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Arbeitsvertrag und Dienstvertrag
Gesetzliche Regelung beider Vertragstypen in §§ 611 ff. BGB: Arbeitsvertrag - DV ff. (speziell für AV) + - Arbeitsgesetze DienstV 611 ff. spezielles zwingendes Arbeitnehmer- schutzrecht Vertragsfreiheit
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Arbeitnehmer Unternehmer persönlich abhängig - Selbständig
- in die Organisation eingegliedert - Arbeitsmittel des Unternehmens - persönliche Arbeitsleistung - Üblichkeit Unternehmer - Selbständig - Werk- oder Dienstvertrag - eigene Organisation - eigene Arbeitsmittel - Einsetzung von Subunternehmern
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Dienstvertrag / Arbeitsvertrag § 611 Werkvertrag § 631 Mietvertrag
§ 535 Mängelhaftung allgemein: §§ 280, 241 II § 281 speziell: §§ 634 Nr. 1, 635 §§ 634 Nr. 2, 637 §§ 634 Nr. 3, 323 ff. §§ 634 Nr. 4, 280 ff. speziell: § 536 § 536a Nebenpflicht- Verletzung/ Delikt §§ 280, 241 II oder §§ 311 II, 280, 241 II § 823 I oder § 823 II i.V.m. SchutzG Nichterfüllung Verzug §§ 281 ff. / § 311a II §§ 286, 288 eingeschränkt eingeschränkt
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AGL? Anwaltsverschulden:
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (3 Wochen nach Kündigungserklärung, §§ 4, 7 KSchG). Der An. glaubt, dass er den Prozess gewonnen hätte und verlangt vom Anwalt sein Entgelt für ½ Jahr nach Ausscheiden aus dem Betrieb (weil er erst dann eine neue Stelle gefunden hatte). AGL?
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Kunde B Kfz-Werkstatt W Geselle S Fehlende Schraube:
Frau Brohm bringt ihren Pkw zu dem Kraftfahrzeugmeister Warnke, um einen Motorschaden beheben zu lassen. Warnke betraut seinen Gesellen Schmidt mit der Reparatur. Schmidt übersieht fahrlässig das Fehlen einer Schraube und kann nichts finden. 1. Warnke verlangt von Brohm ein angemessenes Entgelt in Höhe von 90 € (3 Std. à 30 €). 2. Schmidt verlangt von Warnke den vereinbarten Stundenlohn trotz erfolgloser Bemühungen. 3. Warnke verlangt von Schmidt Schadensersatz dafür, dass Frau Brohm ihm die Arbeit nicht bezahlt. Kunde B Kfz-Werkstatt W Geselle S
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