR und öffentlR
Das österreichische Recht teilt wie andere kontinentaleuropäische Rechtsordnungen aus funktionalen Gründen ein in: Privatrecht/ ius privatum und öffentliches Recht/ ius publicum Einteilung geht auf das griechische Recht (Platon, Demosthenes) zurück → Übernahme durch römische Juristen: Ulpian, Digesten I 1, 1, 2 Theorien zur Abgrenzung: Bereits Rechtswegzuständigkeit: Platon Interessentheorie: Demosthenes, Ulpian Subjektstheorie Subjektions- oder Subordinationstheorie

15 Was regelt das öffentliche Recht ?
Es ordnet vor allem die Rechtsverhältnisse öffentlicher Gemeinwesen; Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Kammern, SozVersTr etc und klärt die Rechtswegzuständigkeit Insbesondere Die innere Organisation; zB Bundes- od Landesverfassung, Behördenorganisation Das Verhältnis der öffentlrechtl Körperschaften zueinander; zB vom Bund zu den Ländern (Art 15a I B-VG), aber auch von Staaten zueinander (VölkerR) Schließlich das Verhältnis der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu ihren Mitgliedern; zB WahlR zum Nationalrat, Landtag, Gemeinderat oder die Besteuerung der BürgerInnen (SteuerR)

16 Einteilung des Privatrechts

17 Einteilung des bürgerlichen Rechts
§ 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in: 1. Teil: Personenrecht (§§ ): inklusive FamilienR 2. Teil: Sachenrecht: §§ dingliche SachenRe =SachR ieS: §§ persönliche SachenRe = SchuldR: §§ 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen: §§ Die moderne Einteilung beruht auf dem sog Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jh): AllgT, SachenR, SchuldR (SchRAT + SchRBesT), FamR und ErbR Barta: Zivilrecht online

18 Teilgebiete des bürgerlichen Rechts
ErbR SachenR FamilienR AllgT SchRAT SchuldR + SchadenersatzR BesT Barta: Zivilrecht online

19 Barta: Zivilrecht online
ABGB, UGB und KSchG Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, UGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung KSchG Sonderregeln für Verbraucher UGB Sonderregeln für Unternehmer ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte Gemeinsamer Anwendungsbereich Barta: Zivilrecht online

20 Allgemeines PrivatR: Bürgerliches Recht – ABGB
AllgT AllgT + SachR + SchR BesT + FamR + ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + DHG + … Barta: Zivilrecht online

21 Das ABGB als Mutterboden (privat)rechtlicher Entwicklungen
WohnR MRG, WEG, WGG ABGB ArbeitsR Dienstvertrag §§ 1151 ff Bestandvertrag §§ 1090 ff §§ 353 ff iVm §§ 825 ff VersicherungsR VersVG EheG etc Personenrecht Familienrecht §§ 1288 §§ 1175 ff §§ 1400 § 26 etc SchadenersatzR §§ 1293 ff HaftpflichtR Gefährdungshaftung EKHG, PHG, AtomHG, LuftVG UnternehmensR §§ 33 aF IPR Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 1 - ABGB und Teilgebiete 21


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